Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
jetzt hat es schon wieder fast eine Woche gedauert, ehe ich mich aus gesundheitlichen Gründen wieder melden kann. Leider werde ich auch in Zukunft hin nund wieder einige Tage pausieren müssen. Gleichwohl will ich die CH-Redaktion und insbesondere den Herrn Chefredakteur nicht im Regen stehen lassen und setze mich auch heute am Sonntag hin und stelle Euch hier ein Urteil des BGH zur Definition der Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung vor, verkündet durch den IX. Zivilsenat des BGH. Die Entscheidung deckt sich so gar nicht mit den Rechtsansichten des VI. Zivilsenats des BGH zu den Sachverständigenkosten sowie einiger Instanzgerichte bei der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung um den von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Schadensersatzanspruch auf Ersatz der berechneten Sachverständigenkosten. Zwar gibt es im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren für die Sachverständigen keinen gesetzlichen Kostenrahmen. Den VI. Zivilsenat kann man aber gleichwohl inzwischen als „Außenseiter des Rechts“ bezeichnen mit seiner Mindermeinung zum Schaden und zur Schadenschätzung zu Lasten des Klägers bzw. des Geschädigten, obwohl es sich bei § 287 ZPO um eine Beweis- und Darlegungsregel zugunsten des Klägers handelt. Daher kommt insbesondere beim § 287 ZPO zum Ausdruck, dass der VI. Zivilsenat des BGH zu sämtlichen anderen Zivilsenaten des BGH im völligen Widerspruch steht. Mit Recht kann daher die Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH als Mindermeinung angesehen werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen kund.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntagabend.
Euer Willi Wacker