Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier veröffentlichen wir noch ein weiteres Urteil zu den Sachverständigenkosten aus Köln zum Thema „Bagatellschadensgrenze“, die es eigentlich gar nicht gibt. Eine Grenze ist nämlich ein genau bestimmte Linie. Das ist aber bei der sogenannten Bagatellschadensgrenze eben nicht der Fall. Bekanntlich hatte der BGH bei einem Schaden von ca. 715,– € die geltend gemachten Sachverständigenkosten revisionsrechtlich nicht beanstandet. Im entscheidenden Fall aus dem Jahr 2010 lag der Reparaturaufwand bei 901,04 €, und damit über dem vom BGH gutgeheißenen Betrag von ca. 715,– €. Wenn einzelne Gerichte den sogenannten Bagatellschadensgrezbetrag auf über 850,– € oder sogar 1.000,– € heraufschrauben wollen, so muss dies eine Mindermeinung bleiben. Da der Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen die Höhe und den Umfang des Schadens nicht kennt – deshalb schaltet er ja gerade den Sachverständigen ein -, kennt er auch nicht die entstehenden Kosten des Sachverständigen, die dieser in Relation zur Schadenshöhe berechnet. Da gegebenenfalls auch versteckte Schäden durch das Unfallgeschehen eingetreten sein können, ist eigentlich regelmäßig die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, so dass auch bei „Kleinschäden“ die Sachverständigenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand sind, wenn eine vorherige Begutachtung zweckmäßig erscheint. Auch dieses bereits etwas ältere Urteil aus dem Jahre 2010 kann daher in die neu zu erstellende Liste eingestellt werden. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker