Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser!
Dass es auch ohne BVSK oder anderer Honorarumfrageergebnisse geht, zeigt in besonders hervorragender Weise das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die vom Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens kürzen zu können. Auch dieser Versuch, der allerdings die Rechtswidrigkeit der Kürzung durch die HUK-COBURG zeigt, scheiterte für die HUK-COBURG kläglich. Der erkennende Amtsrichter S. aus der Zivilabteilung 318 c des Amtsgerichts Hamburg-Altona kam bei seiner Urteilsbegründung zur Nachzahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten ohne Angemessenheit, BVSK usw. aus. Es handelt sich unserer Ansicht nach um eine schlüssige und gute Begründung, wobei der erkennende Amtsrichter so nebenbei auch noch gegen das LG Hannover sowie das AG Münster austeilt. Auch das gefällt uns. Ebenso zutreffend ist der Hinweis des Gerichts, dass das von der beklagten HUK-COBURG vorgelegte „Honorartableau“, das sie selbst erstellt hat, nicht zur Anwendung gelangen kann. In seinem Hinweis, dass dieses „Honorartableau“ der HUK-COBURG „nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst“, klingt schon Ironie mit. Eine Tabelle oder Liste, die der Schädiger selbst erstellt, kann doch allen Ernstes nicht Massstab für eine vom Schädiger zu erbringende Leistung sein. Damit zeigt sich, dass das „Honorartableau“ der HUK-COBURG nicht das Papier wert ist, auf dem es gedruckt ist. Lest aber selbst dieses hervorragende Urteil aus Hamburg-Altona und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker