AG München verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.5.2015 – 315 C 29473/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren zurück nach Bayern, allerdings jetzt zum Amtsgericht München. Nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Zwar wurde wieder die (werkvertraglich maßgebliche) „Üblichkeit“ gemäß der BVSK-Tabelle geprüft und das durch den BGH überholte Urteil des OLG Dresden erwähnt und zu guter Letzt auch noch bei den Zinsen etwas „nachgetreten“. Trotzdem ist das Urteil um Welten besser als der Mist aus anderen Abteilungen des Amtsgerichts München und erheblich besser als die Entscheidungen vom Amtsgericht Coburg. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH rügt das OLG Celle bezüglich der Sachkunde des Gerichts ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 13.1.2015 – VI ZR 204/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier einen Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH bekannt, der eine Nichtzulassungsbeschwerde positiv entschieden hat und damit eine Zurückweisung an das Berufungsgericht nach sich zog. Das OLG Celle war dem Beweisanerbieten der Klägerin nicht gefolgt und hatte den Rechtsstreit ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Auch die sogenannte Freymann-Berufungskammer hatte bereits mit Urteil vom 11.5.2015 – 13 S 21/15 – aufgrund angeblich eigener Sach- und Rechtskenntnis ausländischen Rechts über die Folgen eines Verkehrsunfalls in Frankreich entschieden, ohne ein Rechtsgutachten einzuholen. Ob das bei dem BGH stand gehalten hätte, ist fraglich, wenn man den nachfolgenden Beschluss des VI. Zivildsenates des BGH vom 13.1.2015 liest. Der Beschluss ist übrigens ohne Mitwirkung des Bundesrichters Wellner ergangen. Lest aber nachfolgend den Beschluss des BGH mit der Rüge an das Oberlandesgericht zum Thema Sachkunde des Gerichts ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Es geht auch anders: Das AG Coburg verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.7.2015 – 12 C 328/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir Euch heute vormittag ein grottenfalsches Urteil des Amtsgerichts Coburg vorgestellt hatten, geben wir Euch heute nachmittag etwas Positives bekannt. Dass es in Coburg auch etwas anders geht, zeigt dieses im Ergebnis positive Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG. Nach zuerst einwandfreier Begründung erfolgt dann jedoch leider wieder der Absturz in die Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen nach BVSK. Ein Schätzung kann nur am Gesamtbetrag vorgenommen werden. Alles andere verstößt gegen § 287 ZPO, der eine Schätzung der Schadenshöhe zulässt, nicht jedoch eine Schätzung einzelner Rechnungspositionen. Es kann nämlich durchaus sein, dass der eine oder der andere Nebenkostenbetrag variert, z.B. bei wenigen Fahrkilometern, dafür aber mehr Lichtbilder oder umfangreicheres Gutachten. Entscheidend kann nur die Gesamtsumme sein. Eine Überprüfung nach BVSK geht gar nicht, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Geschädigte, auf den es bei der Ex-ante-Betrachtung ankommt, BVSK nicht kennen muss. Wenn der es nicht kennen muss, dann kann das Gericht die BVSK-Tabelle auch nicht als Massstab für die Betrachtung des Geschädigten zugrunde legen. Hier liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 10 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) vor. Dieses Urteil dürfte der HUK-COBURG auch bekannt sein, denn sie war selbst involviert. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Coburg verurteilt nur zum Teil die ansässige HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 10.6.2015 – 11 C 242/15 -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Coburg zeigt augenscheinlich, wie die Justiz sich nach den Belangen des örtlichen Versicherers richtet. Da wird tatsächlich von der erkennenden Richterin am Amtsggericht Coburg, dem Gericht am Sitz der HUK-COBURG (!!), von dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls gefordert, die Preise des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen mit denen eines BVSK-Sachverständigen bzw. mit der BVSK-Honorarbefragung zu vergleichen, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte zu Preisvergleichen nicht verpflichtet ist (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [= BGH NJW 2007, 1450  = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann]) und dass er den BVSK und dessen Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – [= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90]). Von einer gestandenen Amtsrichterin kann gefordert werden, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennt und berücksichtigt. Wenn sie das nicht tut, entsteht der Verdacht der Rechtsbeugung. Denn eines ist klar: Der Geschädigte kann vor Auftragserteilung gar nicht die BVSK-Honorartabelle heranziehen, denn der Sachverständige ist berechtigt, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen (BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – [=BGH ZfS 2006, 564]; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -[=BGH DS 2007, 144]). Die Schadenshöhe ist aber vor der Beauftragung nicht bekannt. Die Begutachtung dient ja gerade dazu, die Höhe des Schadens festzustellen. Wenn aber die Schadenshöhe nicht bekannt ist, nützt auch ein Blick in die BVSK-Honorarbefragung nichts. Das, was die erkennende Richterin durchführt, ist eine Ex-post-Betrachtung, auf die es nicht ankommt. Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Auftragserteilung. Hier liegt der weitere Fehler der Richterin. Zwar wird das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 erwähnt, aber im Sinne der HUK-COBURG fehlinterpretiert. Insgesamt daher eine Arbeit, die nicht zum Bestehen des Staatsexamens gereicht hätte. Da fällt einem nichts mehr dazu ein, oder? Doch, gerade fällt mir noch was ein. Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung vom Feinsten zum Wohle des örtlichen Versicherers. Was denkt Ihr? Lest das Urteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Zwickau verurteilt im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch bedenklich die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.3.2015 – 24 C 1855/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die Begründungen der Gerichte in Sachverständigenkostenrechtsstreiten wird immer abenteuerlicher. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des AG Zwickau zu den erforderlichen restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten, die nach der gegen die HUK-COBURG ergangenen Rechtsprechung des BGH immerhin ein Indiz für die Erforderlichkeit bilden, und provozierte damit einen weiteren Rechtsstreit zu Lasten ihrer Versichertengemeinschaft. Das angerufene Amtsgericht Zwickau entschied mit Urteil vom 13.3.2015 im Ergebnis zwar richtig, aber in der Begründung jedoch grottenfalsch. Da wird dann eine Angemessenheit nach OLG Dresden mit einer 150%-Regelung und bei den Nebenkosten mit einer 1/4- Kappungsgrenze usw geprüft. Die bestehende BGH-Rechtsprechung wird völlig ignoriert. Das bereits von dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 kassierte Urteil des OLG Dresden wird demgegenüber bemüht. Sicherlich hat sich das Gericht von den umfangreichen, dafür aber nicht umso richtigeren, Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte blenden lassen. Zu einer unabhängigen Rechtsprechung gehört aber, sich von unsinnigen Schriftsätzen zu lösen und nach der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entscheiden. Mit Schadensersatz und der im Schadensersatz zu prüfenden Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB hat das nichts mehr zu tun. Obwohl im Ergebnis richtig, ist die Begründung gleichwohl mehr als bedenklich. Was denkt Ihr? Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Pasewalk verurteilt mit bedenklicher Begründung die Württembergische Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2015 – 100 C 11/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen undere Serie mit kritisch zu betrachtenden Urteilen fort. Von München geht es nach Pasewalk. Bei dem Amtsgericht Pasewalk handelt es sich um ein nachgeordnetes Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Diese Information für diejenigen, die Pasewalk nicht kennen. In diesem Fall war es die Württembergische Versicherung, die den Rechtsstreit um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht als restlichen Schadensersatz nach einem vom Fahrer des bei der Württembergischen Versicherung versicherten Kraftfahrzeuges verursachten Unfalls provozierte, indem sie nicht vollständigen Schadensersatz leistete, obwohl eine volle Haftung bestand. Der erkennende Amtsrichter scherte sich nicht um die Rechtsprechung des BGH und des OLG München, sondern rechtfertigte die von der Versicherung vorgenommenen Kürzungen insoweit, als er die Nebenkosten auf der Grundlage des JVEG kürzte. Auch hier macht das erkennende Gericht wiederum den Fehler, dass es im Rahmen der Schadensschätzung einzelne Schadenspositionen schätzt, nicht jedoch, wie es § 287 ZPO vorsieht, eine Schadenshöhenschätzung des Gesamtbetrages. Das verstößt gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes. Mit der Schätzung der einzelnen Nebenkosten nach dem JVEG übergeht der erkennende Richter auch noch die BGH-Rechtsprechung sowie auch die Rechtsprechung des OLG München. Da schwingt sich ein „kleiner“ Amtsrichter dazu auf, sich gegen die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu stellen. Das ist eine unbrauchbare juristische Leistung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München verurteilt mit Urteil vom 20.5.2015 – 345 C 29469/14 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn geht es auch bayerisch weiter nach dem Motto „un no a moal bayrisch“. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das Urteil findet nicht meine ungeteilte Zustimmung. Die Begründung ist teilweise „unter aller Sau“ und zeigt auch in diesem Fall, dass einige Amtsrichter in München wohl „sauer“ sind, nachdem wir denen – dem OLG sei Dank – empfindlich in die Parade getreten sind. Nachdem JVEG in München und anderen oberbayerischen Gerichten nicht mehr läuft, wurde im Rahmen der Angemessenheit und Üblichkeit auf Grundlage von BVSK der Schadensersatzanspruch gekürzt, mit teilweiser Kostenfolge für den Kläger. Auch der Hinweis zu den Mietwagen auf Grundlage der Fraunhofer-Liste zeigt, in welchem Lager dieser Richter seine Berufung sieht? Dabei verkennt er aber die Rechtsprechung des BGH, der bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) entschieden hat, dass die neuere Rechtsprechung des BGH zu den Mietwagenkosten nicht auf die Sachverständigenkosten anwendbar ist. Auch die vom Gericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO ist rechtsfehlerhaft, weil das Gericht nicht auf den Gesamtbetrag abgestellt hat, sondern auf einzelne Rechnungsposten. Das widerspricht jedoch der Schadenshöhenschätzung. Dass BVSK angewandt wurde, obwohl der BGH in VI ZR 225/13 in Randnummer 10 eindeutig festgestellt hat, dass der Geschädigte das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss, ist ein weiterer Fehler. Entscheidend ist nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung, ob der Geschädigte erkennen konnte, dass die in der Branche üblichen Preise erheblich bzw erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 9; BGH VI ZR 357/13 Rn. 17), obwohl der Geschädigte zu einer Markterforschung nicht verpflichtet ist (BGH VI ZR 67/06). Und das wäre im entschiedenen Fall wohl nicht der Fall gewesen. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der behaupteten Überhöhung trägt nämlich der Schädiger. Insoweit ist das Urteil bayerischer Murks. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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„Krieg ist kein Schicksal. Er wird von Menschen gemacht. Er muss von Menschen verhindert werden.“

Flüchtlinge: Stoppt endlich den Wahnsinn der globalen Wirtschafts-Kriege!

Deutsche Wirtschafts Nachrichten  vom 24.08.2015

Die Flüchtlings-Welle ist nicht mit moralischen Appellen an die Rechtsextremen zu stoppen. Europa muss endlich außenpolitisch erwachen und die verbündeten USA zwingen, ihre willkürlich angezettelten globalen Wirtschafts-Kriege zu beenden. Sonst fällt die Welt in ein finsteres Mittelalter zurück. Krieg ist kein Schicksal. Er wird von Menschen gemacht. Er muss von Menschen verhindert werden.

Hetze und Gewalt gegen Flüchtlinge müssen mit äußerster Härte bestraft werden – ohne Wenn und Aber. Die Flüchtlinge haben ein Recht auf menschenwürdige Behandlungen und eine Perspektive in Europa – unbedingt und ohne Einschränkungen! Aber die Regierungen sind nicht dazu da, gefühlsduselige Symbol-Aktionen zu zelebrieren: Sie müssen endlich außenpolitisch erwachen und die vom Westen angezettelte Zerstörung in den Krisen-Gebieten stoppen. Niemand wird freiwillig ein Flüchtling. Es gibt ein Menschenrecht auf friedliches Leben in der eigenen Heimat.

Quelle: DWN, alles lesen >>>>>>>

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AG Fürstenfeldbruck verneint die Anwendbarkeit des HUK-Honorartableaus und des JVEG auf Sachverständigenkosten und verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich geürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.3.2015 – 8 C 1871/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits angekündigt, wird es ein bayerisches Wochenende. Von Dachau geht es weiter nach Fürstenfeldbruck. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zu den Sachverständigenkosten (wahrscheinlich gegen die HUK-COBURG, was wir allerdings nicht sicher wissen). Weil uns die betreffende Haftpflichtversicherung nicht bekannt ist, kann das Urteil wieder einmal nicht einer Urteilsliste zugeordnet werden. Leider verschwindet es deshalb bald wieder in der Versenkung. Es handelt sich dabei um eine sehr umfangreiche Entscheidung mit teilweise bemerkenswerter Begründung. Insbesondere ist auch die Abfuhr bezüglich der Regeln des JVEG interessant. Auch die Anwendbarkeit des HUK-COBURG-Honorartableaus wurde zutreffend abgelehnt. Es ist mit dem deutschen Schadensersatzrecht nicht vereinbar, dass der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes von sich aus nach eigenen Tabellen bestimmt. Der Geschädigte legt dar, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Der Schädiger ist Schuldner dieses Schadensersatzes und hat selbst gar nichts zu bestimmen, sondern zu leisten. Wenn er meint, der Schadensersatz bezüglich des Erstattungsanspruchs der Sachverständigenkosten sei überhöht, so muss er bei voller Haftung gleichwohl vollen Schadensersatz leisten, ist allerdings nicht rechtlos, weil ihm der Anspruch auf den Vorteilausgleich bleibt (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Die Ansicht zur BVSK-Liste als Schätzgrundlage ist zwar etwas exotisch – aber, na ja. Ob es eine Berufung durch die Beklagte gegeben hat, ist leider auch nicht bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Dachau verurteilt VHV-Versicherung mit Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 975/14 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und -Leser,

wir bleiben in Oberbayern. Von München geht es nach Dachau. Damit gibt es ein bayerisches Wochenende, denn von Dachau geht es weiter nach Fürstenfeldbruck. Jetzt aber zunächst das Urteil aus Dachau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Die erkennende Richterin hat am Anfang das Urteil eigentlich gut begründet. Dann kommt aber – leider – der plötzliche Absturz zur Üblichkeit und Angemessenheit mit Überprüfung der Einzelpositionen der Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Liste. Das widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1450). Aber auch aus § 287 ZPO heraus ist eine Schätzung der einzelnen Positionen nicht möglich, da es sich bei der Schätzung nach § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt. Das Amtsgericht München hatte es in dem gestern veröffentlichten Urteil richtig gemacht. Es kann nur auf die Gesamtsumme ankommen. Die Angemessenheit wurde an Hand der BVSK-Honorarbefragung geprüft, obwohl es im Schadensersatzprozess nicht auf die werkvertragliche Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 ff. BGB ankommt, sondern lediglich auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. In Sachen BVSK kann man gut erkennen, wie schwer es ist, ein wucherndes „Krebsgeschwür“ aus den Gerichten heraus zu schneiden, sobald es sich erst einmal festgesetzt und das Gewebe zerfressen hat. Aber ich habe immer noch Hoffnung, dass mit der Eliminierung der BVSK-Liste, die nach BGH VI ZR 225/13 kein Mensch kennen muss, auch das „Krebsgeschwür“ endgültig beseitigt ist. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte eine behauptete erhebliche Überhöhung erkennen konnte. Das ist in der Regel nicht der Fall.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG München lehnt Anwendung des JVEG auf Privatgutachter ab und verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit Urteil vom 28.5.2015 – 331 C 29937/14 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Im Ergebnis ist die Entscheidung zwar positiv. Nicht positiv ist aber unseres Erachtens der verfehlte Einwand mit „dolo-agit“ nach dem OLG Dresden. Gar nicht geht, dass das erkennende Gericht in den Urteilsgründen von „Gebühren“ spricht. Zwar wird dieser fehlerhafte Begriff immer wieder von der HUK-COBURG verwendet und von ihren Anwälten übernommen, aber dem Gericht ist soviel juristische Kenntnis zuzutrauen, dass es diesen falschen Begriff nicht auch noch im Urteil gebraucht. Im ersten Seminar im öffentlichen Recht wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Gebühren um öffentliche Entgelte handelt. Der Privatgutachter zur Erstellung eines Schadensgutachtens wird aber nicht öffentlichrechtlich tätig, sondern privatrechtlich. Das müsste doch auch der HUK-COBURG und ihren Anwälten bekannt sein. Gut ist wiederum in den Urteilsgründen, wie das erkennende Gericht auf die Versuche der HUK-COBURG und ihrer Anwälte, in München das JVEG zu etablieren, reagiert hat. Der Hinweis auf den Beschluss des OLG München war treffend (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -, den wir hier auch im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten).  Die HUK-COBURG muss eben noch viel lernen, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Privatgutachter anwendbar sind (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Auch der Hinweis der HUK-COBURG auf OLG Dresden ist nicht zielführend, da die Rechtsprechung des OLG Dresden durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) überholt ist. Lest bitte selbst das Urteil des AG München und gebt dann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes sonniges Wochenende
Willi Wacker

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AG Hannover verurteilt die Landwirtschaftliche Brandkasse Hannover zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.6.2015 – 505 C 302/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geht es von den Höhen des BGH wieder in die Tiefen der Amtsgerichte. Hier stellen wir Euch ein Urteil aus Hannover zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Landschaftliche Brandkasse Hannover vor. Wieder war es eine Versicherung, die meinte, der HUK-COBURG nacheifern zu müssen. Sie erhielt das gleiche Ergebnis wie bei der HUK-COBURRG. Dabeisein ist wohl alles? Demzufolge ist die Landschaftliche Brandkasse nun auch in unserer Urteilsliste vertreten. Herzlichen Glückwunsch von der CH-Redaktion! Aber Nachahmen ist nicht immer sinnvoll, wie das nachfolgende Urteil beweist. Eine korrekte Schadensregulierung wäre sinnvoller gewesen. Das hätte auch dem Image besser getan. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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