Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Coburg zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung, sowie zu den Kosten der Probefahrt und zu den Fahrzeugreinigungskosten vor. Auch die Mietwagenkosten waren Gegenstand der Klage vor dem AG Coburg. Zunächst hat das erkennende Gericht bei den Kosten für die Werkstatt fehlerhaft mit der „Angemessenheit“ unter Verweis auf § 287 ZPO operiert, hat dann jedoch gerade noch den – richtigen – Schwenk zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko hinbekommen. Der Angemessenheitsprüfung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten hätte es gar nicht bedurft. Dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes ist, hat der BGH bereits 1974 in BGHZ 63, 182 ff. festgestellt. Demgemäß trägt auch der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko (BGH aaO.). Bei den Mietwagenkosten wurde jedoch durch das erkennende Gericht vollumfänglich gepatzt. Da gibt es wohl kein Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers? Wo gibt es eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein unternehmerischer Unterschied zwischen Werkstatt und Mietwagenfirma definiert? Abschleppunternehmen, Sachverständiger, Mietwagenfirma, Werkstatt sind allesamt Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der gemäß § 249 I BGB vorzunehmenden Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Diese Wiederherstellung obliegt nach § 249 I BGB dem Schädiger. Da er regelmäßig selbst nicht dazu in der Lage ist, weil ihm die fachlichen Fähigkeiten fehlen, bedient er sich der Erfüllungsgehilfen. Nichts anderes macht der Geschädigte, wenn er zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes die Erfüllungsgehilfen, die auch der Schädiger hinzugezogen hätte, beauftragt. Eine Kürzung der berechneten, und damit konkret angefallenen, Mietwagenkosten auf der Grundlage von § 287 ZPO geht schon mal gar nicht, denn § 287 ZPO ist zugunsten des Klägers anzuwenden! Eine Kürzung auf den Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer hat mit einer konkreten Schadensabrechnung, belegt durch die Rechnung, die immerhin eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung beinhaltet, keinen juristischen Sinn. Immerhin hat der Geschädigte mit der Mietwagenrechnung einen mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteil erlitten, der über § 249 I BGB auszugleichen ist. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung bedeutet einen auszugleichenden Schaden. Das ist absolut herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Der vom erkennenden Gericht auf 379,62 € für 7 Tage Mietwagen (54,23/Tag) gekürzte Betrag ist ruinös für ein mittelständisches Mietwagenunternehmen. Damit greift das erkennende Gericht unzulässigerweise in das grundrechtlich geschütze Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der größte Fehler in dem Urteil des AG Coburg ist allerdings der Verweis auf ein Urteil des LG Arnsberg. Denn das erste Fehlurteil des LG Arnsberg vom 05.10.2011 zum RDG wurde durch den BGH aufgehoben (VI ZR 279/11). Nach Zurückverweisung an das LG Arnsberg wurde dann am 26.02.2013 abenteuerlich zu den Mietwagenkosten entschieden. Das war dann wohl die Retourkutsche des LG Arnsberg auf die Revision des Klägers? Ein derart schlechtes Urteil des LG Arnberg ist dann letztendlich bei den Mietwagenkosten Grundlage für die Entscheidung des AG Coburg. Insofern ist das AG Coburg vor der örtlichen Versicherung leider wieder eingeknickt – zumindes bei den Mietwagenkosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Weiterlesen →