Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Ibbenbüren zum Restwert mit schlüssiger Begründung bekannt. Zugestandenerweise handelt es sich um ein älteres Urteil aus dem Jahre 2009. Gleichwohl ist es nicht uninteressant, zumal sich hinsichtlich der Restwertdiskussion nicht viel geändert hat. In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil zugrunde lag, lag der Restwert gemäß Geschädigten-Gutachten bei 50,– €, das Restwertgebot der Versicherung – über die Restwertbörse eingeholt – lag bei 530,– €. Trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung – und Urteilen wie diesen – lassen sich nach wie vor Geschädigte (und auch deren Rechtsanwälte) mit dem Restwertabzug der Versicherung abspeisen. Leider muss man das sagen, denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf den im Schadensgutachten aufgeführten Restwert, den der Sachverständige am örtlich relevanten Markt ermittelt hat (BGH ZfS 2009, 327; BGH VersR 2005, 381). Grundsätzlich muss sich der Geschädigte nicht auf einen Sondermarkt im Internet verweisen lassen. Lest selbst das Restwert-Urteil des AG Ibbenbüren aus dem Jahr 2009 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker