AG Köln sieht mit Urteil vom 3.9.2010 – 272 C 115/10 – auch bei Reparaturkosten von 901,04 € die entstandenen Sachverständigenkosten von 286,06 € für erforderlich im Sinne des § 249 BGB an.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir noch ein weiteres Urteil zu den Sachverständigenkosten aus Köln zum Thema „Bagatellschadensgrenze“, die es eigentlich gar nicht gibt. Eine Grenze ist nämlich ein genau bestimmte Linie. Das ist aber bei der sogenannten Bagatellschadensgrenze eben nicht der Fall. Bekanntlich hatte der BGH bei einem Schaden von ca. 715,– € die geltend gemachten Sachverständigenkosten revisionsrechtlich nicht beanstandet. Im entscheidenden Fall aus dem Jahr 2010 lag der Reparaturaufwand bei 901,04 €, und damit über dem vom BGH gutgeheißenen Betrag von ca. 715,– €. Wenn einzelne Gerichte den sogenannten Bagatellschadensgrezbetrag auf über 850,– € oder sogar 1.000,– € heraufschrauben wollen, so muss dies eine Mindermeinung bleiben. Da der Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen die Höhe und den Umfang des Schadens nicht kennt – deshalb schaltet er ja gerade den Sachverständigen ein -, kennt er auch nicht die entstehenden Kosten des Sachverständigen, die dieser in Relation zur Schadenshöhe berechnet. Da gegebenenfalls auch versteckte Schäden durch das Unfallgeschehen eingetreten sein können, ist eigentlich regelmäßig die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, so dass auch bei „Kleinschäden“ die Sachverständigenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand sind, wenn eine vorherige Begutachtung zweckmäßig erscheint. Auch dieses bereits etwas ältere Urteil aus dem Jahre 2010 kann daher in die neu zu erstellende Liste eingestellt werden. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wesel spricht Sachverständigenkosten auch bei einem Schaden von 700,– € mit Urteil vom 30.1.2015 – 26 C 404/14 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-User,

hier und heute veröffentlichen wir noch ein aktuelles Urteil aus Wesel zu den Sachverständigenkosten. Die Beklagtenseite war der Ansicht, dass es sich bei dem zu ersetzenden Unfallschaden am Fahrzeug des Unfallopfers um einen sogenannten Bagatellschaden handeln würde. Zu der (nicht existenten) Bagatellschadensgrenze wurde offensichtlich wieder mit dem überholten Schrotturteil des LG München aus dem Jahr 2001 argumentiert. Damit kann man vielleicht bei einer unerfahrenen Amtsrichterin in München punkten. Vergleiche insoweit das Urteil im Verfahren mit dem Aktenzeichen – 331 C 34366/13 AG München – , das wir am 08.10.2014 veröffentlicht hatten. Was in Bayern möglich ist, ist in Nordrhein-Westfalen noch lange nicht möglich. Auf jeden Fall konnte der (junge) Richter der 26. Zivilabteilung des AG Wesel nicht hinters Licht geführt werden. Daher gehört dieses Urteil in die neu anzulegende Liste „Bagatellschadensgrenze“. Auch bei einem Schaden von 700,– € sind die Sachverständigenkosten zu erstatten. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall in Form der noch nachzuzahlenden restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.3.2015 – 110 C 8825/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang veröffentlichen wir für Euch hier gleich noch ein Urteil aus Leizig zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG läßt es bewußt auf Rechtsstreite ankommen, wenn es darum geht, dass Sachverständigenkosten durch die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt werden. Das nennt man nicht nur Beratungsresistenz, sondern auch Unwirtschaftlichkeit. Die HUK-COBURG verlangt doch bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei den Unfallopfer, als ob diese verpflichtet seien, zugunsten des „armen“ Haftpflichtversicherers zu sparen. Das Gegenteil ist der Fall. Sie selbst hält sich aber nicht an die gebotene Wirtschaftlichkeit, nämlich die von den Versicherten gezahlten Beträge sorgsam zu verwalten. Immerhin sind die Beträge ihr anvertraut zur wirtschaftlichen Geschäftsführung. Aber wie es so ist, bei der HUK-COBURG zählt offenbar nur das, was ihr nützt. Entsprechend klar und deutlich hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG in die Schranken des Rechts verwiesen. Im Ergebnis gab es daher in Leipzig wieder „einen kurzen Prozess“ für das rechtswidrige Ansinnen der HUK-COBURG. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Schadensmanagement der besonderen Art – nun wohl auch zu Lasten der Staatskasse?

Im Folgenden veröffentlichen wir einen Beitrag, der uns von einem Leser zugeleitet wurde. Offensichtlich ist das Schadensmanagement nun auch beim Finanzamt angekommen? Vielleicht sollte man gelegentlich das Bundesfinanzministerium auf diesen CH-Beitrag hinweisen? Man kann gespannt sein, ob die Politik Handlungsbedarf sieht, sofern die öffentlichen Kassen betroffen sind.

Leserbeitrag:

Hier die neueste Masche einer Kölner Haftpflichtversicherung mit drei Buchstaben, um die Mehrwertsteuer zu sparen:

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer hat einen Haftpflichtschaden verursacht.

Zur Abwehr der Ansprüche beauftragt die Haftpflichtversicherung einen Sachverständigen.

Dem Versicherungsnehmer geht nun folgendes Schreiben zu, dem eine Rechnung eines Sachverständigenbüros beigefügt ist, dessen Rechnungsadressat („Leistungsempfänger“)  der Versicherungsnehmer ist, obwohl der Versicherungsnehmer das Sachverständigenbüro überhaupt nicht beauftragt hat:

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AG Leipzig verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachversständdigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.3.2015 – 109 C 5195/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem BGH-Urteil veröffentlichen wir für Euch hier noch ein „Sonntags-Urteil“ aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder meinte die HUK-COBURG, die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenen Vorstellungn kürzen zu können. Wieder einmal erlitt die HUK-COBURG mit dieser rechtswidrigen Schadensersatzkürzung Schiffbruch. Wieder einmal war das Ureil aus Leipzig eine runde Sache für den Geschädigten bzw. den aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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Der VI. Zivilsenat des BGH hat erneut über die Verweisung des Geschädigten auf Partnerwerkstätten der Versicherer entschieden und dabei grundsätzlich seine Entscheidung VI ZR 337/09 bestätigt und nunmehr eindeutig die Darlegungs- und Beweislast der Versicherung geregelt (VI ZR 267/14 vom 28.04.2015).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer wieder verwiesen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach den unverschuldeten Unfällen der Unfallopfer diese auf sogenannte Partnerwerkstätten, mit denen sie vertraglich verbuden waren, weil diese aufgrund der vertraglichen Beziehungen günstigere Stundensätze anbieten konnten. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte aber bereits mit Urteil vom 22.6.2010 – VI ZR 337/09 – entschieden, daß eine Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in einer freien Werkstatt, also einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt, für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn die freie Werkstatt nur deshalb kostengünstiger ist, weil der Reparatur nicht die marktüblichen Preise zugrunde liegen, sondern die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarte Sonderkonditionen. Dieser Grundsatz ist nunmehr erneut vom BGH bestätigt worden. Der BGH hat dabei auch die Darlegungs- und Beweissituation berücksichtigt. Der Schädiger bzw. dessen Kfz-Hftplichtversicherung haben darzulegen und zu beweisen (!!), dass die von ihnen benannten Werkstätten für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre marktüblichen, jedermann zugänglichen Preise zugrunde gelegt  haben. Neu ist allerdings jetzt, dass die Tatsache, dass die von der Versicherung benannte Werkstatt mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherten vertraglich verbunden ist, nicht ohne Weiteres eine Verweisung im Haftflichtschadensfall auf sie als unzumutbar erscheinen läßt. Der Rechtsstreit ist insoweit an das LG Hamburg zur erneuten Verhandlung  und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme, ob in der von der beklagten Versicherung benannten Werkstatt eine gleichwertige Reparatur, verglichen mit der Markenfachwerkstatt durchgeführt werden kann. Lest selbst die Entscheidung des BGH vom 28. April 2015 und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt mit klaren Worten die LVM Versicherung zur Zahlng restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.4.2015 – 811a C 118/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein Urteil aus Hamburg-Barmbek zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Der erkennende Amtsrichter der Zivil-Abteilung 811a des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hat klare Worte gefunden, wie wir meinen. Das gilt für die anzuwendenden Grundsatzurteile des BGH, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13. Aber das gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Urteile zur Nebenkostendeckelung. Hier hat das Gericht – zutreffend – sich klar gegen eine solche Deckelung der Nebenkosten gestellt. Eine richtige Entscheiung, denn der BGH hat bereits die vom LG Saarbrücken vorgenommene Begrenzung der Nebenkosten auf 100,– € revisionsrechtlich beanstandet. Warum die LVM dann immer noch auf der bereits entschiedenen Regelung besteht, ist unverständlich. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2015 – 111 C 9349/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Entspannung bei den heutigen sommerlichen Temperaturen geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich wieder einmal die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig. Auch hier im Rechtsstreitverfahren bestritt die HUK-COBURG dann wieder alles. Zunächst wird auf die Abtretungsvereinbarung eine Teilzahlung geleistet, um dann im Prozess die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen zu bestreiten. Das ist schlichtweg treuwidriges Verhalten. Es verstößt gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Aber das ist offensichtlich der HUK-COBURG nicht bekannt. Interessant ist aber der Hinweis des Gerichts, der im Urteil besonders hervorgehoben ist. Vielleicht versteht die HUK-COBURG jetzt. Leider wurde seitens des Gerichts Bezug genommen auf die falsche Rechtsprechung des OLG Dresden, statt auf BGH VI ZR 225/13 abzustellen. Schließlich benutzt auch hier das Gericht den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“. Dieser wird auch von der HUK-COBURG gebraucht, obwohl es „Gebühren“ bei Sachverständigen nicht gibt. Auch das müsste der Rechtsabteilung der HUK-COBURG bekannt sein. Aber da sieht man mal, wie sich die HUK-COBURG ums Recht kümmert. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen sonnigen Feierabend
Willi Wacker

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AG Kerpen verurteilt VN der Allianz Versicherung AG zu restlichen Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.3.2015 – 102 C 425/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feiertag Fronleichnam hätten wir als Feiertagslektüre noch ein kritikwürdiges Urteil aus Kerpen zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der Allianz Versicherung AG zu bieten. Wir haben in der Redaktion lange überlegt, ob wir dieses kritisch zu betrachtende Urteil überhaupt veröffentlichen sollen. Letztlich haben wir uns für die Veröffentlichung entschieden. Damit kann seitens der Versicherer nicht mehr behauptet werden, wie dies schon vorgekommen ist, dass dieser Blog versicherungsfeindlich sei. Einige Kritikpunkte wollen wir bereits aufzählen: Allianz als Streithelferin, Fahrtkosten nicht bzw. nur teilweise zugesprochen, Verweis auf „näher liegende“ Gutachter. Und zu guter letzt wird auch noch der falsche Begriff der  „Gebühren“ benutzt. Erschreckend, was hier im Urteil – und im Verfahren – alles falsch gemacht wurde.  Wie war das doch eigentlich noch mit dem Recht auf einen Gutachter des Vertrauens? Muss ich zu dem (mir unbekannten) BVSK-Gutachter U. in Bergheim, obwohl bekannt ist, dass der BVSK mit den Versicherungen klüngelt? Muss ich zu einem (mir unbekannten) Gutachter F. in Frechen, der nicht einmal über eine eigene Webseite verfügt und insofern auch keine Möglichkeit besteht, sich über diesen SV (und seine Ab- bzw. Unabhängigkeit) zu informieren? All das ist falsch beurteilt worden. Bei den Fahrtkosten hat der BGH mit Grundsatzurteil vom 11.2.2015 – VI ZR 225/13 ( = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) diese in vergleichbarer Art nicht beanstandet.  Andererseits erscheinen die abgerechneten Fahrtkosten der Höhe nach nicht unbedingt als angemessene und zweckmäßige Schadensbeseitigungsmaßnahme. Bereits seit längerer Zeit ist hier immer häufiger darauf hingewiesen worden, dass die Abrechnung von mehr als 60 km (30 hin u. 30 zurück) zu maximal 1 Euro kaum darstellbar ist. Das gilt besonders in Ballungsgebieten, wie im vorliegenden Fall. Eine Frage bleibt allerdings: Warum wurde seitens des Klägers zur Notwendigkeit der Beauftragung gerade dieses Gutachters nichts vorgetragen, z.B. dass er der Gutachter des Vertrauens ist? Lest aber selbst das Urteil aus Kerpen und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen sonnigen Feiertag
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Saarlouis verurteilt HUK-COBURG Allg. Versicherung AG unter Hinweis auf BGH und OLG Saarbrücken zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 27.3.2015 – 29 C 254/15 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ein Kommentator hat vor einiger Zeit auf ein Urteil des AG Saarlouis hingewiesen, das wir unbedingt veröffentlichen sollten. Wir sind dieser Bitte nachgekommen und veröffentlichen nachfolgend das Urteil des AG Saarlouis vom 27.3.2015. Wie so oft hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB abgetreten war, machte der Kfz-Sachverständige in diesem Fall die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten als Restschadensersatzanspruch des Unfallopfers aus abgetretenem Recht geltend. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Auch in diesem Verfahren musste die HUK-COBURG eine herbe Niederlage hinnehmen. Da nützte es ihr auch nichts, dass sie in diesem Fall wieder durch ihren Kölner Prozessbevollmächtigten vertreten war. Denn das angerufene Gericht hat in der Urteilsbegründung zutreffend auf die Grundsatzentscheidungen des BGH und die Rechtsprechung des Saarländischen OLG hingewiesen. Das immer wieder von der HUK-COBURG angeführte – nicht rechtskräftige – Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – wurde zu Recht mit keinem Wort erwähnt. Auch die sogenannten Deckelungsurteile der Freymannschen Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken wurden – zu Recht – nicht erwähnt.  Alles in allem eine gute ud lesenswerte Entscheidung auf der Grundlage des OLG Saarbrücken und den Grundsatzentscheidungen des BGH.  Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Feiertag.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Prenzlau verurteilt mit Urteil vom 25.3.2015 – 10 C 249/14 – die Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Saachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum morgigen Feiertag geben wir Euch hier ein Urteil aus Prenzlau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung als Lektüre bekannt. In diesem Fall war es die Generali-Versicherung, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrund – und damit rechtswidrig – die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kürzte, obwohl die Generali zu einhundert Prozent haftete. Es ist einfach erschreckend, wie die übrigen Kfz-Versicherer der Kürzungsmasche der HUK-COBURG folgen, dafür aber auch bei Gericht unterliegen. Die erkennende Amtsrichterin des Amtsgerichts Prenzlau hat der Generali mit dem Urteil deutlich aufgezeigt, dass es die vorgenommenen Kürzungen nicht hinnimmt. Allerdings hat die Amtsrichterin die erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt. Es entsteht daher immer mehr der Eindruck, als ob die Bedeutung der Schadenshöhenschätzung immer mehr verwischt wird. Ansonsten hat sie aber eine ordentliche Entscheidung gesprochen, wie wir meinen.

Viele Grüße und einen schönen morgigen Feiertag
Willi Wacker

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AG Zweibrücken verurteilt mit umfangreichem Urteil vom 8.4.2015 – 2 C 373/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend geben wir Euch als Lektüre nach getaner Arbeit hier ein positives Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das Urteil ist zwar sehr umfangreich, dafür aber auch sauber begründet, wie wir meinen. Wieder erlitt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG eine Bauchlandung. Irgendwann müßte doch mal die Erkenntnis Einzug halten, dass es wenig sinnvoll erscheint, weiterhin rechtswidrig Schadensersatzansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die HUK-COBURG zu einhundert Prozent  einzustehen hat, zu kürzen. Lest selbst daas Urteil aus Zweibrücken in Rheinland-Pfalz. Gebt dann bitte auch Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

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