Nachfolgend der Hinweis des AG HH-Barmbek an die Parteien des Rechtsstreits wegen Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten, nachdem die Klagerwiderung vorgelegt wurde, in der die Schlüssigkeit der Klage gerügt wurde, da zum Unfallhergang keine näheren Darlegungen erfolgt waren. Die alleinige Haftung der HUK-Coburg war vorgerichtlich unstreitig. Auch die Erforderlichkeit der Einholung einer Halterauskunft wurde bestritten.
Das Gericht weist auf folgendes hin:
A.) Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, die Klage enthalten keinen Vortrag zur (vollständigen) Haftung des Beklagten dem Grunde nach.
Wenn es nunmehr zur Strategie der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung gehört, in diesen standardisierten Sachverständigenvergütungsprozessen die vorgerichtlich stets unstreitige alleinige Haftung dem Grunde nach zu problematisieren, dann werden zukünftig eben diverse Prozess über zweistellige Beträge zu vierstelligen Prozesskosten durchzuführen sein, wenn dann nämlich Unfallverursachungsgutachten erforderlich werden. Diesem wirtschaftlichen Unsinn setzt nicht das Gericht, sondern nur das Aufsichtsgremium der Geschäftsführung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ein Ende.