AG Hamburg-Harburg verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten, Kosten der Reparaturbestätigung, verneint allerdings bei einem Schaden von ca. 4.000,– € bei 6 Jahre altem Pkw die merkantile Wertminderung mit Urteil vom 12.12.2014 – 641 C 47/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auf unserer Urteilsreise geht es heute von Stade elbaufwärts nach Hamburg zum Amtsgericht Hamburg-Harburg. Der dortige Amtsrichter musste in einem Zivilrechtsstreit zu den restlichen Reparaturkosten, den Kosten für die Reparaturbestätigung sowie zur merkantilen Wertminderung gegen die Allianz Versicherung entscheiden. In Sachen Reparaturkosten und Reparaturbestätigung ist das Urteil insoweit in Ordnung. Allerdings sind die Leistungen im Urteil bezüglich der merkantilen Wertminderung völlig daneben. So wird unter anderem Bezug genommen auf eine Methusalem-Rechtsprechung, die schon lange überholt ist. Der Richter hat keine Ahnung vom Wertverlust eines Fahrzeuges nach einem Unfall, wenn er meint, dass bei dieser Schadenshöhe keine merkantile Wertminderung anfalle. Außerdem sind 175,– € viel zu wenig bei dieser Schadenshöhe. Die vom 1. Sachverständigen verwendete „BVSK-Berechnung“ bringt in der Regel nur versicherungsfreundliche Werte – und ist daher nicht objektiv. Sofern der erkennende Richter meint, dass bei Pkws, die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, eine Wertminderung entfällt, so ist diese Rechtsansicht bereits seit längerem überholt. Das auch vom Gericht angewandte Grundargument von Sanden, Danner, Küppersbusch stammt aus einer Zeit, als ein Fahrzeug nach 10-12 Jahren auf den Schrott gewandert ist. Diese These ist schon über 40 Jahre alt und hat mit dem heutigen Fahrzeugmarkt überhaupt nichts mehr zu tun. Deshalb wendet auch die zeitgemäße Rechtsprechung dieses Uraltargument mit den 5 Jahren und 100.000 km nicht mehr an. Denn mit der neueren Rechtsprechung ist diese Grenze schon lange aufgehoben worden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Stade verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich rechtwidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 23.3.2015 – 61 C 87/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil aus Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Die VHV-Versicherung hatte vorgerichtlich wieder willkürlich und rechtswidrig die berechneten Sachverstänigenkosten gekürzt und sich im nachfolgenden Rechtsstreit dann kampflos verurteilen lassen. Offensichtlich hatte sie nicht damit gerechnet, dass das Unfallopfer auch wegen knapp 67,– € einen Zivilrechtsstreit führt und dafür Gerichtskosten vorschießt. So kann man sich aber auch verschätzen. Die Versicherer sollten die Unfallopfer nicht unterschätzen. Zu verschenken haben auch die Unfallopfer nichts. Deshalb der Rat an die Versicherer, Unfallschäden nach Recht und Gesetz zu regulieren und prompt erspart man sich Gerichts- und Anwaltskosten. Außerdem leidet das Image nicht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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ARD 15.06.2015 – 22:45: Die Gutachterrepublik

Quelle: ARD

Gutachter haben eine große Macht. Ihre „Urteile“ über Sachverhalte und Menschen haben weitreichende Folgen für das Leben der Begutachteten. Offenbar existiert ein gut eingespieltes System: Häufig werden Gutachter eingesetzt, um Interessen zu verfolgen – oft von Institutionen, meist gegen den Einzelnen. Und wer den Gutachter auf seiner Seite hat, hat gute Chancen, seine Interessen durchzusetzen – ob vor Gericht oder in staatlichen Institutionen. Die Dokumentation geht in einer akribischen Recherche Fällen nach, spricht mit Betroffenen, Experten und Insidern.

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AG Otterndorf verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 33,31 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.4.2015 – 2 C 44/15 -.

Hallo vererte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Otterndorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung. Bis auf die Hinweise auf den BVSK eigentlich eine positive Entscheidung, wie wir meinen. Allerdings geht der Hinweis des Gerichts auf die BVSK-Umfage fehl, wenn das Gericht wie folgt anführt:

„Der BGH hat zwar in seinem Urteil vom 22.07.2014 ausgeführt, dass das Berufungsgericht im zu entscheidenden Fall das Ergebnis der BVSK-Umfrage in nicht zu beanstandender Weise nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hatte, er hat jedoch nicht über die Frage entschieden, ob die BVSK-Honorarumfrage grds. als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten ausscheidet.“

Hierzu kann nur angemerkt werden, dass der BGH in dem vom Gericht selbst angegebenen Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = NZV 2014, 255) entschieden hat, dass der Geschädigte den BVSK nicht kennen muss und auch nicht das Egebnis der Umfrage der BVSK-Mitglieder (siehe BGH Urt. vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 10). Wer lesen kann, ist klar im Vorteil? Lest aber selbst das Urteil aus Otterndorf und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Fulda spricht Sachverständigenkosten der Reparaturbestätigung als Widerlegungsmittel gegen die Eintragung in der HIS-Datei mit Urteil vom 5.5.2015 – 33 C 3/15 (C) – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch für das Wochenende ein interessantes Urteil der Amtsrichterin der 33. Zivilabteilung des AG Fulda zu den Sachverständigenkosten einer Reparaturbestätigung bekannt. Das Gericht sieht – meines Erachtens zu Recht – die Reparaturbestätigung als Wiederherstellungsmaßnahme des Zustandes, der vor dem Verkehrsunfall bestand. Vor dem Unfall lag bei dem Unfallopfer für das verunfallte Fahrzeug keine Eintragung vor. Nach dem Unfall doch. Bei einem neuerlichen Unfall würde dem Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs immer wieder der Eintrag in der HIS-Datei vorgehalten. Um diesen Eintrag zu widerlegen, ist die Reparaturbestätigung des Sachverständigen mit seiner Fotodokumentation und seinen sachverständigen Feststellungen als Wiederherstellungsaufwand erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Mit der Reparaturbestätigung wird auch die Waffengleichheit zwischen Versicherer und Unfallopfer wiederhergestellt. Denn die Reparaturbestätigung ist das legitime Gegenmittel gegen die Eintragung in der HIS-Datei. Die Begründung der Amtsrichterin überzeugt daher auf ganzer Linie. Lest daher selbst und gebt bitte Eure sachdienlichen Anmerkungen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 1.4.2015 – 109 C 2551/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale nach Leipzig ist es nicht allzu weit. Nach dem kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Halle geben wir Euch hier nun ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG als Wochenendlektüre bekannt. Offensichtlich hatte hier ein HUK-COBURG-Anwalt die Allianz vertreten, da das Gericht auf das Gesprächsergebnis mit der HUK-COBURG hingewiesen hatte? Alles in allem handelt es sich um eine Entscheidung mit interessanten Argumenten. Insbesondere der Hinweis zum HUK-Tableau, das ja nach Schadenshöhe bemessen ist und die HUK-COBURG im Prozess aber ständig weiter behauptet, dass der Sachverständige nach Zeit abzurechnen habe, obwohl der BGH in der Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – unter Verweis auf BGH X ZR 122/05 – darauf hingewiesen hatte, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer erstattet verlangt werden kann. Das ist absolut herrschende Rechtsprechung nicht nur beim BGH, sondern auch bei den nachgeordneten Gerichten. Ob aber Allianz oder HUK-COBURG und andere  jemals die höchstricherliche Rechtsprechung beachten werden? Zweifel daran sind erlaubt. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes – unwetterfreies – Wochenende
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.4.2015 – 98 C 571/14 – im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein negatives Angemessenheitsurteil aus Halle an der Saale zu den „Sachverständigengebühren“ gegen die HUK-COBURG. Obwohl der Geschädigte selbst geklagt hatte, wurden die restlichen SV-Kosten nicht zugesprochen. Die Argumente in der Begründung überzeugen keineswegs. Was diese Richterin veranlasst hat, von ihrer zutreffenden bisherigen Linie abzuweichen, ist unverständlich. Sie hatte früher schon völlig korrekte Urteile abgesetzt, z.B. 98 C 360/13. In dem neuerlichen Urteil werden die Nebenkosten nach RVG und JVEG usw. behandelt, so wie die HUK-COBURG-Anwälte unzutreffenderweise vortragen. Einige Richter, so auch die erkennende Amtsrichterin, haben offensichtlich eine umfangreiche Gehirnwäsche bei der HUK durchlaufen, wie dieses Urteil und der plötzliche Sinneswandel wieder zeigt? Dieses Urteil ist einfach unglaublich. Die erkennende Amtsrichterin hat es tatsächlich geschafft, der bisherigen kritikbehafteten Rechtsprechung der Vizedirektorin des Amtsgerichts in Halle noch eines draufzusetzen. Wir veröffentlichen dieses Urteil, damit nicht wieder seitens der HUK-COBURG der Verowurf gemacht werden kann, dieser Blog sei versicherungsfeindlich. Das nachfolgende Urteil beweist eindeutig, dass auch negative Urteile hier veröffentlicht werden. Ob jedoch von derselben Richterin noch weitere indiskutable Urteile dieser Art veröffentlicht werden, ist fraglich, denn derartiger Mist sollte keineswegs weiter verbreitet werden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Homburg folgt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG nicht der Rechtsprechung der Berufungskammer Saarbrücken unter Vorsitz des Herrn Freymann, sondern richtet sich nach OLG Saarbrücken und BGH und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2014 – 4 C 49/14 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir ein positives Urteil aus Homburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Bekanntlich liegt Homburg an der Saar – und damit im Landgerichtsbereich Saarbrücken. Die erkennende Amtsrichterin des AG Homburg hat jedoch der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken unter Vorsitz des Herrn Richter Freymann die Gefolgschaft verweigert. Damit stellt sich heraus, dass die nachgeordneten Amtsgerichte im Saarland nicht unbedingt der – unsinnigen – Rechtsprechung der Freymann`schen Berufungskammer folgen. Zwar sind Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Aber es gehört schon eine Menge Mut dazu, von der Rechtsprechung des direkt übergeordneten Gerichts abzuweichen, es sei denn, der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin hält die Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts für gesetzeswidrig. So ist es offensichtlich hier geschehen, als die erkennende Amtsrichterin – zu Recht und mit Recht – auf die zutreffende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken abstellte und den diversen Entscheidungen des BGH folgte. Lest selbst das Urteil aus dem Saarland und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) urteilt gegen HUK-COBURG auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.1.2014 – 99 C 191/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir heute noch ein Urteil aus Halle an der Saale mit einer etwas anderen Qualität bei der Begründung als die Entscheidungen der Amtsrichterinnen der anderen Dezernate, die wir hier auch bereits veröffentlicht hatten. Die erkennende Amtsrichterin der 99. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale, Frau Amtsrichterin R. entscheidet hier zu den restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Bei den Mietwagekosten trifft sie eine Berechnung der Angemessenheit von Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes von Schwacke und Fraunhofer, was allerdings falsch ist. Es kommt nämlich auch bei den Mietwagenkosten – wie bei allen Schadenspositionen – auf die subjektive Ex-ante-Sicht des Unfallopfers an. Dieser kennt bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für sein verunfalltes Fahrzeug das Mittel von Schwacke und Fraunhofer nicht. Dementsprechend konnte und musste er von der Erforderlichkeit der berechneten Mietwagenkosten ausgehen. Wenn aber der BGH durchaus einzelne Listen zur Schätzung der erforderlichen Schadenhöhe zulässt, dann als „Schätzgrundlage“ im Sinne von § 287 ZPO für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten und nicht als Kürzungsinstrument für einzelne „Dorfrichter oder -Richterinnen“. Dies gilt schon gar nicht im Centbereich, wie hier geschehen.  Allerdings  sind dann die Sachverständigenkosten – bis auf die Messung nach BVSK – soweit in Ordnung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Das Urheberrecht und seine Folgen – DEKRA als „Dienstleister“ der HUK Coburg Versicherung in der Restwertdefensive

Wie wohl inzwischen jedem Kfz-Sachverständigen bekannt sein dürfte (müsste), besteht bei den Lichtbildern der Sachverständigengutachten Urheberschutz gemäß UrhG. Somit ist es dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer und seinen „Dienstleistern“ grundsätzlich nicht gestattet, Lichtbilder aus Sachverständigengutachten – ohne Zustimmung des jeweiligen Kfz-Sachverständigen – in eine oder mehrere Restwertbörse(n) einzustellen. Diese Gesetzesvorgabe wurde dann auch im Jahr 2010 und 2013 durch den BGH entsprechend bestätigt. Bei einem Verstoß besteht ein Unterlassungsanspruch des Sachverständigen gegenüber dem entsprechenden Verletzer des Urheberrechts nebst Kostenfolge. Offensichtlich ist das inzwischen auch beim HUK-Kürzungsdienstleister DEKRA angekommen, wie folgendes aktuelles Schreiben belegt:

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Amtsrichterin des AG Nürnberg lässt Dashcam-Aufzeichnungen zum Unfallgeschehen zu und lässt diese sachverständigerseits auswerten und verurteilt nach Beweisaufnahme die beklagte VHV Versicherung und deren VN als Gesamtschuldner zum vollständigen Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung mit Urteil vom 8.5.2015 – 18 C 8938/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

wir bleiben bei der VHV Allgemeine Versicherung AG. Nachfolgend geben wir Euch noch ein interessantes Urteil zur fiktiven Abrechnung aus Nürnberg gegen die VHV Versicherung und deren VN bekannt. Wieder wurde seitens der Beklagten alles, sogar der Unfallhergang bestritten. Pech nur, dass der Kläger in seinem Fahrzeug eine Dashcam hatte, die das Unfallgeschehen aufzeichnete. Das Gericht hat hierbei die Aufzeichungen der klägerischen Dashcam als Beweismittel zugelassen und auswerten lassen. Ich halte die Begründung für schlüssig. Eigentlich müssten die Versicherer doch froh sein, wenn sich ein Unfallhergang lückenlos aufklären lässt. Man beachte die Aktivitäten der Versicherungen hinsichtlich der Einführung des E-Call-Systems oder die eigenen „Blackboxes“ der Versicherungen. Wie man sieht, schwindet dieses Interesse recht schnell, wenn man dadurch in der Haftung steht und den Schaden bezahlen soll. Da wünschen sich die Versicherer dann die „guten alten Zeiten“ zurück. Eben immer so, wie es gerade passt. Zur Unfallaufklärung erscheinen Dashcam-Aufzeichnungen durchaus hilfreich, wenn die Dashcam kurz vor dem Unfall eingeschaltet wird und damit ausgeschlossen ist, dass unbeteiligte Personen aufgenommen werden. Lest aber selbst das Urteil aus Nürnberg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Karlsruhe verurteilt die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 33,41 €, nachdem vorgerichtlich bereits 661,31 € Sachverständigenkosten gezahlt wurden, mit gut begründetem Urteil vom 21.4.2015 – 5 C 667/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Karlsruhe vom 21. April 2015  zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG bekannt. In diesem Fall war es die VHV-Versicherung, die meinte, die berechneten Sachverstänigenkosten um 33,41 € eigenmächtig kürzen zu können. 661,31 € hatte die VHV bereits vorgerichtlich als Schadensersatz geleistet. Dass der gekürzte Betrag eine evidente Überhöhung der Sachverständigenkosten, berechnet in Relation zur Schadenshöhe, darstellen würde, hat die VHV nicht ernsthaft begründen können. Diese behauptete Überhöhung hätte auch niemals der Geschädigte, auf dessen Sicht es ankommt, erkennen können. Lest daher das Urteil des AG Karlsruhe selbst und gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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