VI. Zivilsenat des BGH entscheidet erneut über die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Reparaturkosten, die nach dem Sachverständigengutachten über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges lagen, mit Urteil vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

erneut hat der BGH über die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten über 130 Prozent entscheiden müssen, nachdem er  bereits am 10.7.2007 – VI ZR 258/06 – zu der Frage der Schadensberechnung bei geschätzten Reparaturkosten über 130 % entschieden hatte. Auch die Entscheidungen vom 8.12.2009 – VI ZR 119/09 – , vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09 – und vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 – behandelten bereits dieses Thema. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte in dem sich im Bereich des Ortenaukreises abspielenden Fall auf Totalschadensbasis abgerechnet. Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Gutachen voraussichtliche Reparaturkosten von 2.973,49 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 1.600,– € und einen Restwert von 470,– € ermittelt. Der Geschädigte ließ den Pkw Mercedes-Benz C 200 D reparieren zu einem Rechnungsbetrag von 2.079,79 €, wobei allerdings Gebrauchtteile verwendet wurden und einige Teile, die im Gutachten aufgeführt waren, gänzlich weggelassen wurden. Das Amtsgericht Oberkirch hatte die noch offen gebliebenen Reparaturkosten in voller Höhe mit Urteil vom 23.1.2014 – 2 C 270/12 – zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG Offenburg mit Urteil vom 26.8.2014 – 1 S 31/14 – die Reparaturkosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revison erstrebt der Geschädigte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision wurde jedoch zurückgewiesen. Lest selbst das Urteil des VI. Zivilsenates – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 -.  Anschließend gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.6.2015 – 8 C 418/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Chemnitz geht es weiter nach Rosenheim. Nachstehende geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung bekannt. Wieder einmal hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung – unsubstantiiert – vorgetragen, ohne ihrer Beweislast genügend, entsprechend vorzutragen. Es wurde einfach nur behauptet, aber kein substanttierter Sachvortrag dazu vorgetragen. Dieses Verhalten ist offenbar allen Versicherern gemein. Aber die erkennende Amtsrichterin konnte damit nicht übertölpelt werden. Zu Recht wies sie auf den unsubstantiierten Vortrag der beklagten VHV hin. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentae ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Chemnitz spricht gegenüber der HUK-COBURG Klartext und verurteilt diese zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 1.6.2015 – 16 C 970/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter nach Chemnitz. An dieser Stelle veröffentlichen wir für Euch ein interessantes Urteil des AG Chemnitz zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG.  Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachvertändigenkosten kürzte. Wieder wurde die HUK-COBURG verurteilt, den rechtswidrig gekürzten Betrag, der dem Geschädigten als Schadensersatz zustand, und der erfüllungshalber abgetreten war, nachzuzahlen. Hinzu kommen dann auch noch die Zinsen. Wieder ein unwirtschaftliches Unterfangen, wie wir meinen. Trotz kurzer Begründung hat der Richter am Amtsgericht Chemnitz die Sache zutreffend auf den Punkt gebracht. Die HUK -COBURG belastet immer noch ihre Versichertengemeinschaft mit Kosten aus unsinnigen Prozessen. Genau so ist es! Ein Lob dafür. Zu dieser Erkenntnis sollten auch die anderen Richter in der Bundesrepunblik Deutschland kommen und dann auch noch den Mut haben, dies öffentlich auszusprechen. Das von der HUK-COBURG selbst gestrickte Honorartableu ist, wie der Amtsrichter zu Recht feststellt, keine Bemessungsgrundlage. Lest selbst das hervorragende Urteil des AG Chemnitz und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Bergedorf verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 9.6.2015 – 410a C 24/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus erfüllungshalber abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Kontrast zu dem „Katastrophen-Urteil“ des AG Münster stellen wir Euch hier ein positives Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Im Gegensatz zu dem Münsteraner Urteil handelt es sich hier um eine gut begründete Schadensersatzrechtentscheidung. Das erkennende Gericht in Hamburg ist zutreffend auf die beiden letzten Urteile des BGH eingegangen. Im Gegensatz zu BGH VI ZR 357/13 hat das erkennende Gericht bei der Schadensschätzung jedoch nicht einzelne Positionen, sondern die Gesamtsumme zum Gegenstand der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO gemacht. Völlig korrekt, denn die Kontrolle einzelner Positionen ist im Schadensersatzprozess auch dem Gericht verwehrt (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Diesen Fehler mit der Überprüfung einzelner Rechnungspositionen hat die Berufungskammer des LG Saarbrücken in dem zur Revision vorliegenden Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – gemacht, indem diese einzelnen Positionen nach dem JVEG bemessen werden – obgleich der BGH in BGH VI ZR 67/06 (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) entschieden hatte, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist. (BGH aaO.). Der Argumentation des AG Hamburg -Bergedorf und des LG Hamburg ist daher zuzustimmen. Lest daher selbst das Urteil aus Hamburg und gebt Eure – sachlichen – Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Katastrophenurteil des AG Münster (48 C 3807/14 vom 09.07.2015)

Nachdem der BGH mit seinem Hinweis, dass die Indizwirkung der Notwendigkeit der Sachverständigenkosten damit zusammenhängen soll, ob die Rechnung des Sachverständigen durch den Geschädigten ausgeglichen wurde oder nicht, das Feuer an eine weitere Lunte des Rechtes auf umfassenden Schadensersatz gelegt hat, lassen die Folgen einer solchen Rechtsprechung nicht lange auf sich warten.

Nachfolgend ein – wie WW zu sagen pflegt – kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Münster, Stammgericht der LVM Versicherung vom 09.07.2015, Az.: 48 C 3807/14. Die Tatsache, dass das Urteil von einem Richter auf Probe gefällt wurde, kann nicht als Erklärung dafür hinhalten, dass dieser meint sich dazu aufschwingen zu können, zu wissen, was ein Geschädigter in seiner Situation bei Beauftragung des Sachverständigen als „deutlich überhöht“ erkennen muss.

Die Ausführungen des Gerichts zu den geltend gemachten Kosten für eine Halterauskunft sind frei von jeglicher Rechtskenntnis.

Bitte gebt gerne eure – auch unsachlichen – Kommentare hierzu ab.

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AG Bochum verurteilt den Schadensverursacher direkt, nachdem seine Haftpflichtversicherung den Schadensersatzanspruch nicht vollständig erfüllt hat, zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.6.2015 – 70 C 98/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier stellen wir Euch heute ein weiteres Urteil ein, das uns geschwärzt zugesandt wurde. Auch dieses Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung können wir leider nicht einer bestimmten Versicherung zuweisen. Damit fällt es aus den Urteilslisten heraus. Schade eigentlich. Deshalb noch einmal unsere Bitte, bitte vollständige Urteile einreichen. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Nun zu dem nachfolgend dargestellten Urteil der AG Bochum vom 3.6.2015. Obwohl es die Rechtsprechungg des BGH nicht zitiert, richtet sich das Gericht nach den Grundsatzurteilen des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -. An diesen Grundsatzurteilen ändert sich auch nichts, wenn  -wie im vorliegenden Fall-  aus abgetretenem Recht der Restschadensersatzanspruch des Geschädigten geltend gemacht wird, denn durch die Abtretung ändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Lest selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg spricht gegen die Allianz Versicherung AG die Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu (AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 19.6.2015 – 910 C 61/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Ibbenbüren geht es weiter nach Hamburg. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Kosten einer sachverständigen Stellungnahme gegen die Allianz Versicherung AG. Mit dem nachfolgend dargestellten Urteil liegt eine prima Entscheidung des AG Hamburg-St. Georg vor, wie wir meinen. Denn schon das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es, dass der Geschädigte als technischer Laie sich der sachverständigen Hilfe bedient, wenn ihm der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer ein Gegengutachten bzw. einen in ihrem Auftrag und nach ihren Vorgaben erstellten Prüfbericht eines Prüfdienstleisters übersandt hat. Die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten des Sachverständigen sind notwendige Rechtsverfolgungskosten bzw. erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Ibbenbüren verurteilt mit interessanter Begründung den Schädiger (Versicherungsnehmer der LVM) direkt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.5.2015 – 3 C 76/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Ibbenbüren zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflicht- Versicherung mit interessanter Begründung vor. Da der Einsender wieder einmal nur ein geschwärztes Urteil der Redaktion eingereicht hat, konnte auch dieses interessante Urteil zunächst keiner Urteilsliste zugeordnet werden. Eigentlich Schade! Daher erfolgt noch einmal unser Aufruf, möglichst keine geschwärzten Urteile einzusenden. Die Anonymisierung erfolgt vor der Veröffentlichung durch uns. Aufgrund des Aufrufs wurde die betreffende Versicherung dann noch mitgeteilt. Es handelt sich um die LVM in Münster. Aufgrund dieser im Nachhinerin erfolgten Angaben wurde dann das Urteil auch in der entsprechenden Urteilsliste eingefügt und die Überschrift abgeändert. Lest aber trotzdem das Urteil und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Versichert und verloren – Die zweifelhaften Methoden der Versicherer

… unter diesem Titel bringt die ARD heute, am 17. August 2015 um 22.45 Uhr nach den Tagesthemen eine Reportage aus der Reihe „Die Story im Ersten„.

Seit dreißig Jahren muss Frau Bernert wegen eines Behandlungsfehlers um das ihr zustehende Schmerzensgeld und den ihr zustehenden Schadensersatz für ihren behindert geborenen Sohn kämpfen, denn die eintrittspflichtige Versicherung (Allianz) ist einfallsreich, um sich vor Schadensersatzleistungen zu drücken. Bis Versicherungen Schadensersatz leisten, vergehen meist Monate. Gerade bei kleineren Schäden, mit Ausnahme der Kfz-Schäden, dort wird überall gekürzt, funktioniert die Schadensregulierung meist schnell. Aber bei größeren Schäden, wie bei dem in der Reportage geschilderten Fall, in denen es um lebenslange Schadensersatzleistungen geht, wird seitens der Versicherer gemauert bis auf Teufel komm raus. Keine Ausrede ist den Versicherern zu schade, um die Geschädigten auf die lange Bank zu schieben. Gerade in derart gravierenden Schadensersatzangelegenheiten wird auf die biologische Erledigung gesetzt. Menschenunwürdig ist ein solches Verhalten.

Wir weisen hiermit ausdrücklich auf diese Reportage in der ARD hin. Alle Captain-Huk-Leserinnen und -Leser sind aufgerufen, auch zu diesem Beitrag im Fernsehen, auf den wir verweisen, sachliche Kommentare abzugeben.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Quelle: ARD                    Sendungsvideo: >>>>>

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AG Warburg verurteilt im Fall der fiktiven Abrechnung zur Zahlung der Markenwerkstattstundensätze und zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.6.2015 – 1 C 15/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier noch ein „Sonntags-Urteil“ aus Warburg zu den Sachverständigenkosten und zur fiktiven Schadensabrechnung gegen den Versicherungsnehmer der Bruderhilfe. Der Rechtsstreit wurde durch das erkennende Gericht zur fiktiven Schadensabrechnung kurz und knapp abgehandelt. Aber die Darlegungs- und Beweislast der Schädigerseite wurde zutreffend behandelt. Die Urteilsgründe zu den Sachverständigenkosten sind etwas holprig abgefasst und  mit einer Prüfung der „Angemessenheit“ nach BVSK versehen. Alles in allem hat der erkennende Richter dann aber doch noch die Kurve irgendwie hinbekommen. Der Einsendes des Urteils hat uns noch folgendes an Erläuterungen mitgeteilt:

„Die Gegenseite hat das Gericht mit Schriftsätzen überschüttet. Das Gericht hat sich davon nicht beeinflussen lassen und sogar seine bisherige Rechtsprechung zu Gutachterrechnungen aufgegeben.“

Das ist doch erfreulich. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 1.6.2015 – 108 C 6075/14 – die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als „leichte“ Wochenendlektüre veröffentlichen wir für Euch hier ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG. Die Allianz Versicherung hatte wohl „vergessen“, sich zu verteidigen? Peinlich, peinlich, würden wir sagen. Genützt hat der Widerspruch der Allianz Versicherung AG gegen das Versäumnisurteil dann aber trotzdem nichts mehr. Das – zutreffend – ergangene Versäumnisurteil blieb aufrecht erhalten. Auch die Begründung des zurückweisenden Widerspruchs – und damit die Bestätigung des Versäumnisurteils – überzeugt. Lest selbst und gebt auch über das Wochenende bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Straubing verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 10.6.2015 – 2 C 495/15 – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier ein umfangreiches Urteil aus Staubing zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK-COBURG. Immer häufiger werden wegen des von der HUK-COBURG nicht regulierten Restschadensersatzes nicht mehr die beratungsresistente HUK-COBURG, sondern zu Recht deren Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch genommen. Wir meinen, dass der erkennende Richter in Straubing eine hervorragende Entscheidung getroffen hat. Allerdings liegen die Wermutstropfen bei dem BVSK-Vergleich und wieder einmal bei den „Gebühren“. Es gibt keine Gbühren bei Kfz-Sachverständigen. Diese berechnen Sachverständigenkosten. Der Richter hat viele Argumente, die hier vorgetragen wurden, 1:1 in der Begründung übernommen. Das Urteilsergebnis ist natürlich auch ein klarer Vortrags-Erfolg für den Klägervertreter. So müsste es eigentlich immer laufen. Die richtigen rechtsdogmatischen Argumente sauber vortragen und dann den BVSK-Mist noch weglassen. Denn gemäß BVSK-Rundschreiben will der Geschäftsführer des BVSK in der BVSK-Honorarbefragung 2015 die Nebenkosten nach JVEG vorgeben. Dem Herrn Fuchs – als gelernten Juristen – müsste doch auffallen, dass er damit gegen die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2007, 1450) verstößt? Damit nicht doch das JVEG durch die Hintertüre bei den freien Kfz-Sachverständigen eingeführt wird, sollte eigentlich immer der Bezug – auch hilfsweise – auf BVSK  vermieden werden. Eine Angemessenheitsprüfung nach BVSK hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende ohne Unwetter
Willi Wacker

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