Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall. Der Geschädigte klagt gegen die HUK-COBURG als die regulierungspflichtige Kfz-Hqaftpflichtversicherung. Zuerst hat sich der Richter noch in die richtige Richtung bewegt, ist dann aber doch in die BVSK-Angemessenheit abgedriftet. Eine werkvertragliche Angemessenheistprüfung bei einer Schdensersatzklage durch den Geschädigten geht gar nicht. Auch die Schadensschätzung nach § 287 ZPO geht völlig daneben, denn bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadens h ö h e n schätzung. Der Gesamtbetrag des Schadens kann der H ö h e nach vom besonders freigestellten Richter geschätzt werden, nicht jedoch einzelne Schadenspositonen. Diesen Fehler hatte auch schon die Berufungskammer des LG Saarbrücken begangen. Da gegen das Urteil des LG Saarbrücken Revision eingelegt ist, wird der VI. Zivilsenat des BGH Gelegenheit haben, auch zu dieser Frage zu entscheiden. Wenn aber einzelne Positionen nicht einer Schätzung unterworfen sind, dann entfällt auch eine Bemessung nach den Grundsätzen des JVEG. Auch dazu wird der BGH revisionsrechtlich zu entscheiden haben. Schon allein wegen der Prüfung der Einzelpositionen in den Nebenkosten unter werkvetraglichen Gesichtspunkten, die im Schadensersatzrecht nicht angewandt werden können (vgl. BGH NJW 2007, 1450), erscheint diese richterliche Leistung mit mangelhaft zu bewerten zu sein. Insoweit liegt eine Themaverfehlung vor. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker