LG Stuttgart kürzt mit Berufungsurteil vom 29.7.2015 – 13 S 58/14 – die Sachverstänigenkostenrechnung um die Kosten der Restwertbörse (NJW-RR 2016, 102).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch heute am Sonnabend will ich für Euch hier ein aktuelles Berufungsurteil aus Stuttgart zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) bekannt geben. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist uns zwar nicht genau bekannt. Da aber die Rechtsanwälre BLD hier für die Versicherung tätig waren, handelte es sich möglicherweise um die Allianz Versicherungs AG, aber das wissen wir nicht genau und wollen es daher auch nicht behaupten. Das Landgericht Stuttgart sieht hier im Rechtsstreit – im Gegensatz zu 13 S 54/14, das wir am 07.10.2014 in diesem Blog hier veröffentlicht hatten – nun plötzlich die Indizwirkung erst bei bezahlter Rechnung und holt auf dieser Grundlage dann ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Sachverständigenkosten ein. Das geht eigentlich gar nicht. Denn der bezahlten Rechnung steht die Zahlungsverpflichtung aus der gestellten Rechnung gleich. Die Saat, die der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Senatsrichters Wellner ausgesät hat, trägt offensichtlich Früchte, obwohl die Ansicht falsch ist, denn es kann auf die Bezahlung nicht ankommen. Bezahlt das Unfallopfer die Rechnung eine Sekunde vorher, ist es nach Ansicht des BGH schützenswert, da die Indizwirkung für das Opfer spricht; zahlt es eine Sekunde später, entfällt die Indizwirkung und es ist nicht schützenswert. Das kann im Ergebnis nicht richtig sein, dass eine unterschiedliche Bewertung nur an zwei Sekunden hängen soll. Die abschließende Bewertung des Sachverständigengutachtens passt eigentlich. Trotzdem werden dann noch „freihändig“ anteilige Fahrtkosten und die Kosten für die Restwertbörse in Abzug gebracht. Das ist zwar grundsätzlich falsch, weil es sich um Eingriffe in die Einzelpositionen der Rechnung handelt. Im Rahmen der Schadensschätzung kommt es nur auf den Gesamtbetrag an, weil die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung ist. Trotzdem empfinde ich den Abzug der Kosten für die Restwertbörse nebst anteiligen Verfahrenskosten in diesem Fall als richtige „Strafe“ für Kfz-Sachverständige, die die Fahrzeuge der Geschädigten – entgegen der BGH-Rechtsprechung, wonach die Restwertbörse ein Sondermarkt ist, der dem Geschädigten nicht zugänglich ist, und der Geschädigte daher auf diesen Sondermarkt nicht verwiesen werden darf – in die Restwertbörse einstellen. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Stuttgart und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Samstagabend
Willi Wacker

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AG München weist die HUK-COBURG mit Verfügung vom 13.7.2015 – 334 C 16095/15 – auf die Rechtslage entsprechend der Rechtsprechung des OLG München aus dem Beschluss vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – hin.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ich stehe, wie ich vor zwei Stunden bereits mitgeteilt hatte, in gewohnter Weise wieder zur Verfügung. Wenn alles gut geht, dann will ich in diesem Jahr auch noch meinen 2.500. Beitrag hier im Blog veröffentlichen. Um dieses Ziel zu erreichen, gebe ich Euch hier eine Verfügung aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt, die zeigt, dass sich auch die Zivilabteilung 334 C des Amtsgerichts München strikt an die Vorgaben des OLG München aus dem Beschluss vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – hält. Interessant ist deshalb nur Punkt 7. Warum geht das im Saarland nicht auch so? Leider wurde seitens des Klägers wieder mit BVSK operiert. Lest selbst die Hinweisverfügung und gebt dann bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker

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AG Schwandorf verurteilt die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 1 C 412/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach kurzer oder auch längerer Abwesenheit melde ich mich zurück. Pause muss auch mal sein. In der Zwischenzeit hat die Redaktion mich gut vertreten. Einen herzlichen Dank dafür. Trotz meiner Abwesenheit kam der Captain-Huk-Blog nicht zum Erliegen, obwohl es die Versicherungswirtschaft bestimmt gerne gesehen hätte? Nachfolgend veröffentlichen wir – jetzt wieder durch mich – für Euch ein im Ergebnis positives Urteil aus Schwandorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung. Leider stimmt nur das Ergebnis. Der Weg dahin ist aber zumindest kurios. Es werden BGH-Urteile zitiert, die die erkennende Richterin offenbar entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hat. So werden nach Gutsherrenart Sachverständigenkosten gekürzt, obwohl der BGH eine Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 – [= VersR  2004, 1189, 1190 f; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [= DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann]). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Zahlung der durch die HUK außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 07.05.2015 (110 C 10046/14).

Mit Entscheidung vom 07.05.2015 (110 C 10046/14) wurde die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Erstattung der (willkürlich und rechtswidrig) außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage zur Durchsetzung dieser Schadensersatzposition erfolgte durch den Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Bis auf die Bezeichnung „Gebühren“ und die Bezugnahme auf die BVSK-Honorarbefragung ist das Urteil sauber begründet. Das Gericht hat auch eine Begrenzung der Nebenkosten auf 25% (analog OLG Dresden) ad absurdum geführt.

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AG Stade verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der von der HUK außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten (61 C 272/15 vom 27.07.2015).

Mit Entscheidung vom 27.07.2015 (61 C 272/15) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stade zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes (hier Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht) verurteilt. Offensichtlich wurde seitens der HUK wieder alles bestritten einschl. der Aktivlegitimation des Klägers. Das ganze Textbaustein-Gezetere hat der HUK jedoch wieder nichts genützt, so dass sie antragsgemäß verurteilt wurde. Offensichtlich hat auch das Gericht in Stade das „üble Spiel“ der HUK längst durchschaut und die Sache mit hervorragender Begründung zum Abschluss gebracht. Demzufolge kann die HUK wohl auch in Stade keinen Blumentopf mehr gewinnen? Auch wenn die HUK Coburg ihre Strategie einem Lemming gleich (wie in den vergangenen 20 Jahren) weiterverfolgt – die Luft  für die HUK wird kontinuierlich dünner. Irgendwann wird die HUK in der öffentlichen Meinung insgesamt – wie bereits heute schon in Fachkreisen – nur noch als „Lachnummer“ wahrgenommen. Wie man hört (und sieht), ist sie auf dem besten Weg – deshalb immer schön weiter in Richtung Abgrund.

Hier nun das Urteil:

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OLG Nürnberg 6. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2011, 6 W 1554/11 – „Versicherungsbedingungen haben keine Außenwirkung“

Zwar behandelt das nachfolgende Urteil § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO  – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht –  führt aber „um die Ecke“ zum § 79 ZPO – wird m. E. daher, sozusagen im Umkehrschluss, auch dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich § 79 ZPO gerecht:

Ist der Versicherer nicht beklagte Partei, ist er zur Prozessführung unter Hinweis auf  § 7 II 5 AKB nach § 79 ZPO nicht berechtigt. Die AKB eines Versicherers regelt allein das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Über der AKB steht die ZPO, das BGB und das StGB.

Im streitgegenständlichen Verfahren war sowohl der Schädiger als auch dessen Versicherer beklagte Partei.

Quelle: BAYERN – RECHT

Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten in Verkehrsunfallsachen: Beauftragung eines anderen als des im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die Widerklage

Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf Weisung seines Haftpflichtversicherers) zur Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen als den im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt betraute. Erstattungsfähig sind nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts.

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AG Brühl weist Klage der Innovation Group AG gegen den Geschädigten auf Zahlung der Reparaturkosten ab, nachdem die gegnerische Versicherung – trotz vorheriger Regulierungszussage – die Haftung dann plötzlich bestritten hatte (20 C 11/15 vom 16.07.2015)

Mit Entscheidung vom 16.07.2015 (20 C 11/15) wurde eine Klage der Innovation Group AG gegen den Geschädigten auf Erstattung der Reparaturkosten durch das Amtsgericht Brühl abgewiesen. Der Vorgang zeigt, wie das „schnell, schnell“ Schadensmanagement der Versicherer „husch, husch“ in die Hose gehen kann. Und am Ende soll dann der Geschädigte für die falschen Versprechen der „Schadenmanager“ gerade stehen. Das AG Brühl hat der Innovation Group diesen Zahn jedoch gezogen. Wer Regulierungsversprechen abgibt, kann sich im Nachhinein nicht aus der Verantwortung stehlen.

Zum Sachverhalt einige Erläuterungen des Einsenders:

„Der Geschädigte hatte selber den Zentral angerufen, wurde an die Versicherung weitergeleitet und dann in eine Werkstatt „gesteuert“. Die Mitarbeiterin der Versicherung sagte „Freigabe“. Und die Werkstatt sagte später auch „Reparaturfreigabe“. Daraufhin ließ der Geschädigte das Auto in der Billigwerkstatt der Versicherung reparieren. Anschließend verweigerte die Versicherung die Haftung. Die Innovation Group ließ sich die Forderung aus der Reparaturrechnung abtreten und verklagte den Geschädigten. Das AG Brühl hat die Klage jetzt abgewiesen, weil die Werkstatt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte…“

Die Klage der Innovation Group gegen den Geschädigten war demzufolge nicht sehr innovativ? Innovativ wäre z.B. gewesen, die Versicherung für die erteilte Reparaturfreigabe in die Pflicht zu nehmen. Das funktionierte aber wohl nicht, da die Werkstatt den „Knebelvertrag“ mit dem Vertragspartner nicht in Gefahr bringen wollte? Auch die Innovation Group hatte wohl nicht den Mumm, die Versicherung für deren fehlerhaftes Verhalten zur Ader zu lassen? Dumm gelaufen für die Innovation Group AG. Auch dieser Vorgang zeigt wieder sehr deutlich, dass man sich nicht auf das Schadensmanagement der Versicherer einlassen sollte. Denn trotz gewonnenem Prozess hatte der Geschädigte hier jede Menge Ärger, nachdem er den Aussagen der gegnerischen Versicherung vertraut und dieser die Schadensregulierung durch deren Partnerwerkstatt überlassen hatte. Von der Reparaturqualität in Folge von „Billiglohn“ erst gar nicht zu reden. Deshalb kann man immer wieder nur dringend raten:

Do it yourself !!

Hier nun das Urteil:

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Telematik der Versicherer per SMS gehackt

Muss das Auto der Zukunft wirklich autonom unterwegs sein? Zumal es das autonome Fahren längst gibt. Die Bahn! Alles auf die Straße, das führt ökologisch, ökonomisch und sicherheitstechnisch kurz- bis mittelfristig ins Chaos. Die Entwicklung von Computern auf vier Rädern bindet bzw. verbrennt das für innovative Forschung dringend benötigte Kapital. Zukunftsorientiert wäre eine Schnittstelle zwischen individueller Mobilität und Massen tauglicher „Autonomität“. Dazu bedarf es allerdings einer von materiellen Zwängen unabhängigen Wissenschaft.

Die Gefahren der IT-Technik in Kraftfahrzeugen, ausgeblendet dank einer Lobby gesteuerten Politik, nachzulesen im Blog:     IT-NEWS FÜR PROFIS – golem.de

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ZDK geht gegen HUK-Pläne vor – Scharfe Kritik an geplantem Einstieg ins Servicegeschäft

Quelle: kfz-betrieb vom 02.09.2015

Der ZDK will gegen die Pläne der HUK-Coburg Versicherungsgruppe, künftig ihre Werkstattaktivitäten in allen Bundesländern anbieten zu wollen, vorgehen. Der Verband zweifelt an der kartellrechtlichen Zulässigkeit vorgegebener Festpreise für Dienstleistungen der Servicepartner. Entsprechend werde der ZDK das Bundeskartellamt um Prüfung ersuchen, kündigte der Zentralverband an.

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Siehe auch: Kfz-Betrieb vom 04.09.2015

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Telematik als Waffe

Quelle: Versicherungswirtschaft heute vom 02.09.2015

Die großen Hoffnungen, die sich mit der Telematik verbinden, sind zerbrechlich. Dies stellt die “K-Tagung 2015″ als eine ihrer zentralen Erkenntnisse fest. Die Versicherer wollen mit der Telematik die Autohersteller bekämpfen. Es droht ein böses Erwachen.

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Freispruch erster Klasse – oder wie die HUK wieder einmal versucht hat, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen massiv zu diskreditieren

Was einem Kfz-Sachverständigen mit der HUK so alles passieren kann, wenn man dieser Versicherung Kosten sparen will, zeigt der folgende Fall.

Ein Kfz-Sachverständiger hatte einen Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation mit Lichtbildern?!)  erstellt und per Post an den Geschädigten übersandt. Dieser reichte die Unterlagen dann zur Regulierung an die HUK weiter. Daraufhin erfolgte ein Anruf durch einem Sachbearbeiter der HUK, der die Originallichtbilder per E-Mail anforderte. Der Sachverständige stimmte zu, jedoch erst nach Übersendung eines schriftlichen Auftrags durch die HUK und Bezahlung seiner Rechnung. Dies erfolgte jedoch nicht.

Zum Dank stellte die HUK dann Strafantrag gegen den Geschädigten und den Kfz-Sachverständigen wg. Versicherungsbetrug, da angeblich Vorschäden verschwiegen wurden und die Lichtbilder entsprechend manipuliert seien. Der Sachverständige wurde hierzu 2 mal als Zeuge bei der Polizei vernommen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dann ein (offensichtlich fehlerhaftes) Gutachten über den Kostenvoranschlag eingeholt. In dessen Folge erging ein Strafbefehl zu 70 Tagessätzen à EUR 40,00 (2.800,00 €) gegen den Sachverständigen des Geschädigten wg. versuchtem Versicherungsbetrug.

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AG Stade verurteilt die VHV-Versicherung kurz und schmerzlos zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.7.2015 – 61 C 442/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Saarbrücken an der Saar geht es weiter nach Stade an der Elbe. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil des AG Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Die VHV hat den Prozess erst gar nicht geführt. Die wissen offensichlich sehr genau, dass in Stade nichts mehr zu gewinnen ist und sparen sich die Rechtsanwaltskosten? Hauptsache außergerichtlich mit „dicken Backen“ geblasen. Wenn es dann zum Prozess kommt, wird dann „der Schwanz wieder eingezogen“. So oder so ähnlich könnte man das unwirtschaftliche Verhalten der VHV bezeichnen. Auch wenn diese Versicherung – aus guten Gründen – den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat, hat sie gleichwohl die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Billiger wäre es gewesen, bereits vorgerichtlich den vollen Schadensersatz zu leisten. Vielleicht merken sich die Vorstände von HUK-COBURG und anderen diesen Grundsatz. Lest selbst das Urteil aus Stade und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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