AG Ibbenbüren urteilt zu dem Restwert und verurteilt zur Zahlung der Differenz zwischen örtlichem Angebot und Restwertsondermarkt mit Urteil vom 31.8.2009 – 30 C 154/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Ibbenbüren zum Restwert mit schlüssiger Begründung bekannt. Zugestandenerweise handelt es sich um ein älteres Urteil aus dem Jahre 2009. Gleichwohl ist es nicht uninteressant, zumal sich hinsichtlich der Restwertdiskussion nicht viel geändert hat. In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil zugrunde lag, lag der Restwert gemäß Geschädigten-Gutachten bei 50,– €, das Restwertgebot der Versicherung – über die Restwertbörse eingeholt – lag bei 530,– €. Trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung – und Urteilen wie diesen – lassen sich nach wie vor Geschädigte (und auch deren Rechtsanwälte) mit dem Restwertabzug der Versicherung abspeisen. Leider muss man das sagen, denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf den im Schadensgutachten aufgeführten Restwert, den der Sachverständige am örtlich relevanten Markt ermittelt hat (BGH ZfS 2009, 327; BGH VersR 2005, 381). Grundsätzlich muss sich der Geschädigte nicht auf einen Sondermarkt im Internet verweisen lassen. Lest selbst das Restwert-Urteil des AG Ibbenbüren aus dem Jahr 2009 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt auch HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.4.2015 – 97 C 3898/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Leipzig ist es nicht sonderlich weit bis Halle an der Saale. Auch hier in Sachsen-Anhalt wird korrekt entschieden, wenn es um die rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG geht. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Wir meinen, dass es sich – bis auf die Gerichstkostenzinsen – um ein prima Urteil ohne Angemessenheit oder sonstige Umschweife handelt. Auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten worden ist, ändert dies nichts an der der Abtretung zugrunde liegenden Schadensersatzforderung. Die Abtretung ändert den Schadensersatzanspruch nicht. Völlig zutreffend prüft daher das Gericht nur die Erforderlichkeit und nicht die Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechts. Lest aber selbst das Urteil aus Halle an der Saale und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Amtsrichter der 105. Zivilabteilung des AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5168/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum bevorstehenden heißen Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier die Nr. 5 aus der Leipziger Urteilssammlung zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. „Business as usual“ herrscht offenbar in Leipzig vor. Die HUK-COBURG betreibt nach wie vor – trotz der vielen gegen sie ergangenen Urteile – unbeirrt ihre Kürzungsgeschäfte weiter und fällt auch weiterhin auf die Nase. Nach wie vor muss sie die Kosten der Rechtsstreite wegen rechtswidriger Schadensersatzkürzungen nach unverschuldeten Verkehrsunfällen tragen. Wahrlich ein unwirtschaftliches Unternehmen. Es herrscht aber auch beim Gericht das übliche Rechtsprechungsgeschäft. Immer wieder muss das erkennende Gericht wegen der rechtswidrigen Kürzungen durch die HUK-COBURG diese zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes gemäß § 249 II 1 BGB verurteilen. Eben „business as usual“, und zwar auch auf beiden Seiten. Die eine ist rechtsberatungsresistent und die andere ist konsequent. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 16.4.2015 und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Bremen verurteilt VHV Versicherung nach Anerkenntnis entsprechend dem Klageantrag auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Anerkenntnisurteil vom 24.4.2015 – 7 C 58/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir wissen, dass einige von Euch in den Sommerferien sind. Deshalb setzen wir Euch heute – als sogenannte leichte Strandkost – ein Anerkenntnisurteil aus Bremen zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Ein typischer Fall der VHV Versicherung. Erst große Sprüche bei den Kürzungsschreiben kopfen und dann, wenn es ernst wird, den Schwanz einziehen und klein beigeben. Das bedeutet, dass die vollmundig kürzenden Versicherungen dann ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen oder den Klageanspruch dann bei Gericht anerkennen und sich in die Positiion des Unterlegenen begeben. Natürlich haben sie dann auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, allerdings sind die Gerichts- und Anwaltsgebühren geringer als im streitigen Verfahren. Deshalb gibt es nur eine Strategie gegen die kürzenden Versicherungen: Klagen, klagen, und noch mals klagen…. Was denkt Ihr?

Viele Grüße und schöne Ferientage
Willi Wacker

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LG Amberg verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und stellt fest, dass die Allianz auch die Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus zu zahlen hat, mit Urteil vom 19.5.2015 – 11 O 899/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

während schon der eine oder der andere im Liegestuhl oder Strandkorb liegt oder die Beine im Wasser abkühlt, sitzt die Redaktion am Schreibtisch und bereitet Eure Urlaubslektüre vor. Heute veröffentlichen wir zur Abwechslung hier noch ein Urteil aus Amberg zur fiktiven Schadensabrechnung, zur merkantilen Wertminderung und zur Forderung der Allianz zur Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge sowie zu den Gerichtskostenzinsen ab Eingang bei der Gerichtskasse gegen die Allianz Versicherung. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hat natürlich wieder alles bestritten, und das  natürlich immer nur zum Wohle der Versichertengemeinschaft. Dabei hat sie aber nicht bemerkt, dass das Bestreiten unsubtantiiert war. Das bloße Bestreiten genügt eben nicht. Lest bitte selbst das gut begründete Urteil des Landgerichts Amberg. Gebt dann bitte anschließend Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Und schon wieder verurteilt das AG Leipzig die HUK-COBURG mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5167/14 – zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Reihe mit den Leipziger Urteilen gegen die HUK-COBURG fort und stellen Euch hier das vierte Urteil aus der Leipziger Reihe vor. Wieder ging es um restliche Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, obwohl bereits unzählige Urteile in gleicher Sache gegen sie ergangen waren. Das ist Beratungsresistenz in höchster Potenz, wie wir meinen. Der erkennende Amtsrichter hat auch auf die Vielzahl der Urteile hingewisen, die in ein und derselben Sache, immer ging es um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten, gegen die beklagte HUK-COBURG allein in seinem Dezernat ergangen sind. Die geneigte Leserschaft soll aber durchaus auch erkennen, dass es offenbar diese Versicherung aus Coburg nicht begreift, dass irgendwann auch bei den geduldigsten Richtern das Maß voll ist. Die Versicherungsaufsicht sollte sich einmal dieses Verhaltens der HUK-COBURG annehmen. Denn durch diese sinnlosen Kürzungen und die sich daraus ergebenden Rechtsstreite gegen diese Versicherung wird die teure Arbeitskraft der Richterschaft gebunden, wodurch sinnvollere Rechtsstreite auf die lange Bank geschoben werden müssen. In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil zugrunde lag, musste der Sachverständige den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die HUK-COBURG klageweise geltend machen, weil die HUK-COBURG nicht gewillt war, den Schaden zu einhundert Prozent zu regulieren, obwohl sie zu einhundert Prozent haftete. So werden Versichertengelder vergeudet. Auch diese Vergeudung von Versichertengeldern müsste einmal von der Versicherungsaufsicht kontrolliert werden. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.4.2015 – 4 C 105/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und noch ein positives Urteil aus Hohenstein-Ernstthal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung mit einer prima Begründung stellen wir Euch vor. Das erkennende Gericht konnte sich relativ kurz und knapp halten, um zu einer richtigen Entscheidung gegen die vorgerichtlich kürzende Allianz Versicherung AG zu gelangen. Eigentlich ist der Begründung nichts mehr hinzuzufügen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Aschaffenburg ändert Urteil des AG Obernburg Zwgst. Miltenberg ab und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 7.5.2015 – 22 S 4/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch ein positives Berufungsurteil aus Aschaffenburg zu den Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher direkt vor. Leider ist uns der hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherer nicht bekannt, weil das Urteil anonymisiert eingereicht wurde und weitere Informationen zu dem Versicherer fehlten. Damit wir auch in Zukunft die Urteile in der Urteilsliste der einen oder der anderen Haftpflichtversicherung zuordnen können, sollten die Urteile nicht mehr anonymisiert eingereicht werden, da die Anonymisierung von hier aus erfolgt und ggf. ergänzende Angaben zu dem Versicherer gemacht werden können. In der Sache selbst hat die Berufungskammer des LG Aschaffenburg zutreffend auf die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) hingewiesen. Eine erfreuliche Entscheidung aus Aschaffenburg, wie wir meinen. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt mit teilweise bedenklicher Urteilsbegründung die R+V Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2015 – 93 C 3763/14 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Wiesbaden. Nach den Urteilen aus der Leipziger Reihe geben wir Euch hier mal wieder ein „Schrotturteil“ aus Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die R+V Versicherung bekannt. Allerdings muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die R+V Versicherung auch ihren Sitz in Wiesbaden hat. Die Amtsrichterin ist – mit abenteuerlicher Begründung  – der Ansicht, man könne die restliche Forderung aus einem Verkehrsunfall, auch wenn sie abgetreten ist, nach werkvertraglichen Gesichtspunkten beurteilen. Spätestens im dritten Semester Rechtswissenschaften weiß jeder Student, dass sich durch eine Abtretungsvereinbarung der zugrundeliegende Anspruch nicht verändert. Aus Schadensersatz wird nach Abtretung nicht Werksvertrag. Richtig ist allerdings der gerichtliche Hinweis im Urteil auf den Verweis der Schädigerseite auf den Vorteilsausgleich. Viel mehr Richterinnen und Richtern müsste diese Rechtsfigur geläufig sein. Dann wären auch bald die Rechtsstreite um die „erforderlichen“ Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 II 1 BGB beendet. Nach Angaben des Einsenders hat die erkennende Richterin dann bei der Berechnung nach Gegenstandswert noch die Wertminderung „vergessen“, weshalb es zu einer Kürzung kam mit Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut das rechtwidrige Kürzen der Sachverständigenkosten durch die HUK-COBURG und verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Beträge mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5166/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende setzen wir unsere Reihe mit Urteilen aus Leipzig fort. Nachfolgend veröffentlichen wir die Nr. 3 aus der Leipziger Serie zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es war die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Eine Anspruchsgrundlage zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach einem von dem Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls stand der HUK-COBURG nicht zur Seite. Im Übrigen hat auch der BGH bereits entschieden, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch überhöhte Sachverständigenkosten ersetzen muss, weil der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Allerdings bleibt dem Schädiger das Recht des Vorteilsausgeichs (siehe Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff. m.w.N.). Ein Teil der Rechsprechung ist sogar der Ansicht, dass der  vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 = DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Nürnberg NZV 2010, 627). In diesem Fall müsste sich der Schädiger direkt an seinen Erfüllungsgehilfen, nämlich den Sachverständigen, wenden. Auch in diesem Urteil erkennnt man das Unverständnis des erkennenden Amtsrichters über die rechtswidrigen Kürzungen der HUK-COBURG. Auch wenn schon unzählige Rechtsstreite vor dem AG Leipzig geführt wurden, in denen die HUK-COBURG auf die bestehende Rechtslage und ihre rechtswidrigen Kürzungen hingewiesen wurde,  macht  die HUK-COBURG das rechtswidrige Treiben weiter. Es kostet ja auch nur die anvertrauten Versichertengelder. Wenn für jeden verlorenen Prozess die Vorstandsgehälter entsprechend gekürzt würden, wäre vermutlich der Spuk bald zu Ende. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Hattingen verurteilt den VN der Generali-Versicherung, der der Streit verkündet worden war, mit Urteil vom 29.5.2015 – 5 C 39/15 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir für Euch hier ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Ruhrgebiet. Das Amtsgericht Hattingen an der Ruhr hatte darüber zu entscheiden, ob die von der Generali-Versicherung AG vorgerichtlich vorgenommene Kürzung der berechneten Sachverstänigenkosten rechtens war oder nicht. Auf Seiten des Beklagten war die Generali Versicherung mit ihren Rechtsanwälten dem Rechtsstreit beigetreten. Gleichwohl konnte sie es nicht verhindern, dass der Beklagte verurteilt wurde, die restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen. Lest selbst das Urteil, bei dem mir allerdigs nicht gefällt, dass zunächst Werkvertrag gemäß der §§ 631 ff. BGB geprüft wurde. Meines Erachtens kommt es nur auf die schadensersatzrechliche Seite gemäß §§ 249 ff. BGB an. Allerdings hat sich das Gericht dann intensiv mit dem BGH-Urteil vom 22. 7. 2014 – VI ZR 357/13 – und der Rechtsprechung der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken bezüglich der Nebenkosten auseinandergesetzt. Gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Witten verurteilt mit Urteil vom 17.6.2015 – 2 C 108/15 – den Unfallverursacher zur Zahlung restlicher Wiederherstellungskosten in Form der Restwertdifferenz.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hattingen geht es die Ruhr aufwärts nach Witten. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil der Amtsrichterin des AG Witten vom 17.6.2015 – 2 C 108/15 – bekannt. Leider ist uns nicht bekannt, um welche Kfz-Haftpflichtversicherung es sich in diesem Fall handelt, da der Einsender nur eine anonymisierte Kopie des Urteil übersandt hatte. Gleichwohl sind aber die Ausführungen im Urteil recht interessant. Es ging um den Restwert, den der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige korrekt mit drei namentlich genannten Anbietern ermittelt hatte. Prompt gibt die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ein aus dem Sondermarkt ermitteltes höheres Restwertgebot ab. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt das verunfallte Fahrzeug bereits zu den Konditionen des Meistbietenden im Gutachten veräußert, damit das Ersatzfahrzeug angeschafft werden konnte. Eine zügige Verwertung lag sicherlich auch im Interesse der Versicherung, denn bei jedem weiteren Tag des Abwartens hätte sich der Nutzungsausfallschaden erhöht. Der Kläger ist insofern seiner Schadensgeringhaltungspflicht nachgekommen. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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