Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
erneut hat der BGH über die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten über 130 Prozent entscheiden müssen, nachdem er bereits am 10.7.2007 – VI ZR 258/06 – zu der Frage der Schadensberechnung bei geschätzten Reparaturkosten über 130 % entschieden hatte. Auch die Entscheidungen vom 8.12.2009 – VI ZR 119/09 – , vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09 – und vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 – behandelten bereits dieses Thema. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte in dem sich im Bereich des Ortenaukreises abspielenden Fall auf Totalschadensbasis abgerechnet. Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Gutachen voraussichtliche Reparaturkosten von 2.973,49 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 1.600,– € und einen Restwert von 470,– € ermittelt. Der Geschädigte ließ den Pkw Mercedes-Benz C 200 D reparieren zu einem Rechnungsbetrag von 2.079,79 €, wobei allerdings Gebrauchtteile verwendet wurden und einige Teile, die im Gutachten aufgeführt waren, gänzlich weggelassen wurden. Das Amtsgericht Oberkirch hatte die noch offen gebliebenen Reparaturkosten in voller Höhe mit Urteil vom 23.1.2014 – 2 C 270/12 – zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG Offenburg mit Urteil vom 26.8.2014 – 1 S 31/14 – die Reparaturkosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revison erstrebt der Geschädigte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision wurde jedoch zurückgewiesen. Lest selbst das Urteil des VI. Zivilsenates – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 -. Anschließend gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker