AG Hamburg-St. Georg verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung abgetretener Sachverständigenkosten, die durch eine sachverständige Stellungnahme zu einem Gegengutachten der Versicherung entstanden sind, mit lesenswertem Urteil vom 3.6.2015 – 915 C 550/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter nach Hamburg zum dortigen Amtsgericht im Stadtteil St. Georg. Nachfolgend veröffentlichen wir noch ein interessantes Urteil des Amtsgerichts  Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten, die durch eine sachverständige Stellungnahme entstanden sind, aus abgetretenem Recht gegen die HDI Versicherung. Da argumnentiert die HDI doch allen Ernstes, dass sie den Sachverständigen nicht wegen der ergäzenden Stellungnahmen beauftragt hat. Auch für die Estellung des Schadensgutachtens hat die Beklagte den vom Geschädigten ausgewählten Sachverständigen nicht beauftragt und doch hat die Beklagte die Sachverständigenkosten als unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB oder gemäß § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zu erstatten, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff). Auch wenn die Beklagte ein Gegengutachten erstellen läßt, so muss der Geschädigte als Laie das nicht so hinnehmen. Er darf sich sachverständiger Hilfe bedienen. Das gebietet bereits das Gebot der Waffengleichheit. Das gilt umsomehr als die Beklagte in dem Ergänzungsgutachten einen anderen Reparaturweg vorgibt als er im Schadensgutachten festgestellt wurde. Zu Recht hat das erkennende Gericht in diesem Fall die Hinzuziehung des Sachverständigen als geboten angesehen und diese Stellungnahmekosten der Beklagten auferlegt. Bei dem Ergänzungsgutachten handelt es sich auch nicht um eine Nachbesserung des ursprünglichen Schadensgutachtens, sondern um eine erneute sachverständige Begutachtung aufgrund des neuen Sachvortrags der Beklagten. Damit der Geschädigte zu seinem Recht gelangt, können diese sachverständigen – kostenpflichtigen – Stellungnahmen auch als erforderliche Rechtsverfolgungskosten angesehen werden. Diese sind bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich ebenfalls vom Schädiger zu erstatten. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg St. Georg  und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes – unwetterloses – Wochenende
Willi Wacker

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OLG Frankfurt am Main entscheidet zu den notwendigen Anwaltskosten des Geschädigten, die aufgrund des Unfallereignisses vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind, mit Berufungsurteil vom 2.12.2014 – 22 U 171/13 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zu den Rechtsanwaltskosten bzw. zum Sachverhalt, wann man einen Rechtsanwalt einschalten darf. Beim Verkehrsunfall nach wohl zutreffender Ansicht des Gerichts demnach wohl grundsätzlich, da das Thema Unfallschaden / Schadensersatzrecht für einen geschädigten Laien zu undurchsichtig bzw. zu komplex ist bzw. durch die unzähligen Urteile zu unübersichtlich geworden ist. Eine prima Entscheidung aus Frankfurt am Main, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab, auch wenn es draußen unerträglich heiß ist. Ich sitze auch im kühlen Arbeitszimmer und setze mich an den Rechner, damit Ihr Informationen erhaltet.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Vom Versicherungsvertreter und Werkstattmeister, die ihren Kunden „verkaufen“ und vom Unfallverursacher, der alles richtig macht

Mit seinem Motorrad fährt der Unfallverursacher aus einer beinahe rechtwinkligen Kurve auf einen vor ihm – langsam fahrenden – PKW auf. Der Anstoß erfolgt ausweislich des Schadens am PKW an der linken hinteren Fahrzeugecke.

Der so Geschädigte setzt sich mit seinem Versicherungsvertreter in Verbindung. Auf dessen Geheiß geht er in seine Werkstatt. Sein Versicherungsvertreter hätte ihm gesagt, er solle einen Kostenvoranschlag und ein paar Lichtbilder an die Versicherung des Motorradfahrers schicken. Der Werkstattmeister kennt sich aus, kein Problem, mache ich dir.

Mit der Schilderung des Unfallherganges schickt das Unfallopfer den Kostenvoranschlag und die Meister-Bilder an den Haftpflichtversicherer.

Der flotte Motorradfahrer hingegen sucht postwendend den unabhängigen Gutachter auf und geht mit seinem Gutachten zum Anwalt für Verkehrsrecht.

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AG Düsseldorf verurteilt kurz und knapp zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.5.2015 – 51 C 225/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von der Pfalz geht es weiter nach Düsseldorf. Nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des AG Düsseldorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Leider ist wieder die betroffene Kfz-Haftpflichtversicherung unbekannt.  Dementsprechend kann das Urteil auch nicht in die Urteilslisten aufgenommen werden. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Henrik Momberger aus 40233 Düsseldorf. Ganz allgemein gilt aber nach wie vor der Aufruf an die Leserinnen und Leser dieses Blogs, dass bei der Einsendung die Urteile möglichst nicht geschwärzt werden. Die Anonymisierung erfolgt von hier. Nur wenn uns die eintrittspflichtige Versicherung bekannt ist, dann kann auch das Urteil der einen oder der anderen Liste zugeordnet werden. Zum Urteil selbst ist zu sagen, dass es kurz und knapp ist.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Landau i. d. Pfalz – Zweigstelle Bad Bergzabern – verurteilt mit Urteil vom 17.6.2015 – 1 C 98/15 – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG dazu nicht in der Lage war.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier geben wir Euch ein Urteil aus Bad Bergzabern zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG bekannt. Was die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht an Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall leisten wollte oder konnte, muss nun der Schädiger selbst leisten. Seine HUK-COBURG läßt ihn im Stich. Eine schöne Versicherung, die ihren Versicherungsnehmer vor den Kadi zerren lässt? Lest aber selbst das Urteil des AG Landau Zweigstelle Bad Bergzabern. Wir meinen, dass in der Pfalz durchaus ordentliche Urteile zum Schadensersatz gesprochen werden. Bei dem hier vorliegenden Urteil handelt es sich um ein umfangreiches, aber schadensersatzrechtlich korrektes Urteil. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg hält das Honorartableau der HUK-COBURG nicht für eine geeignete Schätzgrundlage und verurteilt die HUK-COBURG Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.5.2015 – 31c C 19/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier wieder ein positives Urteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit umfangreicher – schadensersatzrechtlich völlig korrekter – Begründung. Nachdem so etwas bei der HUK-COBURG jedoch nicht ankommt, wurde wohl auch hier nur wieder eine weitere Perle vor die Säue geworfen? Wieder einmal ist die HUK-COBURG unbelehrbar. Sie verweist immer noch auf das von ihr selbst gestrickte Honorartableau und meint doch allen Ernstes, dass die darin aufgeführten Werte die angemessenen Sachverständigenkosten darstellen würden. Sie hat immer noch nicht gelernt, dass es im Schadensersatzrecht nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit und Üblichkeit, ankommt. Im Schadensersatzrecht haben werkvertragliche Gesichtpunkte keine Rolle zu spielen. Vielmehr kommt es auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Das selbst gestrickte Honorartableau eignet sich noch nicht einmal als Schätzgrundlage, denn ein eintrittspflichtiger Versicherer kann dem Geschädigten als Gläubiger nicht diktieren, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Ein Preisdiktat durch die HUK-COBURG geht schon gar nicht! Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Weitere Abkehr vom Sozialstaat – Unternehmersubventionierung mittels AOK-Mitgliederbeiträge

Mittels staatlich gelenkter  Journale der ÖR – ARD – ZDF – Deutschlandradio  –  deren Zwangsbeitrag sich dank nicht nachvollziehbaren Verfassungsgerichtsurteilen der Länder als auch des BGH zurzeit kaum jemand entziehen kann, bleibt der Masse der Zwangsbeitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen verborgen, wer neben der Ärzteschaft und der Pharmaindustrie noch alles von ihren Lohn- bzw. Gehaltsabgaben in Form von Sozialbeiträgen profitiert.

Nachdem Anfang des Jahres die “ elektronische Gesundheitskarten-Patientenakten-Datenspeicherung“ eGK  nach Ausgaben  von 3 Milliarden Euro kurzzeitig vor dem Aus gestanden hatte,  wird jetzt öffentlich, dass die AOK gleich den Kfz-Haftpflichtversicherern mit List und Tücke auf Kosten der Versicherten eine  eigene Datenkrake, hier Apple Watch, den Versicherten“unterjubelt“.

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AG Schwedt/Oder verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung der Tragung der Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 2.4.2015 – 14 C 186/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung sowie zu den Gerichtskostenzinsen. Bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten war das erkennende Gericht – zu Recht – nicht dem Vortrag der Beklagtenseite gefolgt, die vorgetragen hatte, dass der Differenzbetrag nicht der Ortsüblichkeit und Angemessenheit entspräche. Der VHV kann nur noch einmal gesagt werden, dass es im Schadensersatzprozess nicht auf die (werkvertragliche) Angemessenheit und Üblichkeit ankommt. Insoweit war der Vortrag der Beklagtenseite unerheblich. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dadurch, dass die Beklagtenseite mit der vollständigen Schadensersatzleistung sich in Verzug befand, wodurch die Klageerhebung erforderlich wurde, sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch die Gerichtskostenzinsen über den Zeitraum des § 104 ZPO hinaus zu erstatten. Lest das Urteil des AG Schwedt und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Es geht auch anders beim AG Dortmund: Amtsrichter der 427. Zivilabteilung des AG Dortmund verurteilt mit Urteil vom 3.6.2015 – 427 C 2273/15 – die VHV zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht auch anders in Dortmund. Das zeigt das nachfolgende Urteil des Amtsrichters der 427. Zivilabteilung des AG Dortmund. Als Kontrast zu den bisher veröffentlichten Urteilen der 424. Zivilabteilung geben wir Euch hier ein positives Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung bekannt. Allerdings wird auch in diesem Urteil eine „Angemessenheitsprüfung“ nach BVSK vorgenommen. Trotzdem sind einige Bemerkungen in der Begründung beachtenswert. Was denkt Ihr? Gebt btte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt am 21.5.2015 – 424 C 2449/15 – die Provinzial Rheinland Versicherung zur Zahlung nur eines Teils der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtendem Urteil.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier das vorerst letzte Urteil aus der „Schrottserie“ der 424 C-Abteilung des AG Dortmund zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die Provinzial Rheinland Versicherung. „Spaßeshalber“ wurden hier auch noch die Fahrtkosten gekürzt. Mit Schadensersatzrecht hat dieses Urteil wahrlich nichts mehr zu tun. Auch der Bezug auf das Berufungsurteil des LG Dortmund ist rechtlich nicht haltbar, denn das LG Dortmund nimmt seierseits Bezug auf eine Entscheidung des OLG Dresden, die durch die später veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hinfällig wurde. Gleichwohl werden die Argumente dieser hinfälligen Entscheidung nach wie vor von den Haftpflichtversicherern angeführt und von einzelnen Gerichten auch noch übernommen. Und dabei soll es sich bei der Kammer um eine Spezialkammer für Verkehrssachen handeln? Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Eigentlich hätten die Urteile der Abteilung 424  C des AG Dortmund hier gar nicht veröffentlicht werden dürfen, aber bevor versicherungsseits wieder der Vorwurf der Versicherungsfeindlichkeit dieses Blogs erhoben wird, haben wir diese „Schrotturteile“ veröffentlicht. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.5.2015 – 911 C 143/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem positiven Urteil des LG Hamburg folgt hier sofort ein positives Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Good business as usual, wie wir meinen. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBUG Allgemeine Versicherung, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht gewillt oder auch nicht in der Lage war, zu einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten. In Zukunft sollte wegen des Restschadensersatzes vielleicht besser der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG als Schadensverursacher bzw. Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch genommen werden, damit dieser erfährt, wie gut er bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert ist. Eine Versicherung ist nämlich nur so gut, wie sie ihren Versicherten von gerichtlicher Inananspruchnahme freihält. Lest aber selbst das Urteil aus Hamburg-St. Georg sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Landau i. d. Pfalz verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 22.6.2015 – 3 C 196/15 – den VN der HUK-COBURG zur vollständigen Zahlung der Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich diese nicht vollständig erstattet hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem – trotz einiger geäußerter Kritik – positiven Urteil des LG Hamburg veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Landau in der Pfalz zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer  der HUK-COBURG. Wieder einmal wollte oder konnte die HUK-COBURG nicht vollständigen Schadensersatz leisten. Da die HUK-COBURG nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, nahm der Geschädigte – zu Recht – den Unfallverursacher für die von der HUK-COBURG nicht regulierten Schadensbeträge gerichtlich in Anspruch. Die zuständige junge Richterin des örtlich zuständigen Amtsgerichts Landau in der Pfalz gab dem Kläger in vollem Umfang Recht. Mit diesem Urteil hat der Versicherungsnehmer jetzt erfahren, wie „gut“ seine HUK-COBURG ist, nämlich so gut, dass sie ihre Versicherten vor den Kadi ziehen lässt. Es mag sich jeder selbst darüber Gedanken machen, ob das ein seriöses Versicherungsverhalten ist? In der umfangreichen Urteilsbegründung hat sich  die Richterin nicht in die Angemessenheit vergallopiert, sondern ist stets auf dem schadensersatzrechtlichen Weg geblieben. Bravo! Was denkt Ihr?

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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