AG Dortmund verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.5.2015 – 429 C 1252/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und -Leser,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und gehen von Düsseldorf nach Dortmund. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts  Dortmund zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung. Wieder wurde die Angemessenheit gemäß der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung vorgenommen. Wenn eine derartige Tabelle zu Hilfe gezogen wird, kann diese nur einzelne Werte angeben. Sinn und Zweck der Schadensschätzung ist es aber, dass der besonders freigestellte Tatrichter die H ö h e des Schadens ermittelt und nicht einzelne Positionen einer Rechnung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten überprüft. Eine Preiskontrolle im Schadensersatzprozess hat der BGH auch untersagt (vgl. BGH DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450). Immer wieder wird daher im Rahmen des Schadensersatzprozesses dieser gravierende Fehler begangen. Sofern der Schädiger meint, die Sachverständigenkosten seien überhöht, so muss er gleichwohl den vollen Betrag erstatten, kann allerdings den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff). Insofern ist der Schädiger nicht rechtlos. Und was nicht korrekt ist, ist die vom Gericht gewählte Bezeichnung der „Sachverständigengebühren“. Bereits mehrfach wurde hier darauf hingewiesen, dass der Kfz-Sachverständige keine Gebühren berechnet. Aber leider liest man auch in Abrechnungsschreiben der HUK-COBURG und anderere Versicherer diese falsche Bezeichnung. Auch in Schriftsätzen der Versicherungsanwälte ist der falsche Begriff „Gebühren“ nicht unüblich. Lest aber selbst das Urteil aus Dortmund und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Düsseldorf verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.3.2015 – 37 C 17366/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier ein umfangreiches Urteil aus Düsseldorf mit 10 Seiten Umfang zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger. Die gegnerische Versicherung hinter dem VN ist leider unbekannt. Deshalb noch einmal unsere Bitte, vollständige Urteile einzusenden. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Sofern der Versicherungsnehmer bzw. der Unfallverursacher verklagt wird, bitte dann auch die hinter dem beklagten Fahrer oder Halter stehende Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt geben. Nun aber zu dem umfangreichen Urteil. Bis auf Punkt 10 u. 11 handelt es sich um ein eigentlich sehr positives Urteil. Besonders hervorzuheben ist der Punkt 5 mit dem Hinweis auf den Vorteilsausgleich. Allerdings sind Punkt 10 und 11  hingegen entbehrlich, da deren Unsinnigkeit durch die vorausgegangenen Punkte bereits erläutert wurde. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = NZV 2014, 255) bereits entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss, mithin können diese Ergebnisse auch nicht Grundlage einer Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO sein. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Henrik Momberger aus 40233 Düsseldorf. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.5.2015 – 429 C 1256/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht mit der HUK-COBURG weiter. Von Wuppertal ist es auch nicht weit nach Dortmund. Die HUK-COBURG scheint in der Tat absolut beratungsresistent zu sein, obwohl schon bereits eine Vielzahl von Urteilen immer zu dem gleichen Thema gegen sie bzw. ihre Versicherungsnehmer ergangen sind und sie dennoch nichts daraus lernt. Wie viele Versichertengelder sollen denn noch durch unsinnige HUK-COBURG-Prozesse verbrannt werden? Auch in dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde lag, mussten die von der HUK 24 AG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten eingeklagt werden. Vom Ergebnis ist das Urteil des AG Dortmund richtig. Leider hapert es wieder an der Begründung. Es stellt sich nämlich die Frage, ob erkennende Richterinnen oder Richter zwischenzeitlich ergangene BGH-Urteile nicht lesen? Oder richten sie sich nur nach den Urteilen, die die HUK-COBURG-Anwälte angeben? Die Aussage des Gerichts, dass die BVSK-Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage sei, ist durch den BGH widerlegt. Der BGH hat eindeutig und unmissverständlich in seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) unter Randziffer 10 angegeben, dass dem Kläger das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes BVSK nicht bekannt sein muss. Was dem Geschädigten aber nicht bekannt sein muss, kann auch nicht als Maßstab für eine aus seiner Ex-ante-Sicht zu bemessenden Höhe des erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 II 1 BGB sein. Weil es aber das Urteil des BGH vom 11.2.2014 zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des LG Dortmund aus dem Jahr 2010 noch nicht gab, kann der erkennende Amtsrichter das Urteil des LG Dortmund im Jahr 2010 nicht unreflektiert übernehmen. Er muss sich mit der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf jeden Fall auseinandersetzen. Lest aber selbst das Urteil des AG Dortmund und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wuppertal richtet sich nicht nach OLG Dresden und verurteilt HUK-COBURG Versicherung AG aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 25.6.2015 – 31 C 143/14 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 37,90 €.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Arnsberg ist es nicht weit bis Wuppertal. Nachstehend veröffentlichen wir heute noch ein hervorragendes Urteil des Amtsgerichts Wuppertal. In diesem Fall erlitten die HUK-COBURG und ihre Anwälte aus Essen vor dem Amtsgericht in Wuppertal erheblichen Schiffbruch, und zwar auf ganzer Linie. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG die abgetretenen Sachverständigenkosten um sage und schreibe 37,90 € gekürzt. Der Sachverständige aus Wuppertal konnte sich – zu Recht – mit der rechtswidrigen Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten nicht einverstanden erklären und klagte aus abgetretenem Recht den Restbetrag bei dem Amtsgericht Wuppertal ein. Mit erfreulicher Klarheit setzt sich das erkennende Gericht mit der jüngsten BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten und auch mit dem Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 – 7 U 111/12 – auseinander. Zwar ist das Urteil des OLG Dresden durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014, das im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden noch nicht veröffentlicht war, überholt, gleichwohl wird es gerade von der HUK-COBURG immer wieder angeführt. So auch im Rechtsstreit vor dem AG Wuppertal. Aber das erkennende Gericht hat – zu Recht – festgestellt, dass der HUK-COBURG die dolo-agit-Einrede nach der Entscheidung des OLG Dresden nicht zusteht. Mit dem Urteil des AG Wuppertal vom 25.6.2015 liegt eine lesenswerte Entscheidung vor, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt Bitte Eure Kommentare ab. Besser wäre natürlich noch gewesen, die Klage gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich zu erheben, damit dieser von den rechtswidrigen Machenschaften seiner Versicherung erfährt. Auf jeden Fall aber gingen die HUK-COBURG und ihre Essener Anwälte hier über die Wupper.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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LG Arnsberg urteilt mit teilweise kritisch zu betrachtendem Berufungsurteil vom 21.1.2015 – 3 S 210/14 – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Arnsberg vor. Zunächst geht es noch  ordentlich los. Die Berufungskammer stellt sich – zu Recht, wie wir meinen – auf den Standpunkt, dass die Beklagtenseite in dem Fall, dass sie bereits vorgerichtlich den überwiegenden Teil des Schadens erstattet hat, hinsichtlich des Restbetrages mehr als nur Bestreiten muss. Jetzt liegt nämlich die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast auf Seiten der Beklagten, um vorzutragen, weshalb jetzt noch hinsichtlich des Restes dieser nicht mehr erforderlich im Sinne des § 249 II BGB sei, nachdem bereits der größere Teil für erforderlich gehalten und erstattet wurde. Diese Ausführungen der Berufungskammer sind auf jeden Fall schon einmal richtig. Auch die Ausführungen zu der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugen. Was allerdings kritisch zu sehen ist, ist die Tatsache, dass die Kammer bei den Sachverständigenkosten – nicht Gebühren, wie sie meint – eine Preiskontrolle durchgeführt hat. Dies widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.; BGH ZfS 2007, 507 ff). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Warum allerdings die Klägerin das Gutachten nicht vorgelegt hat, bleibt offenbar auch ihr Geheimnis. Zumindest deshalb muss sie sich jetzt auch die vom Gericht gemachten Kürzungen anrechnen lassen. Die Kürzung einzelner Posten der Sachverständigenrechnung im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geht allerdings gar nicht. Mit Hilfe des § 287 ZPO kann der besonders freigestellte Tatrichter nur die Höhe des Schadens schätzen, nicht einzelne Positionen. Dieser gravierende Fehler hätte allerdings einem Kollegialgericht nicht vorkommen dürfen. Ebenso ist die Angemessenheitsprüfung im Schadensersatzprozess völlig verfehlt. Im Schadensersatzprozess gilt es die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, und nicht die Angemessenheit im Sinne der werkvertraglichen Normen, §§ 631, 632 BGB zu prüfen. Lest selbst das Berufungsurteil aus Arnsberg und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Pinneberg entscheidet zur Erstattungsfähigkeit der fiktiven Verbringungskosten und verurteilt die DEVK Versicherung zur Zahlung von 133,– € mit lesenswertem Urteil vom 5.5.2015 – 62 C 29/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Pinneberg zu den Verbringungskosten und zur Unkostenpauschale gegen die DEVK vor. Es handelt sich um ein lesenswertes Urteil, wie wir meinen. Besonders gut hat die erkennende Amtsrichterin die Erstattungsfähigkeit der fiktiven Verbringungskosten herausgearbeitet. Gleiches würde auch für die Ersatzteilzuschläge gelten. Lest selbst und gebt – auch in der bestehenden Urlaubszeit – bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.4.2015 – 118 C 10557/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem weniger wertvollen Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken, das wir gestern vorgestellt hatten, veröffentlichen wir hier und heute wieder ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die durch ihre rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig provozierte. Und wieder einmal ging die HUK-COBURG vor Gericht baden. Jedes Mal die gleichen – unsinnigen – Argumente der Anwälte der HUK-COBURG. Das „HUK-Gähnen“ des Richters kann man aus dem Urteil deutlich herauslesen, wie wir meinen. Wann lernt die HUK-COBURG endlich, dass Kürzungen in Leipzig und Umgegend nur reine Geldverschwendung sind? Vermutlich nie? Denn es sind ja nur Gelder der Versicherten, die durch unnötige Prozesse aufgrund von rechtswidrigen Kürzungen durch die HUK-COBURG verbrannt werden. Die umfangreiche Urteilsliste gegen die HUK-COBURG – und speziell in Leipzig – lässt grüßen. Und doch ist diese Versicherung offenbar absolut beratungsresistent. Lest selbst das positive Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken urteilt bei der fiktiven Schadensabrechnung und zu den Stellungnahmekosten des Sachverständigen mit Urteil vom 20.2.2015 – 13 S 197/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben im Saarland und stellen Euch hier jetzt noch ein Berufungsurteil der 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG  Saarbrücken zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vor. Die Beurteilung der fiktiven Schadensabrechnung ist in unseren Augen flop, während die Beurteilung der erforderlichen Kosten für die ergänzende Stellungnahme – erstaunlicherweise – ansatzweise top ist. Lest selbst das Urteil der „Freymann-Berufungskammer“ des LG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis entscheidet mit lesenswertem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG mit Seitenhieb gegen LG Saarbrücken mit Urteil vom 18.3.2015 – 26 C 419/14 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weil es mit den positiven Urteilen gerade so gut läuft, veröffentlichen wir hier auch einmal etwas äußerst Positives aus dem Saarland. Es handelt sich dabei um ein zwölfseitiges Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten. Die beklagte Versicherung ist leider unbekannt – schade für die Urteilsliste. Deshalb noch einmal unsere Bitte an die Einsender: Senden Sie uns ruhig das komplette ungeschwärzte Urteil zu. Wir anonymisieren von hieraus, bevor das Urteil veröffentlicht wird. Aus der Urteilsbegründung ist dann zu entnehmen, dass es sich bei der Beklagten um die HUK-COBURG handelt, die ihr Honorartableau zugrunde legt. Ein Teil der umfangreichen Begründung des Amtsrichters in Saarlouis ist eine volle Abrechnung mit der Berufungskammer des LG Saarbrücken, der sogenannten „Freymann-Kammer“. Besonders beachtenswert finden wir die Erläuterungen zum „Strafcharakter“. Der Vorsitzende Richter der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken scheint wohl ein verkappter Strafrichter zu sein, so eine Art „Richter Gnadenlos“ bei den Sachverständigenkosten? Lest aber selbst und gebt auch während der Ferienzeit bitte Eure Kommentare ab. Dieses Urteil eignet sich sehr gut zur sachlichen Kommentierung.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.4.2015 – 118 C 10558/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit der Tag für Euch gut beginnt, veröffentlichen wir für Euch hier und jetzt ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG. Dieses Mal war es die HUK 24 AG, die meinte, rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder hat die HUK 24 AG die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Zu Recht hat das Gericht die beklagte HUK-COBURG-Tochter zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Besser wäre es zwar gewesen, wenn der Kläger wegen des Differenzbetrages den Schadensverursacher, also den Versicherungsnehmer der HUK 24 AG, auch gerichtlich in Anspruch genommen hätte. Denn dann hätte dieser erfahren, wie seine Haftpflichtversicherung Schäden reguliert. Lest aber trotzdem das positive Urteil des AG Leipzig vom 17.4.2015. Leipzig dürfte damit für die HUK-COBURG kein gutes Gerichtspflaster sein, zumal im dortigen Gerichtsgebäude die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG durch die Gerichtsflure geistert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommerntare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit positivem Urteil vom 13.5.2015 – 816 C 61/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach der kritisch zu betrachtenden Entscheidung aus Zweibrücken veröffentlichen wir hier für Euch ein umfangreiches Urteil aus Hamburg-Barmbek zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die meinte, rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder ist die HUK-COBURG mit ihrer rechtswidrigen Kürzung des berechtigten Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten gescheitert. Nachstehend geben wir Euch das positive Ergebnis des Rechtsstreites und die positive Begründung im Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 13.5.2015 – 816 C 61/15 – bekannt. Da hat sich eine Richterin richtig viel Mühe gemacht, um der HUK-COBURG einmal zu zeigen, wie Schadensersatz zu leisten ist. Aber auch die Anwältin des geschädigten Klägers hat sich mit ihrem Vortrag bei Gericht Mühe gemacht. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion  eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Besser wäre vielleicht noch gewesen, den Unfallverursacher persönlich in Anspruch zu nehmen, dann hätte der nämlich von den rechtwidrigen Machenschaften seiner HUK-COBURG-Versicherung erfahren. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Zweibrücken urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil zu den Schadensersatzansprüchen nach unverschuldetem Verkehrsunfall und spricht gegen HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und deren VN als Gesamtschuldner nur einen Teil des Schadensersatzanspruchs zu mit Urteil vom 12.3.2015 – 3 C 94/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein fehlerhaftes Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten bekannt. Das Unfallopfer klagte gegen die HUK-COBURG und deren VN auf fiktiven Schadensersatz einschließlich Sachverständigenkosten. Ob die Schadenshöhe durch den Gerichtssachverständigen korrekt ermittelt wurde, oder die Kalkulation des außergerichtlichen zutreffend war, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Bei den Sachverständigenkosten liegt die erkennende (junge) Richterin jedoch völlig daneben. Indem sie die SV-Kosten an den geringeren Reparaturkosten gemäß Gerichtsgutachten bemisst, werden dem Geschädigten letztendlich anteilige SV-Kosten (und anteilige Verfahrenskosten) auferlegt. Dem Geschädigten können aber nur anteilige SV-Kosten auferlegt werden, sofern er selbst dies zu vertreten hat, das heißt, wenn er aus eigenem (Mit-)Verschulden für einen Teil des Schadens verantwortlich ist. Mit anderen Worten bedeutet das, dass er, wenn er die mögliche Fehlkalkulation des Sachverständigen und die daran festgemachte, in Relation zur Schadenshöhe orientierte Sachverständigenrechnung als Laie erkennen konnte. Ansonsten gehen mögliche Fehler des Sachverständigen zu Lasten des Schädigers, denn es ist fast einhellige Rechtsprechung, dass der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Im Übrigen ist zu fragen, ob der Geschädigte als Laie hätte erkennen können, dass die Reparaturkosten geringer ausfallen? Nein, das konnte er nicht – und musste er auch nicht können. Diese Gedankengänge hätte sich auch die erkennende Richterin stellen müssen. Da sie das offenbar nicht getan hat, ist das Urteil schlichtweg als fehlerhaft zu bezeichnen. Das  Gericht hätte die Sachverständigenkosten voll zusprechen müssen. Gleichwohl wären die Beklagten nicht rechtlos gewesen, denn ihnen bliebe der Weg des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Was hier nur noch Kopfschütteln hervorruft, ist, dass aus dem Urteil auch hervorgeht, dass wieder eine Restwertbörse durch den Sachverständigen bemüht wurde. Für freie und unabhängige Kfz-Sachverständige ist das regelmäßig ein absolutes no go, wie wir meinen. Im Übrigen hat auch der BGH bereits entschieden, dass der Sachverständige nur die Preise angeben darf, die auch sein Kunde, also der Geschädigte, zugrunde legen darf, nämlich die Werte am allgemeinen regionalen Restwertmarkt (vgl. BGH VI ZR 205/08 – = BGH ZfS 2009, 327). Damit verstößt die vom Sachverständigen vorgenommene Restwertbestimmung gegen die BGH-Rechtsprechung und macht den Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, da das Gutachten insoweit unbrauchbar ist. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil aus Zweibrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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