AG Witten verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 21.7.2015 – 2 C 196/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg an der Elbe geht es nach Witten an der Ruhr. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Urteil desAmtsgerichts Witten zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG vor. Die junge Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Witten hat zutreffend im Wesentlichen auf die Grundsatzentscheidungen des BGH zu den Sachverständigenkosten, nämlich die BGH-Urteile VI ZR 67/06 (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) und VI ZR 225/13 (BGH NJW 2014, 1947 = DDS 2014, 90), hingewiesen. Ob es die HUK-COBURG jetzt nach dem Urteil lernt, die Schadensersatzleistungen nach einem Verkehrsunfall bei einhundertprozentiger Haftung auch zu einhundertprozent zu erfüllen? Ich wage es zu bezweifeln! So uneinsichtig kann eine Versicherung doch nicht sein, oder? Was denkt Ihr? Gebt, nachdem Ihr das Urteil aus dem Ruhrgebiet gelesen habt, bitte Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg richtet sich nach der – fragwürdigen – BVSK-Wertminderungstabelle und spricht nur zum Teil Schadensersatz nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 5.8.2015 – 916 C 25/14 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Geestland in Niedersachsen ist es nicht weit nach Hamburg. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zur fiktiven Schadensabrechnung (Lohnkosten u. UPE-Aufschläge) sowie zur Wertminderung gegen die Allianz Versicherung AG. Die restlichen Sachverständigenkosten wurden im Prozess nicht mehr streitig gestellt und gelten somit als zugestanden. Nachdem der gerichtliche Sachverständige bereits bei der merkantilen Wertminderung gepatzt hat (Berechnung nach BVSK?!), muss man auch die anderen „Feststellungen“ des gerichtlichen Sachverständigen in Frage stellen. Denn Wertminderung nach Berechnungsmethode BVSK geht gar nicht. Hierbei handelt es sich um ein eindeutiges Pamphlet zugunsten der Versicherungswirtschaft. Mit den wertmindernden Fakten am tatsächlichen Markt hat die „BVSK-Berechnung“ nämlich nichts am Hut. Das ist die gleiche „widerliche Anbiederung“ wie die BVSK-Honorarbefragung 2015, bei der die Nebenkosten nach Vorgabe des Geschäftsführers des BVSK auf der Grundlage des JVEG erfolgen sollen. Das ist ohnehin ein Unding, dass Herr Fuchs als Anwalt und als Geschäftsführer des BVSK die Rechtsprechung des BGH (in NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) ignoriert und seinen Mitgliedern vorschreibt, gegen die BGH-Rechtsprechung die Nebenkosten zu berechnen. Mit dem Revisionsurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) hat nämlich der BGH die vom LG Frankfurt / Oder vorgenommene Berechnung der Sachverständigenkosten auf der Basis des JVEG, und zwar sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten, beanstandet. Damit betrifft das BGH-Urteil VI ZR 67/06 nicht nur das Grundhonorar, wie fälschlich das LG Saarbrücken mit Urteil vom 19.12.2015 – 13 S 41/13 – annimmt, sondern auch die Nebenkosten. Als Rechtsanwalt ist Herr Fuchs immerhin selbständiges Organ der Rechtspflege und unterliegt damit auch der BGH-Rechtsprechung. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Geestland verurteilt die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem die VHV den Prozess nicht aufnahm, mit Urteil vom 20.8.2015 – 3 C 134/15 (IV) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Frankfurt am Main geht es nach Geestland in Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Geestland, vormals AG Langen, zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Nachdem die VHV als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem für das Unfallopfer unverschuldeten Verkehrsunfall nur unzureichend Schadensersatz geleistet hatte, hat das Unfallopfer – zu Recht – den Restschadensersatz bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Geestland rechtshängig gemacht. Als beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verteidigt die VHV inzwischen nicht einmal mehr die rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten. Da freut sich die Versichertengemeinschaft der VHV darüber, dass eigene Anwaltskosten eingespart werden konnten? Andererseits ist die Versichertengemeinschaft der VHV bestimmt darüber erbost, dass es überhaupt zu diesem Rechtsstreit mit einem Streitwert bis 300,– € kommen mußte. Wäre es für die Versichertengemeinschaft nicht besser gewesen, außergerichtlich gleich den vollen Schadensersatzbetrag zu zahlen? Dann wären Gerichts- und gegnerische Anwaltskosten des Rechtsstreites vermieden worden. Es bleibt daher ein unwirtschaftliches Unterfangen, nicht den vollen Schadensersatz zu leisten. Lest selbst das Urteil des AG Geestland und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schneearme Zeit (hier fällt gerade Schneeregen)
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt mit einer prima Entscheidung vom 17.7.2015 – 30 C 1794/15 (25) – die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir beginnen heute morgen unsere Urteilsreise in Frankfurt am Main. Nachfolgend geben wir Euch hier ein prima Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die Allianz Versicherung bekannt, wie wir meinen. Hervorragend hat das erkennende Gericht die Situation nach der erfolgten rechtmäßigen Abtretung nach § 398 BGB behandelt. Der ursprüngliche Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten bei vollständiger Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung war in der Person des Unfallopfers entstanden. Auch nach erfolgter Abtretung bleibt es ein Schadensersatzanspruch. Die Abtretungsvereinbarung verändert den Rechtscharakter der der Atretung zugrunde liegenden Forderung nicht. Wenn das auch andere Gerichte erkennen könnten, was die Studenten der Rechtswissenschaften in den ersten Semestern erfahren, dann würde es nicht zu vielen Fehlentscheidungen kommen, in denen nach der Abtretung werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft werden. Lest daher selbst diese prima Entscheidung des erkennenden Amtsrichters der 30. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main vom 17.7.2015 und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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E-Call-Nachrüstung: GDV-Mega-Coup voll im Gange

Quelle: Versicherungsjournal vom 12.10.2015

Der GDV startet in wenigen Monaten seinen Unfallmeldedienst und hat eine halbe Million Unfallnotfallstecker an die Kfz-Versicherer verschickt. Die Branche will den immer stärker zu Konkurrenten werdenden Autoherstellern die Stirn bieten, wenn es demnächst zur Einführung des E-Calls kommt.

500.000 Unfallmeldestecker zum Nachrüsten schickt derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG auf Reisen. Empfänger sind die Autoversicherer in Deutschland. Erstmals wollen die Kfz-Versicherer, die sich seit Jahren immer wieder einen harten Konkurrenzkampf liefern, an einem Strang ziehen.

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Amtsgericht Hermeskeil verurteilt den bei der HUK-COBURG haftpflichtversichten Unfallverursacher zur Zahlung restlicher, erfüllugshalber abgetretener Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG vorgerichtlich rechtswidrig nicht reguliert hatte, mit Urteil vom 19.8.2015 – 1 C 165/15 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser, 

wieder einmal musste der bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacher gerichtlich in Anspruch genommen werden, weil die HUK-COBURG, deren Haftung unbestritten gegeben war, vorgerichtlich nicht in der Lage war, den Schaden des Geschädigten zu einhundert Prozent zu regulieren. Von den berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 816,16 € hatte die HUK-COBURG lediglich 272,– € gezahlt, so dass zugunsten des Unfallopfers noch der Differenzbetrag von 544,16 € offen stand. Zu Recht hat der Gläubiger diesen restlichen Schadensersatzanspruch nicht mehr gegen die ohnehin nicht willige HUK-COBURG, sondern gegen deren Versicherungsnehmer persönlich geltend gemacht. Dadurch erfuhr der Schädiger, dass seine HUK-COBURG statt der berechneten Kosten von 816,16 € nur einen geringen Betrag von 272,– € gezahlt hatte. Zutreffend hat der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilabteilung des AG Hermeskeil in Rheinland-Pfalz den beklagten Schädiger persönlich zur Zahlung des Restbetrages, den seine HUK-COBURG nicht zahlen wollte oder konnte, verurteilt. Verwunderlich war jedoch, dass der bekannte HUK-COBURG-Anwalt aus Köln wieder auf die Zeitabrechnung abstellte, obwohl der BGH bereits mit Entscheidungen aus 2006 – X ZR 122/05 – und 2007 – VI ZR 67/06 – eine in Relation zur Schadenshöhe berechnete Pauschalierung des Sachverständigenhonorars bereits anerkannt hatte. Gehen Urteile des BGH (gegen die HUK) denn an der HUK-COBURG und deren Anwälten vorbei? Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Geestland verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, verweigert aber die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Urteil vom 12.8.2015 – 2 C 19/15 (I) -.

Hallo verehrte Catain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute beginnen wir unsere Urteilsreise in Niedersachsen am Amtsgericht Geestland. Die dort Recht sprechende Amtsrichterin hatte über einen Restschadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Wieder war es die HUK-COBURG, die – trotz einhundertprozentiger Haftung – keinen vollständigen Schadebsersatz leistete. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG hatte von den berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.015,07 € lediglich 895,– € erstattet. Der Differenzbetrag war Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Geestland. Die Amtsrichterin hat zu den Sachverständigenkosten alles bestens entschieden. Bei den  vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat sie jedoch „gepatzt“, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, hebt allerdings – entgegen der BGH-Rechtsprechung – die Bagatellschadensgrenze auf 1.000,– € herauf mit Urteil vom 16.7.2015 – 94 C 592/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch ein Urteil aus Halle an der Saale zur fiktiven Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Das erkennende Gericht hat positiv zu den Sachverständigenkosten, dafür aber negativ zur fiktiven Schadensabrechnung entschieden. Obwohl der BGH die sogenannte Bagatellschadensgrenze bei etwa 715,– € gezogen hatte, zumindest bei dieser Schadenshöhe die Beauftragung eines Sachverständigen nicht beanstandet hat, wird durch das erkennende Gericht die Bagatellschadensgrenze mal so eben noch auf die Schnelle auf 1.000,– € angehoben. Das widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung. Eigentlich dürfte es eine starre Grenze, bis zu der ein Gutachten in Aufftrag gegeben werden darf, gar nicht geben, denn der Geschädigte kann die Höhe eines Schadens in der Regel gar nicht erkennen. Vielmehr beauftragt er gerade zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Daher sollten eigentlich nach der Bagatellschadensdefinition des BGH in DS 2008, 104, 106 bei Personenkraftfahrzeugen als Bagatellschäden nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt werden, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. auch BGH WM 1987, 137 unter II 2 b; BGH WM 1982, 511). Lest aber selbst das Urteil des AG Halle an der Saale vom 16.7.2015 – 94 C 592/14 – und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.7.2015 – 11 C 564/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Es war schon ein mutiger Vorstoß der Klägerin, mit dieser Restschadensersatzklage direkt bei dem Hausgericht der HUK-COBURG zu klagen, praktisch sich in die „Höhle der Hyänen“ zu begeben. Das hätte auch übel ausgehen können. Das Urteil ist unserer Ansicht nach im Ergebnis zwar positiv, in der Begründung jedoch fehlerhaft. Das erkennende Gericht prüft die Angemessenheit der Einzelpositionen gemäß der BVSK-Honorarbefragung. Dabei hatte der BGH doch entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10= BGH DS 2014, 90 ff. = NJW 2014, 1947 ff.). Wenn aber der Geschädigte diese Ergebnisse nicht kennen muss, dann kann auch das Gericht nicht diese Werte ansetzen, da es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

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ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice – LG Tübingen stellt per Beschluß vom 9.9.2015 – AZ: 5 T 162/15 – die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung fest

Eine gute Nachricht für sogenannte Beitragsschuldner. Das LG Tübingen bleibt sich treu und widerspricht, geradezu genüsslich, in einer weiteren Entscheidung dem Bundesgerichtshof  (Beschluss vom 11.06.2015, AZ: I ZB 64/14).

LG Tübingen, Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund Einzelfallumständen

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Gründe

I.

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Pressemitteilung – Bundesministerium der Justiz vom 16.09.2015: Neuausrichtung des Sachverständigenrechts

Vorab stellt sich mir die Frage: „Saßen bei der Entwicklung des Gesetzes zur „Neuausrichtung des Sachverständigenrechts“ die Verbände der „Unabhängigen Kfz.-Sachverständigen“ nicht mit am Tisch?“ Von einer Stärkung des „Unabhängigen Sachverstandes“ im Allgemeinen sowie zum Schadensersatzrecht im Besonderen, findet sich, soweit ich das Gesetz überflogen habe, bis auf mehr „Mitspracherecht“ bei der Auswahl des Sachverständigen, nichts. Wie soll verfahren werden, wenn die Parteien sich nicht auf einen Gutachter einigen können?

Auch kann man dem Gesetz zur Anerkennung bzw. Berücksichtigung sogenannter „Privatgutachten“ im gerichtlichen Verfahren keine Ausführungen entnehmen.

Wurde daher wieder einmal ein Gesetz mit „heißer Nadel“ gestrickt?

Wer kennt die Antworten?

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LG Neubrandenburg ändert Urteil des AG Neustrelitz ab und verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 8.7.2015 – 1 S 10/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch ein Berufungsurteil des Landgerichts Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Der Rechtsstreit endete beim LG Neubrandenburg zwar mit positivem Ergebnis, aber  die Begründung ist nicht überzeugend, da wieder die Angemessenheit des berechneten Sachverständigenkosten nach BVSK geschätzt wurde. Das durch die Berufung angefochtene Urteil des AG Neustrelitz ist als nicht brauchbare Arbeit eines Juristen zu bewerten, meinen wir. Lest beide Urteile und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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