ARD-Moderator Frank Plasberg und Ehefrau – ehemalige ARD-Moderatorin – Anne Gesthuysen auf der Gehaltsliste des GDV

ARD Plasberg kungelt mit Versicherungslobby

26.07.2015

Firma von ARD-Moderator Plasberg lädt Gäste zu Veranstaltung der Versicherungslobby ein.“Hart aber fair“-Redakteur unterzeichnet Einladungsschreiben, Plasberg-Ehefrau moderiert.

Für die Jahrestagung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im November in Berlin hat die Plasberg-Firma diverse Persönlichkeiten kontaktiert, darunter den Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Laut eines GDV-Sprechers gehöre zum Auftrag auch die Produktion eines Themenfilmes. Zur Höhe des Honorars wollte er keine Angaben machen.

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Siehe auch: SZ

26. Juli 2015, 17:34 Uhr

Lobbyismus-Vorwürfe gegen Frank Plasberg

Hart aber nachlässig

Der Fauxpas der falschen Signatur wiegt schwer
„Wir haben die Produktionsfirma A&S beauftragt, nicht Hart aber fair“, sagt ein GDV-Sprecher der SZ. Beim Lobbyverband ist man nicht sonderlich amüsiert über das Licht, das nun auf die Veranstaltung fällt, die von Plasbergs Gattin Anne Gesthuysen moderiert werden soll. Beim WDR reagiert man leicht säuerlich, weiß aber, dass man nicht viel dagegen tun kann, wenn Produktionsfirmen auch andere Aufträge annehmen. Trotzdem wiegt der Fauxpas mit der falschen Signatur schwer. „Der WDR hat A&S darauf hingewiesen, dass dies nicht zulässig ist und künftig zu unterbleiben hat“, heißt es in Köln.

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Berufungskammer des LG Neuruppin weist Berufung der DA-Versicherung gegen Urteil des AG Prenzlau, das zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt hatte, zurück (LG Neuruppin Berufungsurteil vom 25.3.2015 – 4 S 176/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Wochenendlektüre für Euch veröffentlichen wir hier ein Berufungsurteil aus Neuruppin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DA Versicherung vom 25.3.2015. Zwar kommt die Berufungskammer im Ergebnis zu der richtigen Entscheidung, nämlich die Berufung der DA-Versicherung zurückzuweisen, aber manche Hinweise erscheinen unzutreffend. Das gilt insbesondere auf das Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 und das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014. Letzteres Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Urteil des OLG Dresden ist durch das später veröffentlichte Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) hinfällig geworden. Auch der Hinweis auf bezahlte oder nicht bezahlte Rechnung des Sachverständigen ist überflüssig ebenso wie der Hinweis auf die dolo agit-Einrede. Obwohl der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – entschieden hat, dass der Geschädigte die Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss (vgl. BGH aaO, Rd-Nr. 10), wird immer noch auf Seiten des klagenden Sachverständigen auf diese Honorarumfrage hingewiesen. Für mich ist derartiger Vortrag unverständlich und nicht zielführend. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Neuruppin und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonnabend.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten in Höhe von 31,65 € mit Urteil vom 29.4.2015 – 113 C 9359/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung bekannt. Auch die Generali Versicherung behauptet nur ins Blaue hinein, ohne substantiellen Sachveortrag zu bringen. So wird behauptet, der Geschädigte hätte einen Sachverständigen in seiner näheren Umgebung aufsuchen können, ohne anzugeben, um welchen Sachverständigen es sich dabei handeln soll. Derartiger Vortrag ist schlichtweg unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Generali Versicherung, die Fotokosten und die Fahrtkosten seien überhöht und daher nicht erforderlich. Auch diese Behauptungen sind schlichtweg ins Blaue hinein vorgebracht worden. Offenbar gehen der Generali die stichhaltigen Argumente aus, um dem berechtigten Begehren des Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz bei hundertprozentiger Haftung zu erwidern. Daher ist die Beurteilung der Nebenkosten im Ergebnis positiv entschieden worden. Im Übrigen ist es schon lächerlich, die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten um sage und schreibe den geringen Betrag von 31,65 € zu kürzen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes unwetterfreies Wochenende
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt Allianz Versicherung AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 28.4.2015 – 116 C 3215/14 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung. Die zuständige Richterin des AG Mitte liefert mit dem nachfolgend dargestellten Urteil ein weiteres „Angemessenheitsurteil“ auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung. Schon allein die Bezugnahme auf BVSK widerspricht der BGH-Rechtsprechung, denn der BGH hatte bereits in seinem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194) entschieden, dass der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss. Wenn der Geschädigte die Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss, dann kann auch das Gericht diese Umfrage nicht als Grundlage der Schätzung gemäß § 287 ZPO machen. Es kommt auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Lest daher selbst dieses unzulängliche Urteil aus Berlin und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (911 C 83/15 vom 17.07.2015)

Mit Urteil vom 17.07.2015 (911 C 83/15) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der von der Versicherung gekürzten 39,85 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Es bleibt zu hoffen, dass die im Ergebnis richtige Rechtsprechung im Hamburger Raum sowie im Umland sich weiter festigt.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

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Richterin des AG Velbert verurteilt im Rechtsstreit des Unfallopfers zur eintrittspflichtigen Versicherung VHV mit lesenswertem Urteil vom 13.7.2015 – 17 C 61/15 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 22,79 €.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in diesem Fall müssen wir über ein Kürzungsverhalten der VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover berichten. Diese hatte die berechneten Sachverständigenkosten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen aus dem mittleren Ruhrgebiet um sage und schreibe 22,79 € gekürzt. Diese Kürzung ließ sich der Geschädigte nicht gefallen und klagte den gekürzten Betrag von 22,79 € bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Velbert ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die erkennende junge Richterin der 17. Zivilabteilung des AG Velbert verurteilte – zu Recht – unter Bezugnahme auf die einschlägigigen Urteile des BGH die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des Betrages, den diese vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte. Lest selbst das Urteil aus Velbert und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 9.4.2015 – 103 C 1532/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-User,

und es geht weiter mit der HUK-COBURG. Schon wieder musste eine Richterin des AG Leipzig, in diesem Fall aus der 103. Zivilabteilung, gegen die HUK-COBURG entscheiden, weil diese nicht in der Lage bzw. gewillt war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl eine hundertprozentige Haftung bestand. Bei hundertptozentiger Haftung ist auch zu einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten, das ist zumindest der Grundgedanke des Schadensersatzrechts, auf den hin und wieder auch der BGH hinweist. Dieser Grundsatz scheint aber offensichtlich nicht für die HUK-COBURG zu gelten? Anders ist es nicht zu verstehen, dass trotz der vielzähligen Urteile gegen die HUK-COBURG, bis hin zu Urteilen des BGH, immer noch rechtswidrig gekürzt wird. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein interessantes Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Entschieden hat eine Amtsrichterin des AG Leipzig, die Durchblick im Schadensersatzrecht hat und die endlich einmal die „Sittenwidrigkeit“ ins Spiel bringt. Genau dort – und nur dort – ist die Grenze der Sachverständigenkosten in der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung zu ziehen. Alles andere geht am Thema der Schadensersatzleistung und der dazu ergangenen Rechtsprechung hinsichtlich der Erkennbarkeit der eklatant überhöhten Sachverständigenkosten (vgl. BGH VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13) vorbei und kann nur als Themaverfehlung bezeichnet werden. Nur dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass die berechneten Kosten erheblich oder eklatant über den branchenüblichen Preisen liegen, kann der Geschädigte nicht mehr vollen Ersatz derselben verlangen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Neunkirchen (Saar) verurteilt mit kritisch zu sehender Begründung die HUK-COBURG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.8.2014 – 4 C 923/13 (02) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und schon wieder ein Urteil gegen die HUK-COBURG. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil des AG Neunkirchen an der Saar zu den Sachverständigenkosten. Es handelt sich um die Klage des Geschädigten gegen die HUK-COBURG, sodass das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) anzuwenden wäre, auch hinsichtlich der Nebenkosten. Am Anfang hat die ekennende Amtsrichterin wieder alles richtig gemacht und zutreffend auf das BGH-Urteil VI ZR 225/13 hingewiesen. Dann aber bei den Nebenkosten doch wieder gekürzt, obwohl sich aus BGH VI ZR 225/13 eine solche Kürzung nicht ergibt und auch nicht begündbar ist. Die erkennende Amtsrichterin muss sich die Frage stellen lassen, ob der Geschädigte  bei Beauftragung des Sachverständigen sofort erkennen konnte, dass Datev-Kosten (soll wohl heißen: DAT-Kosten) im Grundhonorar enthalten sein müssen? Denn auf die Ex-ante-Sicht kommt es nach BGH-Rechtsprechung an (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Im übrigen muss sich die Richterin fragen lassen, wo genau es steht, dass die Datev-Kosten der Bearbeitung des Gutachtens zuzurechnen sind? In der nicht vorhandenen Kostenordnung für Sachverständige etwa? Oder hat die erkenende Amtsrichterin nur die von den HUK-COBURG-Anwälten vorgetragenen Behauptungen unreflektiert übernommen? Für den letzteren Fall kann man nur mit Unverständnis reagieren. Fest steht aber, dass für diese gerichtliche Fehlleistung dem Kläger wieder anteilige Kosten auferlegt wurden.  Aber genau diese Fehlurteile befeuern die HUK-COBURG dazu, Schadensersatzkürzungen, insbesondere bei den Sachverständigenkosten, fortzusetzen. Es wird daher Zeit, dass eine staatliche Versicherungsaufsicht anstelle der wenig hilfreichen BaFin die Versicherer auf ihre eigentliche Aufgabe hinweisen und kontrollieren. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (918 C 98/15 vom 13.07.2015)

Mit Datum vom 13.07.2015 (918 C 98/15) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten in Höhe von 38,03 € nebst Zinsen verurteilt.

Das in der Begründung kurz und bündig abgefasste Urteil nimmt Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des LG Hamburg, welche hier bereits veröffentlicht wurde. Das Urteil des LG Hamburg, auf welches konkret Bezug genommen wird, wird in Kürze hier bei CH eingestellt werden.

Nicht unerwartet interessiert die HUK-Coburg die geltende Rechtsprechung nicht.

Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen vom xx.xx.2015 in Hamburg (Ö.-Weg) aus abgetretenem Recht der Geschädigten Y einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 38,03 € gem. § 7 StVG i.V.m. § 398 BGB.

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AG Magdeburg verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und verneint die Anwendbarkeit des JVEG mit Urteil vom 19.5.2015 – 103 C 3063/14 (103) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

erneut müssen wir über die Schadensersatzkürzungen durch die HUK-COBURG berichten. Nachdem die HUK-COBURG auf die berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 794,09 € lediglich 290,– € geleistet hatte, wurde wegen des Differenzbetrages von 504,09 € der bei der HUK-COBURG versicherte Schadensverursacher gerichtlich in Anspruch genommen, und zwar durch den Sachverständigen, an den der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber nach § 398 BGB abgetreten worden war. Der zuständige Amtsrichter des AG Magdeburg gab dem klagenden Sachverständigen in vollem Umfang Recht. Bemerkenswert ist, dass das erkennende Gericht eine Anwendbarkeit des JVEG auf Rechnungen von Privatgutachtern mit überzeugender Begründung ablehnt. Damit liegt erneut eine – zutreffende – Entscheidung gegen die Anwendbarkeut der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter vor. Die Rechtsprechung des LG Saarbrücken sowie des LG München kann daher wohl als Mindermeinung bezeichnet werden. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Braunschweig verurteilt Erben des VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigen- und Auskunftskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.5.2015 – 118 C 759/14 – .

Sehr geehrte Leserinnen und Leser dieses Captain-Huk-Blogs,

und schon wieder müssen wir über eine rechtswidrige Kürzung des berechtigten Schadensersatzanspruchs eines Unfallopfers durch die HUK-COBURG berichten. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Schverständige berechnete für die Erstellung des Schadensgutchtens einen Betrag von 455,53 €. Die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, der später verstorben ist und beerbt wurde durch die ungeteilte Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben, erstattete nur 321,– €, wobei sie das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-COBURG als Maßstab zugrunde legte. Da die restlichen Sachverständigenkosten erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten waren, klagte der Kfz-Sachverständige den Restbetrag bei dem Amtsgericht Braunschweig ein. Ebenso klagte er Auskunftskosten von 5,10 € an. Auch insoweit  war die Klage erfolgreich. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Richterin des AG Frankfurt am Main verurteilt DA Versicherung zur Freistellung bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.12.2014 – 30 C 830/14 (75) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als leichte Urlaubslektüre veröffentlichen wir hier während der Urlaubszeit ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die DA Versicherung mit einer Begündung, die sich auf das Wesentliche beschränkt wie wir meinen. Allerdings hat die Richterin einen Freistellungsanspruch angenommen. Aufgrund des ernsthaften und endgültigen Verweigerns der Leistung auf Schadensersatz wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Ansonsten liegt eine durchaus brauchbare Leistung der jungen Richterin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vor. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch schöne Urlaubstage
Willi Wacker

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