AG Köln entscheidet zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.9.2015 – 269 C 30/15 – gegen die HUK-COBURG.vom 21.09.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Köln zur fiktiven Schadensabrechnung sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige hatte für die Erstellung des Gutachtens insgesamt 495,99 € berechnet. Darauf hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nur einen Betrag von 390,– € gezahlt. Der Restbetrag ist unter anderem Gegenstand des Rechtsstreites. Die HUK-COBURG hatte allerdings auch die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten bestritten. Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Dieser vom Gericht bestellte Gutachter hat einige Positionen aus dem Schadensgutachten gestrichen. Ob die Kürzungen zur fiktiven Schadensabrechnung gerechtfertigt sind, kann ich – als technischer Laie – nicht beurteilen. Auch aus dem Urteil selbst sind keine Anhaltspunkte für die eine oder die andere Ansicht zu entnehmen. Die Begründung zu den Sachverständigenkosten ist allerdings schlüssig, wie ich das als Jurist sehen kann. Lest selbst das Urteil des AG Köln und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte urteilt zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und erteilt Fraunhofer eine Absage (AG Mitte Urteil vom 23.7.2015 – 108 C 3311/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schotturteil“ aus dem Saarland stellen wir Euch nun ein positives Urteil aus Berlin zu den Mietwagenkosten vor. Im Gegensatz zu dem vor zwei Stunden veröffentlichten Urteil des AG St. Wendel handelt es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil um eine prima Entscheidung, die sich auf das wesentliche beschränkt und der Fraunhofer-Liste – zu Recht und mit guten Gründen – eine Absage erteilt. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 23.7.2015 – 108 C 3311/13 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG St. Wendel entscheidet mit einem als skandalös zu bezeichnenden Urteil über die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Urteil vom 21.7.2015 – 4 C 126/15 (55) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu dem vorhergehenden Beitrag von Hans Dampf passt das nachfolgend veröffentlichte Urteil einer Amtsrichterin eines saarländischen Amtsgerichtes. Das erkennende Gericht verweist bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe auf ein Berufungsurteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 -, vergisst aber geflissentlich, dass dieses Urteil der sogenannten Freymann-Kammer nicht rechtskräftig ist. Die Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH steht dazu noch aus. Da bekanntlich die Richterinnen und Richter dem Recht und Gesetz unterworfen sind, haben sie natürlich grundsätzlich auch nur rechtsbeständige Entscheidungen anzuwenden. Im Saarland ist allgemein bekannt, dass das immer wieder von den Versicherungen und auch etlichen – nicht allen! – saarländischen Amtsgerichten zitierte Urteil 13 S 41/13 – nicht rechtskräftig ist. Im Übrigen ist die vom LG Saarbrücken vertretene Rechtsansicht als Mindermeinung anzusehen. Selbst die Rechtsprechung des Saarländischen OLG richtet sich gegen LG Saarbrücken. Das muss doch zu denken geben? Im Übrigen widerspricht die Rechtsprechung des LG Saarbrücken gegen die BGH-Rechtsprechung. Bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat des BGH mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – über eine Revison gegen ein Urteil des LG Frankfurt / Oder zu entscheiden. Das LG Frankfurt / Oder hatte die Sachverständigenkosten des Sachverständigen Q. sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten (!) am JVEG gemessen, wie es auch das LG Saarbrücken hinsichtlich der Nebenkosten praktiziert.

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54. VGT in Goslar: Richter LG Hans-Peter Freymann als Leiter der Arbeitsgruppe AK III – Schadensersatz und Steuern

AK III: Schadensersatz und Steuer

– Besteuerung von Erwerbsschadensersatz bei Personenschäden
– Reformbedarf bei der Besteuerung von Verdienstausfallleistungen des Schädigers?

Leitung:  Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts, Saarbrücken

Referent:  Axel Dabitz, Vorsitzender Richter am Finanzgericht, Düsseldorf

Referent:  Jürgen Jahnke, Rechtsanwalt, Prokurist, K-Abteilung, LVM Versicherung, Münster

Referentin:  Cordula Schah Sedi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Mediatorin, ö.b.u.v.SV, Tessin b. Rostock

Einfach unglaublich, oder? Ein Richter, der mit seinem „Spezialsenat“ in Saarbrücken zum Thema Schadensersatzrecht heutzutage so ziemlich alles falsch macht, was man falsch machen kann, erhält die Leitung des Arbeitskreises „Schadensersatz und Steuern“ beim Verkehrsgerichtstag in Goslar?

Da wurde wohl noch ein Bock zum Gärtner gemacht? Oder gehören „Ehrungen“ wie diese zum „Dankeschön-Programm“ der Versicherungswirtschaft? Das würde z.B. auch erklären, warum ein versicherungsnaher BGH-Richter schon entsprechend tätig war?

Da kann man die Teilnehmer nur dazu auffordern, entsprechend zahlreich bei dieser Posse zu erscheinen. Ist doch die Gelegenheit, den Leiter des AK III zu befragen, warum er von ursprünglich völlig korrekter Rechtsprechung plötzlich auf das rechtswidrige Versicherungspferd aufgesprungen ist und heutzutage jede Menge „Rechtssprechungsschrott“ verbreitet, der u.a. vom BGH aufgehoben wurde (sowie sich noch dort in Revision befindet) und dem sich inzwischen auch einige Amtsgerichte im zuständigen Gerichtsbezirk (zu Recht) verweigern?

Quelle: VGT

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AG Bremervörde verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.8.2015 – 5 C 94/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es in Niedersachsen beim Amtsgericht Bremervörde. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil mit positivem Ergebnis aus Bremervörde zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Wieder war es eine HUK-COBURG-Gesellschaft, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht einhundertprozentigen Schadensersatz leistete oder leisten wollte und konnte. Dementsprechend musste wegen des Restschadensersatzes gerichtliche Hilfe gegen die HUK-COBURG in Anspruch genommen werden. Und wieder einmal erhielt der Geschädigte erst mit gerichtlicher Hilfe den vollständigen Schadensersatz, wie es das Gesetz vorsieht. Eigentlich eine schallende Ohrfeige für die – nach eigenen Worten – größte Kfz-Versicherung Deuschlands, wenn erst das Gericht dieser Versicherung aus Coburg erklären muss, wie Schadensersatz bei vollständiger Haftung richtig und vollständig zu leisten ist. Am Anfang hat die junge Richterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bremervörde noch alles richtig gemacht und dann – entgegen den eigenen Ausführungen – wieder den Absturz in die Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen vollführt. Schade eigentlich! Was meint Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.7.2015 – 91 C 4045/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von der Saar geht es weiter zur Saale. Hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Zwar meinte die HUK-COBURG, dass bei einem Schaden von netto 944,65 € kein Sachverständigengutachten erforderlich sei. Diese rechtsirrige Ansicht wurde jedoch unter Bezugnahme auf die vom BGH gesetzte Bagatellschadensgrenze bei ca. 700,– € durch das erkennende Gericht schnell zerstreut. Aber man sieht, dass die HUK-COBURG versucht, auch über die von ihr selbst ausgesprochene Anhebung der Bagatellschadensgrenze die Sachverständigen aus der Unfallregulierung herauszuhalten. Dabei steht der  Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung (vgl. Wortmann DS 2009, 253ff, 300ff). Leider wurde im Urteil wieder eine Überprüfung der einzelnen Nebenkostenpositionen vorgenommen, obwohl der BGH in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) eine Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Die Mahnkosten und die Zinsen wurden auch nicht zugesprochen. Insoweit ist das Urteil mängelbehaftet. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Völklingen misst Nebenkosten an JVEG und entscheidet mit kritisch zu betrachtender Begründung über restliche abgerechnete Sachverständigenkosten (Urteil vom 12.8.2015 – 16 C 86/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch ein grottenfalsches Urteil aus Völklingen zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Zur Erläuterung müssen wir erklären, dass Völklingen an der Saar liegt und mithin im Bereich des Landgerichts Saarbrücken liegt. Die von der Berufungskammer des LG Saarbrücken – fälschlicherweise – angenommene Überprüfungsmöglichkeit der Nebenkosten nach dem JVEG, die allerdings noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ist noch nicht rechtskräftig (!), wird teilweise blind von den nachgeordneten Amtsgerichten übernommen. Einige Amtsgereichte des Saarlandes scheren allerdings bewußt und folgerichtig aus dem Diktat der Freymann-Rechtsprechung aus. Bekanntlich hatte bereits der BGH in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – die Anwendbarkeit des JVEG auf die Sachverständigenkosten revisionsrechtlich beanstandet. Diese revisonsrechtliche Beanstandung betraf sowohl die vom LG Frankfurt /Oder vorgenommene Überprüfung des Sachverständigengrundhonorars als auch der Nebenkosten. Das ergibt sich leicht daraus, wenn zu der BGH-Entscheidung auch das Urteil des LG Frankfurt/ Oder beigezogen wird (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zustimmender Anm. Wortmann). Von einem Amtsrichter kann allerdings erwartet werden, dass er ein Urteil gewissenhaft abfasst und dabei nicht nur die – umstrittene – Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken beachtet, sondern auch die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, des OLG München und des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Jedem Kandidaten des Zweiten Staatsexamens würde eine derartige Arbeit als unzureichende Leistung attestiert, denn mit dem nachfolgenden Urteil werden willkürliche Kürzungen der Nebenkosten unter Verweis auf die schadensersatzrechtlich fehlerhafte sowie nicht rechtskräftige Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken vorgenommen. Es wird ein Verweis auf ein LG-Urteil vorgenommen, das durch den BGH bereits aufgehoben und an das LG zurückverwiesen wurde. Bekanntlich hatte die Berufungskammer des LG Saarbrücken, die sogenannte Freymann-Kammer, zunächst die Nebenkosten auf 100,– € begrenzt. Das wurde durch den BGH revisionsrechtlich beanstandet. Nachdem der BGH als Revisionsgericht allerdings nicht selbst entscheiden konnte, musste der Rechtsstreit zum Unwillen der Berufungskammer zurückverwiesen werden, woraufhin die Berufungskammer mit Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – nunmehr die Nebenkosten am JVEG gemessen hat, obwohl bereits der BGH entgegengesetzt entschieden hatte (!). Hiergegen richtet sich erneut die Revision, die zur Zeit bei dem BGH im VI. Zivilsenat rechtshängig ist. Bevor das erkennende Gericht zur Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO gelangt, hat es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten, bereits rechtskräftig entschieden im BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann), abzustellen, denn es ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Kein Geschädigter wird bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen an JVEG denken. Muss er auch nicht. Denn es kommt auf die laienhafte Vorstellung des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung – ex ante – an. Schon von daher leidet das Urteil des AG Völklingen an eklatanten Mängeln.  Und last not least wird dann auch noch die Berufung nicht zugelassen, obwohl ein Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung sowie die eigene Rechtsprechung des Gerichts vorliegt, und der erkennende Richter dies hätte erkennen müssen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Diez verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 1.7.2015 – 13 C 94/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier und heute noch ein Urteil des AG Diez zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich auf die berechneten Sachverständigenkosten – unter Bezugnahme auf das von ihr selbst erstellte „Honorartableau“ – nur einen Teil der berechneten Kosten gezahlt hatte, klagte der Geschädigte – zu Recht – den von der HUK-COBURG gekürzten Betrag bei dem Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich ein. Damit erfuhr der bei der HUK-COBURG versicherte Kfz-Halter, wie seine HUK-COBURG – trotz einhundertprozentiger Haftung – Schäden reguliert, nämlich nur unzureichend und gegen das Gesetz verstoßend, und damit rechtswidrig. Er muss nunmehr die Suppe auslöffeln, die ihm seine eigene Versicherung wegen der rechtswidrigen Kürzungen eingebrockt hat. Die gerichtliche Inanspruchnahme der Versicherten hat erzieherischen Charakter und diszipliniert hoffentlich die Versicherer. Denn Nichts ist schlimmer, als wenn die Versicherten über das rechtswidrige Kürzungsverhalten der eigenen Versicherung informiert werden. Selbst wenn der Versicherte durch einen von der Versicherung beauftragten Anwalt – meistens ohne ausdrückliche Vollmacht des Versicherten (!) – vertreten wird, sollte durch den Kläger selbst dem Unfallverursacher eine Kopie des obsiegenden Urteils übersandt werden, denn der Versicherungsanwalt wird – entgegen der standesrechtlichen Richtlinien – seinen „Mandanten“ über den verlorenen Prozess wohl kaum informieren? Hier haben wir ein gutes Beispiel, wie der Kläger selbst den Beklagten durch Übersendung einer Kopie des Urteils über das Ergebnis des Rechtsstreits informieren kann. Vermutlich wird der Beklagte aus allen Wolken fallen. Lest aber selbst das Urteil in dem Verfahren Geschädigter gegen Schädiger und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare  ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VHV verteidigt sich gerichtlich vor dem AG Leipzig nicht mehr gegen eine Klage auf Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (AG Leipzig Urteil vom 28.7.2015 – 103 C 3254/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es mit den Sachverständigenkostenurteilen in Leipzig. In diesem Rechtsstreit vor dem AG Leipzig hatte die VHV – trotz vollständiger Haftung – vorgerichtlich keinen vollständgen Schadensersatz geleistet. Als der Kläger die Restforderung rechtshängig machte, kniff die beklagte VHV-Versicherung. Sie hat sich wieder einmal nicht verteidigt. Außergerichtlich zuerst „große Klappe“ und im Prozess wird dann sogar der eigene Anwalt eingespart. Mit eigenem Anwalt verlieren kostet natürlich 83,54 € mehr. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Schwelm verurteilt mit lesenswertem Urteil den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.7.2015 – 20 C 546/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leverkusen ist es auch nicht weit bis Schwelm. Nachstehend geben wir Euch heute auch noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Schwelm zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG bekannt. Immer häufiger wird wegen des Restschadensersatzes nicht mehr diese beratungsresistente Kfz-Haftpflichtversicherung aus Coburg in Anspruch genommen, sondern zu Recht der Unfallverursacher persönlich. Fahrer, Halter und Versicherer haften nämlich gesamtschuldnerisch, dementsprechend kann das Unfallopfer wegen des Restbetrages durchaus den Schädiger persönlich in Anspruch nehmen. Das sollte viel häufiger geschehen, denn das hat einen erzieherischen Effekt. Folgerichtig hat der Geschädigte in diesem konkreten Fall den Schädiger persönlich auch gerichtlich in Anspruch genommen. Das angerufene Gericht schließt sich in den Urteilsgründen – zu Recht – den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Da konnten auch die von der HUK-COBURG beauftragten Herren Rechtsanwälte D. E. & P. aus B. an der Verurteilung nichts mehr ändern. Warum machen das einige andere Gerichte eigentlich nicht genau so und biegen dafür lieber irgend etwas Rechtswidriges hin zu Gunsten der Versicherer? Wir finden dieses Urteil gelungen. Es müsste mehr davon geben. Seitens der HUK-COBURG wird dieses Urteil sicherlich nicht zitiert? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leverkusen verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, von der HUK-COBURG gekürzten, Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.7.2015 – 25 C 184/15 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Köln ist es nicht weit bis Leverkusen. Zum Wochenbeginn bleiben wir also im Rheinland. Wir stellen Euch nachfolgend ein weiteres Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-COBURG vor. Da diese Versicherung die vollen Sachverständigenkosten, wie sie vom Kfz-Sachverständigen in Höhe von 770,41 € berechnet wurden, nicht zahlen bzw. erstatten konnte – außergerichtlich hatte die HUK-COBURG ein Honorar nach dem von ihr selbst gefertigten HUK-Honorartableau in Höhe von   402,– € angeboten – zahlt sie dann nur 201,– €. Wegen des Restbetrages hat der Kläger dann nicht mehr die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern den Schädiger persönlich in Anspruch genommen. Zum Einen ist das von der HUK-COBURG selbst entworfene Honorartableau im Schadensersatzprozess keine geeignete Bemessungsgrundlage für den vom Schädiger zu erbringenden Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung sind Schuldner des Schadensersatzanspruchs, nicht Gläubiger. Nur der Gläubiger ist derjenige, der etwas zu fordern hat. Das lernt der junge Jurist bereits im ersten Semester Rechtswissenschaft im Rahmen der Schuldverhältnisse. Aber offenbar wollen die Vorstände der HUK-COBURG diesen Rechtsgrundsatz nicht verstehen. Zu Recht hat daher der Gläubiger den Schuldner, den Unfallverursacher, wegen des von der HUK-COBURG nicht erstatteten Restbetrages gerichtlich in Anspruch genommen. Das Gericht hat mit der Verurteilung desselben entschieden, dass die Kürzung durch die HUK-COBURG rechtswidrig war. Leider gebraucht die erkennende Richterin das Wort „Gebühr“ für die Sachverständigenkosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Leverkusen und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Kriminell, krimineller, Nebenberuf: „HUK-Coburg-Kriminalhauptkommissar“

Nachfolgend ein Beispiel, wie aus  „Geiz ist geil“ –  „Geiz macht kriminell“ wird.  Oder, warum man um einen Versicherer wie die HUK-Coburg einen möglichst großen Bogen machen sollte.

Kleiner Unfall, große Folgen

Beim Spurwechsel streifte ein Auto den Wagen von Holger Kruse. Ein kleiner Unfall, ein Kratzer im Lack der Stoßstange.

Das kann man selber klären, ohne großen Aufwand – dachte er zumindest. Doch die Unfallgegnerin wollte nicht zahlen. Plötzlich tauchte ein „Zeuge“ auf, ein Kriminalhauptkommissar, der angeblich gesehen hatte, dass Kruse schuld war. Die Versicherung der Frau versuchte, Kruse den Unfall anzulasten. So wurde aus einem kleinen Schaden ein großes Problem und ein langer Kampf.

Quelle OVB online, alles lesen >>>>>>>

Siehe auch:
Ch-Beitrag vom 01.10.2015
Ch-Beitrag vom 11.06.2010

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