Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum beginnenden Wochenende geben wir Euch eine besondere Lektüre zur Hand, die Euch das Kopfschütteln lehrt. Da gibt es doch tatsächlich im Saarland Richter und -innen, die das nicht rechtskräftige Urteil der Berufungskammeer des LG Saarbrücken mit der JVEG-basierten Messung der Sachverständigennebenkosten zur Basis ihrer eigenen – fehlerhaften – Entscheidung machen. Da wird doch tatsächlich der Unsinn des LG Saarbrücken aus dem Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – mit der JVEG-basierten Überprüfung der Nebenkosten als vom BGH zugelassene Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO übernommen. Tatsächlich hat der BGH in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – über ein Berufungsurteil zu entscheiden gehabt, in dem das Landgericht Frankfurt / Oder die Sachverständigenkosten des Sachverständigen Q. insgesamt der Höhe nach geschätzt hat und dabei sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten das JVEG anlegte. Die Behauptung, der BGH habe entschieden, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf die Ingenieurleistung, also das Grundhonorar, anzuwenden sei, er aber nicht entschieden habe, dass dies für die Nebenkosten nicht gelte, also die Nebenkosten nach JVEG zu messen seien, ist schlichtweg falsch und grenzt an Rechtsbeugung, denn mit keinem Wort hat der BGH Derartiges entschieden. Vielmehr hat der BGH mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – die vom Landgericht Frankfurt / Oder vorgenommene Kürzung von Grundhonorar und Nebenkosten auf 160,– € revisionsrechtlich beanstandet, zumal der Sachverständige ein Grundhonorar von 221, und Nebenkosten von 92,– € netto, insgesamt 363,– € brutto berechnet hatte. Schon hieraus ist leicht ersichtlich, dass neben den Nebenkosten auch das Grundhonorar nach den Beträgen des JVEG durch das Landgericht gekürzt wurden, was der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet hat. Daher kann durchaus die dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – folgende Rechtsprechung als willkürlich betrachtet werden. Einzelne Richter an Amtsgerichten im Saarland haben bereits in Urteilen darauf hingewiesen, dass das Urteil des LG Saarbrücken, auf das die HUK-COBURG immer wieder hinweist, eben nicht rechtskräftig ist und dem BGH widerspricht. Zwar ist Justitia blind aber das blinde Folgen der nicht rechtskräftigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken kann natürlich auch seine Risiken bergen, wenn der BGH die bisherige grundsätzliche Rechtsprechung, wonach die Grundsätze des JVEG eben nur auf Rechnungen gerichtlich bestellter Sachverständiger, nicht jedoch auf Privatgutachter, anzuwenden sind, bestätigt. Lest aber selbst das kritsch zu betrachtende Urteil der Amtsrichterin des AG Neunkirchen an der Saar. Gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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