ADAC-Schatzmeister Reimer von allen Ämtern zurückgetreten

Gleich mehrere Quellen berichten, dass Reimer, der bisherige Chef des ADAC-Regionalclubs Westfalen, millionenschwere Bauaufträge ohne Ausschreibungen an einen Freund vergeben haben soll. In Rede steht ein Auftragsvolumen von bis zu 20 Millionen Euro.

ADAC-Vizepräsident Reimer nimmt seinen Hut

Donnerstag, 09.07.2015, 13:49

Der ADAC kommt nicht zur Ruhe. Nach den Manipulationen beim „Gelben Engel“ und dem Abgang von Präsident Meyer wirft jetzt der Schatzmeister hin. Er soll Aufträge an einen Bekannten vergeben haben.

ADAC-Sprecherin Marion-Maxi Hartung bestätigte, bei den Vorwürfen gehe es um die Vergabe von Bauvorhaben in einer Größenordnung von 15 Millionen Euro in diesen beiden Städten. Es habe einen Hinweis gegeben. Ein Sprecher des ADAC Westfalen betonte grundsätzlich, dass wichtige Entscheidungen in einem Verein vom gesamten Vorstand getroffen würden. Bei Reimers Wiederwahl zum ADAC-Vizepräsidenten und Schatzmeister auf der Hauptversammlung im Mai seien die Untersuchungen bereits gelaufen, aber es hätten noch nicht alle Gutachten vorgelegen.

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AG Otterndorf verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.4.2015 – 2 C 444/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es noch einmal nach Otterndorf. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch heute noch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Leider enthält das Urteil wieder einmal den unsäglichen BVSK-Vergleich, dafür aber auch interessante Ausführungen zu den Fotokosten, wobei die berechnten Kosten pro Lichtbild wohl zu niedrig angesetzt sein dürften, sofern hier noch „Lizenzgebühren“ für die Nutzung der Lichtbilder mit der Übersendung des Schadensgutachtens enthalten sind. Auf alle Fälle bildet diese Argumentation des Gerichts aber ein gutes Argument gegen die Billig-Fotokosten aus dem Supermarkt. Die vorgerichtlichen RA-Kosten wurden leider nicht zugesprochen. Lest selbst das Urteil aus Otterndorf an der Unterelbe und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Aus der Leipziger Reihe: Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5170/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen, wie angekündigt, unsere Urteilsreihe mit Urteilen des AG Leipzig gegen die HUK-COBURG fort und veröffetlichen heute die diesjährige Nr. 7  der Urteilsreihe aus der  Zivilabteilung 105 C des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.  Bei der großen Anzahl der bereits gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile vor dem Amtsgericht Leipzig hätte man als wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der betroffenen Versicherung denken können und müssen, dass nunmehr die rechtwidrigen Kürzungen beendet werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die HUK-COBURG sucht bewußt den unwirtschaftlicheren Weg der Schadensregulierung, indem sie von einer gerichtlichen Niederlage in die nächste gerät. Mit jeder gerichtlichen Verurteilung sind zusätzlich zu dem ohnehin zu zahlenden Urteilsbetrag noch Zinsen und Kosten für Gericht und Anwalt zu zahlen. Ein wahrlich unwirtschaftliches Unterfangen. Aus der Vielzahl der gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile ist aber auch die Beratungsresistenz derselben gut deutlich zu erkennen. Die gerichtlichen Entscheidungen werden bewußt und damit vorsätzlich ignoriert. Derartige Versicherungen müssen von der Versicherungsaufsicht einmal näher untersucht werden, denn es werden mit jedem bewußt provoziertem Prozess Versichertengelder veruntreut. Die Prämien der Versicherten sind dem Versicherer nur anvertraut. Er muss wirtschaftlich mit diesen im Sinne der Versichertengemeinschaft umgehen. Das aber nur zur Einführung auf den Rechtsstreit vor dem AG Leipzig. Wieder einmal hat die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Wieder einmal musste der Sachverständige, an den der Restschadensersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten worden war, diesen gegen die regulierungspflichtige HUK-COBURG Allg. Vers. AG gerichtlich geltend machen. Wieder einmal zog die HUK-COBURG Allg. Vers. AG bei Gericht den Kürzeren. Schon allein die Einleitung der Urteilsgründe spricht Bände. Das Gericht versucht die beklagte HUK-COBURG Allg. Vers. AG auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Von der Beklagten Versicherung wird darauf hin nur erwidert, dass die Rechnung des Sachverständigen überhöht sei, ohne darzulegen und zu beweisen, wie der Geschädigte die eklatante Überhöhung, wie behauptet, hätte ekennen können. Derartiger Sachvortrag ist unsubstantiiert und daher für das Gericht unbeachtlich. Der BGH hat nämlich – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der Schädiger für die Behauptung der erkennbaren Überhöhung darlegungs- und beweisverpflichtet ist (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – Ls. c)). Lest aber selbst das Leipziger Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Ettlingen verneint die Anwendung des JVEG auf Nebenkosten der Privatgutachter und verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung reslicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.5.2015 – 1 C 58/15 -.

Sehr geehrte Captain-HUk-Leserinnen und -Leser,

hier ein positives Urteil aus Ettlingen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Bis auf den üblichen BVSK-Vergleich eine runde Sache, wie wir meinen. Hervorzuheben sind die Ausführungen zur JVEG-basierten Überprüfung der Sachverständigen-Nebenkosten. Auch das Amtsgericht Ettlingen weigert sich, der Rechtsprechung des LG Saarbrücken in dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – zu folgen. Zu Recht und mit Recht, wie wir meinen, denn zum ersten steht die BGH-Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) entgegen und zum anderen verbietet sich aus § 1 JVEG eben die Anwendbarkeit des JVEG auf Privatsachverständige; und zwar nicht nur bezüglich des Grundhonorars, sondern auch bezüglich der Nebenkosten. Damit dürfte das LG Saarbrücken im Wesentlichen alleine dastehen, wenn es die einzelnen Nebenkossten am JVEG misst. Auffällig war in dem nachstehend veröffentlichten Urteil des AG Ettlingen, dass das erkennende Gericht anfänglich von „Mietwagenkosten“ sprach, obwohl eindeutig über restliche Sachverständigenkosten zu entscheiden war. Der Lapsus mit den „Mietwagenkosten“ dürfte daher wohl auf das Konto der allgemeinen Textbausteinpraxis zurückzuführen sein. Lest selbst das Urteil aus Ettlingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne nicht mehr so heiße Woche
Euer Willi Wacker

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AG München richtet sich mit Urteil vom 11.6.2015 – 332 C 9334/15 – bei den Reparaturkosten der fiktiven Abrechung nach OLG München sowie bei den Sachverständigenkosten nach dem Beschluß des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -.

Sehr geehrte Captain-HUk-Leserinnen und -Leser,

hier im Captain-Huk-Blog hatten wir bereits auf den Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 859/13 – hingewiesen, mit dem der 10. Zivilsenat die bisherige Rechtsprechung verschiedener Zivilkammern des LG München bezüglich der Sachverständigenkossten nach einem Verkehrsunfall korrigiert hatte. Bekanntlich hatten die Zivilkammern des LG München eine JVEG-basierte Preiskontrolle durchgeführt. Mit der Rechtsprechung des OLG München ist damit jedoch Schluss. Auch die Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk München richten sich jetzt nicht mehr nach der Rechtsprechung des LG München, sondern orientieren sich am Beschluss des OLG München. Zur Erkennbarkeit einer vermeintlichen Überhöhung der Sachverständigenkosten bezieht sich die erkennende Amtsrichterin des AG München auch auf die Revisionsentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Bei den ebenfalls zu entscheidenden restlichen Reparaturkosten bezieht sich die erkennende Amtsrichterin auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit, die auch bei fiktiver Schadensabrechnung existiert. Auch insoweit bezieht sich die Amtsrichterin auf das OLG München, allerdings auf das Urteil vom 13.9.2013 – 10 U 859/13 – . Allerdings ist diese Bezugnahme kritisch zu betrachten, da sie im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung zu den Stundenverrechnungssätzen steht (vgl BGH Urteile vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – sog. Porsche-Urteil; vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – sog. VW-Urteil). Nach den BGH-Entscheidungen sind die mittleren Stundenverrechnungssätze nicht maßgeblich. Lest das Urteil des AG München und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Otterndorf erkennt auch bei einer Laufleistung von mehr als 100.000 km eine merkantile Wertminderung an und verurteilt die Bruderhilfe zur Zahlung der Wertminderung und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.4.2015 – 2 C 50/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit ihr heute abend oder gleich sofort morgen früh eine interessante Lektüre habt, geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Otterndorf zur merkantilen Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten gegen die Bruderhilfe bekannt. Sehr christliches Verhalten der „Bruderhilfe“, die hier versucht hatte, dem Geschädigten eine fette Kollekte abzuringen, ist in dem Verhalten dieser kirchlichen Versicherung nicht zu erkennen. Was früher mit mittelaltertlichem „Ablass“ erreicht wurde, wird offenbar nun auf die moderne Art mit Hilfe des „Schadenmanagements der Versicherer“ erreicht, nämlich Geld einzusammeln, auf das kein Anspruch besteht. Der kleine „Bruder“ der HUK-COBURG ist mit diesem Ansinnen am Ende aber genauso kläglich gescheitert wie tausendfach der „große Bruder“ in Coburg. Erfreulich ist die Feststellung des Gerichts, dass auch bei Fahrzeugen über 100.000 km Laufleistung eine merkantile Wertminderung anfallen kann. Die 100.000 km-Grenze existiert daher nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr. Lest selbst das Urteil von der Unterelbe und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5169/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Reihe mit den Leipziger Urteilen fort und veröffentlichen heute das 6. Urteil aus der Reihe. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die willkürlich und damit rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den sie allerdings in vollem Umfanh haftete, kürzte. Der Geschädigte hat, da ihn kein Mitverschulden trifft, aber Anspruch auf die vollen Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Daran ändert auch nicht, dass der Restschadensersatzanspruch des Unfallopfers gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 398 BGB abgetreten worden ist, denn der Schadensersatzanspruch bleibt auch nach der Abtretung ein Schadensersatzanspruch. Er wandelt sich durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht etwa in einen werkvertraglichen Resthonoraranspruch gemäß §§ 631, 632 BGB um. Das verstehen offenbar immer noch nicht die HUK-COBURG und ihre Anwälte.  Lest aber selbst das Leipziger Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Frankfurt am Main ändert Urteil der Zivilkammer des Landgerichts ab und entscheidet zur Haftungsquote und zu den quotierten Sachverständigenkosten nach einem mitverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 28.1.2014 – 16 U 103/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Hessen. Von Fulda geht es weiter nach Frankfurt. Nachstehend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zur Haftungsteilung, zum Schmerzensgeld und zur Quotelung der Sachverständigenkosten bei einem miterschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Während das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt noch von einer Hafftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Geschädigten ausging, hält der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt eine Schadensteilung für gerechtfertigt. Lest selbst das Berufungsurteil des OLG Frankfurt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche, möglichst ohne große Hitze und ohne Unwetter.
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Fulda weist die Berufung der VN der HUK-COBURG gegen Urteil des AG Bad Hersfeld zurück mit Urteil vom 24.4.2015 – 1 S 177/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk- Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang wollen wir Euch etwas „schwere Kost“ vorlegen. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein umfangreiches Berufungsurteil des Landgerichts Fulda zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Die von den Anwälten der HUK-COBURG angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25.11.2014 – 10 C 95/14 (10) – haben wir der Berufungsentscheidung zum besseren Verständnis unten angefügt. Damit kann sich der geneigte Leser selbst ein Bild von dem kompletten entschiedenen Unsinn, wie wir meinen, machen. Warum hier nicht auch der Kläger Berufung bzw. Anschlussberufung eingelegt hat, erschließt sich einem verständig denkenden Menschen nicht. Somit bleibt es bei den anteiligen Kosten gemäß der Entscheidung des AG Bad Hersfeld vom 25.11.2014, obwohl der Kläger nach den Ausführungen der Berufungskammer des LG Fulda das Ding wohl komplett gewonnen hätte. Zwar wird von der Berufungskammer des LG Fulda im Schadensersatzprozess die Angemessenheit geprüft – und dann auch noch nach BVSK, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte weder den BVSK noch deren Honorarbefragungen kennen muss (vgl. BGH Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rd-Nr. 10 = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270 = DAR 2014, 194). Das Urteil des LG Fulda ist zwar entgegen der BGH-Rechtsprechung (BGH aaO.) mit der BVSK-Angemessenheit infiziert, aber trotzdem hätte es bei sachgerechter anwaltlicher Behandlung – unserer Meinung nach – für einen gänzlichen Sieg gereicht. Lest selbst die Urteile und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne – unwetterfreie – Woche.
Willi Wacker

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LG Halle urteilt zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall und spricht Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung mit Urteil vom 25.11.2013 – 4 O 520/12 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben bei der fiktiven Schadensabrechnung und geben Euch nachstehend hier ein umfangreiches Urteil aus Halle zur Haftungsteilung sowie zur fiktiven Abrechnung bekannt. Eine prima Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle an der Saale, wie wr meinen. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Eure Meinungen sind uns wichtig.

Viele Grüße und  einen schönen Sonntag – ohne große Unwetter
Willi Wacker

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AG Ibbenbüren hält eine Verweisung von Ibbenbüren nach Lengerich für den Geschädigten für unzumutbar und verurteilt zur Zahlung des gekürzten Betrages mit Urteil vom 10.6.2014 – 30 C 66/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Ibbenbüren in Nordrhein-Westfalen und stellen Euch jetzt ein aktuelleres Urteil vor. Das setzt sich mit der Schadensabrechnung aufgrund eines Sachverständigengutachtens auseinander. Besonderer Beachtung galt dabei die Frage der Zugänglichkeit der Werkstatt. Das erkennende Gericht hat diese Frage mit überzeugender Begründung beantwortet. Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer hatte dem Geschädigten eine vermeintlich gleichwertige Reparaturmöglichkeit in Lengerich benannt, jedoch dabei nicht bedacht, dass aufgrund der Entfernung diese für den Geschädigten unzumutbar ist, weil sie nicht mühelos und ohne Weiteres für den Geschädigten erreichbar ist. Immerhin liegen objektiv 22 Kilometer zwischen Ibbenbüren, dem Wohnort des Geschädigten, und der Referenzwerkstatt der Versicherung in Lengerich. Das ist objektiv unzumutbar, auch wenn das verunfallte Fahrzeug älter als drei Jahre ist. Lest das Verweisungsurteil des AG Ibenbüren vom 10.6.2014 selbst und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Krieg um Fahrer- und Fahrzeugdaten

Wie hier mehrfach berichtet, befürchten die Kfz-Versicherer ohne Anbindung an das eCall-System den Erstzugriff auf das versicherte Fahrzeug im Schadenfall zu verlieren.  Um sich letztlich nicht die Nase an der Pkw-Windschutzscheibe von außen platt drücken zu müssen, will nach kleineren Versicherern nun die HUK-Coburg ein eigenes Spionage-System in die Fahrzeuge ihrer Versicherten installieren. Auch die Allianz geht davon aus, dass ihre Versicherten für ein paar Euro weniger Prämie das Gehirn ausschalten und zukünftig ein „Horch- und Guck-Plätzchen“ für den Versicherer in Cockpit einrichten werden.

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