EUROPÄISCHE UNION – Pensionsfonds der Parlamentarier ab 2024 spätestens bis 2026 zahlungsunfähig

Europa

Pensionsfonds der EU-Abgeordneten droht Pleite: EU-Steuerzahler werden wohl Kosten tragen

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Seit der Einführung des EU-Abgeordnetenstatuts erhalten die Parlamentarier einheitliche Diäten (8.611 Euro pro Monat) und eine beitragsfreie Pension aus dem Haushalt des EU-Parlaments.

Während also aufgrund der – Mario Draghi EZB Nullzinspolitik – Unternehmer wie auch Arbeitnehmer verfassungswidrig Kürzungen der Bewertungsreserven aus den angesparten Lebensversicherungsverträgen bis auf 0% hinnehmen müssen und gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zudem auf ihre einst abgabefreien, sogenannten Direktversicherungen, nunmehr doppelte Krankenkassenbeiträge (neben den Arbeitnehmer- auch den Arbeitgeberanteil) auf 10 Jahre zahlen, scheint es beschlossen zu sein, dass bei Zahlungsunfähigkeit des EU-Pensionsfonds die Steuerzahler der EU herangezogen werden.

Spätestens jetzt muss doch jedem von uns ein Licht aufgehen, warum Herr Martin Schulz, Vorsitzender der SPD, „die Europäische Union bis 2025 in die Vereinigten Staaten von Europa mit einem gemeinsamen Verfassungsvertrag“ incl. eigenem Finanzministerium umwandeln will.

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AG Saarbrücken verurteilt mit Entscheidung vom 30.11.2017 – 120 C 399/17 (05) – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG in vollem Umfang im Schadensersatzprozess zur Erstattung der von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir beginnen die Woche mit einem Urteil aus Saarbrücken im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG. Im Ergebnis hat das Amtsgericht Saarbrücken zwar richtig, in der Begründung jedoch wieder durchweg fehlerhaft  entschieden. Obwohl der Geschädigte die konkret entstandenen Sachverständigenkosten, die ihm als Vermögensnachteil unmittelbar aus dem Verkehrsunfall entstanden sind, ersetzt verlangt, prüft das erkennende Gericht die grundsätzlich über § 249 I BGB auszugleichenden Sachverständigenkosten (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11) über § 249 II BGB. Denn die Kosten des Sachverständigen resultieren daraus, dass die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH aaO.). § 249 II BGB tritt ein, wenn der Geschädigte statt der Herstellung den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangt, also im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung. Die Sachverständigenkosten werden aber konkret belegt durch die Rechnung, abgerechnet. Die Sachverständigenkostenrechnung stellt auch eine konkrete Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit dar. Diese stellt nach absolut herrschender Rechtsprechung einen auszugleichenden Schaden dar. Da der Geschädigte die konkret angefallenen und ihn belastenden Sachverständigenkosten als konkreten Schaden ersetzt verlangt, hätte es einer Schadenshöhenschätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO ggf. zu Lasten des Klägers nicht bedurft. Im Übrigen hat der BGH dem Schädiger und auch dem Gericht im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – , untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13 mit Hinweis auf BGH VI ZR 211/03). Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte, wenn er zur sachverständigen Feststellung zur Beweissicherung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Bei der Zitierung der Rechtsprechung hat das erkebnnende Gericht überdies übersehen, dass es sich bei den zitierten Entscheidungen um solche einer Abtretung an Erfüllungs Statt handelt. Da im zu entscheidenden Fall der Geschädigte selbst klagt, mithin gar keine Abtretung vorliegt, hätte BGH VI ZR 225/13 angewandt werden müssen. Dann schießt das erkennende Gericht auch noch übers Ziel hinaus, indem es sogar eine bezahlte Rechnung ggf. als nicht erforderlich erachtet und widerspricht damit sogar dem BGH. Die Begriffe Erfüllungsgehilfe und Forderungsausgleich sind in Saarbrücken sowieso nicht existent. Bei aller Kritik hat das erkennende Gericht aber auch gute Seiten: Es ist berechenbar. Das hat der klagende Sachverständige wohl erkannt und alle Rechnungspositionen genau so angepasst, dass das Gericht gar nicht anders konnte, als der Klage stattzugeben. Ob sich die HUK-COBURG unterm Strich mit der (durch sie durchgesetzten) Rechtsprechung im Saarland einen guten Dienst erwiesen hat, wagen wir zu bezweifeln, einen Bärendienst vielleicht? Was denkt Ihr? Gebt Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main weist die von der Volkswagen Autoversicherung AG vorgenommene Kürzung der nach Fraunhofer berechneten Mietwagenkosten mit Urteil vom 17.11.2017 – 30 C 1471/17 (47) – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am heutigen Sonntag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Mietwagenkosten gegen die Volkswagen Autoversicherung AG (Allianz) vor. Offensichtlich haben sich einige Mietwagenfirmen dem Preisdiktat der Versicherer gebeugt und rechnen ihre Mietwagenkosten nach der Fraunhofer-Erhebung ab. Und trotzdem wurde seitens der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung Volkswagen Autoversicherung noch weiter gekürzt. Da reichen die Autovermieter der Versicherungswirtschaft die Hand und schon werden die niedrigen Preise nach Fraunhofer noch weiter gekürzt. Wie blöd muss man eigentlich sein, um nicht zu verstehen, was die Kfz-Haftpflichtversicherer durchzusetzen versuchen? Nämlich ein Schadensersatzdiktat bezüglich der zu ersetzenden Ersatzbeträge. Dabei geht das BGB davon aus, dass der Geschädigte als Gläubiger den Schadensersatz bestimmt und nicht der Schädiger als Schuldner. Der Schuldner hat nach § 249 I BGB den vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dazu gehört auch die sofortige Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit an dem beschädigten Kraftfahrzeug. Diese kann nur durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs erreicht werden. Das schuldet der Schädiger dem Geschädigten! Da der Schädiger zum Zeitpunkt des Schadenseintritts selbst gar nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen, bedient sich der Geschädigte des Erfüllungsgehilfen „Mietwagenunternehmer“. Daher sind nicht nur die Werkstatt (siehe BGH BGHZ 63, 182 ff.) und der Sachverständige (siehe: OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.) Erfüllungsgehilfen des Schädigers, sondern auch der Abschleppunternehmer und die Mietwagenfirma. Die Fehler des Erfüllungsgehilfen des Schädigers gehen, sofern kein Auswahlverschulden vorliegt, zu Lasten des Schädigers. Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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LG Halle ändert zu Recht das Urteil des AG Halle bezüglich der Bestimmbarkeit der abgetretenen Schadensersatzforderung ab, kürzt allerdings die Mahnkosten mit Berufungsurteil vom 1.12.2017 – 1 S 203/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Halle zur negativen Entscheidung des AG Halle vom 25.07.2017 vor, die wir bereits am 28.09.2017 hier veröffentlicht hatten. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts sieht die Berufungskammer – zu Recht – die Abtretung als wirksam an, auch wenn kein Betrag darin genannt wurde, denn die abgetretene Forderung ist bestimmbar. In Sachen Mahnkosten geht das LG Halle jedoch völlig an der Praxis vorbei. Der Kläger habe den Zugang der Mahnungen nicht nachgewiesen, nachdem er diese per normaler Briefpost versandt habe. Deshalb geht er bei den Mahnkosten leer aus. Wenn man dieser Rechtsauffassung folgen wollte, dann müsste man ab sofort jede Mahnung per Einschreiben mit Rückschein versenden. Das wiederum kollidiert dann aber mit der Rechtsauffassung vieler anderer Gerichte, die 3,– € für eine Mahnung als auskömmlich erachten; was natürlich auch nicht richtig ist, da jeder halbwegs informierte Betriebswirtschaftler weiß, dass eine Mahnung unter 15,– € nicht zu bewerkstelligen ist, denn auch das die Mahnung schreibende Personal muss berücksichtigt werden. Der Abzug der Mahnkosten in Höhe von 12 € führt letztlich dazu, dass der Kläger zu 57 % an den Kosten beteiligt ist! Lest aber selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Böblingen urteilt zur Differenzbesteuerung bei einer Ersatzbeschaffung zu Recht gegen die Württembergische Versicherung AG mit Urteil vom 30.11.2017 – 3 C 1592/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Böblingen zur Differenzbesteuerung bei der Ersatzbeschaffung gegen die Württembergische Versicherung AG vor. Obwohl im Schadensgutachten eindeutig die Differenzsteuer ausgewiesen wurde, hat die Württembergische Versicherung 19% Mehrwertsteuer beim Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht. Als Begründung wird ausgeführt, der Geschädigte sei vorsteuerabzugsberechtigt. Dreister geht es fast nimmer, oder? Was denkt Ihr? Hier drängt sich der Verdacht des versuchten Betruges auf. Leider ist dies kein Einzelfall. Denn die „dienstleistenden Sachverständigen“ der Versicherer weisen auch bei „alten Karren“ in der Regel noch 19% Mehrwertsteuer beim Wiederbeschaffungswert aus. Keine Verbringungskosten, keine UPE-Aufschläge, Verweis auf Billigwerkstätten, Abzug der Mehrwertsteuer beim Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertes einschl. 19% MwSt auch bei Privatleuten usw.. Eine bandenmäßig organisierte Betrugsmaschinerie, die ihresgleichen sucht, wie wir meinen, wodurch sich der Verdacht des versuchten und manchmal auch erfüllten Betruges verstärkt. Das erkennende Amtsgericht Böblingen hat sich jedoch nicht hinters Licht führen lassen. Lest selbst das Urteil des AG Böblingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Forchheim verurteilt den bei der VHV versicherten Unfallverursacher zur Zahlung der vorgerichtlich durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.7.2015 – 72 C 261/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Forchheim (in Bayern) im Schadensersatzprozess um restliche nach § 398 BGB abgetretene Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vor. Beklagter war der bei der VHV Versicherung versicherte Fahrzeugführer. Sicherlich ist bei diesem Urteil zu bedenken, dass es aus dem Jahre 2015 stammt. Die jüngere Rechtsprechung des BGH ist natürlich noch nicht berücksichtigt, wie z.B. die Prüfung der Nebenkosten entsprechend der Regelungen des JVEG, unabhängig von der Frage, ob die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zur Überprüfung der Kosten nach § 287 ZPO zutreffend ist oder nicht. Obwohl das erkennende Amtsgericht Forchheim die zu ersetzenden Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB entscheidet, was unseres Erachtens in Anbetracht der Entscheidung BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 unzutreffend ist, da die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruch erforderlich und zweckmäßig ist. Da der Geschädigte regelmäßig selbst nicht in der Lage ist, den Schaden dem Umfang und der Höhe nach zu bestimmen, ist er nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur berechtigt, sachverständige Hilfe hinzuzuziehen, wobei der Sachverständige dann sogar noch der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Daher hätten die berechneten Sachverständigenkosten konkret nach § 249 I BGB entschieden werden müssen. Trotz dieser Ungenauigkeit handelt es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil um eine nahezu perfekte Entscheidung, denn es wurde zu Recht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung abgestellt. Der Schadenshöhenschätzuzng nach § 287 ZPO hätte es jedoch nicht bedurft, da die Geschädigte ihren Vermögensnachteil in Form des Sachverständigenkostenrechnungsbetrages konkret abrechnet und damit eine Abrechnung des Schadens nach § 249 I BGB vornimmt, denn die beweissichernde Begutachtung dient der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Ansbach verurteilt im Schadensersatzprozess die bei der Generali Versicherung versicherte Unfallverursacherin kurz und knapp zur Zahlung der von der Generali vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.11.2017 – 2 C 1368/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Rosenheim geht es weiter nach Ansbach. Nachfolgend stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil des AG Ansbach im Schadensersatzprozess um die gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der Generali Versicherung Versicherte vor. Kurz und schmerzhaft für die beklagte Versicherungsnehmerin hat das erkennende Gericht den von der Generali-Versicherung durch die vorgerichtlich vorgenommenen Kürzungen initierten Rechtsstreit abgehandelt. Die Versicherungsnehmerin muss nun das zahlen, was ihre Versicherung der Geschädigten an Schadensersatz vorenthalten hat. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt kurz und knapp die VHV Versicherung im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.11.2017 – 15 C 1958/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir beginnen diese Woche mit einem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.11.2017 im Schadensersatzprozess um die von der VHV -Versicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten. Vorgerichtlich hatte sich die VHV der allgemeinen Schadensersatzkürzungsidee der Krafthaftpflichtversicher angeschlossen und die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Nachdem sich aber der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB mit dieser rechtswidrigen Schadensersatzkürzung nicht einverstanden erklären konnte und zu Recht den gekürzten Betrag einklagte, nahm die VHV den Rechtsstreit nicht auf. Immerhin ging es um knapp 90,– € gekürzte Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die VHV Versicherung voll einstandspflichtig war. Lest selbst das kurze Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Saarbrücken verurteilt im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch fehlerhaft, die VHV Versicherungs AG im Schadenersatzprozess zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.10.2017 – 121 C 339/17 (13) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zur Lektüre am Sonntag stellen wir Euch hier wieder ein kritisch zu betrachtendes Urteil aus Saarbrücken im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, in der Begründung jedoch eine juristische Fehlleistung, weil statt der erforderlichen schadensersatzrechtlichen Überprüfungen werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft wurden. Zwar zitiert das erkennende Gericht das im Saarland wohl bekannte Urteil der Berufungskammer des LG Saarbreücken 13 S 41/13 und das darauf folgende BGH-Urteil VI ZR 357/13, vergißt aber, dass der BGH den Rechtsstreit letztlich mit VI ZR 50/15 entschieden hat. Mit dem vom Gericht zitierten BGH-Urteil VI ZR 357/13 hat der BGH die vom LG Saarbrücken in 13 S 41/13 angenommene Begrenzung der Nebenkosten auf lediglich 100,– € gekippt. Offenbar ist das erkennende Gericht über die ergangenen Entscheidungen nicht bestens informiert? Darüber hinaus betrafen sowohl 13 S 41/13 als auch VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 Abtretungsfälle, in denen der Sachverständige aus abgetretenem Recht geklagt hat, wobei sogar eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vorlag. Hier klagt der geschädigte Kfz-Eigentümer. Insoweit hätte das Gericht BGH VI ZR 225/13 anwenden müssen. Wenn das erkennende Gericht zu Beginn der Entscheidungsgründe schon zutreffend auf das BGH-Urteil VI ZR 67/06 verweist, so hätte es folgerichtig dann auch auf die Randnummer 13 des besagten Urteils verweisen müssen. Danach sind weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. auch BGH VI ZR 211/03). Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte grundsätzlich dann, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, wobei der Sachverständige sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283). Sofern der Sachverständige – auch bei der Berechnung seiner Kosten – Fehler macht, ohne dass ein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt, so gehen diese Fehler zu Lasten des Schädigers.  Werkvertragliche Überprüfungen der Angemessenheit haben damit im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Die Entscheidungsgründe gehen daher am angezeigten Thema Schadensersatz völlig vorbei. Insgesamt handelt es sich um eine themaverfehlende Entscheidung, obwohl das Ergebnis noch richtig ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Rostock weist mit unzureichender Begründung die Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 14.9.2017 – 46 C 154/17 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem teilweise hervorragenden Urteil des AG Coburg, das wir euch gestern hier im Blog vorgestellt hatten, veröffentlichen wir heute ein mangelhaft begründetes Urteil aus Rostock zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen bzw. für die HUK-COBURG. Dieses Urteil ist vollgestopft mit Ungereimtheiten. Schon in formeller Hinsicht erscheint es als ein rechtswidrig ergangenes Urteil. Zunächst weist das erkennende Gericht darauf hin, dass „die zulässige Klage nur zum Teil begründet“ sei. Gleichwohl wird aber die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen. Da liegt bereits ein nicht begründeter Widerspruch, der auch durch die Urteilsgründe nicht aufgeklärt werden kann. Dann wird bei der „Angemessenheitsprüfung“ die BVSK-Honorarbefragung herangezogen. Dort sind bei den Nebenkosten vom Verband her für die Porto- und Telefonkosten mit 15,– € vorgegeben worden (ob zu Recht oder nicht, das soll hier zunächst nicht interessieren), das erkennende Gericht kürzt diese allerdings auf 10,– €, obwohl es die Nebenkosten gemäß § 287 ZPO an der BVSK-Tabelle misst. Auch das ist ein Widerspruch an sich. Es scheint, als ob das Gericht durch von ihm vorgenommene Kürzungen auf einen willkürlich festgesetzten Betrag gelangen wollte, der unter dem von der HUK-COBURG erstatteten Betrag lag. Wir bezeichnen so etwas als Willkürrechtsprechung vom Feinsten.

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AG Coburg urteilt im Schadensersatzprozess folgerichtig zum Werkstatt- und Prognoserisiko bei den Werkstattkosten, misst aber leider die konkreten Mietwagenkosten am Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer mit Urteil vom 17.7.2017 – 11 C 402/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Coburg zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung, sowie zu den Kosten der Probefahrt und zu den Fahrzeugreinigungskosten vor. Auch die Mietwagenkosten waren Gegenstand der Klage vor dem AG Coburg. Zunächst hat das erkennende Gericht bei den Kosten für die Werkstatt fehlerhaft mit der „Angemessenheit“ unter Verweis auf § 287 ZPO operiert, hat dann jedoch gerade noch den – richtigen – Schwenk zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko hinbekommen. Der Angemessenheitsprüfung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten hätte es gar nicht bedurft. Dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes ist, hat der BGH bereits 1974 in BGHZ 63, 182 ff. festgestellt. Demgemäß trägt auch der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko (BGH aaO.). Bei den Mietwagenkosten wurde jedoch durch das erkennende Gericht vollumfänglich gepatzt. Da gibt es wohl kein Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers? Wo gibt es eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein unternehmerischer Unterschied zwischen Werkstatt und Mietwagenfirma definiert? Abschleppunternehmen, Sachverständiger, Mietwagenfirma, Werkstatt sind allesamt Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der gemäß § 249 I BGB vorzunehmenden Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Diese Wiederherstellung obliegt nach § 249 I BGB dem Schädiger. Da er regelmäßig selbst nicht dazu in der Lage ist, weil ihm die fachlichen Fähigkeiten fehlen, bedient er sich der Erfüllungsgehilfen. Nichts anderes macht der Geschädigte, wenn er zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes die Erfüllungsgehilfen, die auch der Schädiger hinzugezogen hätte, beauftragt.  Eine Kürzung der berechneten, und damit konkret angefallenen, Mietwagenkosten auf der Grundlage von § 287 ZPO geht schon mal gar nicht, denn § 287 ZPO ist zugunsten des Klägers anzuwenden! Eine Kürzung auf den Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer hat mit einer konkreten Schadensabrechnung, belegt durch die Rechnung, die immerhin eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung beinhaltet, keinen juristischen Sinn. Immerhin hat der Geschädigte mit der Mietwagenrechnung einen mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteil erlitten, der über § 249 I BGB auszugleichen ist. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung bedeutet einen auszugleichenden Schaden. Das ist absolut herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Der vom erkennenden Gericht auf 379,62 € für 7 Tage Mietwagen (54,23/Tag) gekürzte Betrag ist ruinös für ein mittelständisches Mietwagenunternehmen. Damit greift das erkennende Gericht unzulässigerweise in das grundrechtlich geschütze Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der größte Fehler in dem Urteil des AG Coburg ist allerdings der Verweis auf ein Urteil des LG Arnsberg. Denn das erste Fehlurteil des LG Arnsberg vom 05.10.2011 zum RDG wurde durch den BGH aufgehoben (VI ZR 279/11). Nach Zurückverweisung an das LG Arnsberg wurde dann am 26.02.2013 abenteuerlich zu den Mietwagenkosten entschieden. Das war dann wohl die Retourkutsche des LG Arnsberg auf die Revision des Klägers? Ein derart schlechtes Urteil des LG Arnberg ist dann letztendlich bei den Mietwagenkosten Grundlage für die Entscheidung des AG Coburg. Insofern ist das AG Coburg vor der örtlichen Versicherung leider wieder eingeknickt – zumindes bei den Mietwagenkosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Bankgeheimnis durch EU-Richtlinie endgültig abgeschafft

Quelle: Godmode-Trader vom 07.11.2017

Achtung: Ab Januar gehören Ihre Bankdaten nicht mehr Ihnen.
Kaum zu glauben, aber wahr: Ab Januar 2018 muss Ihre Bank fremden Dienstleistern Zugriff auf die Daten Ihres Bankkontos gewähren. Verantwortlich dafür ist eine neue EU-Richtlinie. Das Bankgeheimnis wird de facto völlig abgeschafft, die Nachfrage nach Kryptowährungen dürfte explodieren.

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Siehe auch:

ARAG vom 09.01.2018
Berliner Morgenpost
Epoch Times vom 11.01.2018
Epoch Times vom 10.11.2017
Epoch Times vom 01.07.2017

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