AG Heinsberg verurteilt VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung des rechtswidrig dem Geschädigten gekürzten Schadensersatzes in Form der Sachverständigenkosten von 43,65 € mit lesenswertem Urteil vom 19.10.2015 – 18 C 227/15 -.

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier kommt als Wochenendlektüre das zweite Urteil aus dem Rheinland. Von Köln ist es nicht allzu weit bis Heinsberg. Nachstehend veröffentlchen wir für Euch ein Urteil des AG Heinsberg vom 19.10.2015. Wieder war es die VHV Allgemeine Versicherung AG, die dem Geschädigten gegenüber den vollständigen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verweigerte. Der Geschädigte beauftragte nach einem unverschuldeten Vekehrsunfall einen Kfz-Sachverständign mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Fertigung des Gutachtens berechnete er 405,49 € brutto. Da die Sachverständigenkosten abgetreten waren, zahlte die VHV als ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung den vollen Betrag an den Sachverständigen, kürzte die übrigen Schadenspositionen bei dem Unfallopfer jedoch um den gekürzten Sachverständigenkostenbetrag von 43,65 €. Das ließ der Geschädigte nicht auf sich sitzen und klagte den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Heinberg mit Erfolg ein. Lest das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Heinsberg. Gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zur Verfügung gestellt durch die Herren Rechtsanwälte Busch, Frese und Kollegen, Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg.

Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.5.2015 – 266 C 32/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren ins Rheinland zurück und stellen Euch heute zwei Urteile aus dem Rheinland vor. Als weitere Wochenendlektüre veröffentlichen wir zunächst ein Urteil des Amtsgerichts Köln. Wieder hatte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Das konnte und wollte der Geschädigte nicht hinnehmen und klagte gegen die HUK-COBURG. Damit der bei der HUK-COBURG versicherte Kfz-Halter über die rechtswidrigen Kürzungen seiner Versicherung mit dem blanken Schild informiert wird, wäre es vielleicht besser gewesen, dirkt den Schädiger wegen des Restbetrages zu verklagen. Aber auch so erging ein Urteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Am Anfang hat die zuständige – noch nicht endgültig beamtete – Richterin der 266. Zivilabteilung des AG Köln noch alles richtig gemacht. Dann zum Schluss verfiel sie auf eine werkvertragliche Überprüfung der üblichen Vergütung, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB keine Rolle spielen. Nach BVSK kann allerdings nur die Angemessenheit, nicht die Erforderlichkeit geprüft werden. Entscheidend ist die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung. Im Übrigen sind die berechneten Gutachterkosten ein Indiz für deren Erforderlichkeit. Dass eine eventuelle eklatante Überhöhung der Sachverständigenkosten vorliegt, die der Geschädigte hätte erkennen können, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Einen derartigen Vortrag hat die HUK-COBURG nicht gebracht. Lest daher das Urteil des AG Köln und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Samstag
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit hervorragendem Urteil vom 10.7.2015 – 118 C 1356/15 -.

Hallo verehrte Captain-Hik-Leserinnen und Leser,

wir bleiben zunächst in Leipzig. Und noch einmal musste das Amtsgericht Leipzig über rechtwidrige Schadensersatzkürzungen der HUK-COBURG entscheiden. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG hatte wieder einmal ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Aber auch diese Kürzung hat die HUK-COBURG ohne das erkennende Gericht gemacht. Zu Recht hat das erkennende Gericht das von der HUK-COBURG angeführte Urteil des OLG Dresden bezüglich der Nebenkostenbegrenzung auf bis zu 25 Prozent zurückgewiesen. Zum einen war das Urteil durch das BGH-Urteil VI ZR 225/13 überholt und zum anderen ist eine Begrenzung auf irgendeinen Anteil der Sachverstndigenkosten nicht zielführend, denn gerade bei den Nebenkosten kommt es immer auf den Einzelfall an. Einmal sind mehr Fotoaufnahmen zu machen, mal sind mehr Fahrkilometer zurückzulegen, mal ist das Gutachten umfangreicher usw. Der erkennende Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig hat in diesem Fall sein Urteil besonders hervorragend begründet. „A good business as usual“, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.7.2015 – 105 C 8038/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

es geht weiter mit einem Urteil gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, nicht vollständigen Schadensersatz leisten zu müssen, obwohl ihre vollständige Haftung unbestritten bestand. Da bereits erhebliche Urteile gegen die HUK-COBURG vor dem Amtsgericht Leipzig ergangen sind, hat der erkennende Amtsrichter bewußt auf einige dieser gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile wegen rechtwidriger Kürzungen eingangs des Urteils hingewiesen. Aber ich glaube, dass auch dieses weitere Urteil die HUK-COBURG nicht verleiten wird, in Zukunft bei vollständiger Haftung auch vollständigen Schadensersatz zu leisten. Dafür ist bei der HUK-COBURG die Beratungsresistenz zu groß? Diese sich aus § 249 BGB ergebende Pflicht zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes bzw. zur Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages gilt sowohl gegenüber dem originären Gläubiger als auch gegenüber dem Neugläubiger aufgrund einer Abtretung gemäß § 398 BGB. Denn durch die Abtretung wird der ursprüngliche Schadensersatzanspruch nicht verändert. Vielleicht wäre es besser gewesen, wegen des Restschadensersatzes nicht die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern den Unfallverursacher persönlich gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Lest das Urteil des AG Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Obernburg Zweigst. Miltenberg verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 23.7.2015 – 14 C 333/14 – den VN der VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Alzenau ist es nicht weit bis Miltenberg. Wir stellen Euch daher hier ein weiteres Urteil zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der VHV Versicherung vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Obernburg – Zweigst. Miltenberg – entscheiden. Anders als im heute auch vorgestellten Urteil des AG Aschaffenburg – Zweigst. Alzenau – hat der erkennende Amtsrichter hier eine Angemessenheitsprüfung sowie Bewertung der Einzelpositionen nebst Kürzung im Schadensersatzprozess vorgenommen. Bekanntlich haben werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit und Üblichkeit, im Schadensersatzptozess nichts zu suchen, denn es geht im Schadensersatzprozess um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Da im vorliegenden Fall die Geschädigte selbst klagt, ist die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil VI ZR 225/13 einschlägig und maßgeblich. Eine Preiskontrolle widerspricht der BGH-Rechtsprechung aus BGH VI ZR 67/06. Das Urteil muss daher mit erheblicher Kritik betrachtet werden. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Aschaffenburg – Zweigst. Alzenau i. Ufr. – hält Versäumnisurteil gegen den VN der VHV aufrecht und verurteilt diesen zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 8.7.2015 – 130 C 75/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

aus dem Ruhrgebiet geht es weiter nach Unterfranken. Nachfolgend stellen wir Euch ein lesenswertes Urteil des Amtsgerichts  Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau in Unterfranken vor. In diesem Fall war es die VHV-Versicherung, die nicht gewillt war, vorgerichtlich den vollständigen Schadensersatz zu leisten. Der Geschädigte hatte den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten. Insoweit machte der Neugläubiger den Restschadensersatz bei dem örtlich zuständigen AG Aschaffenburg (Zweigst. Alzenau) geltend, allerdings nicht mehr gegenüber der VHV, sondern gegenüber dem Versicherungsnehmer der VHV direkt. Es erging Versäumnisurteil. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Dieser blieb allerdings erfolglos. Lest das Urteil des AG Aschaffenburg – Zweigatelle Alzenau – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der VHV Versicherung selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Gelsenkirchen verurteilt Versicherungsnehmerin der Württembergische Versicherungs AG zur Zahlung der von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.10.2015 – 202 C 323/15 –

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter im Ruhrgebiet. Hier war es die Württembergische Versicherung AG, die meinte, bei einhundertprozentiger Haftung vorgerichtlich nicht vollen Schadensersatz leisten zu müssen. Das Unfallopfer hatte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber an den Kfz-Sachverständigen R. abgetreten. Dieser machte aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch gerichtlich geltend, nachdem die Württembergische Versicherung eine endgültige Regulierung abgelehnt hatte. Der abgetretene Schadensersatzanspruch wurde allerdings nicht gegen die Versicherung rechtshängig gemacht, sondern gegen die Halterin des bei der Württembergischen haftpflichtversicherte Reisebusses, dessen Fahrer den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hatte. Das Urteil wurde durch die Herren Rechtsanwälte Rüter, Heppner und Partner, Bahnhofstraße 28, 4525 Hattingen erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog zugesandt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Gardelegen verurteilt Versicherungsnehmer und die ERGO Versicherung AG zur Zahlung restlicher Anwalts- und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.6.2015 – 31 C 218/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute noch ein weiteres Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten sowie auch zur Beurteilung einer Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall mit Blutalkoholwerten bei dem verantwortlichen Kfz-Führer und zu Rechtsanwaltskosten vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Gardelegen als örtlich zuständiges Amtsgericht über einen Unfall, der sich in Gardelegen ereignete, entscheiden. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Ergo Versicherungs AG, hatte eingewandt, es handele sich – trotz der festgestellten absoluten Fahruntauglichkeit des eigenen Versicherungsnehmers – um ein ungeklärtes Unfallgeschehen und zahlte nur den hälftigen Schaden. Auch hier haben die Beklagten die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Lest selbst das umfangreiche Urteil aus Gardelegen zur Haftungsfrage, zu den Rechtsanwaltskosten und den Sachverständigenkosten gegen die ERGO Versicherung sowie deren Versicherungsnehmer und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Trotz Verwaltungsgerichts-Urteil – VG 2 K 176/14 vom 18.06.2015 – Bundestag will Hausausweis-Lobbyisten-Liste weiterhin geheim halten

Immer mehr Gesetze in Deutschland berücksichtigen Lobbyisten-Interessen. Dass der Einfluss der Lobbyisten in Deutschland ungebrochen ist, zeigt die Transparency-Studie auf.

 Quelle: Transparency International Deutschland e.V.

PRESSEMITTEILUNG

Unreguliert und unausgewogen – Bericht zu Lobbying in Europa vorgestellt

Berlin, 15.04.2015 – Die Antikorruptionsorganisation Transparency International hat heute den Bericht „Lobbying in Europe: Hidden Influence, Privileged Access“ veröffentlicht. Der Bericht zeigt, dass Lobbying in Europa nach wie vor unzureichend reguliert ist und somit Einfallstore für Korruption bietet. Nur sieben von 19 untersuchten Ländern verfügen über gezielte Maßnahmen, die einen fairen Zugang von allen Interessen zum politischen Entscheidungsprozess sicherstellen sollen. Deutschland gehört nicht zu diesen sieben Ländern (Frankreich, Großbritannien, Irland, Litauen, Österreich, Polen und Slowenien).

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AG Darmstadt verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 17.7.2015 – 308 C 28/15 – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem Kölner Mietwagenurteil stellen wir Euch heute wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil vor. Wieder einmal war es die HUK-COBURG, die die vollständigen Sachverständigenkosten – trotz eindeutiger Haftung – nicht erstatten konnte oder wollte. Auch in diesem Fall hat die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung aber die Rechnung ohne das angerufene Gericht gemacht. Nachdem die HUK-COBURG nicht vollständig Schadensersatz in Form der berechneten Sachverständigenkosten leisten konnte oder wollte, obwohl die Kürzung rechtswidrig war, nahm der Geschädigte bzw. der Neugläubiger, an den der Restschadensersatzanspruch erfüllungshalber abgetreten wurde, nicht mehr die – ohnehin zahlungsunwillige – HUK-COBURG, sondern deren Versicherungsnehmer persönlich in Anspruch. Zutreffend hat das erkennende Gericht bei der Beurteilung der berechneten Sachverständigenkosten auf das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) hingewiesen. Bei der Beurteilung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs hat das Gericht – zu Recht – darauf hingewiesen, dass sich mit der Abtretung der Rechtscharakter der Forderung nicht verändert. Schadensersatz bleibt auch nach der Abtretung Schadensersatz. Das Urteil, bei dem sich die zuständige Amtsrichterin kurz fassen konnte, ist eine runde Sache, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare nach der Lektüre des Urteils bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Köln urteilt zu den restlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit lesenswertem Urteil vom 24.7.2015 – 272 C 51/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier dieses Mal ein Mietwagenkostenurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.7.2015 vor.  Wir meinen, dass es sich bei dem Urteil des AG Köln vom 24.7.2015 durchaus um eine im Großen und Ganzen sehr brauchbare und ordentliche Entscheidung zu den Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall handelt. Was jedoch irritiert, ist die folgende, immer wiederkehrende Formulierung in den Instanzurteilen unter Bezugnahme auf den BGH, nämlich dass

„das  für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann“.

Mit der Pauschalformulierung – wie dieser – ist der Geschädigte immer der Dumme und letztlich  Gelackmeierte, denn der „gewisse Rahmen“ ist ja nicht weiter definiert. Welcher Laie findet schon stets den „günstigsten Tarif“ vor Ort? Am Unfallort, irgendwo auf der Autobahn, ist das ohnehin schwierig. Aber auch in der Stadt wird es immer noch einen billigeren Autovermieter geben. Damit hat der BGH – unserer Meinung nach – die Bandbreite beerdigt und mit diesem Satz ist dann auch eigentlich der Instanzenweg  abgeschnitten. Denn es wird immer einen geben, der noch billiger ist. Und dann gibt es beim Gericht eines auf die Mütze. Eine eventuell zulässige Berufung ist dann allerdings wenig erfolgreich, denn der besonders freigestellte Tatrichter konnte nach § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen und diese Freiheit ist nur begrenzt überprüfbar. Letztendlich kann daher der besonders freigestellte Tatrichter die Höhe des zu leistenden Schaddensersatzes bestimmen, was dann mit dem subjektbezogenen Schadensbegriff nichts mehr zu tun hat. Bekanntlich kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die Bestimmung des Schadens auf die Ex-ante-Sicht des Unfallopfers an (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Was denkt Ihr? Lest das Urteil aus Kön unf gebt bitte anschließend Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit prima Urteil vom 24.7.2015 – 650 C 46/15 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Geestland in Niedersachsen ist es nicht weit nach Hamburg. Wir setzen unsere Urteilsreise daher in Hamburg fort. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die es offenbar nicht lassen kann, auch nach BGH VI ZR 225/13 immer noch die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig zu kürzen. Auf diese BGH-Entscheidung sowie auch auf die andere Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) hat das erkennende Gericht auch hingewiesen. Aber auch in diesem Fall hat die HUK-COBURG die Rechnung ohne den erkennenden Richter gemacht, der in diesem Fall sogar ein Richter am Landgericht war, der zum AG HH-Harburg abgeordnet war. Es handelt sich unserer Meinung nach um eine prima Entscheidung durch den Richter am Landgericht. Lest selbst das Urteil aus Hamburg-Harburg und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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