Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir ein Berufungsurteil des LG Düsseldorf zum Thema Haftungsteilung, Sachverständigenkosten und Kosten für die Reparaturbestätigung (Nutzungsausfall) gegen die HUK-COBURG und deren VN. Wir in der Redaktion haben lange überlegt, ob wir dieses Urteil veröffentlichen sollten oder nicht. Letztlich ist das Urteil nur mit den Erläuterungen des Einsenders verständlich. Deshalb haben wir uns entschieden, auch die Erläuterungen des Einsenders hier mitzuveröffentlichen. Das wirft in der Tat kein gutes Licht auf die Kammer. Das mit der Abweisung der Sachverständigenkosten war wohl richtig, nachdem die Sachverständigenkosten „an Erfüllungs statt“ an den SV abgetreten waren. Damit war gegenüber dem Sachverständigen Erfüllung gemäß § 364 BGB eingetreten. Zum besseren Verständnis für unsere Leserinnen und Leser hier noch einige Informationen des Einsenders:
„Falsch ist es, weil die Gutachterkosten verweigert wurden. Der Fehler ist im Grunde völlig offensichtlich, die Kosten der Reparaturbestätigung wurden nämlich zugesprochen.
Der Witz ist folgender: Wir haben wie üblich erstinstanzlich Zahlung der Schäden an die Klägerin beantragt. Das AG hat dann die Abtretung „an Erfüllung statt“ zuhilfe genommen und die zuerkannten 50 % Gutachterkosten ausgeurteilt als Freistellungsanspruch, obwohl ein solcher niemals geltend gemacht wurde ! Mit der Berufung haben wir wiederum Zahlung beantragt. Entschieden wurde wiederum deutlich formuliert über einen Freistellungsanspruch, der zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde !
Der gegnerische Rechtsanwalt hat im übrigen immer nur gesagt, es besteht weder ein Zahlungs- noch ein Freistellungsanspruch, der Anspruch ist auf den SV übergegangen. Hier noch einige Angaben zu den Anträgen bezüglich der Verzinsung:
Anträge I. Instanz: Verzinsung ab Juli 2010.
Urteil I: in Tatbestand und Gründen korrekt 2010, im Tenor schreibfehlermäßig 2013.
Antrag II: Schlußanträge I. Instanz, also 2010.
Urteil II: Tatbestand Klageanträge, also 2010, Tenor 2013.
Ich beantrage Berichtigung des Schreibfehlers und bekomme allen Ernstes zur Antwort, abgelehnt, es wurde der Tenor des Urteils der ersten Instanz übernommen !“
Lest nunmehr selbst das Urteil der Berufungskammer und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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