Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Coburg zeigt augenscheinlich, wie die Justiz sich nach den Belangen des örtlichen Versicherers richtet. Da wird tatsächlich von der erkennenden Richterin am Amtsggericht Coburg, dem Gericht am Sitz der HUK-COBURG (!!), von dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls gefordert, die Preise des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen mit denen eines BVSK-Sachverständigen bzw. mit der BVSK-Honorarbefragung zu vergleichen, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte zu Preisvergleichen nicht verpflichtet ist (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann]) und dass er den BVSK und dessen Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – [= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90]). Von einer gestandenen Amtsrichterin kann gefordert werden, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennt und berücksichtigt. Wenn sie das nicht tut, entsteht der Verdacht der Rechtsbeugung. Denn eines ist klar: Der Geschädigte kann vor Auftragserteilung gar nicht die BVSK-Honorartabelle heranziehen, denn der Sachverständige ist berechtigt, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen (BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – [=BGH ZfS 2006, 564]; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -[=BGH DS 2007, 144]). Die Schadenshöhe ist aber vor der Beauftragung nicht bekannt. Die Begutachtung dient ja gerade dazu, die Höhe des Schadens festzustellen. Wenn aber die Schadenshöhe nicht bekannt ist, nützt auch ein Blick in die BVSK-Honorarbefragung nichts. Das, was die erkennende Richterin durchführt, ist eine Ex-post-Betrachtung, auf die es nicht ankommt. Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Auftragserteilung. Hier liegt der weitere Fehler der Richterin. Zwar wird das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 erwähnt, aber im Sinne der HUK-COBURG fehlinterpretiert. Insgesamt daher eine Arbeit, die nicht zum Bestehen des Staatsexamens gereicht hätte. Da fällt einem nichts mehr dazu ein, oder? Doch, gerade fällt mir noch was ein. Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung vom Feinsten zum Wohle des örtlichen Versicherers. Was denkt Ihr? Lest das Urteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Weiterlesen →