AG Hohenstein-Ernstthal entscheidet mit Urteil vom 1.7.2015 – 4 C 319/15 – hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch heute noch ein Urteil aus Hohenstein-Ernstthal zu den Sachverständigenkosten und Restbenzinkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Die Urteilsbegründung zu den Sachverständigenkosten überzeugt, da sich das erkennende Gericht an der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) orientiert hat. Mit dem Restkrafstoff hat der Kläger wohl selbst ins Tor geschossen? So was nennt man dann ein Eigentor. Die Argumentation zum Restkraftstoff ist natürlich in diesem Fall völlig falsch. Lest aber selbst das Urteil des AG Hohenstein-Ernstthal vom 1.7.2015 – 4 C 319/15 – und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG München weist Klage des Versicherungnehmers gegen seine Versicherung auf Erstattung restlicher Reparaturkosten bei einem Vollkaskoschaden mit Werkstattbindung ab (122 C 6798/14 vom 26.09.2014)

Mit Entscheidung vom 26.09.2014  (122 C 6798/14) hat das Amtsgericht München die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, der auf Erstattung des Abzuges der Versicherung in Höhe von 15% der Reparaturkosten aufgrund eines Werkstattbindungstarifes geklagt hatte.

Nach Ansicht des „Allianz-Gerichts“ muss der Versicherungnehmer sein Fahrzeug (wohl auf Teufel komm raus?) in der Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren lassen. Auch wenn die Reparatur in einer anderen Werkstatt (seines Vertrauens) zum gleichen Preis möglich ist. Ansonsten wird der Kunde mit Abzug gemäß AKB bestraft. Bei diesem Fall kann man u.a. gut erkennen, wie die Versicherer ihre Partnerwerkstätten unterstützen müssen, damit das „Geschäftsmodell“ überhaupt funktioniert. Offensichtlich sitzt denen die Auslastungsproblematik im Nacken? Im Schadensfall zeigt die Versicherung dann ihr wahres Gesicht gegenüber dem Kunden und erntet darüber hinaus noch betriebswirtschaftliches Verständnis durch das Gericht. Meiner Meinung nach gehört das „Partnerwerkstattsystem“ zur Kategorie „Unfallhelferring“ mit Wettbewerbsverzerrung und ist somit rechts- und wettbewerbswidrig. Der „Beifall“ des Gerichts ist demzufolge nicht angebracht.

Sofern der Kunde einen Vertrag mit Werkstattbindung abschließt, ist er offensichtlich verraten und verkauft? Von der Werkstattqualität, auf die er sich damit einlässt, erst gar nicht zu reden.

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AG Chemnitz verurteilt mit hervorragendem Urteil vom 30.6.2015 – 21 C 342/15 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Chemnitz. Nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Chemnitz zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG bekannt. Der erkennende Amtsrichter hat den Rechtsstreit kurz und bündig beendet und das Urteil ebenso kurz und bündig abgehandelt. Warum auch immer umfangreich begründen, wenn es der HUK-COBURG schon mehrere Tausend mal erklärt wurde? Zeit ist bekanntlich Geld. Die HUK-COBURG ist ohnehin beratungsresistent. Sie versucht es immer wieder, das Recht so zu biegen, dass es ihr nützt. Das sieht man doch auch an dem selbst gestrickten Honorartableau der HUK-COBURG. Obwohl dieses Honorartableau nicht relevant ist für die Festlegung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, wird es immer wieder vorgebracht. Der erkennende Richter hat die HUK 24 AG in diesem Fall aber zu Recht auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = NJW 2014, 1947) hingewiesen. Da die HUK-COBURG in dem Revisionsstreitverfahren involviert war, ist ihr das BGH-Urteil bestens bekannt. Trotzdem wird bei der Regulierung von Unfallschäden aus von HUK-COBURG-Versicherten verschuldeten Unfällen immer wieder auf das eigene HUK-Honorartableau Bezug genommen, als ob die BGH-Rechtsprechung für die HUK-COBURG nicht gelten würde. Lest selbst das gute Urteil des AG Chemnitz und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 3.7.2015 – 103 C 2160/15 – die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Coburg geht es wieder weiter nach Leipzig. Nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG bekannt. In diesem Fall ein klarer „Spiel, Satz und Sieg“-Erfolg für das Unfallopfer mit überzeugender Begründung des Gerichts, wie wir meinen.  So schnell kann man den Richtertisch frei bekommen, wenn man nur will. Dieses Urteil ist dafür ein gutes Beispiel.  In dem zu entscheidenden Rechtsstreit handelte es sich um restliche Sachverständigenkosten aus einer mit dem Geschädigten getroffenen Honorarvereinbarung. Insoweit gilt die von der Allianz aufgrund eines Textbausteins angesprochene Üblichkeit ohnehin nicht. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) hingewiesen.   Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2015 – 12 C 163/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG vor. Nachdem vorgerichtlich die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hatte, wurde die Angelegenheit letztlich bei dem Amtsgericht in Coburg rechtshängig gemacht. Dabei gab es offensichtlich beim AG Coburg keinen „HUK-Bonus“. Die beklagte HUK-COBURG wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt, den sie vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte. Bis auf die Angemessenheitsprüfung nach BVSK handelt es sich um eine erfreuliche Entscheidung aus Coburg. Ohne die Bezugnahme auf BVSK steckt sogar das Potential zu einem Musterurteil in dieser Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Lest selbst und gebt dann bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

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EU will nicht gegen deutsche Vorratsdatenspeicherung klagen

Das im Vertrauen gesprochene bzw. geschriebene Wort wird zur Makulatur. Dem Anspruch der zugesicherten und vom Gesetzgeber geforderten Verschwiegenheit kann nach Inkrafttreten des deutschen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung von niemanden mehr garantiert werden. Kommt die Vorratsdatenspeicherung so wie in dem nachfolgend verlinkten Beitrag beschrieben, werden Ärzte, Anwälte und Journalisten sich neuen Betätigungsfeldern zuwenden müssen.

EU will nicht gegen deutsche Vorratsdatenspeicherung klagen

Die EU-Kommission will die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht vor Gericht stoppen. Anderslautende Medienberichte seien „irreführend“, teilte die Kommission mit.

Außerdem sei unklar, ob durch „verfahrenstechnische Anforderungen“ gewährleistet werde, dass die Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten, Anwälten und Journalisten „wirksam vor dem Risiko des Missbrauchs und vor rechtswidrigem Zugriff auf die Daten und deren Nutzung geschützt werden“.

Quelle: golem.de, alles lesen >>>>>>

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AG Bad Segeberg verurteilt am 5.2.2014 – 17 C 177/12 – nach Beweisaufnahme zur Zahlung fiktiver Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nicht nur die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ ist ein Kürzungsthema, sondern auch andere Positionen, die dem Unfallopfer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zustehen. So kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer mit Vorliebe auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge). Auch bei der fiktiven Abrechnung des Unfallsschadens sind diese zu erstatten, wenn sie bei der Reparatur in einer regionalen Markenfachwerkstatt üblicherweise anfallen. Um die Frage der Erstattungfähigkeit der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreiszuschläge entscheiden zu können, hat das erkennende Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt und ein Sachverständigen gerichtlich beauftragt, ein Gerichtsgutachten zu erstellen. Durch diese Beweisaufnahme mit gerichtlichem Gutachten wurde der Rechtsstreit für die unterlegene Partei richtig teuer. Ob sich dann der Rechtsstreit wegen 270,– € nicht regulierter Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge für die Versicherung rechnet, wage ich zu bezweifeln. Auf jeden Fall ist ein solches Verhalteen unwirtschaftlich und stellt wieder einmal ein Vergeudung von Geldern der Versichertengemeinschaft dar. Lest aber das Urteil des AG Bad Segeberg selbst und gebt anschließend Eure Kommentare ab. Unter Betrachtung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Schwemmaterial bzw. zu den Kosten beim Hohlraumschutz kann der Geschädigte froh sein, dass der gerichtliche Sachverständige die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten positiv bewertet hat. Offensichtlich handelt es sich bei diesem Gerichtsgutachter um einen rechthaberischen Wichtigtuer, der sich wegen ein paar Euro profilieren muss? Was denkt Ihr? Zum Schluss noch ein paar Anmerkungen der Einsenderin:

Bemerkenswert an dem Prozess sind weniger die Ausführungen des AG in der Sache, als vielmehr die Kosten i.H.v. knapp 2.200 €, die der unterlegene Versicherer nach der Beweisaufnahme zu tragen und dem Geschädigten zu ersetzen hatte bei einer Hauptforderung von knapp 270,– €. Es zeigt sich, wie „gefährlich“ diese Verfahren für Geschädigte sein können, die nicht rechtsschutzversichert sind.“

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit hervorragender Begründung mit Urteil vom 3.7.2015 – 118 C 76/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

jetzt geht es wieder Schlag auf Schlag. Von Frankfurt geht es weiter nach Leipzig. Am dortigen Amtsgericht wurde ein positives Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG erwirkt, weil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. nicht gewillt oder nicht in der Lage war, den vollständigen Schadensersatz nach einem von ihrem Versicherungsnehmer allein verschuldeten Verkehrsunfall zu leisten. Nach Ansicht des Gerichts verhält sich die Beklagte widersprüchlich und treuwidrig. Des weiteren wird die  Rechtsprechung des OLG Dresden, auf die sich die HUK-COBURG so gerne bezieht, obwohl das Urteil des OLG Dresden bereits durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 überholt ist,  mit einem Satz – und zwar völlig zu Recht – „entsorgt“. Es muss sich immer mehr durchsetzen, dass das Urteil des OLG Dresden eine Entscheidung mit kurzer Haltbarkeit war. Entscheidend ist die Sicht des Geschädigten, ob für ihn die abgerechneten Kosten erkennbar erheblich übersetzt waren oder nicht. Im Übrigen hat der BGH mit seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = BechRS 2014, 04270 = DAR 2014, 194) die vom OLG Dresden gesetzte Grenze überschritten und damit für null und nichtig erklärt. So, wie das nachfolgende Urteil aus Leipzig, so müssen Urteile aussehen, nämlich ohne großen Firlefanz und prägnant auf den Punkt gebracht. Was denkt ihr? Gebt insoweit bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt aus abgetretenem Recht mit überzeugender Begründung die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkossten mit Urteil vom 6.7.2015 – 30 C 1800/15 (25) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leer,

offenbar nehmen die Urteile der Amtsgerichte mit überzeugender Begründung in Schadensersatzprozessen aus unverschuldeten Verkehrsunfällen zu. Hier stellen wir Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die Allianz Versicherung AG vor. Nicht nur im Ergebnis positiv, sondern auch von der Begründung her eine einwandfreie Entscheidung, wie wir meinen. Völlig zu Recht hat das erkennende Amtsgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass sich durch die Abtretung der Schadensersatzanspruch nicht umwandelt. Auch nach der Abtretung bleibt der Anspruch ein Schadensersatzanspruch. Schadensersatz bleibt Schadensersatz – auch nach einer Abtretung. Diesen alten Grundsatz sollten auch die Anwälte der Allianz Versicherung beherzigen. Lest aber selbst dieses hervorragende Urteil des AG Frankfurt am Main und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hagen verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlen wollte oder konnte (AG Hagen Urteil vom 19.8.2015 – 142 C 19/15 -).

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

nachdem die HUK-COBURG aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verehrsunfall (BGH Urteile vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -) mit den wichtigen Merkmalen „deutlich erkennbar erheblich“ (BGH VI ZR 225/13 – Rn. 8) und „erkennbar überhöht“ (BGH VI ZR 357/13 Rn. 21), in denen sie selbst involviert war, bestens informiert ist, und auch aufgrund der zwischenzeitlich darauf ergangenen Urteile der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte bereits Prozesse verloren hat, was unsere Urteilsliste nachdrücklich beweist, hat die HUK-COBURG nichts dazu gelernt. Sie kürzt weiter, als ob es die Rechtsprechung gegen sie nicht gegeben hätte. Die HUK-COBURG muss einmal lernen, dass sie als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz nach einem vom Versicherungsnehmer der HUK-COBURG verursachten Unfall zu leisten hat. Wenn sie der Ansicht ist, die Sachverständigenkosten seien in der Gesamtsumme überhöht, dann kann sie den Vorteilsausgleich suchen, muss allerdings trotzdem zunächst vollen Schadensersatz leisten (vgl. den beachtenswerten Aufsatz von Imhof / Wortmann in DS 2011, 149 ff.). Auf diese Situation hat das erkennende Amtsgericht Hagen mit dem nachfolgend dargestellten Urteil den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG auch hingewiesen. Der Geschädigte hatte zu Recht wegen des Restschadensersatzbetrages in Form der restlichen Sachverständigenkosten den Unfallverursacher selbst in Anspruch genommen, denn die HUK-COBURG war nicht in der Lage, den Restschadensersatz zu leisten, oder wollte es bewußt nicht? Dabei ging die HUK-COBURG aber das Risiko  ein, dass der Versicherte der HUK-COBURG  verklagt würde. Offenbar stört das die HUK-COBURG aber auch nicht, wenn ihr Versicherter vor den Kadi gezogen wird und auch noch zur Zahlung dessen verurteilt wird, wozu die HUK-COBURG nicht in der Lage ist, nämlich zur Zahlung des gekürzten Betrages. Lest selbst das Urteil aus Hagen in Westfalen und gebt dann bitte Eure Kommentre ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Stade verurteilt mit hervorragender Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.7.2015 – 61 C 446/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren nach Stade an der Unterelbe zurück. Nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Mit der Urteilsbegründung hat die erkennende Amtsrichterin der 61. Zivilabteilung eine vorbildliche Begründung im Rahmen des Schadensersatzrechtes abgefasst, die man durchaus auch als Muster für Klagen verwenden kann, wie wir meinen. Auch dem Präsidenten des LG Saarbrücken, Herrn Freymann, und auch dem VI. Zivilsenat des BGH zu Händen Herrn Wellner, sollte man eine Kopie dieses Urteils zukommen lassen. Vielleicht erübrigt sich aber auch das Zusenden, da die Herren hier mitlesen. Vor allem ist die Argumentation der HUK-COBURG in ihren Schriftsätzen interessant, dass der Geschädigte verpflichtet sein soll, mit dem Sachverständigen die billigste Variante der Begutachtung abzustimmen. Dabei vergisst die HUK-COBURG, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Die hierzu einhellige Rechtsprechung wird schlicht und ergreifend von der HUK-COBURG negiert. Das ist aber wieder typisch für diese Versicherung. Lest aber selbst das hervorragende Urteil aus Stade und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Dortmund ändert das Urteil des AG Castrop-Rauxel, das die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge abgewiesen hat, ab und verurteilt zur Zahlung der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge mit Berufungsurteil vom 29.7.2015 – 21 S 64/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

jetzt einmal was anderes als die immer wieder gekürzten Sachverständigenkosten. Wie Roland Richter in seinem Blog zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei CH um einen Blog, der sich um Verbraucherschutz kümmert. Auch bei den Verbringungskosten und den Ersatzteilaufschlägen wird seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder rechtswidrig gekürzt. Hierbei handelt es sich nicht um Ansprüche der Sachverständigen, sondern um Ansprüche der Geschädigten. Es dient also dem Verbraucherschutz, wenn hier auf das rechtswidrige Kürzungsverhalten der Haftpflichtversicherer hingewiesen wird. Herrn Richter möchte ich aber auch noch darauf hinweisen, dass auch die Sachverständigenkosten eine Schadensposition des Geschädigten sind. Es geht also auch bei den Sachverständigenkosten um Ansprüche des Unfallopfers. Nun aber zu dem positiven Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens. Selbstverständlich sind auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge zu erstatten, wenn diese in der Region bei Reparatur in einer Markenfachwerkstatt üblicherweise anfallen (vgl. Wellner BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. A. 2014, S. 131 f.) . Das gilt auch bei fiktiver Schadensabrechnung. Denn auch die Reparaturkosten sind fiktiv, also wenn nach Gutachten abgerechnet wird, zu ersetzen. Die Dispositionfreiheit gemäß § 249 II BGB liegt nämlich eindeutig bei dem Unfallopfer. Lest daher das Fiktivabrechnungs-Urteil des LG Dortmund und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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