Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum langsam beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG vor. Vom Ergebnis ist das Urteil zutreffend, allerdings wurde wieder im Rahmen der Erforderlichkeit, die einzg und allein für § 249 BGB entscheidend ist, die Angemessenheit der einzelnen Rechnungspositionen geprüft. Bekanntlich hatte der BGH in seiner Grunfsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – festgelegt, dass weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind eine Preiskotrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung des vormaligen Zustands Erforderlichen gewahrt hat (Vgl. auch BGH VersR 2004, 1189, 1190). Zur Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs war die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs erforderlich und zweckmäßig. Zu einer Markforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Er kann einen in seiner Nähe befindlichen Sachverständigen beauftragen. Vorherige Preisvergleiche sind ohnehin nicht möglich, da die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden dürfen (vgl. BGH BGHZ 167, 139; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Im Übrigen kommt es auf die Ex-ante-Situation des Geschäsigten im Zeitpunkt der Beaauftragung an. Wenn der Geschädigte dabei die Einholung eines Gutachten für zweckmäßig und erforderlich ansieht, um den Umfang und die Höhe des Schadens feststellen zu können, so sind die dadurch entstehenden Sachverständigenkosten, auf die der Geschädigte der Höhe nach keine Einflussmöglichkeit hat, als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 I 2 BGB anzusehen (BGH DS 2007, 144). Hält der Schädiger die berechneten Kosten für überhöht, so ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus. Er muss schon darlegen und beweisen, dass der Sachverständigenkostenbetrag für den Geschädigten „deutlich erkennbar erheblich“ über den üblichen Preisen liegt (BGH DS 2014, 90 Rd.-Nr. 8). Dabei sind als Vergleich die BVSK-Werte nicht heranzuziehen, denn der Geschädigte muss BVSK und deren Honorarbefragung nicht kennen (vgl. BGH aaO Rd-Nr. 10). Dem Schädiger bleibt der Vorteilsausgleich. Insoweit ist er nicht rechtlos (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149ff.). Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
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