AG Seligenstadt verurteilt mit umfangreich begründetem Urteil vom 20.03.2015 – 1 C 990/14 (3) – zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir jetzt ein positives Urteil aus Seligenstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Leider hatte uns der Einsender nicht die auf Beklagtenseite stehende eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt gegeben. Zum Urteil selbst ist zu sagen, dass es sehr umfangreich begründet worden ist auf der Grundlage der bisherigen BGH-Entscheidungen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Halle weist Berufungen der HUK-COBURG gegen zusprechende Urteile des AG Halle an der Saale zurück und bestätigt damit, dass die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hat, mit Urteil vom 26.3.2015 – 2 S 65/14 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein prima Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Das Landgericht Halle hat gleich drei Berufungsfälle zusammen gefasst und der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wegen ihrer Sachverständigenkostenkürzungen eine gehörige Abfuhr erteilt. Die Ausführungen zur Abtretung nebst Verjährungsbeginn sind ebenfalls interessant. Lest daher das Berufungsurteil des LG Halle (Saale) selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erding verurteilt VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Restwertbeträge mit Urteil vom 18.3.2015 – 7 C 2331/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier und heute veröffentlichen wir ein Urteil aus Erding zu den „Sachverständigengebühren“ sowie zum Restwert. Wieder wurde in einem Urteil der falsche Begriff der „Sachverständigengebühren“ benutzt. Juristen sollten gelernt haben, präzise und richtige Begriffe zu verwenden, zumal es sich bei Gebühren um einen im öfffentlichen Recht gebräuchlichen Begriff handelt. Die Schadensbezifferung ist offensichtlich falsch, da es sich um einen Reparaturschaden gehandelt hatte. Abgerechnet wurde jedoch auf Totalschadenbasis. Warum dieses auch immer geschah, ist unverständlich, aber auch nicht mehr aufklärbar. Der Verzugsthese des Gerichts kann ich auch nicht folgen. Eine Fristsetzung sei keine Mahnung. Diese Ansicht ist schlicht falsch, denn mit der Fristsetzung wird dem Schuldner eine letzte Gelegenheit eingeräumt, die Forderung zu begleichen, danach gerät er in Verzug. Gott sei Dank haben sich die Rechtsfehler nicht auf die Kosten ausgewirkt. Lest das Urteil aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Nachruf für unser Redaktionsmitglied Klaus Tischler

Leider haben wir Euch heute eine traurige Mitteilung zu machen. Am 27. Mai 2015 verstarb unser langjähriges Redaktionsmitglied Klaus Tischler. Der Kfz-Sachverständige Klaus Tischler war engagierter Verfechter für die Belange seiner Kollegen im Kampf gegen die ungerechtfertigten Kürzungen der Kraftfahrzeugversicherer – die auch seine Kostenrechnungen kürzten. Seit Beginn des Captain-Huk-Blogs ist Herr Klaus Tischler an vorderster Reihe dabei gewesen. Wegen der möglichen Repressalien der Versicherer hatte er sich entschlossen, hier im Blog anonym zu schreiben. Zuletzt hat seine Autoren- und Kommentartätigkeit wegen der zwischenzeitlich eingetretene schweren Erkrankung verständlicherweise etwas nachgelassen. Aber im Herzen war er immer noch voll dabei. Er unterstützte die übrigen Redaktionsmitglieder mit gut gemeinten Ratschlägen. Dass ihm der Kampf gegen das Schadensmanagement der Versicherer besonders am Herzen lag, zeigte sich u.a. darin, dass er auch in einem anderen Blog sowie in einem Sachverständigenverband, dem VKS,  tätig war, in dem er sogar ein Vorstandsamt bekleidete, das er allerdings wegen seiner schweren Erkrankung auch aufgeben musste. Den Kampf gegen seine schwere Erkrankung hat Klaus Tischler leider verloren. Wir werden aber – in seinem Sinne – den Kampf gegen die rechtswidrigen Praktiken vieler Kraftfahrzeug-Versicherer fortsetzen. Wir werden ihn in bleibender Erinnerung behalten.

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Amtsrichterin des AG Landstuhl verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2015 – 2 C 10/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Landstuhl zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-Coburg bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten bezüglich der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzen zu können. Wieder einmal war der sich aus der rechtswidrigen Kürzung ergebende Rechtsstreit eine weitere Niederlage für die HUK-COBURG. Einen Wermutstropfen hat das Urteil. Leider hat sich das Gericht zum Schluss wieder in die „BVSK-Angemessenheit“ geflüchtet. Es kann hier nur noch einmal wiederholt werden: Nur bei der Überprüfung des Werkvertrages kommt es im Sinne der §§ 631, 632 BGB auf die Angemessenheit an. Beim Schadensersatz ist entscheidend die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt die HUK 24 AG in einem durch Klagehäufung zusammengefassten Verfahren mit Urteil vom 11.3.2015 – 102 C 192/13 – zur Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 653,58 € aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hohenstein-Ernstthal geht es heute auf der Urteilsreise weiter nach Halle an der Saale. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil der Amtsrichterin der 102. Zivilabteilung des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Es handelt sich um eine durch objektive Klagehäufung zusammengefasste Klage. Zusammengefasst wurden vier Schadensfälle. Einer davon war verjährt. Bei einem anderen wurden Positionen gekürzt, da diese nicht in der BVSK-Liste enthalten sind. BVSK hat nun also den Status einer „Gebührenordnung“ für Sachverständige, nach der sich alle zu richten haben? Genauso, wie es der Geschäftsführer schon immer angestrebt hatte. Und das, obwohl gerade einmal 5-6 % der Kfz-Sachverständigen (wenn überhaupt)  dort organisiert sind? Dabei hat das Gericht die Rechtsprechung des BGH ignoriert. Denn der hat bereits 2007 entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstelllung Erforderlichen gewahrt hat (BGH NJW 2007, 1450). Immer wieder wird diese BVSK-Honorarbefragung als Massstab angenommen. Der BGH hat aber gerade hinsichtlich dieser BVSK-Honorarbefragung entschieden, dass der Geschädigte das Ergebnis einer BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 Rdn. 10). Entscheidend ist einzig und allein auf die subjektbezogene Ex-ante-Sicht des Unfallopfers bei Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. Soweit von der beklagten Versicherung als Massstab sogar das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg ins Gespräch gebracht wurde, so ist dieses auf Grund der Mitwirkung der Versicherung schon als Massstab für eine Schadenshöhenschätzung völlig unbrauchbar. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil aus Halle an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Richter des AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 16.3.2015 – 1 C 23/15 – die Allsecur AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute geben wir Euch noch ein lesenswertes Urteil des AG Hohenstein-Ernstthal bekannt. Wie so oft ging es um restliche Sachverständigenkosten, die in diesem Fall die Allsecur Versicherung rechtswidrig gekürzt hatte. Da mittlerweile wohl alle Kfz-Haftpflichtversicherer die rechtswidrigen Kürzungen vornehmen, muss es eine entsprechende Absprache der Versicherer geben, denn dieses gleichförmige Kürzungsverhalten bei allen Versicherern ist kennzeichnend für ein abgesprochenes Verhalten. Insofern sollte tatsächlich die Kartellbehörde einmal tätig werden. Aber zurück zum Fall: Der (junge) Richter der 1. Zivilabteilung des AG Hohenstein-Ernstthal hat sich durch die Schriftsätze der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung nicht aus der Bahn bringen lassen und korrekt nach Recht und Gesetz entschieden. Wir meinen, dass es sich um eine super Entscheidung, in der die Grundsätze des Schadensersatzrechtes völlig korrekt umgesetzt wurden, handelt. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Stellungnahmen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (815 C 22/15 vom 26.05.2015)

Mit Urteil vom 26.05.2015 (815 C 22/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 78,45 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Das Gericht geht zwar richtig davon aus, dass es bei der Prüfung der Notwendigkeit iSd § 249 Abs. 2 BGB auf die Gesamtsumme der Kostenrechnung und NICHT auf die Einzelpositionen ankommt. Allerdings wird auch hier mit einer falschen Begründung die Erstattung der Kosten einer Halteranfrage abgelehnt.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung restlichen Sachverständigen­honorars in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB.

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AG Zweibrücken spricht restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 12.1.2015 – 4 C 418/14 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher. In diesem Fall hat der klagende Sachverständige, an den der Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB abgetreten war, nicht mehr die regulierungsunwillige Kfz-Haftpflichtvesicherung, sondern den Unfallverursacher bzw. den Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Nachdem der Unfallverursacher der eingeklagten Forderung nichts Erhebliches entgegengesetzt hatte – was wollte er auch vortragen? – , entschied das erkennende Gericht kurz und knapp. Kürzer geht es nimmer. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.5.2015 – 40 C 513/14 – zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und sieht auch bei noch nicht bezahlter Rechnung eine Indizwirkung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 40. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum vor vom 13.5.2015. Wieder einmal war es die HUK-COBURG, die vorgerichtlich nicht bereit war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl hinsichtlich des in Frage stehenden Verkehrsunfalls eine einhundertprozentige Haftung bestand. Wie bisher bei der HUK-COBURG üblich, wurden die berechneten Sachverständigenkosten willkürlich gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten war, klagte der Neugläubiger den Differenzbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Bochum ein. Obwohl die beklagte HUK-COBURG vorgerichtlich aufgrund der Abtretungsvereinbarung gezahlt hatte, wandte sie nun im Prozess durch ihre Bochumer Anwälte die fehlende Aktivlegitimation ein. Optimaler wäre es gewesen, wenn die Klägerin wegen des Restbetrages nicht mehr die – ohnehin regulierungsunwillige – HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher oder den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG in Anspruch genommen hätte. Denn dann hätte der Versicherungsnehmer erfahren, dass er bei einer Versicherung versichert ist, die außergerichtlich nicht bereit ist, vollen Schadensersatz bei voller Haftung zu erbringen. Gleichzeitig ließ die HUK-COBURG im Rechtsstreit einwenden, dass die Rechnung der Klägerin noch nicht beglichen sei, wie dies der VI. Zivilsenat zuletzt in seinem Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – unter Rn. 16 festgestellt habe, und daher die Indizwirkung entfalle. Dem ist das erkennende Gericht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten. Lest daher das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nur zum Teil zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.3.2015 – 102 C 10/13 -.

Verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG.  Wieder einmal hat diese Versicherung zunächst auf die abgetretenn Schadensersatzforderungen Teilleistungen erbracht. Dabei hat sie die Abtretungsvereinbarungn als wirksam angesehen. Im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht bestreitet sie dann die Aktivlegitimation des klagenden Kfz-Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht die Rstforderungen eingeklagt hat. Treuwidriges Verhalten nennt der Jurist derartiges Verhalten, wie es in diesem Fall die HUK-COBURG an den Tag legt. Wie war das noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn bereits Teilzahlungen geleistet wurden? Lest selbst und wundert Euch. Anschließend gebt bitte Eure Kommentare ab. Nachfolgend geben wir noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Mal so, mal so, keine Ahnung was die Richterin F. bewegt. Gestern mit der Entscheidung des Verfahrens 102 C 192/13 vom 11.03.2015 war eine Beauftragung aus Finanzierung 2 mal möglich, hier nun wieder nicht (trotz  gleichem Vortrag), gestern hat sie die Preiskontrolle durchgeführt, heute erklärt sie die Sicht des Geschädigten. Naja, mal sehen was morgen ist.“

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Düsseldorf verurteilt nach Beweisaufnahme die AXA Vers. AG u.a. zur Zahlung restlicher fiktiver Wiederherstellungkosten, verneint aber die Kosten für die Rechtsschutzdeckungsanfrage mit Urteil vom 26.3.2015 – 40 C 3044/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil des AG Düsseldorf zur fiktiven Schadensabrechnung. Dabei hat die erkennende Amtsrichterin der 40. Zivilabteilung bei der Beurteilung der fiktiven Abrechnung eine gute Leistung und bei den Kosten für die Rechtsschutzdeckungsanfrage leider eine unbefriedigende Leistung geboten. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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