Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
auch heute am Sonnabend will ich für Euch hier ein aktuelles Berufungsurteil aus Stuttgart zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) bekannt geben. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist uns zwar nicht genau bekannt. Da aber die Rechtsanwälre BLD hier für die Versicherung tätig waren, handelte es sich möglicherweise um die Allianz Versicherungs AG, aber das wissen wir nicht genau und wollen es daher auch nicht behaupten. Das Landgericht Stuttgart sieht hier im Rechtsstreit – im Gegensatz zu 13 S 54/14, das wir am 07.10.2014 in diesem Blog hier veröffentlicht hatten – nun plötzlich die Indizwirkung erst bei bezahlter Rechnung und holt auf dieser Grundlage dann ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Sachverständigenkosten ein. Das geht eigentlich gar nicht. Denn der bezahlten Rechnung steht die Zahlungsverpflichtung aus der gestellten Rechnung gleich. Die Saat, die der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Senatsrichters Wellner ausgesät hat, trägt offensichtlich Früchte, obwohl die Ansicht falsch ist, denn es kann auf die Bezahlung nicht ankommen. Bezahlt das Unfallopfer die Rechnung eine Sekunde vorher, ist es nach Ansicht des BGH schützenswert, da die Indizwirkung für das Opfer spricht; zahlt es eine Sekunde später, entfällt die Indizwirkung und es ist nicht schützenswert. Das kann im Ergebnis nicht richtig sein, dass eine unterschiedliche Bewertung nur an zwei Sekunden hängen soll. Die abschließende Bewertung des Sachverständigengutachtens passt eigentlich. Trotzdem werden dann noch „freihändig“ anteilige Fahrtkosten und die Kosten für die Restwertbörse in Abzug gebracht. Das ist zwar grundsätzlich falsch, weil es sich um Eingriffe in die Einzelpositionen der Rechnung handelt. Im Rahmen der Schadensschätzung kommt es nur auf den Gesamtbetrag an, weil die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung ist. Trotzdem empfinde ich den Abzug der Kosten für die Restwertbörse nebst anteiligen Verfahrenskosten in diesem Fall als richtige „Strafe“ für Kfz-Sachverständige, die die Fahrzeuge der Geschädigten – entgegen der BGH-Rechtsprechung, wonach die Restwertbörse ein Sondermarkt ist, der dem Geschädigten nicht zugänglich ist, und der Geschädigte daher auf diesen Sondermarkt nicht verwiesen werden darf – in die Restwertbörse einstellen. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Stuttgart und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Samstagabend
Willi Wacker