AG Bergheim verurteilt die LVM Versicherung im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 20.2.2017 – 26 C 380/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Berlin-Mitte geht es weiter nach Bergheim. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Bergheim im Schadensersatzprozess um die restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Es handelt sich hierbei endlich einmal wieder um ein schadensersatzrechtlich sauber strukturiertes Urteil ohne Angemessenheitsunsinn á la BVSK, JVEG usw. Da es sich bei den Sachverständigenkosten um unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile handelt (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11), bedarf es der werkvertraglichen Angemessenheit nicht. So einfach kann korrekte Rechtsprechung im Schadensersatzprozess sein. Lest selbst das Urteil des AG Bergheim und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Hundertfacher Versicherungsbetrug, weil Fahrzeuge von Kfz-Gutachtern nicht besichtigt wurden

„Die Besen die ich rief.“, so könnte die Überschrift aus Versicherer-Sicht auch lauten.

Eine Verbindung mafiöser Strukturen soll Kfz.-Versicherer um mehr als 700.000 Euro betrogen haben. Möglich sei dies gewesen, weil Gutachter ohne Fahrzeugbesichtigung – allein aufgrund vorgelegter Lichtbilder, die mittels Fotomanipulation erstellt wurden – tatsächlich jedoch nie geschehene Unfälle kalkulierten.

Die Grenzen der künstlichen Intelligenz oder gut bezahlte Blindheit?

Laut ntv waren die Gutachter nicht in der Lage, die Manipulationen der Lichtbilder mittels Fotobearbeitungsprogramm zu erkennen.

t-online berichtet dazu:

Prozess um Versicherungsbetrug

Verbrecherbande erfindet über einhundert Autounfälle

Am Mittwoch beginnt vor dem Bonner Landgericht das Verfahren gegen die fünf Haupttäter im Alter zwischen 34 und 62 Jahren. Die Anklage lautet auf schweren Bandendiebstahl in 102 Fällen, darunter 20 Versuche.

Sollte der kommende Mittwoch gemeint sein, bitte ich die Bonner Kollegen, sich Zeit für eine Prozessbeobachtung zu nehmen. Denn es ist mehr als interessant, zu erfahren, ob es sich bei den am Betrug beteiligten Akteuren um von den Versicherern selbst geschaffenen Strukturen handelt.

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AG Berlin-Mitte sieht zu Recht das Prognose- und Werkstattrisiko bei dem Schädiger und verurteilt im Schadensersatzprozess die Allianz Vers. AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit lesenswertem Urteil vom 15.11.2017 – 18 C 3041/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein hochinteressantes Urteil aus Berlin zu den nach § 398 BGB abgetretenen Mietwagenkosten gegen die Allianz Versicherungs-AG vor. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht festgestellt, dass das Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht. Das ist auch logisch, denn die Werkstatt ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern vielmehr des Schädigers. Eventuelle Fehler der Werkstatt gehen daher zu Lasten des Schädigers, § 278 BGB. Ebenso zutreffend wurden die  Kosten aufgrund der Zahlungsverzögerung bei den Reparaturkosten durch die Allianz derselben auferlegt. So ist es richtig! Dass die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht zugesprochen wurden, halten wir für fehlerhaft, denn auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes (ohne Anwalt ist eine ordentliche Regulierung heute nicht mehr möglich!) sind unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene Vermögensnachteile, die von dem Schädiger gemäß § 249 I BGB grundsätzlich zu erstatten sind. Unabhängig davon haben die Prozessbevollmächtigten der Allianz Versicherungs AG, die Anwälte mit den 3 Buchstaben, wieder einmal eine Schlappe erlitten. Interessant sind auch die Feststellungen des erkennenden Gerichts zu dem angeblichen DEKRA-Gutachten. Da erstellt die DEKRA nur aufgrund einer Inaugenscheinnahme, ohne das Fahrzeug untersucht zu haben, ein „Gutachten“. Was man von derartigen Gutachten halten soll, kann jeder selbst entscheiden. Das Urteil wurde erstritten durch die Kanzlei Handschuhmacher Limbeck in Berlin. Lest selbst das Urteil des AG Mitte in Berlin vom 15.11.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leverkusen legt Kosten des Reparaturablaufplans dem Schädiger auf und nimmt lediglich eine Eigenersparnis von 4 Prozent bei den Mietwagenkosten mit Urteil vom 29.6.2017 – 20 C 52/17 – vor.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Eisleben geht es weiter nach Leverkusen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Leverkusen zu den Kosten für einen Reparaturablaufplan sowie zu den restlichen Mietwagenkosten (Eigenersparnis) vor. Der Reparaturablaufplan war von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung angefordert worden; hinterher wollte sie allerdings diese Kosten nicht erstatten. Hierin kann man bereits ein treuwidriges Verhalten der Versicherung sehen, § 242 BGB. Bei der Eigenersparnis wollte die einstandspflichtige Versicherung dann dafür 10 Prozent in Abzug bringen, obwohl wegen der Reparatur lediglich die Abnutzung wegfällt. Versicherungen und Steuern laufen auch bei der Reparatur und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs weiter. Ein 10-prozentiger Abzug , wie von der Versicherung vorgesehen,  erscheint daher auf keinen Fall gerechtfertigt. Lest aber selbst das Urteil des AG Leverkusen und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Eisleben urteilt im Schadensersatzprozess zur Haftungsquote, zur Erstattung der Sachverständigenkosten sowie zur allgemeinen Unkostenpauschale mit Urteil vom 10.7.2015 – 21 C 380/14 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch noch ein Urteil aus Eisleben zur Haftungsteilung/Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall und zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG sowie deren Versicherungsnehmer vor. Bei den Sachverständigenkosten wurden die Archivierungskosten – unseres Erachtens zu Unrecht – nicht zugesprochen. Auch die Unkostenpauschale wurde von 30 Euro auf 25 gekürzt. In Anbetracht der (zeitlichen) Aufwendungen eines Geschädigten nebst sonstigen Stresssituationen nach einem Unfall eigentlich unangemessen? Denn es gibt heute keine Schadensregulierung mehr, die ohne Stress abläuft. Im Übrigen bedarf es langwieriger Korrespondenz mit dem erstattungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Da macht auch die Allianz Versicherungs AG keine Ausnahme. Lest aber selbst das Urteil des AG Eisleben und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Dresden verneint rechtsirrig bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der Mehrwertsteuer, weil es in der Ersatzbeschaffung eine fiktive Abrechnung sieht, mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 4.10.2017 – 14 U 1694/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsverfahren des OLG Dresden im Schadensersatzprozess zur Erstattung der Mehrwertsteuer bei einer Ersatzbeschaffung eines total beschädigten Fahrzeugs, bei dem das OLG Dresden voll daneben liegt, indem das zugrundeliegende – in Sachen Mehrwertsteuer korrekte – Urteil des LG Chemnitz aufgehoben wurde, vor. Beklagte waren die HUK 24AG und deren Versicherungsnehmer. Bei konsequenter Anwendung dieser „Rechtssprechung“ gäbe es ab sofort keine Mehrwertsteuer bei der Totalschadenabrechnung. Auch nicht, wenn sie – wie hier – nachweislich angefallen ist. Denn nach der Rechtsauffassung des OLG Dresden handelt es sich bei der Abrechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) angeblich um eine „fiktive Abrechnung“ ohne Mehrwertsteueranspruch. Auch die Ausführungen zur (Nicht)Erstattung der Sachverständigenkosten sind mehr als abenteuerlich. Zum Verständnis des gesamten Hintergrundes ist unten der komplette Rechtszug aufgeführt (in chronologischer Reihenfolge von unten nach oben). Wenn man so ein offensichtliches Fehlurteil liest, fragt man sich doch unwillkürlich, zu welchem Preis man Urteile dieser Art kaufen kann? Insbesondere da das OLG Dresden ja nicht das erste Mal auffällig ist in Sachen versicherungsfreundlicher „Rechtsprechung“. Unserer Auffassung nach wissen die erkennenden Richter sehr genau, dass die Klägerin im Recht ist. Nach dem Studium der u.a. Schriftstücke kommt man unschwer zum Schluss, dass diese Richter – entgegen aller Argumente – offensichtlich nicht verstehen wollen, was Schadensersatz auch in der Form der Ersatzbeschaffung bedeutet. Interessant ist auch der Versuch, sich im letzten Beschluss mit § 318 ZPO aus der Affäre ziehen zu wollen, obwohl bei offensichtlichen Schrotturteilen § 319 ZPO anzuwenden wäre. Warum fällt mir bei solchen Pamphleten immer sofort König Friedrich Wilhelm I. von Preußen ein?

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AG Diez verurteilt mit guter Begründung die HUK-COBURG Allg. Vers. AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.4.2017 – 3 C 159/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Halle, das wir Euch vor Kurzem vorgestellt hatten, stellen wir Euch hier nun ein Urteil aus Diez im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK- COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Geklagt hatte der Geschädigte. Insoweit war das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zugrunde zu legen. Das erkennende Amtsgericht Diez hat eine gut begründete Entscheidung gegen Die HUK-COBURG erlassen. Es wurde nach Recht und Gesetz entschieden. Von dem Urteil können sich so manche Richter eine Scheibe von abschneiden. Insbesondere kam dem erkennenden Gericht mit keiner Silbe der – unsinnige – Gedanke, dass eine eventuell getroffene Honorarvereinbarung eine vertragliche Regelung zu Lasten eines Dritten darstellen könnte. Lest selbst das Urteil des AG Diez und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) weist im Schadensersatzprozess die Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten ab mit einer mangelhaften juristischen Begründung im Urteil vom 6.4.2017 – 98 C 3609/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wie angekündigt, stellen wir Euch hier das zweite Urteil des AG Halle an der Saale vor. Im Gegensatz zu dem anderen Urteil aus Halle an der Saale handelt es sich hier um eine nicht mehr brauchbare juristische Leistung. Da wird doch tatsächlich die Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen als Vertrag zu Lasten Dritter angesehen. Die Rechtsprechung des BGH zu dem Sachverständigenvertrag wurde schlicht und ergreifend durch das erkennende AG Halle (Saale) ignoriert. Bekanntlich hat der BGH entschieden, dass der Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kfz-Unfallschadens zu erstellen hat, ein Werkvertrag ist. Für die Bemessung der werkvertraglichen Vergütung ist der Inhalt der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarung maßgeblich (BGH X ZR 122/05). Mit keinem Wort hat der BGH festgestellt, dass die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung eine solche zu Lasten eines Dritten sein soll. Dass der Schädiger die Kosten des Gutachtens zu erstatten hat, ist Folge seiner deliktischen Haftung aus §§ 823 ff. BGH i.V.m. § 7, 17, 18 StVG i.v.m. § 249 BGB. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers ist allenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, mehr aber auch nicht. Im Übrigen übersieht das erkennende Gericht, dass im Falle der Abtretung erfüllungshalber der Geschädigte nach wie vor zur Ausgleichung der Sachverständigenkosten verpflichtet bleibt. Ein derartiges Urteil müsste tatsächlich einmal in die Berufungsinstanz und dann auch in die Revisionsinstanz getragen werden, damit derartiger juristischer Unfug in Zukunft unterbleibt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der vollautomatische Kfz-Sachverständige

Quelle: FAZ vom 05.01.2018

Ein Kratzer hier, eine Beule da – diese anhand von Fotos zu bewerten, ist für die künstliche Intelligenz kein Problem.

Künstliche Intelligenz hält an ungeahnten Stellen Einzug: In der Kfz-Versicherung verbreitet sich selbstlernende Software. Nach Panne oder Unfall könnten Maschinen künftig finanzielle Schäden rasant begleichen.

Der vollautomatische Kfz-Sachverständige hat keinen Namen – und er arbeitet sehr schnell: Schadenaufnahme und Kostenvoranschlag für die Reparatur binnen 30 Sekunden. Denn der Schaden wird nicht von einem Menschen begutachtet, sondern von künstlicher Intelligenz. Das britische Start-up Tractable hat eine selbstlernende Software entwickelt, die Autoschäden jeder Art analysieren kann. Autofahrer müssen nur noch Fotos der beschädigten Wagen an die Versicherung schicken – den Rest erledigt die Maschine.

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AG Halle (Saale) verurteilt den bei der LVM Versicherten im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.4.2016 – 104 C 2481/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

eigentlich wollten wir bereits am Dienstag, den 2.1.2018 wieder mit Urteilsberichten anfangen. Aus organisatorischen Gründen können wir leider erst jetzt mit der Veröffentlichung von Urteilen aus dem Themenbereich „Haftpflicht Unfall Kasko“ beginnen. Wir stellen Euch heute zwei Urteile des AG Halle (Saale) zu den im Schadensersatzverfahren gekürzten Sachverständigenkosten vor. Als erstes veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung. In diesem Fall hat das erkennende Gericht – zu Recht – die vom Schädiger zu erstattenden Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB beurteilt. Allerdings ist das Gericht dann auf § 249 II BGB eingeschwenkt, obwohl der BGH eindeutig entschieden hatte, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögenswerten gehören, wenn, wie hier, eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Nach § 249 I BGB kann der Geschädigte nämlich von dem Schädiger die (Wieder-) Herstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes verlangen. Regelmäßig ist der Schädiger gar nicht in der Lage, den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen, weil der Schädiger z.B. Bäcker, Metzger oder Kaufmann ist und von Karosseriereparaturen, Lackierarbeiten und Autoelektronik keine Ahnung hat. Zur Wiederherstellung bedient er sich der Erfüllungsgehilfen, wie Werkstatt (siehe: BGHZ 63, 182 ff. ) oder Sachverständigen (siehe: OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.), aber auch dem Abschleppunternehmer oder dem Mietwagenunternehmer. Sämtliche sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers zum Zwecke der Wiederherstellung im Sinne des § 249 I BGB. Nur wenn der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Betrag verlangt, also praktisch für die Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis, gilt § 249 II BGB, denn dieser gebraucht ausdrücklich die Worte „statt der Herstellung“. Mithin gilt bei konkreter  Schadensabrechnung der § 249 I BGB. Da der Geschädigte aber nicht noch einmal sein durch den Schädiger beschädigtes Eigentum in die Hände des Schädigers legen soll, damit dieser durch seine Erfüllungsgehilfen (Sachverständiger, Werkstatt etc.) die Herstellung des vormaligen Zustandes vornimmt, ist es dem Geschädigten erlaubt, die Erfüllungsgehilfen des Schädigers, wie Werkstatt oder Sachverständigen, selbst in Anspruch zu nehmen. Die dadurch entstandenen Kosten sind unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene Vermögensnachteile des Geschädigten, die konkret über § 249 I BGB vom Schädiger zu ersetzen sind. Eventuelle Fehler der Erfüllungsgehilfen gehen zu Lasten des Schädigers. Dieser kann gegebenenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs Regress nehmen (vgl. BGHZ 63, 182 ff.; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.).  An diesen Überlegungen ändert sich auch nichts, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend macht, denn durch die Abtretung erwirbt der Sachverständige die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Geschädigten bestanden hat (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22).  Lest aber selbst das Urteil des AG Halle und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.       

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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WARNUNG – Elektronisches Anwaltspostfach (BeA) für Hacker offen wie ein Scheunentor

Per Gesetz sind Rechtsanwälte gezwungen, ab dem 01.01.2018 ihre Post an Gerichte und an Kollegen über das sogenannte „elektronischen Anwaltspostfachs (BeA)“ zu versenden.  Dieses Postfach weist gravierende technische Datensicherheitsmängel auf.  Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Anwaltes nach Art. 12, Abs. 1 GG gegen das Gesetz nicht stattgegeben. Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Anwaltes sei so gering, dass er diesen hinzunehmen habe. (Pressemitteilung  Nr. 114/2017 vom 22. Dezember 2017 – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs
Pressemitteilung Nr. 114/2017 vom 22. Dezember 2017 – Der Beschluss: 1 BvR 2233/17)

Wer als Mandant den nachfolgenden Artikel liest, wird sich danach genau überlegen, ob er seinem Anwalt die Versendung von Schriftsätzen mittels BeA nicht ausdrücklich untersagt. Wir können dann gemeinsam gespannt sein, wie die Verfassungsrichter des Gesetzgebers sich winden, weil der klagende bzw. beschuldigte Bürger seinen Anspruch auf den gesetzlich formulierten Datenschutz seiner sensiblen bzw. existenziellen Angelegenheit besteht.

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Ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2018, …

… das wünscht die Captain-Huk-Redaktion unseren Leserinnen und Lesern. Wir melden uns am Dienstag, dem 2.1.2018 wieder mit neuen Urteilen und Berichten zum Thema „Haftpflicht, Unfall, Kasko“. 

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