Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und -Leser,
wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und gehen von Düsseldorf nach Dortmund. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung. Wieder wurde die Angemessenheit gemäß der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung vorgenommen. Wenn eine derartige Tabelle zu Hilfe gezogen wird, kann diese nur einzelne Werte angeben. Sinn und Zweck der Schadensschätzung ist es aber, dass der besonders freigestellte Tatrichter die H ö h e des Schadens ermittelt und nicht einzelne Positionen einer Rechnung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten überprüft. Eine Preiskontrolle im Schadensersatzprozess hat der BGH auch untersagt (vgl. BGH DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450). Immer wieder wird daher im Rahmen des Schadensersatzprozesses dieser gravierende Fehler begangen. Sofern der Schädiger meint, die Sachverständigenkosten seien überhöht, so muss er gleichwohl den vollen Betrag erstatten, kann allerdings den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff). Insofern ist der Schädiger nicht rechtlos. Und was nicht korrekt ist, ist die vom Gericht gewählte Bezeichnung der „Sachverständigengebühren“. Bereits mehrfach wurde hier darauf hingewiesen, dass der Kfz-Sachverständige keine Gebühren berechnet. Aber leider liest man auch in Abrechnungsschreiben der HUK-COBURG und anderere Versicherer diese falsche Bezeichnung. Auch in Schriftsätzen der Versicherungsanwälte ist der falsche Begriff „Gebühren“ nicht unüblich. Lest aber selbst das Urteil aus Dortmund und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker