Der IX. Zivilsenat des BGH urteilt zur Sittenwidrigkeit von Honorarvereinbarungen bei Anwälten mit Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

jetzt hat es schon wieder fast eine Woche gedauert, ehe ich mich aus gesundheitlichen Gründen wieder melden kann. Leider werde ich auch in Zukunft hin nund wieder einige Tage pausieren müssen. Gleichwohl will ich die CH-Redaktion und insbesondere den Herrn Chefredakteur nicht im Regen stehen lassen und setze mich auch heute am Sonntag hin und stelle Euch hier ein Urteil des BGH zur Definition der Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung vor, verkündet durch den IX. Zivilsenat des BGH. Die Entscheidung deckt sich so gar nicht mit den Rechtsansichten des VI. Zivilsenats des BGH  zu den Sachverständigenkosten sowie einiger Instanzgerichte bei der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung um den von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Schadensersatzanspruch auf Ersatz der berechneten Sachverständigenkosten. Zwar gibt es im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren für die Sachverständigen keinen gesetzlichen Kostenrahmen. Den VI. Zivilsenat kann man aber gleichwohl inzwischen als „Außenseiter des Rechts“ bezeichnen mit seiner Mindermeinung zum Schaden und zur Schadenschätzung zu Lasten des Klägers bzw. des Geschädigten, obwohl es sich bei § 287 ZPO um eine Beweis- und Darlegungsregel zugunsten des Klägers handelt. Daher kommt insbesondere beim § 287 ZPO zum Ausdruck, dass der VI. Zivilsenat des BGH zu sämtlichen anderen Zivilsenaten des BGH im völligen Widerspruch steht. Mit Recht kann daher die Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH als Mindermeinung angesehen werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntagabend.
Euer Willi Wacker

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Allianz Versicherungs AG scheitert im Regressprozess um angeblich überhöhte Sachverständigenkosten vor dem AG Halle (Saale) mit ihrer Regressklage (Urt. vom 23.11.2017 – 104 C 3647/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach über einer Woche krankheitsbedingter Pause melde ich mich heute am Rosenmontag zurück. Nachfolgend stelle ich Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale vor, bei dem die Allianz Versicherung versucht hatte, den Sachverständigen des Geschädigten mit einem Restwertregressprozess zu überziehen. Das Ansinnen der Allianz – unter Regie der Anwälte mit den 3 Buchstaben – ist jedoch kläglich gescheitert, da der betroffene Sachverständige BGH-konform den Restwert am örtlichen Markt mit drei Angeboten ermittelt hatte. Die überregionalen Restwertangebote aus der Börse wurden – zu Recht – vom Gericht mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Man muss schon ein wenig blöd sein oder unverfroren, oder vielleicht beides, wenn man bei der bisher klaren Rechtslage, die immerhin der BGH vorgegeben hat, immer wieder sinnfreie Angriffe dieser Art unternimmt. Maßgebend ist nämlich u.a. nicht, ob es einen Internetmarkt gibt, sondern dass der Sondermarkt dem Geschädigten nicht zugänglich ist. Die folgende Formulierung in den Urteilsgründen ist jedoch fehlerhaft:

„Insoweit hat die Klägerin schon nicht substantiiert behauptet, dass ihr durch einen fehlerhaft festgestellten Restwert ein konkreter Schaden entstanden ist. Dies käme nur dann in Betracht, wenn tatsächlich zur damaligen Zeit auf dem regionalen Markt höhere, als die vom Beklagten festgestellten Restwertangebote auffindbar waren.“

Selbst wenn es zum damaligen Zeitpunkt auf dem örtlichen Markt tatsächlich höhere Restwertangebote gegeben hätte, liegt dann noch lange keine Pflichtverletzung des Sachverständigen vor, sofern er entsprechend der BGH-Rechtsprechung drei Restwertangebote am örtlichen Markt ermittelt und nachgewiesen hat. Denn wer kennt schon sämtliche potentiellen Bieter – insbesondere die willigen Freunde der Versicherungswirtschaft, die auch Mondpreise bieten, sofern „Big Brother“ dies anordnet? Oder was denkt Ihr? Problematisch dürfte die Sache jedoch für diejenigen Sachverständigen werden, die von Anfang an überregionale Restwert-Angebote, insbesondere solche aus der Restwertbörse, in ihren Gutachten vorsehen. In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung durchaus höhere Restwerte entgegenhalten und entsprechend Regress nehmen. Denn der Sachverständige hat ja selbst die Büchse der Pandora geöffnet, indem er den Sondermarkt zurate gezogen hat. Die BGH-Rechtsprechung greift hier dann nämlich nicht mehr. Grundsätzlich stellt sich aber noch die Frage der Aktivlegitimation der Versicherung. Auf welcher Grundlage (Rechtsbeziehung) erfolgte hier eigentlich die Klage? Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? Ohne Abtretung eines eventuell möglichen Schadensersatzanspruchs dürfte die eintrittspflichtige Versicherung kein Recht zum Regress haben. Etwas Positives haben solche sinnlosen Prozesse dennoch. Der Streitwert für den Anwalt des Sachverständigen ist etwas auskömmlicher als bei den Prozessen zu den gekürzten Sachverständigenkosten. Bösartige Prozesse dieser Art zeigen jedoch auch das Verhältnis der Versicherer zu den freien und unabhängigen Sachverständigen, nämlich den Kampf bis aufs Blut. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund urteilt zur Haftung nach Verkehrsunfall, zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten, zur Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten und verurteilt die DA Deutsche Allgemeine Vers. AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.204,39 € mit lesenswertem Urteil vom 21.12.2017 – 414 C 1016/17 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben im Ruhrgebiet und gehen von Duisburg nach Dortmund. Hier stellen wir Euch heute ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund zur Haftungsfrage, zur Kausalität, zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten, zur Wertminderung, zur Wertverbesserung und zu den Sachverständigenkosten gegen die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG vor. Auch wenn letztendlich nicht die vollen Reparaturkosten zugesprochen wurden, so handelt es sich – unserer Ansicht nach – um eine korrekte Entscheidung. Allerdings werden im Urteil fälschlicherweise wieder „Gebühren“ erwähnt, obwohl es solche bei freien Sachverständigen nicht gibt. Insbesondere zur merkantilen Wertminderung ist das nachfolgend aufgeführte Urteil eine interessante und lesenswerte Entscheidung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen dazu bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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LG Duisburg urteilt im Berufungsverfahren über die Länge der Nutzungsausfallzeit sowie über die Mehrwertsteuer der Überführungskosten bei Ersatzbeschaffung im Rahmen der Totalschadensabrechnung mit Urteil vom 17.4.2014 – 12 S 153/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Duisburg zum Nutzungsausfall sowie zur Erstattung der Mehrwertsteuer bei den Überführungskosten im Rahmen einer Totalschadenabrechnung vor. Die vom Kläger geltend gemachte merkantile Wertminderung wurde – richtigerweise – nicht zugesprochen, obwohl sie im Gutachten des Sachverständigen aufgeführt war. Offenbar beabsichtigte der Kläger die merkantile Wertminderung beim Totalschaden mit konkreter Vermarktung der Reste geltend zu machen? Wer kommt denn auf so etwas? Zu Recht hat die Berufungskammer des LG Duisburg dieses Ansinnen zurückgewiesen. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Duisburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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LG Schweinfurt verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG wegen des den Schädiger treffenden Werkstattrisikos zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten für insgesamt 281 Tage mit Urteil vom 7.12.2017 – 12 O 237/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle in Sachsen-Anhalt geht es weiter nach Schweinfurt in Bayern. Nachfolgend stellen wir Euch – quasi als Wochenendlektüre – ein interessantes Schadensersatz-Urteil des Landgerichts Schweinfurt zu den Mietwagenkosten bei längerer Anmietdauer (281 Tage) gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Thematisiert wurde sowohl das Werkstattrisiko, das bekanntlich zu Lasten des Schädigers geht (vgl. BGHZ 63, 182 ff.), als auch die Pflicht zur Beschaffung eines Interimsfahrzeugs sowie die Nutzungspflicht des Zweitfahrzeugs, wobei als Zweitfahrzeug lediglich ein LKW zur Verfügung stand. Das verunfallte Fahrzeug war allerdings ein Pick-up der Marke Dodge. Auch bei diesem Rechtsstreit, der der Entscheidung zugrunde lag, hatte die HUK-COBURG wieder alle Register gezogen, um das Gericht zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu bewegen. Das erkennende Landgericht Schweinfurt ist der HUK-COBURG jedoch nicht auf den Leim gegangen. Vielmehr musste die HUK-COBURG eine derbe Schlappe hinnehmen, indem sie verurteilt wurde, insgesamt weiteren Schadensersatz in Höhe von 11.604,90 € zuzüglich Zinsen und Anwalts- und Gerichtskosten – auch der Mietwagenfirma als Streithelferin der Klägerin – zu zahlen. Und wieder einmal wurden verdammt viele Versichertengelder der HUK-COBURG-Versichertengemeinschaft vergeudet.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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LG Halle ändert mit Berufungsurteil vom 8.12.2017 – 1 S 181/17 – zu Recht das Urteil des AG Halle vom 13.6.2017 – 97 C 3538/16 – und verurteilt die HUK 24 AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach fast einer Woche Pause melde ich mich zwischendurch immer einmal zurück. Ich will die Redaktion doch nicht im Regen stehen lassen, nur weil ich hin und wieder eine Auszeit brauche. Hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Halle zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor, mit dem sich der Amtsrichter K. vom Amtsgericht Halle (Saale) eine 2. Klatsche, hier für seine Entscheidung vom 23.06.2017, die wir am 21.09.2017 hier veröffentlicht hatten, beim Landgericht Halle abgeholt hat. Jetzt müsste er doch endlich begreifen, dass seine Rechtsansicht zu der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung irrig ist. Unserer Ansicht nach ist das Berufungsurteil in Sachen Abtretung positiv begründet, da die abgetretene Schadensersatzforderung bestimmbar ist. Damit steht das LG Halle im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Zu Recht weist das Berufungsgericht die beklagte HUK 24 AG auch darauf hin, dass ihr umfangreicher Vortrag zur Abtretungserklärung bereits hinfällig und unerheblich ist, weil die Klägerseite bereits in der Klageschrift substantiiert vorgetragen hatte. Leider werden aber in dem Berufungsurteil wieder werkvertragliche Gesichtspunkte angeführt, obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt. Nach unserer Auffassung hat die Überprüfung der (werkvertraglichen) Angemessenheit im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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„Den Letzten beißen die Hunde“ – Die Humane Marktwirtschaft – von Peter Halsenko / Hubert von Brunn

Private Lebensversicherungen sind riskante Schneeballsysteme

Tatsächlich sind es nämlich die privaten Lebensversicherungen, die das Demographie-Problem am härtesten trifft. Wenn zu wenig Neukunden da sind, fehlt der Kapitalzufluss, dem noch keine Auszahlungsansprüche gegenüberstehen. Auf der anderen Seite werden es immer mehr, die wegen ihres Alters Geld haben wollen und damit wird erkennbar, dass die private Versicherungswirtschaft dasselbe Problem hat wie jedes Schneeballsystem.

Quelle: Anderweltonline.com, alles lesen >>>>>>>>

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OLG Celle urteilt im Berufungsverfahren zur Haftungsquote, zum Schmerzensgeld, zum Verdienstausfall, zu den Reparaturkosten und Sachverständigenkosten sowie zum Standgeld mit Urteil vom 1.6.2016 – 14 U 74/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Celle zur Haftungsquote, zum Schmerzensgeld, zum Verdienstausfall, zu den Reparaturkosten, zu den Sachverständigenkosten sowie zum Standgeld vor. Zu Recht hat das Berufungsgericht den § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers bei der Schätzung der Anspruchshöhe zugrunde gelegt, anders als der VI. Zivilsenat des BGH, der sogar den § 287 ZPO dazu nutzt, eine Kürzung des Schadens des Klägers vorzunehmen. Lest selbst das Berufungsurteil des OLG Celle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Haftungsteilung, Personenschäden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>>, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Cuxhaven sieht auch zu Recht das Werkstattrisiko bei dem Schädiger und verurteilt die VGH Landwirtschaftliche Brandkasse Hannover zur Zahlung weiterer Standkosten mit Urteil vom 4.1.2018 – 5 C 538/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

da wir gerade bei dem Thema „Werkstattrisiko“ sind, stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Cuxhaven zu den Standkosten gegen die VGH Versicherung vor. Es handelt sich dabei um ein weiteres Urteil zum Thema „Werkstattrisiko“, bei dem das erkennende Amtsgericht Cuxhaven sogar Bezug nimmt auf das heute auch hier im Captain-Huk-Blog vorgestellte Urteil des LG Bad Kreuznach vom 25.7.2014, das auch in NJW-RR 2015, 227 ff. veröffentlicht ist. Auch bei dem AG Cuxhaven wird die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung nach § 249 I BGB – zu Recht – angesehen, dessen eventuelle Fehler zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. auch BGH BGHZ 63, 182 ff.). Gleiches gilt für den Sachverständigen, den das OLG Naumburg (in DS 2006, 283 ff.) ebenfalls als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angesehen hat. Auch dessen eventuelle Fehler – auch bei der Berechnung seiner Kosten – gehen zu Lasten des Schädigers mit der Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Die im Urteilstext hervorgebenen Textstellen sind durch den Autor in Fettschrift versehen worden. Lest aber selbst das Urteil des AG Cuxhaven vom 4.1.2018 – 5 C 538/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Bad Kreuznach entscheidet mit lesenswertem Urteil vom 25.7.2014 – 3 O 28/12 – zur Haftungsfrage nach einem Verkehrsunfall und zur Schadensregulierung mit Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, der Unkostenpauschale, den Rechtsanwaltskosten und dem Nutzungsausfall mit Bezugnahme auf das Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Bad Kreuznach zur Haftungsfrage, zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale vor, das auch in der NJW-RR 2015, Seite 227 ff. abgedruckt ist. Durch die Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift hat der CH-Beck-Verlag gezeigt, dass dieses Urteil eine Bedeutung für die Schadensregulierung hat. Denn in diesem Urteil wird – zu Recht – gezeigt, dass es sich bei den Dienstleistern zur Schadensbeseitigung nicht um Erfüllungsgehilfen des Geschädigten handelt, sondern vielmehr um Erfüllungsgehilfen des Schädigers und deshalb schadenserhöhende Fehler zu Lasten des Schädigers gehen. Das ergibt sich eindeutig aus dem dem Schädiger anzulastenden Werkstatt- und Prognoserisiko. Dieses Werkstatt- und Prognoserisiko wirkt sich bei längeren Reparaturzeiten, höheren Reparaturkosten, längeren Anmietzeiten für Ersatzfahrzeuge, aber auch bei der Geltendmachung  des Ausgleichs für längeren Nutzungsausfall, wie er im Rechtsstreit vor dem LG Bad Kreuznach unter anderem zu entscheiden war, aus. Lest selbst das Urteil des LG Bad Kreznach und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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HUK Coburg zunehmend unter Druck

Weiler pocht  aus der Defensive – laut Umfrage schlechtester Schadenregulierer und massenweise verlorener Rechtsstreite – auf das Recht des Stärkeren.

Roboter verdrängt eher den Außen- als den Innendienstler

(…….)

Weiler kritisierte, dass die Branche einer Moralisierung durch die Gesellschaft ausgesetzt sei. „Bei der Schadenbearbeitung reicht die Beachtung der Rechtsvorschriften oft nicht mehr, sondern es geht jetzt auch um den Geist einer Rechtsvorschrift – und das kann sich schnell ändern.“ Er sieht die Branche „beliebigen Vorwürfen“ ausgesetzt, die sie so nicht erfüllen könne. „Wir müssen hier klare Stellung beziehen.“

Quelle: VersicherungsJournal

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Sparkassen Direkt Versicherung AG scheitert nunmehr vor dem AG Saarlouis im Regressprozess zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess vor dem AG Trier (AG Saarlouis Urteil vom 24.11.2017 – 27 C 1438/17 (13) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

der Versicherungswirtschaft – und speziell den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern – muss es verdammt schlecht gehen. Diesen Eindruck muss man gewinnen, wenn die zum Schadensersatz verurteilte Kfz-Haftpflichtversicherung versucht, im Regresswege zumindest einen Teil des Urteilsbetrages bei dem Sachverständigen wieder hereinzuholen. Hier stellen wir Euch ein Folgeurteil zur Entscheidung des AG Trier vor, die wir am 12.02.2016 hier veröffentlicht hatten. Bei der Entscheidung des AG Trier wurde der Versicherungsnehmer der Sparkassen Direkt Versicherung im Schadensersatzprozess zur Zahlung der Sachverständigenkosten an den Geschädigten verurteilt. In einem Regressprozess hat die Sparkassen Versicherung AG vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Saarlouis nun versucht, die damals im Schadensersatzprozess gezahlten Sachverständigenkosten zurückzuholen, ist aber auch beim AG Saarlouis letztendlich gescheitert. Man muss sich nämlich auch vor Augen halten, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Vertreten wurde die Sparkassen Versicherung AG (der bei ihr Versicherte im damaligen Schadensersatzprozess übrigens auch) durch die Kanzlei mit den 3 Buchstaben. Was bei diesem Regressurteil allerdings negativ auffällt ist, dass das Gericht immer wieder von Sachverständigengebühren spricht, obwohl es solche, wie es selbst feststellt, nicht gibt. Lest aber selbst das Regressurteil des AG Saarlouis vom 24.11.2017 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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