AG Rosenheim verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 29.4.2015 – 12 C 71/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall. Der Geschädigte klagt gegen die HUK-COBURG als die regulierungspflichtige Kfz-Hqaftpflichtversicherung.  Zuerst hat sich der Richter noch in die richtige Richtung bewegt, ist dann aber doch in die BVSK-Angemessenheit abgedriftet. Eine werkvertragliche Angemessenheistprüfung bei einer Schdensersatzklage durch den Geschädigten geht gar nicht. Auch die Schadensschätzung nach § 287 ZPO geht völlig daneben, denn bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadens h ö h e n schätzung. Der Gesamtbetrag des Schadens kann der H ö h e  nach vom besonders freigestellten Richter geschätzt werden, nicht jedoch einzelne Schadenspositonen. Diesen Fehler hatte auch schon die Berufungskammer des LG Saarbrücken begangen. Da gegen das Urteil des LG Saarbrücken Revision eingelegt ist, wird der VI. Zivilsenat des BGH Gelegenheit haben, auch zu dieser Frage zu entscheiden. Wenn aber einzelne Positionen nicht einer Schätzung unterworfen sind, dann entfällt auch eine Bemessung nach den Grundsätzen des JVEG. Auch dazu wird der BGH revisionsrechtlich zu entscheiden haben. Schon allein wegen der Prüfung der Einzelpositionen in den Nebenkosten unter werkvetraglichen Gesichtspunkten, die im Schadensersatzrecht nicht angewandt werden können (vgl. BGH NJW 2007, 1450), erscheint diese richterliche Leistung mit mangelhaft zu bewerten zu sein. Insoweit liegt eine Themaverfehlung vor. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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2. Berufungskammer des LG Halle verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 16.4.2015 – 2 S 76/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall hat die 2. Zivilkammer des LG Halle entschieden. Die Kostenteilung aufgrund der Prozessnebenkosten (Zinsen, Mahnkosten) halte ich für falsch. Das gilt auch für die Ausführungen zu dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Zumindest ist aber festzuhalten, dass sich die 2. Zivilkammer – entgegen der 1. Zivilkammer – nicht von der HUK-COBURG aufs Glatteis hat führen lassen, wass die Form der Überlassung des Gutachtens betrifft (schriftliches Gutachten oder per E-Mail). Das Eis dieser Urteilsbegründung ist aber trotzdem sehr dünn. Auch die Einvernahme von Zeugen hierzu ist völlig neben der Sache. Denn die Kosten für schriftliche Ausfertigungen von Gutachten hängen ja nicht davon ab, ob die Versicherung eine schriftliche Ausführung erhalten hat oder nicht. Vielmehr fallen diese Kosten bei der Anfertigung des Originalgutachtens an, das der Geschädigte in Schriftform erhalten sollte. Sofern weitere schriftliche Ausfertigungen angefertigt werden (z.B. für die Werkstatt, den Rechtsanwalt, das Gericht  usw.), können auch diese Kosten in Rechnung gestellt werden, denn es handelt sich um notwendige Wiederherstellungskosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte kann derartige Kosten für Gutachtenausfertigungen als unfallursächlich und zweckmäßig erachten. Was sich die erste Zivilkammer des LG Halle mit ihren hier im Blog dargestellten Urteilen geleistet hat, ist einfach unglaublich. Allerdings kann dem Kfz-Sachverständigen auch nicht eine Rüge erspart werden. Wer Gutachten per E-Mail an die Versicherung versendet, bekommt früher oder später dafür die Quittung (siehe Urteile der 1. Zivilkammer des LG Halle). Hier im Blog wurde vielfach darauf hingewiesen, eben keine Gutachten auf elektronischem Wege zu versenden. Denn, wenn  keine Gutachten per E-Mail versandt werden, dann gibt es auch keine Diskussion darüber, ob die Versicherung eine schriftliche Ausfertigung erhalten hat oder nicht. Spätestens in dem Moment, indem die Versicherung nach einem schriftlichen Gutachten den Schaden abrechnet oder sich darauf bezieht, ist der Beweis zum Gutachtenempfang erbracht. Darüber hinaus sollte man – insbesondere bei der HUK-COBURG – das Gutachten künftig per Einschreiben versenden und die Versandkosten hierfür separat ausweisen. Zur Begründung hierfür verweisen wir auf die Rechtsprechung des LG Halle. Zum besseren Verständnis fügen wir unten noch einmal das Schreiben der HUK-COBURG bei, nachdem die Vereidigung einer HUK-Mitarbeiterin aufgrund deren Falschaussage beantragt wurde. An die Wahrheit dieses Schreibens kann glauben, wer will. Der geneigte Leser kann sich selbst eine passende Ansicht bilden. Wir sehen das Vorgehen der HUK-COBURG kritisch und regen dringendst an, dass diese Vorgänge auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden sollten. Versicherungen, die mit fragwürdigen Methoden Schäden regulieren und auch noch im Prozess falsche Angaben machen lassen, braucht die Bundesrepublik Deutschland nicht. Was denkt Ihr?  

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Dresden orientiert sich nicht an OLG Dresden, sondern an der BGH-Rechtsprechung und verurteilt VHV-Versicherung und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urtel vom 15.5.2015 – 116 C 6918/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntagnachmittag veröffentlichen wir hier ein interessantes Positivurteil aus Dresden zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung und deren Versicherungsnehmer bzw. den Unfallverursacher. Dieses Urteil ist eine weitere herbe Niederlage für die VHV-Versicherung. Bei den Entscheidungsgründen stützt sich die Amtsrichterin der 116. Zivilabteilung des AG Halle / Saale im wesentlichen auf die Rechtsprechung des BGH und bügelt so nebenbei die immer wieder von den Versicherern angeführte Rechtsprechung des OLG Dresden – zu Recht – ab. Als die Senatsrichter beim OLG Dresden entschieden, was das BGH-Urteil vom 11.2.2014 noch nicht veröffentlicht. Die Rechtsprechung des OLG Dresden modifiziert daher nicht die BGH-Rechtsprechung aus dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947), sondern das BGH-Urteil macht die Rechtsprechung des OLG Dresden absolut hinfällig. Lest selbst und gebt – trotz Sommerferien – bitte Eure sachlichen Kommentare bekannt.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag – möglichst ohne Unwetter –
Willi Wacker

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Und noch einmal: Einzelrichter der Berufungskammer des LG Halle verurteilt die HUK 24 AG nur zu 2/3 des von ihrem VN verursachten Schadens aufgrund falscher Aussagen des HUK-COBURG Mitarbeiters mit Urteil vom 17.4.2015 – 1 S 81/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir hatten Euch gestern hier bereits ein – fehlerhaftes – und durch betrügerische Handlungen zustande gekommenes Urteil des Einzelrichters der Berufungskammer des LG Halle an der Saale bekannt gegeben. Offenbar steckt hinter dem Vorgehen der HUK-COBURG eine Systematik? Nachfolgend veröffentlichen wir hier das zweite Fehlurteil des Einzelrichters der Berufungskammer des LG Halle zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder hatte der Sachbearbeiter R. von der HUK-COBURG bewußt die Unwahrheit ausgesagt(!!), indem er behauptete, das Gutachten habe nicht in schriftlicher Form vorgelegen. Und wieder ist der Richter der HUK-COBURG auf den Leim gegangen, obwohl es 2 Zeugenaussagen gibt, die das Gegenteil belegen. Darüber hinaus spielt es schadensrechtlich keine Rolle, ob das Gutachten in schriftlicher Form vorgelegen hatte oder nicht. Die Frage ist doch, konnte der Geschädigte erkennen, dass die Sachverständigenrechnung fehlerhaft ist? Woher soll der Geschädigte wissen, in welcher Form das Gutachten versandt wurde? Bedenklich, wenn nicht sogar schon kriminell ist, wenn Mitarbeiter der HUK-COBURG bewußt (!!), das heißt vorsätzlich, bei Gericht die Unwahrheit aussagen? Das dürfte ein Fall der Falschaussage sein, die ebenso wie der Meineid mit Strafe bedroht ist. Auch hier dürfte es sich um einen Fall für den Staatsanwalt handeln. Offensichtlich liegt hier ein systematisches Vorgehen zum versuchten – bzw. hier sogar vollendeten – Prozessbetrug vor und nicht nur ein „Versehen“, wie die HUK behauptet? Nur diese Behauptung nimmt kein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch ernst. Nachdem die HUK-COBURG inzwischen fast jeden Prozess verliert – wir verweisen hierzu auf die umfangreiche Urteilsliste gegen die HUK-COBURG, geht es wohl nur noch auf der Betrugsschiene? Dass die Geschädigten vorgerichtlich um ihre berechtigten Schadensersatzansprüche gebracht werden, ist ja allseits bekannt. Das hier ist aber eine neue, größere Dimension, die ganz dringend der strafrechtlichen Überprüfung bedarf. Unten haben wir noch einmal das Schreiben der HUK-Coburg angehängt, nachdem die Vereidigung einer HUK-Sachbearbeiterin beantragt wurde. Lest selbst und gebt bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Dippoldiswalde (Sachsen) verurteilt Unfallverursacher (VN der R+V Versicherung) zur Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung diese nicht erstattet hatte, mit Urteil vom 28.5.2015 – 4 C 199/15 – .

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

heute veröffentlichen wir einmal ein Urteil nicht über restliche Sachverständigenkosten, sondern über nicht erstatteten Kosten einer Reparaturbestätigung. Sicherlich sind das auch Gutachterkosten, aber in dem Sinne, dass diese nicht zur Erstellung des Schadensgutachtens anfallen, sondern zur sachverständigen Bestätigung der ordnungsgemäßen Reparatur entsprechend der Vorgaben aus dem Schadensgutachten. Gerade in Zeiten, in denen die Versicherer die Unfaallschäden an die HIS-Datei übermitteln, ist es umso wichtiger, dass der Geschädigte seiner Beweissituation nachkommen kann, wenn noch einmal mit seinem Fahrzeug ein Unfall passiert. Mit der Reparaturbestätigung kann er nämlich beweisen, dass der vormalige Unfall ordnungsgemäß ausrepariert worden ist. Das passt zwar den Versicherern nicht ins Konzept, wehalb sie auch darauf drängen, dass eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen nicht erforderlich sei und sie deshalb nicht die Kosten erstatten könnten. Aber aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit erscheint das Argument der Versicherer unbeachtlich. Der stellvertretende Direktor des AG Dippoldiswalde war auf jeden Fall der – zutreffenden – Ansicht, dass wegen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 249 BGB auch die Kosten der Reparaturbestätigung zu erstatten sind. Wie Recht er doch hat. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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OECD warnt vor Insolvenz von Versicherern

Quelle: Reuters vom 24.06.2015

Berlin (Reuters) – Die anhaltend niedrigen Zinsen bergen nach Ansicht der OECD für Rentenfonds und Versicherer längerfristig große Risiken.

Renten- und Lebensversicherer könnten die Renditeversprechen aus Zeiten mit hohen Zinsen nur dann einhalten, wenn sie auf ertragsstarke Anlagen auswichen, erklärte die Industriestaaten-Gruppe am Mittwoch. „Damit verbunden sind höhere Risiken bis hin zur Insolvenz einzelner Unternehmen“, teilte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu ihrem „Unternehmens- und Finanzausblick“ mit.

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Auch nach der – fehlerhaften – Begründung des Berufungsurteils des Einzelrichters des LG Halle hat die HUK-COBURG noch weitere vorgerichtlich gekürzte Sachverständigenkosten zu zahlen (LG Halle Berufungsurteil vom 17.4.2015 – 1 S 63/14 -).

Hallo verehrte User des Captain-Huk-Blogs,

von Leipzig geht es weiter nach Halle an der Saale. Dazwischen liegt eine Landesgrenze. Zwischen dem gestern abend veröffentlichten Urteil des AG Leipzig und dem jetzt nachfolgend bekannt gegebenen Urteil des LG Halle (Saale) liegen Welten. Während der Richter in Leipzig – zu Recht – die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB überprüft, erlässt der Einzelrichter der Berufungskammer bedauerlicherweise ein Angemessenheitsurteil vom Feinsten. Da es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse war, die vorgerichtlich eigenmächtig die Sachverständigenkosten gekürzt hatte, musste sie gerichtlich in Anspruch genommen werden. Leider ist der erkennende Einzelrichter der HUK-COBURG voll auf den Leim gegangen. Die Aussage des HUK-COBURG-Mitarbeiters war offensichtlich unwahr, wie die HUK-COBURG in einem anderen Verfahren schriftlich einräumen musste, nachdem die Vereidigung der HUK-COBURG-Mitarbeiterin beantragt wurde. Hier drängt sich doch der Verdacht des Prozessbetruges auf? Hier sollte ein Prozess durch eine falsche Aussage zugunsten der einen Partei, bei der der Zeuge auch noch angestellt war,  ausgehen. Das Gericht sollte zu einer günstigen Entscheidung veranlasst werden. Derartiges Verhalten halte ich – gelinde gesagt – für sehr bedenklich, wenn nicht sogar strafrechtlich relevant. Eine Verjährung dürfte noch nicht eingetreten sein, so dass auf Antrag immer noch die zuständige Staatsanwaltschaft ermitteln könnte. Der zuständigen Staatsanwaltschaft sollte auf jeden Fall dieser Vorgang bekannt gegeben werden, ebenso wie Herrn Lütgert vom NDR.  Die entsprechende Bestätigung der HUK-COBURG aus dem anderen Verfahren haben wir zum besseren Verständnis – und zur Entlarvung der HUK-COBURG – unten angefügt. Diese Information kam allerdings  für das hier gegenständliche Zivil-Verfahren leider zu spät. Aber was lernt man daraus: Jeden Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin der HUK-COBURG eidlich vernehmen lassen. Zwar ist auch die falsche uneidliche Aussage strafbar, aber die Strafandrohung des Meineids ist doch gewaltiger. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin der 104. Zivilabteilung des AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 30.3.2015 – 104 C 10337/14 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit Ihr morgen früh bereits wieder neue Lektüre vorliegen habt, veröffentlichen wir heute abend noch ein Urteil des AG Leipzig. Wieder musste das erkenende Gericht über Kürzungen der Sachverständigenkosten entscheiden, die die HUK-COBURG rechtswidrig vorgenommen hat. Es handelt sich unseres Erachtens um ein nahezu perfektes Urtel aus der 104. Zivilateilung des AG Leipzig. Die HUK-COBURG müsste doch hier in Leipzig Lehrgeld genug gezahlt haben. Wir vermuten aber, dass die HUK-COBURG aufgrund ihrer Beratungsresistenz in Leipzig und Umgebung weiterhin rechtswidrig die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten kürzen wird. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Meinungn kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Völklingen läßt die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken links liegen und folgt dem OLG Saarbrücken und verurteit HUK 24 AG mit beachtenswerter Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 27.3.2015 – 5 C 78/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kommen nun wieder zum eigentlichen Thema dieses Blogs, nämlich Haftpflicht –  Unfall – Kasko. Nachfolgend veröffentlichen wir ein ordentlich und richtig begründetes Urteil zu den Sachverständigenkosten aus dem Saarland. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Eine Rechtsgrundlage für die eigenmächtige Kürzung gab es für die HUK 24 AG nicht, wie das Urteil des AG Völklingen beweist. Gleichwohl wird immer weiter gekürzt. In seiner Urteilsbegründung bezieht sich  das Gericht vollständig auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und lässt die – unsinnige – Rechtsprechung der Freymann-Berufungskammer des LG Saarbrücken links liegen. Zu Recht, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare zu diesem Urteil aus dem Saarland ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Ist der Megacrash noch weit?

Meine Empfehlung: Prof. Dr. Hans J. Bocker lesen, der u. a.  erkannt hat:

Nur die Bank selbst darf man nicht betrügen. Das ist nicht schick und gilt als ausgesprochen unfein. Kundenbetrug jedoch wird heutzutage fürstlich belohnt. Man sieht ganz klar: Es herrscht ein klares Regelwerk und eine solide Ordnung im System.

Steter Rettungstropfen höhlt den Eurostein und das Vertrauen in den Banksterismus

Banken und südliche Pleitestaaten wählen den Notruf drei Mal täglich

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AG Dannenberg verurteilt den Versicherten der Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung vom 1.4.2015 – 31 C 356/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Dannenberg zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG. und deren Versicherungsnehmer vor. Offenbar hat die erkennende Amtsrichterin nicht mitbekommen, dass der BGH mit Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – die Nebenkostendeckelung nach der Rechtsprechung der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken beanstandet hat. Deshalb geht die Bezugnahme auf die vom BGH aufgehobene 100 Euro Regelung des LG Saarbrücken gar nicht, wie wir meinen. Daran sieht man allerdings, wie wichtig der „Rechtsprechungsmist“ der Berufungskammer des LG Saarbrücken für die Kfz-Versicherer war und ist. An der Elbe wird dann einfach irgendwelcher juristischer Nonsens aus dem Saarland und auch aus Hessen zitiert. Wir halten das für erheblich bedenklich. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2015 – 104 C 9779/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren wieder nach Leipzig zurück und veröffentlichen nachfolgend hier noch ein Urteil der 104. Zivilabteilung des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Dieses Mal war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die der Meinung war, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder einmal scheiterte die HUK-COBURG mit diesem Versuch der rechtswidrigen Schadensersatzkürzung bei Gericht. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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