OLG Saarbrücken rügt die Rechtsprechung des LG Saarbrücken und insbesondere die der Berufungskammer des LG Saarbrücken bezüglich der Sachverständigenkosten und ändert dementsprechend das Urteil des LG Saarbrücken ab mit Urteil vom 27.11.2014 – 4 U 21/14 -.

Hallo vererte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

das Thema „Rechtsprechung in Unfallsachen im Saargebiet“ lässt uns noch nicht in Ruhe. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.11.2014 – 4 U 21/14 – bekannt. Schon Ende November hatte der 4. Zivilsenat des Saarländischen OLG darauf hingewiesen, dass er die Rechtsprechung des LG Saarbrücken in erster Instanz sowie die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken (sogenannte „Freymann-Kammer“) rügt, soweit es um die Erstattungsfähigkeit der berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall geht. Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung des OLG, also des übergeordneten Gerichts über dem LG Saarbrücken, hat die Berufungskammer des LG Saarbrücken, die sog. „Freymann-Kammer“, kein Gehör für die klaren Worte des OLG Saarbrücken gegen seine Rechtsprechung. Unbeeindruckt wird einen Monat nach Verkündung des Urteils des OLG Saarbrücken von der Freymannschen Berufungskammer des LG Saarbrücken das Sachverständigenkosten-Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – , das wir Euch hier vor einigen Tagen bekanntgeben haben, verkündet. So nach dem Motto; das geht mich nichts an. Es wird Zeit, dass der OLG-Präsident die nachgeordneten Präsidenten und Direktoren zusammenruft, wie es bereits der OLG-Präsident des OLG München getan hatte, und diese auf die Unvereinbarkeit der jetzigen LG-Rechtsprechung mit den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Saarländischen OLG hinweist, damit eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist. Im Bereich des OLG München hat es wieder zu einer einheitlichen Rechtsprechung geführt. Auf den Beschluss der OLG München hatten wir hier auch bereits hingewiesen. Lest aber selbst das umfangreiche Berufungsurteil des 4. Zivilsenates des Saarländischen OLG mit 30 Seiten Umfang zur Haftungsteilung,  zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale mit einer Breitseite gegen die „Freymann-Kammer“ des LG Saarbrücken zum Thema der Sachverständigenkosten. Auffallend an dem nachfolgenden Urteil ist, dass das LG Saarbrücken als gerichtlich bestellten Sachverständigen wieder den Sachverständigen Dr. P. beauftragt hatte. Der ist auch Gutachter in dem Rechtsstreitverfahren 13 S 41/13 Gutachter gewesen. Gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Haftungsteilung, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> | Verschlagwortet mit , , , | 6 Kommentare

Der VW-Abgas-Skandal und die Manager-Versicherung

Es erstaunt mich doch sehr, dass der Abgas-Skandal bei VW hier bei CH bisher nicht thematisiert wurde. Zumindest über die Wertverluste beim Verkauf betroffener Fahrzeuge hätte der hier geballte Sachverstand doch für die Leser aufklärend in eine Diskussion eintreten können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund vornehmer Zurückhaltung unserer öffentlichen Medien.

Wer den nachfolgenden Beitrag liest, wird unschwer erkennen, dass bei der Größe des zu erwartenden finanziellen Schadens niemals und nimmer alle denkbaren Schadensersatzansprüche befriedigt werden können. So wie ich das sehe, werden u. U. die Aktionäre minimalen Schadensersatz realisieren können, die Letzten bzw. die Kleinen (Autokäufer bzw. Verkäufer) hingegen werden „die Hunde beißen“.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein, Allianz Versicherung, Das Allerletzte!, Netzfundstücke, Unglaubliches, Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , | 19 Kommentare

LG Düsseldorf verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte e.V. zum Schadensersatz nach Unfall mit bulgarischem Fahrzeug im Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord mit Urteil vom 28.8.2015 – 1 O 142/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Düsseldorf zu einem Unfallschaden, der durch einen Bulgaren am Autobahnkreuz Düsseldorf-Nord in der Nähe des Flughafens Düsseldorf verursacht wurde,  gegen den Deutsches Büro Grüne Karte e. V.. Merkwürdig ist, dass der eingetragene Verein Deutsches Büro Grüne Karte auf den berechtigten Schadensersatzanspruch des Unfallopfers keinen Cent gezahlt hatte. Meinte etwa die regulierungspflichtige Versicherung, völlig schadlos aus dem Unfallereignis herauszukommen? Oder wurde gezielt auf eine Klage hingearbeitet mit dem Hintergedanken, dass dem Unfallofer wegen der einzuzahlenden Gerichts- und Zeugengebühren möglicherweise die Luft ausgeht? Völlig unverständlich ist die Ansicht der Versicherung, dass sich der Geschädigte an den Schädiger, immerhin bulgarischer Staatsangehöriger, wenden müsse. Wegen dieser Ansicht sollte die BaFin einmal bei der betroffenen Versicherung prüfen, ob diese überhaupt berechtigt ist, Versicherungsleistungen durchzuführen. So etwas Menschenverachtendes kann sich letztlich auch nicht der eingetragene Verein Deutsches Büro Grüne Karte leisten? Der Vortrag, der Fahrer des bulgarischen Fahrzeugs habe vorsätzlich gehandelt, erfolgte ins Blaue hinein und entbehrte jeglicher Grundlage, zumal das Fahrzeug ins Schleudern geriet. Dieser Vortrag wurde noch nicht einmal – was im Rahmen des § 103 VVG erforderlich gewesen wäre – unter Beweisanerbieten gestellt. Daraus ist schon ersichtlich, dass die Quasiversicherung nur Nebelkerzen setzen wollte. Die 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf konnte der beklagte Verein damit nicht übertölpeln. Lest selbst das Urteil des Landgerichts Düsseldorf und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Deutsches Büro Grüne Karte, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile, Verbringungskosten | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 5 Kommentare

AG Saarbrücken verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Teilurteil vom 29.4.2015 – 120 C 47/15 (05) – die HUK-COBURG zur Zahlung nur eines an JVEG orientierten Teils der Sachverständigennebenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weil wir gerade saarländische (Un)Rechtsprechung darstellen, veröfffentlichen wir hier noch ein weiteres „Schrotturteil“ aus Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK. In diesem Fall war es das Amtsgericht Saarbrücken, das sich auf die kritisch zu betrachtende Rechtsprechung des LG Saarbrücken bezogen hat. Blindes Vertrauen auf die Rechtsprechung der Freymann-Kammer ist eben keine Rechtsprechung, die beachtet werden müsste. Es grenzt schon an Rechtsbeugung, wenn die ältere Rechtsprechung des OLG Saarbrücken zitiert wird, die neuere und damit aktuellere Rechtsprechung des Saarländischen OLG jedoch völlig ignoriert wird. Die aktuellere Rechtsprechung des OLG Saarbrücken setzt sich – zu Recht –  bewußt mit der Rechtsprechung der Freymann-Kammer auseinander und lehnt eine JVEG-basierte Überprüfung der erforderlichen Sachverständigennebenkosten ab. Insofern hat offenbar die aktuelle OLG-Rechtsprechung nicht in das vom LG Saarbrücken gewünschte Konzept, dem auch der erkennende Amtsrichter H. vom Amtsgericht Saarbrücken folgt, gepasst? Auch insofern besteht der Verdacht der Rechtsbeugung, wenn aktuelle OLG-Rechtsprechung bewußt ignoriert wird. Mit diesem Urteil soll dann aber auch die kritisch zu betrachtende Rechtsprechung aus dem Saarland beendet sein. Es erscheint schon mehr als merkwürdig, dass ein LG nicht auf die Argumente des OLG eingeht. Mittlerweile besteht zu dem Thema der JVEG-basierten Überprüfung auch ein Beschluss des OLG München. Dann folgen blind einige Amtsrichter und -richterinnen saarländischer Amtsgerichte – Gott sei Dank nicht aller! – der Rechtsprechung des LG Saarbrücken, obwohl diese gegen die BGH-Rechtsprechung verstößt. Was denkt Ihr? Lest aber selbst dieses „Schrotturteil“ des AG Saarbrücken  und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | Ein Kommentar

AG HH-Wandsbek verurteilt die bei der AachenMünchener versicherte Halterin zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (716a C 252/15 vom 22.09.2015)

Mit Urteil vom 22.09.2015 (716a C 22/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Halterin des bei der AachenMünchener Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten in Höhe von 69,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Ein Urteil, dass hinsichtlich der Kürzungen ohne Verweis auf BVSK auskommt. Allerdings werden die angefallenen Kosten einer Halterauskunft nicht zugesprochen, mit einer kritisch zu betrachtenden Begründung. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) ein Anspruch auf Erstattung der restli­chen Sachverständigen in Höhe von 69,73 € nach den §§ 7, 17 StVG, 249 II BGB gegen die Be­klagte zu. Die Geschädigte, Firma X hat ihren Schadensersatz­anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 an die Klä­gerin abgetreten. Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien unstreitig. Es geht nur noch um restliche Sachverständigenkosten.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Aachen Münchener Versicherung, Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

Hier nun das immer wieder von Versicherungen zitierte nicht rechtskräftige, kritisch zu betrachtende Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 -, das im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG ergangen ist.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits gestern angekündigt, veröffentlichen wir heute noch ein weiteres kritisch zu betrachtendes Urteil aus dem Saarland. Nachfolgend geben wir Euch das immer wieder von den Versicherungen angeführte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – bekannt. Dieses gegen die Rechtsprechung des BGH verstoßende Berufungsurteil der Berufungskammer unter Vorsitz des Herrn Präsidenten Freymann ist bereits in verschiedenen juristischen Zeitschriften veröffentlicht, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist. Das Revisionsverfahren ist bei dem BGH in dem VI. Zivilsenat anhängig. Wie sehr das Berufungsurteil des LG Saarbrücken gegen Recht und Gesetz verstößt, wird dadurch ersichtlich, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sämtlich im Bereich dessen liegen, was der BGH mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = MDR 2014, 401 = r + s 2014, 203 = NZV 2014, 255) nicht beanstandet hat. Aber die Berufungskammer des LG Saarbrücken erdreistet sich, gegen die Rechtsprechung des BGH zu entscheiden. Auch die Beurteilung der Nebenkosten nach JVEG verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung. Bereits im Jahre 2007 hatte der BGH entschieden, dass die vom damaligen LG Frankfurt / Oder (15 S 179/05) vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht anwendbar ist (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Der BGH hatte in dem dortigen Verfahren die JVEG-basierte Überprüfung des Grundhonorars und der Nebenkosten durch das LG Frankfurt / Oder insgesamt für nicht angebracht erachtet, weil eben die gerichtlich bestellten Gutachter und die privat beauftragten Kfz-Sachverständigen nicht gleichgesetzt werden können und weil unterschiedliche Haftungsnormen bestehen. Eine Übertragung ist daher weder direkt noch analog angezeigt. Im Übrigen unterfallen die Privatgutachter nicht der Personengruppe des § 1 JVEG. Denn nur für die in § 1 JVEG Genannten gilt der Anwendungsbereich des JVEG. Die Begründung des LG Saarbrücken, dass der BGH mit dem Urteil VI ZR 67/06 nur die Ingenieurtätigkeit, nicht die Nebekosten, gemeint hätte, ist schlichtweg falsch, wie eine Sicht auf das angefochtene Urteil des LG Frankfurt / Oder leicht zeigt. Aber weil es so gut in die von Herrn Freymann in Seminaren propagierte Kürzung der Sachverständigenkosten passte, wurde das BGH-Urteil VI ZR 67/06 kurzer Hand nur auf das Grundhonorar bezogen. Ein eklatanter Verstoß gegen die Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insoweit verstößt das nicht rechtskräftige Urteil des LG Saarbrücken gegen die Rechtsprechung des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13. Aber selbst die Rechtsprechung des ihm übergeordneten Saarländischen OLG wird plump ignoriert (z.B. 4 U 61/13 u. 4 U 46/14). Nunmehr muss der VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Sachverständigenkosten entscheiden. Eine Abkehr von VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 wird so ohne Weiteres nicht möglich sein, denn anders als VI ZR 357/13 handelt es sich bei den beiden benannten Urteilen um Grundsatzentscheidungen. Bei VI ZR 357/13 wurden saarlandspezifische Gegebenheiten entschieden, so dass insofern von einer Einzelfallentscheidng auszugehen ist. Lest selbst dieses nicht rechtskräftige „Schrotturteil“ aus Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine – trozdem noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 7 Kommentare

Richter des AG Völklingen im Saargebiet spricht bei voller Haftung nur zum Teil den berechtigten Schadensersatz des Unfallopfers gegen die HUK-COBURG und deren VN als Gesamtschuldner mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 29.7.2015 – 16 C 65/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir Euch für das Wochenende drei schöne bis hervorragende Urteile aus Halle, Frankfurt und Gelsenkichen vorgestellt hatten, die leider nur zu wenigen Kommentaren geführt hatten, stellen wir Euch zum Wochenbeginn zwei „Schrotturteile“ aus dem Saargebiet vor. Die Richterinnen und Richter aus dem Saargebiet sollten mal Kontakt zu ihrem Kollegen bzw. zu ihrer Kolligin aus Gelsenkirchen aus dem Ruhrgebiet aufnehmen. Während die im Ruhrgebiet ohne Angemessenheitssprüfung – und insbesondere auch ohne JVEG-basierte Überprüfung der Nebenkosten – auskommen, wird im Saargebiet der BGH-widrigen Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken gefrönt. Dabei wird – bewußt oder unbewußt – verkannt, dass das Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken  vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – noch nicht rechtskräftig ist. In dem anhängigen Revisionsverfahren hat der BGH die Frage der Überprüfung der Nebenkosten in der Sachverstädigenkostenrechnung nach dem JVEG erneut zu entscheiden, nachdem er bereits am 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) diese Frage bereits dahingehend beantwortet hatte, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt (BGH aaO.). Der BGH muss daher jetzt schon gute Argumente vorbringen, wenn er von seiner Grundsatzentscheidung von 2007 abrücken wollte. Die damaligen Argumente, die das LG Frankfurt / Oder bezüglich des Grundhonorars und der Nebenkosten angenommen hatte, hat mit der angefochtenen Entscheidung auch die Berufungskammer des LG Saarbrücken angenommen. Es hat sich also nichts verändert. Lediglich der Druck auf die Versicherer ist gestiegen. Dieser gegen die Rechtsprechung des BGH verstoßenden Rechtsprechung des LG Saarbrücken folgen einige Amtsgerichte, nicht alle. Einige im Saarland haben schon dem LG Saarbrücken unter Hinweis auf die zutreffende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken die Gefolgschaft verweigert. Der zuständige Richter der 16. Zivilabteilung des AG Völklingen gehört nicht dazu. Dieser prüft in dem Rechtsstreit des Geschädigten um die restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versicherungsnehmer die Angemessenheit nach dem JVEG soweit das Auge reicht einschließlich der Salbung des LG Saarbrücken. Gut, er ist noch ein junger Richter, aber die Rechtsprechung des Saarl. OLG völlig zu ignorieren, ist schon bezeichnend. Von einer guten Richterarbeit kann man daher bei diesem Urteil nicht reden. Sie verstößt gegen die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und des BGH. Für die lebenslängliche Beamtung dürfte das nicht reichen. Lest aber selbst das mit Kritik zu betrachtende Urteil und gebt Eure Kommentare ab. Übrigens zeigt die Tatsache, dass wir dieses „Schrotturteil“ aus dem Saarland hier veröffentlichen, dass dieser Blog nicht unbedingt „versicherungsfeindlich“ ist, wie die HUK-COBURG in Schriftsätzen an das Landgericht Bochum und das OLG Hamm vortragen ließ. Es ist eben ein Beitrag für den Verbraucherschutz.  

Viele Grüße und trotzden einen guten Wochenbeginn
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | 2 Kommentare

AG Frankfurt am Main verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 18.9.2015 – 30 C 2012/15 (87) – die Fahrerin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13.

Verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an derr Saale geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend geben wir Euch zum Wochenende noch ein prima Urteil der Amtsrichterin der 30. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main vom 18.9.2015 bekannt. Das erkennende Gericht kam ganz ohne BVSK in den Urteilsgründen aus. Im Übrigen wies das Gericht zu Recht auch darauf hin, dass dem Geschädigten das Ergebnis der Umfrage des BVSK über die Höhe der  ü b l i c h e n  Honorare im werkvertraglichen Sinne nicht bekannt sein muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Geschädigte die berechneten Kosten als erheblich erkennbar überhöht angesehen hat. Dafür ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger persönlich. Lest aber das lesenswerte Urteil des AG Frankfurt am Main vom 18.9.2015 selbst. Anschließend gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Halle (Saale) verurteilt die Zurich Insurance plc. mit Urteil vom 8.7.2015 – 99 C 1683/14 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte CaptainHuk-Leserinnen und -Leser,

von Gelsenkirchen geht es weiter nach Halle an der Saale. Als weitere nette Wochendlektüre veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich Insurance plc. Bis auf die Gerichtskostenzinsen wurde alles zugesprochen. Leider jedoch wieder Angemessenheitsprüfung nebst Einzelaufstellung nach BVSK. Insoweit sollte die in Halle erkennende Amtsrichterin sich einmal mit der in Gelsenkichen erkennenden jungen Richterin zusammensetzen und sich an der zutreffenden Entscheidung aus Gelsenkirchen vom 17.9.2015, die wir gerade veröffentlicht hatten,  orientieren. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Zurich Versicherung Gruppe | Verschlagwortet mit , , , , , , | 5 Kommentare

AG Gelsenkirchen verurteilt mit beachtenswertem Urteil vom 17.9.2015 – 200 C 94/15 – die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum bevorstehenden Wochenende eine erfreuliche Mitteilung. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch eine fast mustergültige Entscheidung der jungen Richterin der 200. Zivilabteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17.9.2015 zu erfüllungshalber abgetretenen restlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zu einhundert Prozent haftet. Da die HUK-COBURG in Essen allerdings nicht in der Lage war, den Schaden in voller Höhe zu regulieren, wurde wegen des Restschadensersatzes nicht mehr die HUK-COBURG, sondern der Unfallverursacher, der Versicherungsnehmer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen. Da die restlichen Schadensersatzansprüche des Unfallopfers auf Erstattung der vollen Sacverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, klagte der Neugläubiger, in diesem Fall der qualifizierte Kfz-Sachverständige aus B., den durch die HUK-COBURG nicht erstatteten restlichen Schadensersatz bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Gelsenkirchen ein. Das erkennende Gericht kam bei der fast mustergültigen Urteilsbegründung ohne Tabellen und ohne Bezug  auf BVSK aus. Dabei bezog sich das Gericht zutreffenderweise auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = MDR 201, 401). Bei der vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadenshöhenschätzung hat sich – zu Recht – das Gericht auf den Sachverständigengesamtkostenrechnungsbetrag bezogen und nicht auf einzelne Rechnungsposten. Das erkennende Gericht schätzt den Gesamtschaden auf den Gesamtbetrag der Rechnung des Sachverständigen. Lest selbst das hervorragende Urteil aus Gelsenkirchen und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 3 Kommentare

AG Halle (Saale) bezeichnet das Gutachterwesen als „Unwesen“ und verurteilt gleichwohl die HUK-COBURG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale mit Urteil vom 30.6.2015 – 97 C 4139/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Sachsen-Anhalt und stellen Euch nachfolgend hier ein im Ergebnis positves Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die offenbar nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz für Unfallschäden zu leisten, für den sie zu einhundert Prozent haftete. Um nicht selbst auf dem Restschaden sitzen zu bleiben, klagte das Unfallopfer die gekürzten Beträge bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Halle an der Saale ein. Auch in diesem Rechtsstreit unterlag die HUK-COBURG. Sie musste eine klare Entscheidung ohne BVSK oder sonstigem Tabellenkram hinnehmen, wie wir meinen. Allerdings ist die Bemerkung zum „Gutachten(un)wesen“ in den Urteilsgründen völlig daneben und eines neutralen Richters nicht würdig. Nicht die Versicherungswirtschaft hat diesen Berufszweig aufleben lassen, sondern das Gesetz, indem der Geschädigte verpflichtet ist, seinen Schaden zu beweisen. „Belebt“ wurde nur der Berufszweig der Richter durch die flächendeckend rechtswidrigen Kürzungen der Versicherer. An Bemerkungen wie diesen scheint aber der Neid einiger Richter gut erkennbar zu sein? Was hindert einen Richter daran, das Richteramt an den Nagel zu hängen und im „Gutachten(un)wesen“ glücklich zu werden? Na was denn schon? Natürlich die risikolose Beamtenkugel und die sichere Pension. Der erkennende Richter ist damit kurz vor einem Befangenheitsantrag. Darüber sollte er sich im Klaren sein. Denn Neutralität, die von einem Richter gefordert werden kann, sieht anders aus. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure – sachlichen – Meinungen dazu kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 6 Kommentare

AG Gardelegen verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten sowie der Halteranfragekosten mit Urteil vom 7.5.2015 – 31 C 319/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bayreuth in Bayern geht es weiter nach Gardelegen in Sachsen-Anhalt. Vor dem dortigen Amtsgericht musste ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger aus erfüllungshalber abgetretenem Recht des Unfallopfers die restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG geltend machen. Um es vorweg zunehmen, die Klage hatte Erfolg. Bei dem Urteil des AG Gardelegen vom 7.5.2015 – 31 C 319/14 – handelt es sich unserer Meinung nach um eine prima Entscheidung ohne Bezugnahme auf BVSK und so weiter. Interessant an dem Urteil ist auch, dass das Gericht die Kosten der Halteranfrage als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 II BGB angesehen hat. Lest selbst das Urteil aus Gardelegen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zu den Kosten einer Halteranfrage und gebt dann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar