Wenn das Gericht richtig genervt ist …….

Nachfolgend der Hinweis des AG HH-Barmbek an die Parteien des Rechtsstreits wegen Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten, nachdem die Klagerwiderung vorgelegt wurde, in der die Schlüssigkeit der Klage gerügt wurde, da zum Unfallhergang keine näheren Darlegungen erfolgt waren. Die alleinige Haftung der HUK-Coburg war vorgerichtlich unstreitig. Auch die Erforderlichkeit der Einholung einer Halterauskunft wurde bestritten.

Das Gericht weist auf folgendes hin:

A.) Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, die Klage enthalten keinen Vortrag zur (vollständi­gen) Haftung des Beklagten dem Grunde nach.

Wenn es nunmehr zur Strategie der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung gehört, in diesen standardisierten Sachverständigenvergütungsprozessen die vorgerichtlich stets unstreiti­ge alleinige Haftung dem Grunde nach zu problematisieren, dann werden zukünftig eben diver­se Prozess über zweistellige Beträge zu vierstelligen Prozesskosten durchzuführen sein, wenn dann nämlich Unfallverursachungsgutachten erforderlich werden. Diesem wirtschaftli­chen Unsinn setzt nicht das Gericht, sondern nur das Aufsichtsgremium der Geschäftsführung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ein Ende.

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AG Schwandorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 22.5.2015 – 2 C 199/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig in Sachsen geht es weiter nach Schwandorf in Bayern. Nachstehend geben wir Euch hier ein prima Urteil des AG Schwandorf zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Wie üblich, hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, obwohl eine einhundertprozentige Haftung bestand, nicht zu einhundert Prozent den Schaden, den der Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs angerichtet hatte, reguliert. Die HUK-COBURG erhielt aber von der Richterin S. die richtige Antwort auf die von ihr vorgenommene rechtswidrige Kürzung. Die erkennende Richterin hat eben den nötigen Durchblick und lässt sich von unsinnigen Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG nicht aufs Glatteis führen. Zu Recht hat die Richterin die HUK-COBURG auf den Vorteilsausgleich verwiesen, wenn die HUK-COBURG meint, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht. Vergleiche hierzu auch den Aufsatz von Imhof und Wortmann in DS 2011, 149 ff. Grundsätzlich besteht durch die berechneten Kosten zunächst ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten im Rahmen des notwendigen Wiederherstellungsaufwandes. Sofern die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meint, die Kosten seien für den Geschädigten erkennbar eheblich überhöht, dann muss sie das darlegen und beweisen. Da allerdings der Geschädigte keine Vergleichspflicht hat und auch keine Erkundigungspflicht auf dem regionalen Sachverständigenmarkt, ist es kaum möglich, dem Geschädigten nachzuweisen, dass er die behauptete Überhöhung hätte erkennen können. Lest selbst das Urteil aus Schwandorf und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt zwar den Schädiger eines Verkehrsunfalls zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der Restsachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, prüft aber die Angemessenheit mit Urteil vom 15.6.2015 – 107 C 2463/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit positivem Ergebnis bekannt. Leider ist der Redaktion wieder einmal ein geschwärztes Urteil übersandt worden, aus dem nicht ersichtlich ist, um welche Versicherung es sich hier handelt. Daher noch einmal unsere Bitte, keine geschwärzten Urteile einsenden. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Denn nur dann, wenn wir wissen, welche Versicherung betroffen war, können wir eine Zuordnung zu den einzelnen Urteilslisten vornehmen. So, nun aber wieder zu dem eingesandten Urteil. Leider hat das erkennende Gericht wieder eine Angemessenheitsprüfung und eine Messung der einzelnen Kostenpositionen nach BVSK vorgenommen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rheine verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung fiktiver Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 13.8.2015 – 14 C 360/14 –

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir ein Urteil des AG Rheine  über die Klage eines Fiktivabrechners gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie der im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG wollte oder konnte die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 51,94 € und auch die Verbringungskosten in Höhe von 121,– € nicht erstatten. Die Klägerin, ein Reisunternehmen, hatte nach dem Unfall, für den unstreitig die HUK-COBURG haftet, den qualifizierten Kfz-Sachverständigen H. aus S. mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. In dem Gutachten hatte der Sachverständige H. Verbringungskosten in Höhe von 121,– € eingesetzt. Seine Kosten wurden von der HUK-COBURG um 51,94 € rechtwidrig gekürzt. Die geschädigte  Firma H. Reisen GmbH aus N. klagte sowohl die restlichen Sachverständigenkosten als auch die nicht ersetzten Verbringungskosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Rheine ein. Die Klage gegen die HUK-COBURG war in vollem Umfang erfolgreich, nachdem das Gericht auch noch Beweis erhoben hatte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Üblichkeit des Anfalls der Verbringungskosten in der dortigen Region. Damit wurde der Prozess für die HUK-COBURG so richtig teuer. Und wieder wurden Versichertengelder der HUK-COBURG-Versicherten vergeudet. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Landgericht Oldenburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges in der Berufung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (1 S 16/15 vom 01.09.2015)

Hier wurde über das Urteil des AG Oldenburg vom 28.11.2014 berichtet, gegen das Berufung eingelegt wurde. Das LG Oldenburg hat das Urteil abgeändert und die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der insgesamt gerichtlich weiter geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 104,36 € nebst Zinsen verurteilt (1 S 16/15). Zwar geht auch das LG Oldenburg nach wie vor davon aus, dass die BVSK-Umfrage eine zulässige Schätzungsgrundlage sei. Jedoch wird klargestellt, dass es nicht auf die Einzelpositionen der Rechnung ankommt, sondern auf den Endbetrag. Insoweit schließt sich das LG Oldenburg u. a. der aktuellen Rechtsprechung des LG Hamburg an. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Das Urteil des LG Oldenburg:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 104,36 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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AG Oldenburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten mit kritischer Begründung (5 C 5092/14 XXIII vom 28.11.2014)

Mit Urteil vom vom 28.11.12014 ( 5 C 5092/14XXIII) hat das AG Oldenburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 38,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht ist in eine Einzelprüfung hinsichtlich der Nebenkosten eingestiegen und hat eine nur schwer nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Umfrage zu bemessen ist. Positiv: es wurde die Berufung zugelassen, über die im Anschluss an diese Veröffentlichung berichtet wird. Eingereicht wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nur zum Teil ein weiterer Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbin­dung mit § 398 BGB zu.

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AG Stade verurteilt mit erfreulich klarem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungs halber abgetretener Sachverständigenkosten miit Urteil vom 16.7.2015 – 61 C 472/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgelnd geben wir Euch hier noch ein positives Urteil gegen die HUK-COBURG zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Dieses Mal war es das Amtsgericht Stade, das zu Recht gegen die HUK-COBURG urteilen musste, nachdem diese vorgerichtlich 72,92 € von den berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte. Wie die HUK-COBURG gerade auf diesen Kürzungsbetrag kam, bleibt ihr Geheimnis. Vielleicht ist auch der finanzielle Spielraum zu eng, um den vollen Schadensersatz zu leisten? Auf jeden Fall muss die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse jetzt den gekürzten Betrag mit Zinsen und Kosten nachzahlen, was durchaus als unwirtschaftlich angesehen werden kann. Im Übrigen werden damit auch Gelder der Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG vergeudet. Immerhin sind diese Gelder nur anvertraut. Es handelt sich um Gelder der HUK-COBURG-Versicherten, die nur zweckentsprechend verwandt werden dürfen. Lest selbst das Urteil des AG Stade. Wir meinen, dass es sich um eine erfrischend kurze Urteilsbegründung ohne BVSK oder sonstigem „Angemessenheitsmüll“ handelt. Chapeau! Gebt bitte auch Eure Anmerkungen zu diesem Urteil bekannt.

Viele Grüße und eine schöne regenarme Woche
Wili Wacker

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AG St. Ingbert verweigert der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt die HUK-COURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 22.6.2015 – 9 C 94/15 (10) -.

Hallo verehrt Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem auf einem anderen – versicherungsnahen – Blog auf Willi Wacker und diesem Blog herumgehackt und an mich ein „unmoralische“ Angebot“ mit einer Flasche Rotwein gemacht wurde, mich bei Herrn Assessor Roland Richter zu melden, ich mich  jedoch insoweit aus verständlichen Gründen zurückhalten konnte, gebe ich hier für Euch ein positives Urteil aus dem Saarland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall hat die HUK-COBURG knapp die Hälfte der berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich erstattet. Geht es der HUK-COBURG denn mittlerweile so schlecht? Zu Recht hat sich der Geschädigte gegen die widerrechtliche Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten gewehrt und Klage bei dem zuständigen Amtsgericht in St. Ingbert erhoben. Immerhin liegt St. Ingbert bekanntlich im Saarland – und damit im Einzugsbereich des LG Saarbrücken. Das Amtsgericht St. Ingbert spricht Tacheles und teilt reichlich Tritte aus – auch und vor allem – in Richtung der Freymannschen-Kammer des LG Saarbrücken. Damit steht fest, dass nachgeordnete Gerichte der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft verweigern und die – unsinnige – Rechtsprechung des LG Saarbrücken nicht teilen, soweit es die JVEG-basierte Prüfung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall betrifft. Das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 ist übrigens gar nicht rechtskräftig. Wenn die Versicherer mit diesem Urteil argumentieren, verwenden sie ein nicht rechtskräftiges Urteil, das sich im Revisionsverfahren bei dem VI. Zivilsenat des BGH befindet. Schon aus diesem Grunde sollte dieses Urteil an den BGH überrmittelt werden. Denn der BGH hatte bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mit zustimmender Anmerkung Wortmann) entschieden, dass die Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter, und zwar hinsichtlich des Grundhonorars und der Nebenkosten, nicht anwendbar ist. Lest aber selbst das lesenswerte Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Grimma verurteilt HUK 24 mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 19.6.2015 – 2 C 558/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil mit positivem Ergebnis aus Grimma zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG vor, mit einer Schrottbegründung, wie ich meine. Die erkennende Amtsrichterin nimmt Bezug auf das BGH-Urteil vom 11.2. 2014 – VI ZR 225/13 – , was zunächst richtig ist. Denn mit diesem Grundsatzurteil hat der BGH das Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – weitergeführt und zur Beweislastsituation Stellung genommen. Die vorgeleegte Rechnung des Sachverständigen bildet insofern ein Indiz für die Erforderlichkeit. Hier fällt die erkennende Richterin jedoch in eine Angemssenheitsprüfung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Ausforschungsbeweis). Diese Begründung ist einfach unmöglich. Das einzig Positive daran ist allerdings, dass die Sache  für die HUK 24 AG durch das Gerichtsgutachten so richtig teuer geworden ist, was wiederum bedeutet, dass die HUK 24 AG mit diesem Reststreitverfahren Versichertengelder veruntreut hat. Mit einer ordentlichen Geschäftsführung hat das nichts mehr zu tun. Die BaFin müsste auch hier eingreifen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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HUK-Coburg beschließt Service-Einstieg – Kfz-Gewerbe ruft Kartellamt an

AH beschäftigt sich mit dem neuen Geschäftsmodell der HUK-Coburg, nunmehr auch in das Kraftfahrzeug-Service-Geschäft einzusteigen.

HUK-Coburg beschließt Service-Einstieg

und

Kfz-Gewerbe ruft Kartellamt an

Aus meiner Sicht sind auch die Prüforganisationen wie GTÜ und KÜS in der Pflicht, kartellrechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen.

HU/AU für fixe 79 Euro

Als zweites Paket beinhaltet das HUK-Konzept die HA/AU, die man in Kooperation mit Dekra und TÜV zum Festpreis von 79 Euro anbiete. Die HU führe eine der genannten Prüforganisationen, die AU der Partnerbetrieb durch. Einen Vorabcheck gibt es für zehn Euro, wenn auch HU/AU nachher im Service-Select-Betrieb erfolge.

 

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AG Otterndorf verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter 44,92 € mit Urteil vom 14.7.2015 – 2 C 176/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende geben wir Euch eine leichte Wochenendlektüre bekannt. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Otterndorf zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Die erkennende Richterin des AG Otterndorf in Niedersachsen konnte das Urteil kurz und bündig abfassen, da der Rechtsstreit von der VHV nicht aufgenommen wurde. Offenbar hat die VHV an ihre Versichertengemeinschaft gedacht und einen Rechtsstreit wegen widerrechtlich gekürzter 44,92 € nicht durchführen lassen wollen? Recht so, denn die Gelder der Versichertengemeinschaft sind sorgsam zu verwenden. Vielleicht kommt bei der HUK-COBURG auch mal der Gedanke, dass mit Versichrtengeldern sorgsam umzugehen ist? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viel Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Gothaer Allgemeine Versicherung AG bezieht sich auf Urheberrecht, verletzt dieses aber selbst bei Restwertgeboten aus der Internetrestwertbörse

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ein aufmerksamer Leser dieses Blog hat dem Autor die Kopie eines Schreibens der Gothaer Allgemeine Versicherung AG in Köln aus 2015 übersandt. Dieses Schreiben, das noch nicht einmal von einem Sachbearbeiter unterzeichnet ist, wollen wir Euch hier jedoch zum Schmunzeln bekannt geben. Die Gothaer bezieht sich auf das Urheberrecht, wenn es ihr nützt und verletzt es, wenn es ihr ebenfalls nützt, zum Beispiel, wenn Lichtbilder eingesandter Schadensgutachten eingescannt und an die Internetrestwertbörse weitergereicht werden oder die Gutachtenlichtbilder an externe Prüfdienstleister, wie Control-Expert u.a. weitergeleitet werden (siehe z.B. CH-Beitrag vom 02.05.2011). Diese Weitergabe ist durch den BGH als nicht zulässig entschieden worden. Ich verweise auf das Urteil des I. Zivilsenates des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 -, über das wir hier im Blog auch berichtet haben. So nun aber zum erwähnten Schreiben der Gothaer. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen zu dem Inhalt des Schreibens ab.

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