Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5165/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir das zweite Urteil aus der sogenannten Leipziger Serie zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Kosten des vom Geschädigten zur Schadensfestellung beauftragten Kfz-Sachverständigen kürzte. Wieder konnte der zuständige Amtsrichter der 105. Zivilabteilung seinen Ärger über die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten, obwohl eine einheitliche Rechtsprechung dazu besteht, nicht verhehlen, indem er auf die mehrfach gegen die HUK-COBURG in gleicher Sache ergangenen Urteile hinwies. So nach dem Motto: Wann kapieren die denn das? Völlig zu Recht verurteilte der erkennende Amtsrichter daher die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten. Dass im vorliegenden Fall der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorging, ändert nichts an der Sachlage, dass es bei einem Schadensersatzanspruch bleibt. Auch nach der Abtretung handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch gemäß § 249 II 1 BGB. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rheine verurteilt Allianz Versicherungs-AG sowie deren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.6.2015 – 4 C 467/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer wieder versuchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer  die Geschädigten auf Preise in freien Werkstätten zu verweisen, die jedoch Partnerwerkstätten der Versicherer sind. Zuletzt hatte der BGH  mit Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14 – zu diesem Problemkreis entschieden. Der Captain-Huk-Blog informierte  am 06.06.2015 über das BGH-Urteil, das im Wesentlichen eine Bestätigung des BGH-Urteils vom 22.7.2010 – VI ZR 337/09 – ist. Auch in dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde liegt, ergab die durchgeführte Beweisaufnahme, dass die von der Versicherung angegebenen Preise auf Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer beruhten. Auf derartige günstigere Preise muss sich der Geschädigte allerdings nicht verweisen lassen. Es zeigt sich also, wie wichtig es ist, die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt mit der Reparatur in der Markenfachwerkstatt zu bestreiten ebenso wie die freie Zugänglichkeit zu den angegebenen Stundensätzen der freien Werktatt. Nur aufgrund des Bestreitens ist das Gericht gehalten, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Das zweite Thema waren die ebenfalls von der Allianz Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten. Auch insoweit hat die erkennende Amtsrichterin die Allianz auf die zutreffende Rechtslage verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wollten doch allen Ernstes dem Gericht weiß machen, dass der Geschädigten schon allein deshalb die Überhöhung der Kopiekosten hätte auffallen müssen, weil sie schon mal selbst zu günstigeren Preisen Kopien hat machen lassen. Das Gericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Üblichkeit der Kosten für die Herstellung von Kopien geht, sondern um die in der Branche der Sachverständigen üblichen Honorare bzw. Nebenkosten. Diese Kenntnis haben in der Regel die Geschädigten nicht. Daher war das Vorbringen der Anwälte der Beklagten unerheblich. Die Abweisung der fiktiven Verbringungskosten halten wir allerdings für fehlerhaft. Denn die üblichen Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt sind nach der Rechtsprechung des BGH zugrunde zulegen, für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der Markenfachwerkstatt anfallen  (vgl. BGH Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12 – sowie Wellner BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. Aufl. S. 131, 132 § § 4 G Rn. 61). Insgesamt aber doch noch eine ordentliche Entscheidung aus dem Münsterland, wie wir meinen. Was meint die geneigte Leserschaft? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Neunkirchen verurteilt den Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit Versäumnisurteil vom 27.11.2014 – 4 C 763/14 (02) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer häufiger werden die Unfallverursacher bzw. die Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen persönlich verklagt, wenn die regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen ihrer gesetzlichen Aufgabe, nämlich bei 100-prozentiger Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten, nicht nachkommen. So wurde auch in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit nicht mehr der Versicherer, sondern folgerichtig der Unfallverusacher als Fahrer des Unfallfahrzeugs oder der Halter als Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen. Meist geht der davon aus, dass seine Kfz-Haftpflichtversicherung korrekt nach Recht und Gesetz den Schaden, den er verursacht hat, reguliert, indem der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderliche Geldbetrag gem. § 249 II 1 BGB gezahlt wird. Wofür ist man denn auch haftpflichtversichert, zumal es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung auch noch um eine Pflichtversicherung handelt? Da dem leider häufig nicht der Fall ist, müssen immer häufiger die Versicherten wegen der Restschäden gerichtlich in Anspruch genommen werden. Und dann kann es passieren, dass ganz schnell ein Vollstreckungstitel gegen den Versicherten ergeht, wie das Versäumnisurteil des AG Neunkirchen an der Saar zeigt, das wir Euch nachfolgend bekannt geben. Lest selbst das Urteil aus Neunkirchen (Saar) zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der zahlungsunwilligen Versicherung. Anschließend gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab!

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Leipzig weist in seinem Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5164/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG auf die vielfach gegen die HUK-COBURG ergangene Rechtsprechung hin und verurteilt diese zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum verregneten Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Dafürhalten kürzte. Soweit die Anwälte der HUK-COBURG im Prozess annführten, dass die Sachverständigenkosten ähnlich wie die Mietwagenkosten zu beurteilen seien, ist dieses Vorbringen in Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung des BGH einfach unsinnig. Der BGH hat nämlich in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) bereits darauf hingewiesen, dass sich an den vom BGH ausgesprochenen Grundsätzen zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall auch nichts durch die neuere Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zum Unfallersatztarif geändert hat. Insoweit sind die Grundsätze zu dem Mietwagenkosten nicht auf die Kosten des Sachverständigen zu übertragen (vgl. BGH aaO.). Trotzdem wird gerade von den Anwälten der HUK-COBURG immer wieder eine Parallele zu den Mietwagenkosten dargelegt. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 16.4.2015 und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Halle ändert mit Berufungsurteil vom 23.4.2015 – 2 S 72/14 – das Urteil des AG Halle ab und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus Neunkirchen, das wir gestern mit Kopfschütteln hier eingestellt hatten, geben wir Euch heute hier noch eine positive Berufungsentscheidung des LG Halle (nebst zugehöriger AG-Entscheidung) zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG bekannt, damit das Wochenende nicht ganz vermasselt wird. Auffallend ist aber wieder, dass die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, wieder alles bestreitet. Hoffentlich bestreitet sie nicht ihre eigene Existenz als Schadensversicherung? Mit diesem Berufungsurteil liegt schon wieder ein landgerichtliches Urteil gegen die HUK-COBURG vor. Die Liste der Urteile gegen die HUK-COBURG wächst daher stetig. Das müsste den Verrantwortlichen in Coburg doch eigentlich zu denken geben? Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Neunkirchen misst die Sachverständigennebenkosten nach dem JVEG in Anlehnung an die Rechtsprechung der Freymannschen Berufungskammer, die allerdings nicht rechtskräftig ist, mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 27.4.2015 – 5 C 111/15 (52) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch eine besondere Lektüre zur Hand, die Euch das Kopfschütteln lehrt. Da gibt es doch tatsächlich im Saarland Richter und -innen, die das nicht rechtskräftige Urteil der Berufungskammeer des LG Saarbrücken mit der JVEG-basierten Messung der Sachverständigennebenkosten zur Basis ihrer eigenen – fehlerhaften – Entscheidung machen. Da wird doch tatsächlich der Unsinn des LG Saarbrücken aus dem Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – mit der JVEG-basierten Überprüfung der Nebenkosten als vom BGH zugelassene Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO übernommen. Tatsächlich hat der BGH in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – über ein Berufungsurteil zu entscheiden gehabt, in dem das Landgericht Frankfurt / Oder die Sachverständigenkosten des Sachverständigen Q. insgesamt der Höhe nach geschätzt hat und dabei sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten das JVEG anlegte. Die Behauptung, der BGH habe entschieden, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf die Ingenieurleistung, also das Grundhonorar, anzuwenden sei, er aber nicht entschieden habe, dass dies für die Nebenkosten nicht gelte, also die Nebenkosten nach JVEG zu messen seien, ist schlichtweg falsch und grenzt an Rechtsbeugung, denn mit keinem Wort hat der BGH Derartiges entschieden. Vielmehr hat der BGH mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – die vom Landgericht Frankfurt / Oder vorgenommene Kürzung von Grundhonorar und Nebenkosten auf 160,– € revisionsrechtlich beanstandet, zumal der Sachverständige ein Grundhonorar von 221, und Nebenkosten von 92,– € netto, insgesamt 363,– € brutto berechnet hatte. Schon hieraus ist leicht ersichtlich, dass neben den Nebenkosten auch das Grundhonorar nach den Beträgen des JVEG durch das Landgericht gekürzt wurden, was der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet hat. Daher kann durchaus die dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 –  folgende Rechtsprechung als willkürlich betrachtet werden. Einzelne Richter an Amtsgerichten im Saarland haben bereits in Urteilen darauf hingewiesen, dass das Urteil des LG Saarbrücken, auf das die HUK-COBURG immer wieder hinweist, eben nicht rechtskräftig ist und dem BGH widerspricht. Zwar ist Justitia blind aber das blinde Folgen der nicht rechtskräftigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken kann natürlich auch seine Risiken bergen, wenn der BGH die bisherige grundsätzliche Rechtsprechung, wonach die Grundsätze des JVEG eben nur auf Rechnungen gerichtlich bestellter Sachverständiger, nicht jedoch auf Privatgutachter, anzuwenden sind, bestätigt. Lest aber selbst das kritsch zu betrachtende Urteil der Amtsrichterin des AG Neunkirchen an der Saar. Gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Fulda ändert Urteil des AG Bad Hersfeld, mit dem eine JVEG-basierte Schadensschätzung der Nebenkosten erfolgte, ab und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vollen berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 24.4.2015 – 1 S 168/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Fulda zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Bedauerlicherweise verfing sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter im weitgefächerten Firmengeflecht der HUK-COBURG-Gruppe mit ihren Tochterfirmen. Wenn vogerichtlich Ansprüche gegen die HUK-COBURG gestellt werden, so werden diese von einer der HUK-COBURG-Firmen zumindest teilweise erfüllt, ohne dass die möglicherweise falsche Firmenbezeichnung bemängelt wird. Erst wenn der Rechtsstreit droht, werden alle Register gezogen, um das Unfallopfer auflaufen zu lassen. Das ist wahrlich kein seriöses Geschäftsgebaren, wie wir finden. Unabhängig von der Frage des richtigen Beklagten hatte der zunächst erkennende (junge) Richter des Amtsgerichts  – zu Unrecht – die berechneten Nebenkosten auf der Grundlage des JVEG gekürzt. Dabei wurde – offenbar durch die Schriftsätze der HUK-COBURG-Anwälte fehlgeleitet – argumentiert, dass das BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) in Sachen JVEG nur das Grundhonorar betrifft. Hier im Blog wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der BGH mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – über eine Sachverständigenkostenrechnung des Sachverständigen Q. entschieden hat, bei der das Berufungsgericht das Grundhonorar sowie die Nebenkosten nach dem JVEG gemessen hat. Zu Recht hat das Landgericht Fulda im Berufungsverfahren die Sache wieder gerade gerückt und die JVEG-basierte Schätzung verworfen. Interessant ist auch, dass das Freymannsche Urteil des LG Saarbrücken – 13 S 41/13 –  offensichtlich bereits bei Beck online veröffentlicht wurde, obwohl es nicht rechtskräftig ist. Mit dem landgerichtlichen Urteil des LG Fulda hat die HUK-COBURG wieder eine herbe Schlappe vor einem Landgericht im Berufungsverfahren erlitten. Zu Recht ist das grottenfalsche Urteil des Amtsgerichts beseitigt worden. Der Richter des AG Bad Hersfeld kennt offensichtlich nur noch die BGH-Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13. Das Grundsatzurteil zu den Sachverständigenkosten mit dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 passte wohl nicht in sein Konzept? Vielleicht wurde es auch bewußt nicht von den HUK-Anwälten angegeben? Zum besseren Verständnis der landgerichtlichen Entscheidung haben wir das angefochtene amtsgerichtliche Urteil des AG Bad Hersfeld nach dem LG-Urteil angeführt. Lest bitte beide Urteile und gebt dann Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Waker

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AG Landshut verurteilt zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG mit Urteil vom 23.4.2013 – 3 C 284/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch ein etwas älteres Urteil aus Bayern vor. Leider hat der erkennende Amtsrichter des Amtsgerichts Landshut im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG hier einiges falsch gemacht. Es wurde die Angemessenheit geprüft, obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt, bei dem es auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ankommt. Der Richter scheint das Urteil des BGH vom 23. 1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann)  nicht zu kennen oder hat es nicht richtig gelesen? Es erfolgte eine willkürliche Kürzung der Nebenkosten auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2011 und es  erfolgte eine anteilige Auferlegung der Kosten in einem Freistellungsprozess, obwohl der  Geschädigte selbst geklagt hatte. Trotz aller Fehler kann dieses Urteil in die Liste der gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile eingereiht werden. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachdienlichen Anmerkungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt den VN der Allsecur Versicherung zur Zahlung des Betrages, den seine Versicherung vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 9.4.2015 – 83 C 313/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer wieder kürzen die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen die berecheten Sachverständigenkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Geschädigte ein qualifiziertes Kfz-Sachverständigengutachten über den Schadensumfang und der -höhe einholte. Immer wieder wird seitens der Versicherer, meist ins Blaue hinein, behauptet, die berechneten Kosten , insbesondere die Nebenkosten seien überhöht. Für diese Behauptung ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Im Prozess kommt dann kein Beweisanerbieten, so dass der Vortrag der Beklagtenseite schon von daher unschlüssig ist. So verhielt sich die Allsecur-Versicherung. Es gab nur den Unterschied, dass der klagende Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht nicht mehr die regulierungspflichtige Kfz-Versicherung, sondern den Unfallverursacher gerichtlich vor  dem Amtsgericht Bochum in Anspruch nahm. Folgerichtig verurteilte das erkennende Gericht den Versicherungsnehmer der Allsecur zur verzinslichen Zahlung des Betrages, den seine Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig gekürzt hatte. Lest selbst das positive Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der Allsecur Versicherung.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 29.4.2015 – 818 C 236/14 – die HUK-COBURRG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Catain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier ein positives Urteil aus Hamburg-Barmbek zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Eine prima Entscheidung mit völlig korrekter Begründung, wie wir meinen. Mit dieser Argumentation kann dem widerrechtlichen Kürzen der berechtigten Schadensersatzansprüche durch die HUK-COBURG und anderer Versicherer geschickt gekontert werden. Das von der beklagten HUK-COBURG in den Prozessstoff eingebrachte Honorartableau der HUK-COBURG ist ohnehin kein Maßstab für die Bestimmung des erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 II BGB. Dass die HUK-COBURG immer wieder auf diese im Schadensersatzrecht unbeachtliche Liste abstellt, ist mehr als verwunderlich, da die gesamte herrschende Rechtsprechung diese Liste als Schätzgrundlage ablehnt. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 29.4.2015 und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Erding verurteilt die Generali-Versicherung AG zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2015 – 4 C 2872/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-User,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Erding zu den Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung. Da die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die endgültige und vollständige Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten ernsthaft und endgültig verweigert hat, hätte meines Erachtens besser auf Zahlung geklagt werden sollen. Die Klage auf Freistellung halte ich aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung für problematisch. Besser und sicherer wäre es gewesen, die bezahlte Rechnung einzuklagen bzw. den Antrag auf Bezahlung der restlichen Sachverständigenkosten zu stellen. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung bzw. Freistellung verurteilt, auch wenn die berechneten Sachverständigenkosten überhöht gewesen sein sollten, denn die Beklagte ist nicht rechtlos, wenn sie die vollen Sachverständigenkosten erstatten muss. Sie hat die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Auf die damit verbundene Darlegungs- und Beweislastsituation hat das Gericht – zutreffenderweise – auch hingewiesen.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Lahnstein verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.5.2015 – 20 C 583/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer wieder berufen sich die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer darauf, dass nur die in der BVSK-Honorarumfrage abgebildeten Werte den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen. Dem war bereits schon der BGH entgegengetreten, indem er entschied, dass der Geschädigte weder den BVSK noch dessen Honorarumfrage kennen muss (Vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270). Gleichwohl wird immer wieder diese Honorarumfrage als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten herangezogen. Auch das Amtsgericht Lahnstein hat der Beklagtenseite jetzt mit Urteil vom 21.5.2015 in das Urteil geschrieben, dass der Geschädigte das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern des BVSK nicht bekannt sein muss. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Lest selbst das kurze und knappe Urteil des AG Lahnstein und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundichen Grüßen
Willi Wacker

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