Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach dem „Schrotturteil“ des Amtsrichters H. des AG Saarbrücken veröffentlichen wir hier für Euch das positive Urteil aus Diez zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Zu Recht hat das erkennende Gericht die letzten Entscheidungen des BGH vom 11.2. und 22.7.2014 – VI ZR 225/13 – und – VI ZR 357/13 – berücksichtigt. In beiden Entscheidungen hat der VI. Zivilsenat des BGH auf die subjektbezogene Sichtweise des Geschädigten abgestellt. Für den Geschädigten muss die behauptete Überhöhung „deutlich erkennbar erheblich“ ( VI ZR 225/13 Rn. 8) bzw. „erkennbar überhöht“ ( VI ZR 357/13) sein. Und das wird im Regelfall nie der Fall sein. Der Geschädigte kennt in der Regel die branchenüblichen Preise nicht. Er hat auch keine Erkundigungspflicht. Ebensowenig hat er eine Vergleichspflicht. Dementsprechend kann er von der Erforderlichkeit der berecheten Kosten ausgehen, zumal der BGH eine Darlegungs- und Beweiserleichterung ihm eingeräumt hat, indem er der vorgelegten Rechnung eine Indizwirkung zuspricht. In diesem Fall hat das erkennende Gericht die Urteile des BGH ordentlich umgesetzt. Eine prima Entscheidung des AG Diez, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Lest selbst die Entscheidung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker