AG Bayreuth entscheidet gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG bei den restlichen Sachverständigenkosten top, allerdings bei den übrigen Schadenspositionen bei fiktiver Schadensabrechnung flop mit Urteil vom 21.4.2015 – 103 C 1683/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Frankfurt am Main geht es weiter nach Bayreuth. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth zu den Sachverständigenkosten, zur fiktiven Abrechnung und zur Unkostenpauschale gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG bekannt. Das erkennende Gericht hat die Sachverständigenkosten positiv beurteilt, allerdings die fiktive Schadensabrechnung unzureichend. Die Gleichwertigkeit der Reparatur in den freien Werkstätten zu den Reparaturen in den markengebundenen Fachwerkstätten wurde offensichtlich als gegeben vorausgesetzt. Im Urteil steht zumindest nichts davon. Warum das Gericht zu dieser urteilsrelevanten Entschließung gelangt ist, bleibt unergründlich. War eventuell das Fahrzeug ständig checkheftgepflegt? Das hätte zumindest mit dem Rechtsmittel überprüft werden müssen. Insoweit hätte auf jeden Fall die Berufung zugelassen werden müssen. Warum allerdings zu der regionalen Üblichkeit der Ersatzteilpreisaufschläge kein Beweisantritt vorgenommen wurde, bleibt ebenso unerklärlich. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, UPE-Zuschläge, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , | 2 Kommentare

AG Frankfurt am Main verurteilt im Wege der Klagehäufung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der jeweils rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.4.2015 – 29 C 3614/14 (97) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Michelstadt geht es weiter nach Frankfurt am Main. Wieder war es die HUK-COBURG, die rechtswidrig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzte. Da die (restlichen) Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, machte der Kfz-Sachverständige, der in sieben Fällen Schadensgutachten für die Unfallopfer fertigte, die von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten im Rahmen einer Klagehäufung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG geltend. Bei dieser Rechtsstreitigkeit hat  die beklagte  HUK-COBURG Allg. Vers. AG  wieder vollständigen Schiffbruch erlitten. Was mich persönlich jedoch wieder stört, ist die Bezugnahme auf Honorarlisten, denn damit wird die „Angemessenheit“ der berechneten Sachverständigenkosten im Einzelnen überprüft. Auf die Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631, 632 BGB kommt es im Schadensersatzrecht allerdings grundsätzlich nicht an. Auch was werkvertraglich eventuell unangessen ist, kann schadensersatzrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 II BGB sein. Interessant ist aber auch die gerichtliche Feststellung, dass die Schadenaußenstelle der HUK-COBURG in Frankfurt am Main eine Niederlassung im zivilprozessualen Sinne ist, an der die HUK-COBURG verklagt werden kann. Bei anderen großen Schadenaußenstellen bestreitet die HUK-COBUR nach wie vor die Eigenschaft als Niederlassung. Aber lest selbst das Urteil aus Frankfurt am Main vom 27.4.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Michelstadt verurteilt am 23.6.2015 – 1 C 116/15 (01) – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten. vom 23.06.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Magdeburg geht es nach Michelstadt. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Michelstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versichrungsnehmer der HUK-COBURG. Leider wurde durch den erkennenden Amtsrichter wieder die „Üblichkeit“ gemäß BVSK-Liste geprüft. Dabei hätte es dem zuständigen Amtsrichter doch bekannt sein müssen, dass es im Schadensersatzprozess nur auf die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB ankommt.  Nachdem nun die BVSK-Honorarbefragung 2015 mit den „JVEG-Nebenkosten“ vorliegt, geht es wohl richtig rund bei Gericht? Denn spätestens jetzt zeigt sich die Absurdität dieser „Erhebung“ eines versicherungsgesteuerten Verbandes. Denn wer hat wohl dafür gesorgt, dass der F. die Nebenkosten für seine Mitglieder nun auf der Grundlage des JVEG quasie diktiert, obwohl der BGH eine Übetragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter abgelehnt hat, und zwar sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann)?  Die Anwendbarkeit des JVEG auf die Nebenkosten der Rechnungen der Privatgutachter wird von den Versicherern – entgegen der BGH-Rechtsprechung – gewünscht und auch die Durchsetzung forciert. „Diktiert“ gehört doch irgendwie auch zu „Diktator“, was den Nagel wohl auf den Kopf trifft, oder was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Magdeburg lehnt eine Überprüfung der Sachverständigennebenkosten nach dem JVEG ab und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.5.2015 – 103 C 3632/14 (103) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute geht es auch von Ettlingen noch weiter nach Magdeburg. Nachfolgend stellen wir Euch heute noch ein Urteil des AG Magdeburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG vor. Zwar wurde von dem erkennenden Amtsrichter wieder die „Angemessenheit“ u. BVSK geprüft, obwohl es darauf im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht ankommt. Zutreffend hat der erkennende Amtsrichter eine JVEG-basierte Überprüfung der Sachverständigennebenkosten abgelehnt. Damit bewegt er sich im Rahmen der BGH-Rechtsprechung. Bereits mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann) hat der BGH festgestellt, dass die Grundzüge des JVEG auf Kostenrechnungen von Privatgutachtern nicht übertragbar sind. Diese Rechtsprechung gilt auch für die HUK-COBURG und das LG Saarbrücken. Insgesamt kann zu dem Urteil des AG Magdeburg vom 22.5.2015 festgestellt werden, dass es sonst aber nicht schlecht begründet ist. Bemerkenswert ist auch, dass die HUK-COBURG mit der „Firmenschieberei“ zwecks fehlerhafter Passivlegitimation auch abgeblitzt ist. Lest selbst das Urteil des AG Magdeburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Ettlingen verurteilt die Versicherungsnehmerin der KRAVAG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit prima Urteil 11.6.2015 – 3 C 90/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Alzenau bei Aschaffenburg geht es im gleichen Sinne weiter nach Ettlingen. Auch hier musste die Versicherungsnehmerin der KRAVAG das ausbaden, was die KRAVAG verursacht hatte. Weil die KRAVAG wegen „finanzieller Engpässe“ möglicherweise nicht in der Lage war, den von der Versicherungsnehmerin verursachten Schaden bei voller Haftung zu einhundert Prozent zu ersetzen, war das Unfallopfer gezwungen, wegen des Restschadensersatzes die Versicherungsnehmerin der KRAVAG gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Da wird sich die betroffene Firma aber gefreut haben, dass sie wegen der wohl bestehenden „finanziellen Klemme“ der KRAVAG-Versicherung zur Erstattung des nicht bezahlten Schadensersatzbetrages verurteilt wurde? Da kommt richtig Freude auf, wenn es um die Verträge bei der KRAVAG geht. Denn bei größeren Schäden ist ja mit der gleichen Strategie der KRAVAG zu rechnen. Je nach Schadenshöhe kann so etwas bis zur Insolvenz des Versicherungsnehmers – hier eines Unternehmens – führen. Hoffentlich nicht KRAVAG versichert? Was denkt Ihr? Lest aber selbst das Urteil des Amtsgerichts Ettlingen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der KRAVAG Versicherung und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Leider gebraucht auch die erkennende Richterin das falsche Wort „Gebühren“ bei den Sachverständigenkosten. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch die Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg. Insgesamt ist aber festzustellen, dass immer mehr Unfallopfer dazu übergehen, wegen des Restschadensersatzes nicht mehr die – ohnehin nicht regulierungsbereite – Haftpflichtversicherung, sondern den Schadenverursacher, also in der Regel den Versicherungsnehmer der Versicherung, auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Damit wird das rechtswidrige Kürzungsverhalten der betreffenden Versicherung publik und auch der eigene Versicherungsnehmer erfährt von den rechtswidrigen Machenschaften seiner Versicherung. Was sind Eure Erfahrungen? 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Aschaffenburg – Zweigst. Alzenau – verurteilt die Versicherungsnehmerin der VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 5.6.2015 – 130 C 65/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier und heute noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der VHV Versicherung bekannt. Zu Recht hat das angerufene Gericht auf die Grundsatzentscheidung VI ZR 225/13 abgestellt, denn durch die Abtretung verändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Nachdem die VHV als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung offensichtlich nicht in der Lage war, vollen Schadensersatz zu leisten, ist wegen des Restbetrages der Versicherungsnehmer der VHV gerichtlich in Anspruch genommen worden. Auch hier ist die Versicherungsnehmerin, eine Firma, sicher wieder begeistert, dass sie wegen der offensichtlichen „Zahlungsklemme“ der VHV Versicherung verurteilt wurde, denn anderenfalls hätte die VHV den Schadensersatzanspruch bei voller Haftung in voller Höhe wohl reguliert? Zu dieser Strategie kann man die VHV-Versicherung nur beglückwünschen. Zufriedenheit der Versicherungsnehmer sieht wohl anders aus, meinen wir. Veröffentlichte Urteile wie diese kosten die VHV jede Menge Neukunden bzw. auf längere Sicht betrachtet viele Werbemillionen, um diesen Imageverlust wieder auszugleichen. Was denkt Ihr? Lest bitte selbst das Urteil und gebt dann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Strausberg verurteilt zur Zahlung abgetretener Mietwagenkosten mit Urteil vom 26.3.2015 – 10 C 274/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem in Rolands Blog veröffentlicht wurde, dass es sich bei dem hiesigen Blog um einen reinen Sachverständigenblog handele, wollen wir dem Herrn Roland Richter beweisen, dass es hier im Blog um Verbraucherschutz geht und allgemein alle Ansprüche des Unfallopfers gegen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer behandelt werden. Wir wollen allerdings auch nicht verkennen, dass es auch bei den gekürzten Sachverständigenkosten um Schadenspositionen der Unfallopfer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall handelt, ebenso wie die restlichen Mietwagenkosten. Nachfolgend geben wir Euch daher heute ein Urteil des Amtsgerichts Strausberg zu den Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Aber auch bei dieser Schadensposition kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer auf rechtswidrige Weise. Lest selbst das Urteil des AG Strausberg in Brandenburg und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Langen verurteilt Versicherungsnehmer der LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit kurzem und kappen Urteil vom 12.6.2015 – 56 C 31/15 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Urteilsreise mit lesenswerten Urteilen fort. Von Essen geht es nach Langen in Hessen. Nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des AG Langen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung. Auch bei diesem Urteil handelt es sich unserer Meinung nach um eine prima Entscheidung, die sich auf das Wesentliche beschränkt – ohne großes Trara. Kurz und knapp, so müsste es häufiger gehen. Vor allem hat das erkennende Gericht auf das grundlegende Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270 = DS 2014, 90) hingewiesen.  Was meint Ihr? Lest bitte das Urteil und gebt dann Eure Kommentare zu dem Urteil ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Essen verurteilt den Fahrer des bei der Allianz Vesicherung AG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich durch die Allianz gekürzter Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 1.6.2015 – 11 C 132/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gehr es weiteer zum Amtsgericht Essen im „Ruhrpott“. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch zum Wochenbeginn ein positives  Urteil des AG Essen zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung AG. Eine prima Entscheidung aus dem Ruhrgebiet, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entscheidet durch Beschluss vom 25.7.2015 – 2 BvR 615/11 – zur Befangenheit im Zivilprozess.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

praktisch als „Wort zum Sonntag“ geben wir Euch hier ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema richterliche Befangenheit als „Special Edition“ bekannt. Da ich selbst kein Verfassungsrechtler bin, mögen die mitlesenden Verfassungsrechtler überlegen, inwieweit die vom Bundesverfassungsgericht aufgeführten Gründe auf Richter übertragbar sind, die in Seminaren und Vortragsreihen (tw. gesponsort durch die Versicherungswirtschaft) ihre Ansichten vortragen, die sie dann früher oder später in Rechtsstreitigkeiten verwenden, die sie (mit) zu entscheiden haben. Lest selbst das Urteil der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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Gestiegene Schadenaufwendungen – Rechtsschutzversicherer passen Beiträge an

Der Versicherungsbote stimmt Rechtsschutzversicherte auf steigende Beiträge ein. Warum Versicherte ihre Rechtsschutzversicherung vermehrt in Anspruch nehmen müssen, wird nicht hinterfragt.

Rechtsschutzversicherung – Beitragsanpassungen zum 1. Oktober 2015

Rechtsschutzversicherung: Zum 1. Oktober 2015 wird es bei vielen Gesellschaften Beitragsanpassungen geben. Die Anpassungen liegen in der Regel zwischen 5 und 10 Prozent. Nur in Ausnahmen sind auch Erhöhungen bis 15 Prozent zu erwarten.

Durch gestiegene Schadenaufwendungen seit 2013 seien Anpassung ab Oktober 2015 nötig geworden. Die vom Treuhänder vorgeschlagenen Anpassungen sind dabei bei vielen Rechtsschutzversicherern berücksichtigt worden. Kunden der Rechtsschutzversicherungen DMB Rechtsschutz und der KS Auxilia können sich jedoch freuen: hier wird es 2015 keine Beitragserhöhungen geben.

Quelle Versicherungsbote, alles lesen >>>>>>

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AG Geestland spricht mit Urteil vom 20.7.2015 – 2 C 48/15 (V) – gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG die restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten zu, verneint aber mit nicht nachvollziehbarer Begründung die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir hier für Euch noch ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Zu den Sachverständigenkosten hat das erkennende Amtsgericht Geestland top entschieden,  zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren allerdings flop, wie wir meinen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Kläger wohl um einen Hellseher, wenn der schon vorher wissen soll, wie die Beklagtenseite sich in dem jeweiligen Fall verhält? Und weil er seine hellseherischen Fähigkeiten hier nicht genutzt hat, muss er nun anteilige Prozesskosten tragen? Diese Begründung überzeugt keineswegs und ist als absurd zu bezeichnen. Es kommt nicht auf hellseherische Fähigkeiten an, sondern darauf, was der Geschädigte in dem Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich ansah. In diesem Fall nahm er zu Recht an, dass anwaltliche Hilfe, gerade bei dieser eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Coburg , notwendig ist, um seine berechtigten Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Wie steht es eigentlich mit den Kosten, wenn z.B. die HUK – ohne außergerichtliche Aktivitäten – nach Klageerhebung sofort anerkennt? Eine Begründung dieser Art ist unseres Erachtens sowas von daneben. „Sachverständigengebühren“ gibt es bei außergerichtlichen Sachverständigen natürlich auch nicht. Aber das Gericht ist insoweit wohl den Ausdrücken aus den Schriftsätzen der HUK-COBURG erlegen, denn die dortigen Textbaussteine verwenden gerade den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche nicht gibt. Aber die HUK-COBURG ist wohl noch nicht einmal in der Lage, ihre Textbausteine auf ordentliche juristische Beine zu stellen? Lest selbst das Urteil des AG Geestland und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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