AG Diez verurteilt mit hervorragend begründetem Urteil vom 1.7.2015 – 13 C 113/15 – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes, nachdem die HUK-COBURG dazu nicht in der Lage war.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ des Amtsrichters H. des AG Saarbrücken veröffentlichen wir hier für Euch das positive Urteil aus Diez zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Zu Recht hat das erkennende Gericht die letzten Entscheidungen des BGH vom 11.2. und 22.7.2014 – VI ZR 225/13 – und – VI ZR 357/13 –  berücksichtigt. In beiden Entscheidungen hat der VI. Zivilsenat des BGH auf die subjektbezogene Sichtweise des Geschädigten abgestellt. Für den Geschädigten muss die behauptete  Überhöhung „deutlich erkennbar erheblich“ ( VI ZR 225/13 Rn. 8) bzw. „erkennbar überhöht“ ( VI ZR 357/13) sein. Und das wird im Regelfall nie der Fall sein. Der Geschädigte kennt in der Regel die branchenüblichen Preise nicht. Er hat auch keine Erkundigungspflicht. Ebensowenig hat er eine Vergleichspflicht. Dementsprechend kann er von der Erforderlichkeit der berecheten Kosten ausgehen, zumal der BGH eine Darlegungs- und Beweiserleichterung ihm eingeräumt hat, indem er der vorgelegten Rechnung eine Indizwirkung zuspricht. In diesem Fall hat das erkennende Gericht die Urteile des BGH ordentlich umgesetzt. Eine prima Entscheidung des AG Diez, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Lest selbst die Entscheidung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Und noch ein Urteil zum Kopfschütteln: Amtsrichter H. des AG Saarbrücken verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse nur zum Teil mit Urteil vom 3.7.2015 – 120 C 156/15 (05) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Kontrast zu der hochwertigen Entscheidung aus Karlsruhe veröffentlichen wir hier ein weiteres Urteil von dem mittlerweile negativ bekannten Amtsrichter H. der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken. Dieser Richter schert sich weder um die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, die er zwar in der Begründung erwähnt aber unzutreffend anwendet. Im blinden Gehorsam hinsichtlich der teilweise nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Berufungskammer des LG Saarbrücken werden insbesondere das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – zur Begründung herangezogen, obwohl im Saarland jeder Richter weiß, dass das besagte Urteil schon allein wegen der JVEG-basierten Prüfung der Nebenkosten sich im Revisionsverfahren bei dem BGH befindet. Gleichwohl wird dieses Urteil verwendet. Wir finden das einfach nur noch skandalös. Denn der BGH hat in dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – bereits festgestellt, dass weder das Grundhonorar noch die Nebenkosten am JVEG gemessen werden können. Das LG Frankfurt/Oder hatte diese Ansicht noch vertreten, die dann vom BGH revisionsrechtlich beanstandet wurde. Das vom Amtsrichter angeführte Urteil des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ist, wie jeder Jurist leicht feststellen kann, nicht anwendbar. Im Verfahren, das zu dem Revisionsurteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – führte, klagte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, wobei der Abtretung eine Abtretung an Erfüllungs Statt gem. § 364 BGB zugrunde lag. Hier hatte der Amtsrichter H. einen Restschadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die HUK-COBURG auf Erstattung der restlichen berechneten Sachverständigenkosten zu entscheiden. Es lag weder eine Abtretung erfüllungshalber noch an Erfüllungs Statt vor, so dass schon von daher VI ZR 357/13 nicht einschlägig war. Diese juristische Urteilsarbeit ist daher mit ungenügend zu bewerten. Die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken wird offenbar bewußt verschwiegen. Selbst wenn er diese nicht anwendet, so hätte er sich jedoch mit dieser auseinandersetzen müssen. Gleiches gilt für die Rechtsprechung des OLG München , über die wir im Frühjahr positiv berichtet hatten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Karlsruhe verurteilt mit hervorragender Begründung die VHV Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.7.2015 – 4 C 1025/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus der Bundeshauptstadt geben wir Euch noch ein Urteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung bekannt. Eine prima Entscheidung aus dem „BGH-Dorf“, wie wir meinen. Zutreffend ist der Freistellungsanspruch als Zahlungsanspruch angesehen worden. Einer Fristsetzung bedurfte es, wie das erkennende Gericht zutreffend den BGH zitiert, nicht. Auch die beiden Sachverständigenkostengrundsatzurteile des BGH – VI ZR 67/06  – und –   VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2007, 1450 und NJW 2014, 1947) sind zutreffend und zielführend angewandt worden.  Auch der Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 –   10 U 579/15 – ist völlig korrekt zur Begründung mit  herangezogen worden. Der Hinweisbeschluss des LG München I , den wir Euch vor Kurzem bekannt gegeben haben, hätte jetzt auch noch darein gepasst. Insgesamt eine hervorragende Entscheidung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Urteil des AG Berlin-Mitte vom 4.5.2015 – 109 C 3402/13 – im Rechtsstreit gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ruft Kopfschütteln hervor.

Hallo verehrte Caaptain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach den positiven Nachrichten aus Bayern veröffentlichen wir nun ein definitives „Schrotturteil“ aus der Bundeshautpstadt zu den Sachverständigenkosten. Was da in den erkennenden Amtsrichter beim Amtsgericht Mitte in Berlin gefahren ist, ist für uns unverständlich. Gleichwohl geben wir dieses Urteil hier der Leserschaft bekannt, damit auch die Versicherungswirtschaft endlich realisiert, dass dieser Blog kein versicherungsfeindlicher ist, wie bereits seitens einer Versicherung gegenüber Landgericht und Oberlandesgericht vorgetragen – aber von den Gerichten so nicht akzeptiert. Zurück zum Berliner Amtsrichter, der meint, eine Beweislastumkehr im Schadensersatzprozess vornehmen zu können, und das auch noch, wenn der Geschädigte selbst klagt? Da werden höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung mit Füßen getreten. Der Geschädigte genügt seiner Darlegunglast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 8 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Da im Übrigen der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff), gehen eventuelle Fehler nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr sind Fehler des Sachverständigen dem Schädiger zuzurechnen (BGHZ 63, 182; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof / Wortmann DS 2011, 149, 151). Bei uns in der Redaktion hat dieses Urteil nur Kopfschütteln hervorgerufen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Beachtenswert: Der Hinweisbeschluss der Berufungskammer des LG München zur Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall (LG München Hinweisbeschluss vom 3.7.2015 – 17 S 16018/14 -)

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als bayerisches Sahnehäubchen veröffentlichen wir hier noch einen aktuellen  Hinweisbeschluss des LG München I vom 3.7.2015 in einer Berufungssache zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Bruderhilfe. Auch beim LG München I, als dem untergeordneten Gericht unter dem OLG München, hat man offensichtlich eingesehen, dass nach dem Beschluss des OLG München 10 U 579/15 mit JVEG u. BVSK kein Blumentopf mehr zu gewinnen ist? Diese Einsicht erfolgt auch völlig zu Recht. Nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) muss kein Geschädigter den BVSK und dessen Honorarbefragung kennen. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann dann auch nicht Massstab für eine Ex-Post-Betrachtung des Gerichts sein. Mit dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) hat der BGH bereits entschieden, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Privatgutachter anwendbar sind.  Dementsprechend ist weder eine direkte noch eine analoge Anwendung möglich, da die Haftungsfragen bei Privatgutachtern gänzlich unterschiedlich sind zu denen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Insoweit war das (nicht rechtskräftige) Berufungsurteil der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ein Irrweg. Das hatte auch bereits das OLG München so gesehen. Jetzt muss sich die frohe Botschaft nur noch an den bayerischen Amtsgerichten herumsprechen – insbesondere in den „speziellen Abteilungen“. Entscheidungen wie die bereits veröffentlichten der Abt. 341 C dürften somit in München keinen Bestand mehr haben. In München hat das Wort des dortigen OLG wohl doch noch etwas Gewicht? Im Saarland hingegen leider nicht. Da peift die –  vom LG-Präsidenten eingerichtete und geleitete – Spezialkammer 13 S des LG Saarbrücken für das Schadensersatzrecht nach wie vor auf Recht und Gesetz und widersetzt sich auch der Rechtsprechung des übergeordneten OLG des Saarlandes. Lest selbst den interessanten – und zielführenden – Hinweisbeschluss des LG München I. Gebt daran anschließend dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG München verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 14.7.2015 – 332 C 29570/14 – die HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier nun veröffentlichen wir – wie versprochen – die andere Seite der Medaille aus dem Amtsgericht München. Es handelt sich um ein positives Urteil der 332. Zivilabteilung des AG München zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die rechtswidrig den vollen Schadensersatz versagte. Die Quittung kam aber dann von dem Amtsgericht München. Eine wirklich bemerkenswerte Entscheidung aus dem Blickwinkel des Schadensersatzrechts ohne BVSK, Angemessenheit usw.. Dolo-agit sowieso nicht. Auch so kann man in München entscheiden. Einige Kollegen sollten sich mal bei ihrer Kollegin B. aus dem Dezernat 332 C erkundigen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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… und noch einmal ein Urteil der Zivilabteilung 341 C des AG München: Allianz Versicherung AG wird verurteilt, restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu erstatten mit Urteil vom 15.7.2015 – 341 C 4634/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch noch ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG aus der Zivilabteilung 341 C des Amtsgerichts München vor. Wieder wird auf die Dolo-agit-Einrede sowie die Entscheidung des OLG Dresden verwiesen und eine Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen auf BVSK-Grundlage und willkürliche Kürzung von EUR 4,80 bei den Schreibkosten vorgenommen. Die erkennende Amtsrichterin verwendet die immer gleichen falschen Textbausteine. Da muss man ja richtig froh sein, dass diese Richterin beim Zivilgericht entscheidet und nicht im Strafprozess? Beim Strafprozess wäre man sonst wohl verraten und verkauft? Obwohl, im Grunde ist es ja eine Art Strafprozess gegen den Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatzanspruch bei einhundertprozentiger Haftung geltend macht. Durch diese Richterin erfolgt mit diesem Urteil im Zivilprozess eine rechtswidrige dolo-agit-Bestrafung der Kfz-Sachverständigen – wohl als Vergeltung für den Beschluss des OLG München, mit dem dem Komplott der Münchner Amtsgerichte und der Landgerichte insbesondere mit dem JVEG Einhalt geboten wurde? Nach diesem Urteil aus der 341. Zivilabteilung gibt es dann aber auch wieder Positives aus München zu berichten. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 15.7.2015 – 341 C 29679/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang bleiben wir in München und veröffentlichen für Euch hier ein Urteil des AG München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Obwohl durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – das Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 überholt ist, wird seitens der HUK-COBURG immer noch auf dieses OLG-Urteil verwiesen. Immer dort, wo die HUK-COBURG meint, zum Nachteil des Geschädigten Honig saugen zukönnen, werden sogar Urteile angeführt, die sich durch höchstrichterliche Rechtsprechung erledigt haben. Zum 19.2.2014, dem Tag, als das OLG-Urteil erlassen wurde, war das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2015 – VI ZR 225/13 – noch nicht veröffentlicht, so dass das OLG nicht in Kenntnis des BGH entscheiden konnte. Da aber das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zum Nachteil der Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG ausging, wird seitens der HUK-COBURG das BGH-Urteil totgeschwiegen und nur Bezug genommen auf das überholte Urteil aus Dresden. Dementsprechend wird  seitens der HUK-COBURG wieder mit „Gebühren“, dolo-agit, OLG Dresden, Honorar gerade noch im Rahmen der BVSK-Liste usw. argumentiert. Diese Argumente werden dann auch noch vom Gericht übernommen. BVSK muss nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 kein Geschädigter kennen. Eine Bezugnahme darauf verbietet sich schon von daher, denn, was der Geschädigte nicht kennen muss, kann auch nicht Massstab für eine Bemessung sein. „Gebühren“ werden von freien Sachverständigen sowieso nicht berechnet, der Blog hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen. Der dolo-agit-Einwand ist verfehlt, denn es dürfen keine anderen Massstäbe an die Forderung gestellt werden, wenn die Forderung abgetreten wird. Denn durch die Abtretung verändert sich die Forderung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Meiner Meinung nach spürt man bei der 341 C-Zivilabteilung des AG München direkt den „Brass“ auf die Sachverständigen, die der Willkür des Amtsgerichts durch die Entscheidung des OLG München entgegen getreten sind. Jede Menge „Mist“ auf 9 Seiten. Unter dem Urteil veröffentlichen wir auch noch die gerichtliche Verfügung vom 21.05.2015. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG München verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigennkosten mit Urteil vom 9.6.2015 – 332 C 29945/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Samstagabend geben wir Euch noch ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G., die meinte, eigenmächtig ohne Rechtsgrundlage, und damit rechtwidrig, die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder einmal zog die HUK-COBURG den kürzeren vor Gericht und vergeudete damit erneut Versichertengelder, was bereits der Amtsrichter in Essen-Steele 2004 bemängelt hatte. Da erkennt man eindeutig die Beratungsresistenz der HUK-COBURG. Trotz des eindeutien Urteils wird auch heute noch nach mehr als 11 Jahren rechtswidrig gekürzt. Lest selbst das Urteil, da es zu den besseren Urteilen, weil es im wesentlichen korrekt begründet worden ist. Insbesondere hat das Gericht zu Recht auf den Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15  – hingewiesen. Auch der neuerdings von der HUK-COBURG immer wieder versuchte Hinweis auf den Service aus einer Hand schlug fehl. Die HUK-COBURG sollte an ihre eigene Nase packen und den Service aus einer Hand mit Partnerwerkstätten mal beenden. Das ist Service aus einer Hand in höchster Potenz. Selbst gegen Normen verstoßen, diese aber bei anderen bemängeln gilt als widersprüchliches Verhalten. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Köln urteilt zu den Mietwagenkosten und zum Werkstattrisiko bei verlängerter Reparaturzeit mit Urteil vom 24.4.2015 – 274 C 214/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Freitagnachmittag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Köln zum Werkstattrisiko und zu den Mietwagenkosten. Das Urteil des AG Köln vom 24.4.2015 – 274 C 214/14 – ist zum Thema Werkstattrisiko unseres Erachtens völlig korrekt, obwohl durchaus die Meinung vertreten werden kann, dass bei Ausweitung der Reparaturzeit der Geschädigte auch mal den Sachstand nachfragen kann. Schadensersatzrechtlich spielt das jedoch keine Rolle, denn das Werkstattrisiko trägt eindeutig der Schädiger, da die Werkstatt sein Erfüllungsgehilfe ist (BGHZ 63, 182 ff.). Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10% entspricht unseres Erachtens nicht den tatsächlichen (Verschleiß)Einsparungen bei dem Geschädigten. Die liegen bei einer Fahrleistung von 327 km bestenfalls bei 1%. Das ist wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, wie eingefahren und wirklichkeitsfremd die Rechtsprechung funktioniert. Der Dumme dabei ist wieder der Geschädigte, der auf einem Teil seines berechtigten Schadensersatzes sitzen bleibt einschließlich anteiliger Verfahrenskosten. Lest selbst das Urteil und gebt – wie immer – bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 15.6.2015 – 8 C 1009/15 -, in dem Bezug genommen wird auf den Beschluss des OLG München 10 U 579/15. Uvom 15.06.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Was mich grundsätzlich stört, ist der Hinweis des OLG München auf den „Service aus einer Hand“, der langsam bei den Amtsgerichten ankommt. So gut die Entscheidung des OLG Mnchen bezüglich der Nichtanwendbarkeit des JVEG ist, so unglücklich ist diese Entscheidung hinsichtlich des „Services aus einer Hand“. Schadensrechtlich macht es  keinen Unterschied, ob der Geschädigte seinen Rechtsanwalt fragt, welcher Sachverständige kompetent genug ist, sein verunfalltes Fahrzeug zu begutachten. Gleichgültig ist es auch, ob  die Werkstatt einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen empfiehlt oder die Empfehlung von Tante Emma kommt. Es dürfte auch zulässig sein, wenn der Rechtsanwalt dem Geschädigten als seinem Mandanten empfieht, diesen oder jenen qualifizierten Gutachter zu wählen, weil bei diesem eine absolute Unabhängigkeit gewährleistet ist, während dies bei anderen nicht der Fall ist. Es spielt meines Erachtens auch keine Rolle, wie oft dies bei anderen Fällen geschieht, da der Geschädigte die Zusammenhänge nicht kennt. Darüber hinaus profitiert der Geschädigte durch die Empfehlung von Fachleuten durch Fachleute. Soll etwa durch solche spitzfindige Formulierungen durch die Gerichte eine professionelle Betreuung der Geschädigten verhindert werden? Der Verdacht beschleicht mich schon. Will man damit den Versicherern – wie bei der JVEG-Affäre – wieder in die Hände spielen? Auch diese Möglichkeit ist denkbar, denn der OLG München-Beschluss bezüglich des JVEG war für die Versicherer in Bayern niederschmetternd. Die gewünschte Reduzierung der Sachverständigenkosten im Unfallschadensgeschäft auf unterirdische Beträge a la JVEG hätte Millionen gespart. Es pfeift also in Bayern nicht mehr das JVEG durch die Gerichtsflure. Andererseits wird der „Service aus einer Hand“, der schon seit vielen Jahren exzessiv von den Versicherern betrieben wird, z.B. beim aktiven Schadensmanagmement und bei den Partnerwerkstattsystem, unberücksichtigt gelassen. Diese teilweise mafiosen Strukturen im Rahmen eines Quasi-Unfallhelferringes  – zum Nachteil der Geschädigten – interessieren aber die Richter offensichtlich nicht? Lest selbst und gebt bitte anschließend Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 20.11.2013 – 98 C 2353/13 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von München geht es sofort weiter nach Halle – von der Isar zur Saale. Wieder ging es um Sachverständigenkosten, die von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt wurden. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Warum der Sachverständige allerdings Fahrtkosten in Rechnung gestellt hatte, erschließt sich mir nicht. Ansonsten liegt unserer Ansicht nach eine ordentliche Entscheidung vor. Was meint Ihr? Das erkennende Gericht kommt auch ohne BVSK aus. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass eine Preiskontrolle nicht in Frage kommt, wenn der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt ist, was das Gericht im konkreten Fall zu Recht bejaht hat. Zu Recht hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass vor Beauftragung des Sachverständigen eine Markterforschung durch den Geschädigten nicht betrieben werden muss. Im Übrigen wäre das auch kaum möglich, da die Schadenshöhe noch nicht feststeht und erst durch das Gutachten ermittelt werden soll. Was natürlich nicht gefällt, ist, dass zur Freistellung verurteilt wurde. Da die HUK-COBURG als Beklagte die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert hatte, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Lest aber selbst das Urteil. Gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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