AG München verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und präzisem Urteil vom 12.8.2015 – 322 C 27358/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren vom Kasko-Schaden zurück zum Haftpflichtschaden. Nachstehend geben wir Euch hier und heute noch ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung bekannt. Kurz und knapp unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG München vom 12.3.2015, so hat die Amtsrichterin der 322. Zivilabteilung des AG München den Rechtsstreit entschieden. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Kasko-Schadenmanagement der R+V Versicherung – hier Schneidedraht und Klebesatz

Jede Menge einfallsreiche Abzüge bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden – insbesondere bei der fiktiven Abrechnung – sind ja nichts Neues und gehören inzwischen leider zum Streitalltag der Schadenregulierung. Aber auch bei der konkreten Abrechnung gibt es jede Menge willkürliche Abzüge seitens der Versicherer, die von vielen Werkstätten leider widerspruchslos hingenommen werden. Als Ergebnis dieser rechtswidrigen Schiene wandert ein beachtlicher Teil der Schadensregulierungskosten in die Taschen der Versicherungskonzerne. Die Zeche hierfür bezahlen in der Regel die geprellten Reparaturbetriebe.

Hier haben wir nun einen exemplarischen Fall zu einem Kaskoschaden der R+V Versicherung, der zeigt, dass inzwischen auch die eigenen Kunden rücksichtslos geschröpft werden. Der Kampf um den letzten Cent ist also auf allen Ebenen in vollem Gange.

Im vorliegenden Fall wurde am 08.06.2015 die Frontscheibe eines VN der R+V  beschädigt und im Rahmen der Kaskoschadenregulierung ausgetauscht. Seitens der R+V Versicherung wurde die Reparaturrechnung dann an die Fa. carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH (= R+V Ableger) weitergegeben. Sinn und Zweck dieser Weitergabe war natürlich das Kürzen der Reparaturrechnung – hier durch Herausstreichen des Schneidefadens sowie die Reduzierung der Kosten für den Klebesatz.

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AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.8.2015 – 107 C 2857/15 – .

Hallo verehrte Catain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu den drei Urteilen aus Leipzig gesellt sich noch ein viertes, das wir Euch heute vorstellen. Es erging gegen die Allianz-Versicherungs AG, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Aber auch sie hat die Rechnung ohne den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Leipzig gemacht. Lest selbt das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.8.2015 – 107 C 2857/15 – zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung aus abgetretenem Recht. Leider wurde wieder eine „Angemessenheitsprüfung“ der einzelnen Sachverständigenkostenpositionen durchgeführt. Wir meinen, dass diese Prüfung gegen die Rechtsprechung des BGH verstößt (vgl. BGH VersR 2007, 560 = DS 2007, 144). Hätte das Gericht statt dessen auf schadensersatzrechtlich relevante Ex-ante-Sicht des Geschädigten abgestellt, hätte man das Urteil eigentlich als ok bezeichnen können. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg verurteilt die VHV Allg. Vers. AG Hannover zur Zahlung reslicher, abgetretener Sachverständigenkosten, wobei sich die VHV noch nicht einmal gegen die Klage wehrt, mit Urteil vom 14.8.2015 – 31c C 233/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute abend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein umfangreiches Positivurteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Was ist die umfangreiche Urteilsbegründung doch eine juristische Verschwendung für eine Beklagte, die sich nicht einmal verteidigt hat? Offenbar ist die VHV nicht mehr gewillt, Rechtsstreite gegen sich streitig durchführen zu lassen. Sie reagiert schlicht in der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist nicht und gibt damit zu erkennen, dass sie das klägerische Vorbringen einräumt. Die erkennende Amtsrichterin der 31c. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg scheint ein Fan der BGH-Rechtsprechung aus dem Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – zu sein, da sie in ihren Urteilsgründen das Urteil des BGH unentwegt zitiert. Ich selbst bin nicht unbedingt ein Fan dieses Urteils, da es entgegen VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle durchführt und letztlich Angemessenheitsgesichtspunkte im Schadensersatzprozess einführt. Trotz meiner Bedenken gegen VI ZR 357/13 handelt es sich meines Erachtens bei dem Hamburger Urteil um eine korrekte Begründung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Westfalen) verurteilt Versicherungsnehmerin der Westfälischen Provinzial Versicherung zur Zahlung der Schadensfeststellungskosten in Höhe von 202,12 € bei einem festgestellten Reparaturbetrag von 910,– € mit kurzem und knappem, aber schlüssigem Urteil vom 3.8.2015 – 2 C 399/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch ein Urteil aus Halle in Westfalen zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der Westfälischen Provinzial Versicherung in Münster vor. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte das Unfallopfer einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt. Das Unfallopfer war als technischer Laie nicht in der Lage, selbst die Schadenshöhe zu bestimmen. Der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten in Höhe von etwa 910.– € vorliegen. Damit war der generell angenommene Bagatellschadensgrenzbetrag, den es als starre Grenze gar nicht gibt, überschritten. Nach der herrschenden Ansicht liegt dieser bei etwa 715,– €. Da die Westfälische Provinzial Versicherung die berechneten Sachverständigenkosten nicht erstatten wollte, nahm die Geschädigte – mit Recht – die Unfallverursacherin persönlich in Anspruch. Die Klage war voll umfänglich erfolgreich. Da wird sich die Versicherungsnehmerin der Westfälischen Provinzial aber bei ihrer Versicherung bedanken, dass sie wegen der rechtswidrigen Schadensersatzkürzung verurteilt wurde, obwohl sie bei der Westfälischen Provinzial gut versichert sei, wie sie meinte. Nach Angaben des Einsenders hat der Richter kurzen Prozess gemacht und ihm den ellenlangen Schriftsatz der Beklagten zusammen (!) mit dem Urteil übersandt.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Urteilslisten-Update – 02/2015

Nach einer längeren „Pause“ stellen wir hier nun wieder aktuelle Urteilslisten zum Download im pdf-Format bereit. Diese pdf-Urteilslisten – z.B. zur Vorlage im Gerichtsprozess – gibt es in zyklischer Reihenfolge, die Online-Listen werden täglich gepflegt.

Online:                                              PDF:

130%-Regelung                                 Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                            Download >>>>

Fiktive Abrechnung                            Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage           Download >>>>

Reparaturbestätigung                        Download >>>>

Stundenverrechnungssätze               Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg                  Download >>>>

SV-Honorar / andere Versicherer        Download >>>>

Verbringungskosten                           Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Die Bereitstellung der Listen erfolgt ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Zum Thema Mietwagenrechtsprechung haben wir „nur“ noch die Gesamtliste aufbereitet, da die Einsendung von Mietwagenurteilen schon seit längerem stark rückläufig ist. Die separate Liste von Urteilen gegen Fraunhofer wurde deshalb nicht mehr aktualisiert und datiert vom 01.07.2014 (siehe hierzu auch Urteilslisten-Update 01/2015).

Mietwagenkosten                              Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                       Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Leipzig verurteilt die LVM zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und präzisem Urteil vom 7.8.2015 – 118 C 3396/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum „Leipziger Allerlei“ gehört auch noch ein drittes Urteil, das wir Euch heute vorstellen. Wieder musste der erkennende Amtsrichter W. der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig über eine Restschadensersatzklage wegen gekürzter Sachverständigenkosten entscheiden. In diesem Fall war es die LVM-Versicherung aus Münster in Westfalen, die meinte, rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch in diesem Fall wurde die Rechnung ohne den entscheidenden Amtsrichter W. gemacht. Dieser hat die Rechtslage in seinen Urteilsgründen kurz und präzise auf den Punkt gebracht. Zutreffend hat sich das Gericht auch mit dem Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 auseinandergesetzt und das Urteil als nicht anwendbar zurückgewiesen. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 7.8.2015 – 118 C 3396/15 – und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.7.2015 – 118 C 1357/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier nun das zweite der angekündigten Urteile aus Leipzig. Als weitere Wochenendlektüre veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig. Wieder einmal musste dieser Amtsrichter über eine Restsachverständigenkostenklage im Rahmen des restlichen Schadensersatzes aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversiherung nicht den vollen Schadensersatz geleistet hat. Bei der kürzenden Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich wieder um die HUK 24 AG. Der erkennende Amtsrichter W. hat den vollen Durchblick und lässt die Versicherer, hier die HUK 24 AG, mit der immer gleichen korrekten Begründung „abfahren“. Lest selst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 5.8.2015 – 109 C 1646/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch hier noch drei Urteile aus Leipzig gegen die Allianz Versicherung AG vor. Wir beginnen mit dem Urteil des AG Leipzig vom 5.8.2015 – 109 C 1646/15 -. In diesem Rechtsstreit ging es um Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Ohne großes Trara und ohne Abschweife konnte der zuständige Amtsrichter die Sache abhandeln. Der erkennende Amtsrichter konnte ohne BGH und ohne BVSK kurz und knapp entscheiden. So sollte es immer sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG HH-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (810 C 214/15 vom 22.10.2015)

Mit Urteil vom 22.010.2015 (810 C 214/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 49,88 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Das Gericht gibt dem Klagantrag in kurzer und prägnanter Begründung statt, auch die Kosten der Halteranfrage werden zugesprochen. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nach Teilrücknahme vollen Umfangs begründet. Der Beklagte haftet nach Maßgabe des unstreitigen Vortrags zum Unfallhergang für den Schaden des Zedenten zu 100 % (Auffahrunfall ohne Mitverschulden des Zedenten). Zu dem Schaden des Zedenten gehören auch die Sachverständigenkosten. Diese betragen auf der Grundlage der zwischen dem Kläger und dem Zedenten vereinbarten Preise für alle klägerischen Einzelleistungen 620,88 Euro (ohne die noch in der Rechnung enthal­tenen und ursprünglich mit eingeklagten Kosten für die „Restwertanfrage regional“). Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat darauf lediglich 571,00 reguliert.

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Die Berufungskammer des LG Dortmund ändert mit lesenswertem Urteil das angefochtene Urteil des AG Dortmund ab und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der vollständigen restlichen Sachverständigenkosten aus an Erfüllungs Statt abgetretenem Recht (LG Dortmund Berufungsurteil vom 7.7.2015 – 1 S 106/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor Ihr nun das Wochende einläutet, geben wir Euch hier noch ein umfangreiches Berufungsurteil aus Dortmund mit 12 Seiten Umfang zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG bekannt. Im Ergebnis zwar positiv, aber leider wurde wieder einmal auf der Grundlage einer Angemessenheitsprüfung nach BVSK entschieden. Was allerdings hervorragend ist, ist die Begründung zu der Gegenüberstellung der bezahlten Rechnung zu der noch nicht vollständig bezahlten, aber bereits erstellten Rechnung. Letztlich hat die Berufungskammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung aufgrund einer gestellten Rechnung der Bezahlung der Rechnung gleichgestellt ist. Daher kommt es auf die im zitierten BGH-Urteil in Paranthese gesetzte „Bezahlung der Sachverständigenkosten“ nicht an (vgl. Abs. II, 1, b), aa), (2), (a) und (b) der Urteilsbegründung). Wir meinen, dass diese Begründung überzeugt. Lest aber selbst das umfangreiche Berufungsurteil, das die HUK-COBURG nicht erfreuen wird, da das LG Dortmund der Argumentation der HUK-COBURG entschieden entgegen getreten ist.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.7.2015 – 107 C 2858/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum langsam beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG vor. Vom Ergebnis ist das Urteil zutreffend, allerdings wurde wieder im Rahmen der Erforderlichkeit, die einzg und allein für § 249 BGB entscheidend ist, die Angemessenheit der einzelnen Rechnungspositionen geprüft. Bekanntlich hatte der BGH in seiner Grunfsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – festgelegt, dass weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind eine Preiskotrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung des vormaligen Zustands Erforderlichen gewahrt hat (Vgl. auch BGH VersR 2004, 1189, 1190). Zur Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs war die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs erforderlich und zweckmäßig. Zu einer Markforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Er kann einen in seiner Nähe befindlichen Sachverständigen beauftragen. Vorherige Preisvergleiche sind ohnehin nicht möglich, da die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe  berechnet werden dürfen (vgl. BGH BGHZ 167, 139; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Im Übrigen kommt es auf die Ex-ante-Situation des Geschäsigten im Zeitpunkt der Beaauftragung an. Wenn der Geschädigte dabei die Einholung eines Gutachten für zweckmäßig und erforderlich ansieht, um den Umfang und die Höhe des Schadens feststellen zu können, so sind die dadurch entstehenden Sachverständigenkosten, auf die der Geschädigte der Höhe nach keine Einflussmöglichkeit hat, als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 I 2 BGB anzusehen (BGH DS 2007, 144). Hält der Schädiger die berechneten Kosten für überhöht, so ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus. Er muss schon darlegen und beweisen, dass der Sachverständigenkostenbetrag für den Geschädigten „deutlich erkennbar erheblich“ über den üblichen Preisen liegt (BGH DS 2014, 90 Rd.-Nr. 8). Dabei sind als Vergleich die BVSK-Werte nicht heranzuziehen, denn der Geschädigte muss BVSK und deren Honorarbefragung nicht kennen (vgl. BGH aaO Rd-Nr. 10). Dem Schädiger bleibt der Vorteilsausgleich. Insoweit ist er nicht rechtlos (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149ff.). Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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