Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir in der Redaktion dieses Blogs haben schon eine Menge Urteile gelesen und für diesen Blog mit sachlichen Informationen versehen veröffentlicht. Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil zweifeln wir allerdings an der objektiven Entscheidungsfähigkeit des zuständigen Amtsrichters der 424. Zivilabteilung des Amtsgerichts Dortmund. In der Urteilsbegründung werden ungeprüft Urteile des LG Dortmund übernommen. Jeder Richter und jede Richterin ist nur dem Recht unterworfen. Dazu gehört aber auch, sich über Urteile übergeordneter Gerichte hinsichtlich der richtigen Rechtsanwendung Gedanken zu machen. Es gehört auch zu der richterlichen Arbeit, Urteile eines Landgerichts, auf das in dem Urteil Bezug genommen werden soll, auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des BGH zu überprüfen. Keinesfalls dürfen derartige Urteile unreflektiert übernommen werden. So hat der BGH entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine sich aus dem Werkvertrag ergebende Preiskontrolle – auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars – durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 II BGB wahrt (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Das hat allerdings der erkennende Amtsrichter des AG Dortmund nicht beachtet und hat eine Preiskontrolle nach der BVSK-Honorarbefragung durchgeführt. Das auch noch, obwohl der BGH mit Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) entschieden hatte, dass dem Kläger das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage über die Höhe der üblichen Honorare nicht bekannt sein muss. Gleichwohl wendet das LG Dortmund – und dem blind folgend – das AG Dortmund die BVSK-Honorarumfrage an. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist ohnehin nur eine Schätzung der Höhe des Gesamtbetrages zulässig, weil es sich bei der Schätzung nach § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt. Der erkennende Amtsrichter hat daher nach diesseitiger Ansicht alles falsch gemacht, was er falsch machen konnte. Daher hätte auch eine Kostenquotelung nicht vorgenommen werden dürfen. Das einzig Richtige ist, dass er die Anwendbarkeit des JVEG verneint. Lest aber selbst das Urteil des erkennenden Amtsrichters des AG Dortmund in dem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht. Dann gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem kritisch zu betrachtenden Urteil ab.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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