Hallo vererte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
das Thema „Rechtsprechung in Unfallsachen im Saargebiet“ lässt uns noch nicht in Ruhe. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.11.2014 – 4 U 21/14 – bekannt. Schon Ende November hatte der 4. Zivilsenat des Saarländischen OLG darauf hingewiesen, dass er die Rechtsprechung des LG Saarbrücken in erster Instanz sowie die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken (sogenannte „Freymann-Kammer“) rügt, soweit es um die Erstattungsfähigkeit der berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall geht. Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung des OLG, also des übergeordneten Gerichts über dem LG Saarbrücken, hat die Berufungskammer des LG Saarbrücken, die sog. „Freymann-Kammer“, kein Gehör für die klaren Worte des OLG Saarbrücken gegen seine Rechtsprechung. Unbeeindruckt wird einen Monat nach Verkündung des Urteils des OLG Saarbrücken von der Freymannschen Berufungskammer des LG Saarbrücken das Sachverständigenkosten-Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – , das wir Euch hier vor einigen Tagen bekanntgeben haben, verkündet. So nach dem Motto; das geht mich nichts an. Es wird Zeit, dass der OLG-Präsident die nachgeordneten Präsidenten und Direktoren zusammenruft, wie es bereits der OLG-Präsident des OLG München getan hatte, und diese auf die Unvereinbarkeit der jetzigen LG-Rechtsprechung mit den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Saarländischen OLG hinweist, damit eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist. Im Bereich des OLG München hat es wieder zu einer einheitlichen Rechtsprechung geführt. Auf den Beschluss der OLG München hatten wir hier auch bereits hingewiesen. Lest aber selbst das umfangreiche Berufungsurteil des 4. Zivilsenates des Saarländischen OLG mit 30 Seiten Umfang zur Haftungsteilung, zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale mit einer Breitseite gegen die „Freymann-Kammer“ des LG Saarbrücken zum Thema der Sachverständigenkosten. Auffallend an dem nachfolgenden Urteil ist, dass das LG Saarbrücken als gerichtlich bestellten Sachverständigen wieder den Sachverständigen Dr. P. beauftragt hatte. Der ist auch Gutachter in dem Rechtsstreitverfahren 13 S 41/13 Gutachter gewesen. Gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker