Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
auf unserer Urteilsreise geht es heute von Stade elbaufwärts nach Hamburg zum Amtsgericht Hamburg-Harburg. Der dortige Amtsrichter musste in einem Zivilrechtsstreit zu den restlichen Reparaturkosten, den Kosten für die Reparaturbestätigung sowie zur merkantilen Wertminderung gegen die Allianz Versicherung entscheiden. In Sachen Reparaturkosten und Reparaturbestätigung ist das Urteil insoweit in Ordnung. Allerdings sind die Leistungen im Urteil bezüglich der merkantilen Wertminderung völlig daneben. So wird unter anderem Bezug genommen auf eine Methusalem-Rechtsprechung, die schon lange überholt ist. Der Richter hat keine Ahnung vom Wertverlust eines Fahrzeuges nach einem Unfall, wenn er meint, dass bei dieser Schadenshöhe keine merkantile Wertminderung anfalle. Außerdem sind 175,– € viel zu wenig bei dieser Schadenshöhe. Die vom 1. Sachverständigen verwendete „BVSK-Berechnung“ bringt in der Regel nur versicherungsfreundliche Werte – und ist daher nicht objektiv. Sofern der erkennende Richter meint, dass bei Pkws, die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, eine Wertminderung entfällt, so ist diese Rechtsansicht bereits seit längerem überholt. Das auch vom Gericht angewandte Grundargument von Sanden, Danner, Küppersbusch stammt aus einer Zeit, als ein Fahrzeug nach 10-12 Jahren auf den Schrott gewandert ist. Diese These ist schon über 40 Jahre alt und hat mit dem heutigen Fahrzeugmarkt überhaupt nichts mehr zu tun. Deshalb wendet auch die zeitgemäße Rechtsprechung dieses Uraltargument mit den 5 Jahren und 100.000 km nicht mehr an. Denn mit der neueren Rechtsprechung ist diese Grenze schon lange aufgehoben worden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen ab.
Viele Grüße
Willi Wacker