AG Pirmasens verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.3.2015 – 5 C 42/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, die trotz voller Haftung keinen vollen Schadensersatz leisten konnte oder wollte. Dementsprechend mussten die nicht erfüllten Schadensersatzansprüche des Unfallopfers, auch im Wege der abgetretenen Forderung, geltend gemacht werden. Das angerufene Amtsgericht hat im Ansatz zwar richtig entschieden, fiel  dann aber bei der Urteilsbegründung wieder  in die „Angemessenheitsprüfung“, obwohl es im Schadensersatzprozess nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt. Entscheidend ist die Erforderlichkeit aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Lebach verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 27.2.2015 – 13 C 427/14 (10) -.

Hallo verehrte Lesereinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

auch am Vatertag sind wir für Euch tätig. Nachfolgend geben wir Euch hier noch einmal ein Urteil aus Lebach (Saarland) zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG bekannt. Bereits am 12.5.2015 hatten wir für Euch ein Urteil des AG Lebach hier veröffentlicht. Das Gericht konnte sich in diesem Fall – trotz Rechtsprechung des LG Saarbrücken – kurz fassen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Langenfeld verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (31 C 122/14 vom 08.05.2015)

Mit Datum vom 08.05.2015 (31 C 122/14) hat das AG Langenfeld den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 135,11 € nebst Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Leider wird in dem Urteil die BVSK-Honorarumfrage wiederum als das „Maß aller Dinge“ bewertet, was es beileibe nicht ist. Im Ergebnis zutreffend, insbesondere die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OLG Dresden sowie des LG Saarbrücken, der Weg dorthin bleibt jedoch verbesserungswürdig. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer € 135,11 aus abgetretenem Recht des Zedenten X aus § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB.

a)

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Wie aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Abtretungsvertrag ersichtlich ist, hat der Zedent seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer, Halter und den Kfz-Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Gutachtenkosten an die Klägerin abgetreten und diese hat die Abtretung angenommen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung, die die Beklagte auch nicht näher ausführt, bestehen nicht.

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AG Straubing verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.3.2015 – 005 C 951/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Saarlouis geht es weiter nach Straubing. Auch hier kürzt die HUK-COBURG rechtswidrig die dem Unfallopfer zustehenden Schadensersatzansprüche. Zu den Schadensersatzpositionen, die dem Unfallopfer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich zustehen, gehören auch die Sachverständigenkosten. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144ff.). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 ff). Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige berechnet für seine Tätigkeit keine Gebühren, wie die HUK-COBURG in ihren Abrechnungsschreiben häufig angibt, sondern Kosten, worauf wir bereits mehrfach hingewiesen hatten. Offenbar vergessen die Schadensbearbeiter der HUK-COBURG  diese BGH-Rechtsprechung. Auf jeden Fall wird seitens der HUK-COBURG kräftig an den Schadensersatzansprüchen, und insbesondere an dem Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten, gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in diesem Fall erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten war, hat der Neugläubiger den restlichen Schadensersatz geltend gemacht. Das angerufene Amtsgericht Straubing hat dem Kläger in vollem Umfang Recht gegeben. Leider hat die erkennende Amtsrichterin die von der HUK-COBURG gebrauchte falsche Bezeichnung „Gebühren“ übernommen. Sachverständige berechnen keine Gebühren. Es handelt sich um Kosten. Das muss die HUK-COBURG doch langsam merken. Die haben in Coburg doch eine Rechtsabteilung, in der Rechtsanwälte sitzen, die doch wissen, dass nur staatliche Behörden, Ämter oder Beliehene Gebühren berechnen können. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Den Vätern unter den Lesern wünsche ich morgen einen schönen Vatertag, den übrigen Lesern und Lesereinnen einen schönen kirchlichen Feiertag Christi Himmelfahrt.

Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Saarlouis kritisiert im Urteil vom 9.3.2015 – 28 C 1284/14 (70) – die Nebenkostenrechtsprechung des LG Saarbrücken und verurteilt den VN der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir haben bereits häufig auf die fehlerhafte Rechtsprechung der Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken bezüglich der Sachverständigennebenkosten hingewiesen. Nunmehr hat auch ein Amtsrichter eine nachgeordneten Amtsgerichts laut und deutlich in einem Urteil diese Kritik offenkundig gemacht. Wie so oft hatte die regulierungspflichtige HUK-COBURG als Kfz-Haftpflichtversicherung trotz 100-prozentiger Haftung nicht vollen Schadensersatz geleistet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit war die Schaensersatzkürzung durch die HUK-COBURG rechtswidrig. Das Unfallopfer nahm daraufhin mit anwaltlicher Hilfe wegen des Restschadensersatzes nicht mehr die HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher persönlich in Anspruch. Dieser wurde nunmehr durch den erkennenden Amtsrichter des Amtsgerichts Saarlouis dazu verurteilt, was die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Versicherung unterlassen hatte, nämlich kompletten Schadensersatz zu leisten. Der Versicherungsnehmer muss die Suppe auslöffeln, die ihm die HUK-COBURG eingebrockt hat. Bemerkenswert an dieser Entscheidung des Amtsrichters der 28. Zivilabteilung des AG Saarlouis ist, dass er selbst Kritik an seinem übergeordneten Landgericht Saarbrückeen übt und die Gefolgschaft verweigert. Bewußt richtet er sich nach der BGH-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und stellt die Entscheidungen der  13 S-Berufungskammer – wie auch in 28 C 1790/14 (70) vom 09.03.2015 bereits geschehen – in Frage. Recht hat der Amtsrichter S. aus Saarlouis. Lest selbst das hervorragende Urteil des AG Saarlouis und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und (für die Väter unter den Lesern) einen schönen morgigen Vatertag
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt die DEVK Allg. Vers. AG zur Zahlung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die sie vorgerichtlich nicht bereit war zu erstatten, mit Urteil vom 23.3.2015 – 274 C 209/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veöffentlichen wir für Euch heute noch  ein Urteil aus Köln zu den Rechtsanwaltskosten gegen die DEVK Versicherung. An dieser Entscheidung ist gut erkennbar, dass die Versicherer an allen Fronten versuchen, noch etwas Geld einzusparen. Die Versicherer beschäftigen selbst ein Heer von Rechtsanwälten ohne Rücksicht auf die Kosten und wollen der Geschädigtenseite eine qualifizierte Rechtsberatung untersagen. Wie hatte in dem letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts noch Herr Küppersbusch getönt. Die Sachverständigen und die Rechtsanwälte müssten aus dem Schadensregulierungsgeschäft verdrängt werden. Diese „Wegelagerer“ würden bei der Schadensregulierung nicht benötigt. Nun sind fast zwanzig Jahre ins Land gegangen und der Verdrängungsprozess läuft immer noch. Dies gilt insbesondere für die Versuche der Schadensmanagement-DEVK, die jeden Cent zweimal umdreht, bevor sie ihn ausgibt und der Geschädigte ohne Anwalt in der Regel auf verlorenem Posten steht. Zum besseren Verständnis des Urteils hier noch einige Anmerkungen des Einsenders:

„Wir haben in einem Fall eine Autovermietung gegen die DEVK-Versicherung vertreten. Der nicht sehr komplizierte Kfz-Unfall wurde vom Gericht gleichwohl als ein nicht einfach gelagerter Fall eingestuft mit zutreffender Begründung. In einem obiter dictum erteilt das Gericht der beliebten Argumentation der Versicherer zu einer angeblichen Gewandtheit gewerblicher Betriebe bei der Schadensgeltendmachung eine deutliche Absage. Das Urteil reiht sich erfreulich deutlich ein in die Entscheidungen des  OLG Frankfurt a. M., 22 U 171/13, und des AG Kassel, 415 C 6203/08. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“

Lest allerdings selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Paderborn bejaht Beweislastumkehr bei Schadenseintritt während des Reinigungsvorgangs in einer Waschstraße mit Urteil vom 26.11.2014 – 5 S 65/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier und heute geben wir Euch ein Urteil aus Paderborn zu einem Haftpflichtschaden bezüglich einer Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einer Waschanlage bekannt. Bei der Schadensabrechnung geht es um eine fiktive Abrechnung. Dabei spielt bei der Entscheidung auch der Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins mit. Denn zu technischen Dingen bei Unregelmäßigkeiten im Ablauf eines Waschvorgangs kann in der Regel der geschädigte Kfz-Eigentümer wenig oder gar nichts sagen und damit beweisen. Insoweit dürfte eine Beweislastumkehr gerechtfertigt erscheinen. Lest daher das Urteil selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Lebach verurteilt am 26.3.2014 – 14 C 78/13 (71) – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG diese vorgerichtlich gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Friedberg in Hessen geht es weiter nach Lebach im Saarland. Nachfolgend veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil des Amtsgerichts Lebach zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige hatte als Nebenkosten 100 Euro pauschal in Ansatz gebracht, die dann vom Gericht tatsächlich zugesprochen wurden. Damit hatte sich der Kfz-Sachverständige bei der In-Rechnung-Stellung der Nebenkosten an die – unzutreffende – Nebenkostendeckelung der Freymann-Kammer des LG Saarbrücken orientiert. Zwischenzeitlich hat der VI. Zivilsenat des BGH diese Nebenkostendeckelung auf 100 Euro revisionsrechtlich beanstandet und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat die zuständige (Freymann-) Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken die eigene Rechtsprechung zur Nebenkostendeckelung revidiert (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 -). Nunmehr ist die Berufungskammer des LG Saarbrücken der – irrigen – Ansicht, die Nebenkosten müssten JVEG-basiert berechnet werden. Auch diese Frage wird der BGH zu beantworten haben und muss sich an seiner Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – messen lassen, denn dort hatte er bereits entscheiden, dass eine nach JVEG berechnete Kostenrechnung sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Die vom Berufungsgericht (LG Frankfurt / Oder) vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger ist auf Privatgutachter nicht angebracht, denn es bestehen unterschiedliche Haftungsgrundsätze und die Anwendung des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt (BGH DS 2007, 144 mit zutr. Anm. Wortmann). Aber an diesem Urteil kann der geneigte Leser bzw. die geneigte Leserin gut erkennen, dass Amtsrichter (im Saarland) offenbar blindlings dem Berufungsgericht LG Saarbrücken folgen, selbst wenn dessen Rechtsprechung vom BGH beanstandet und von der Berufungskammer selbst bereits revidiert wurde. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Friedberg verurteilt mit kurzem und beachtenswertem Urteil den Versicherungsnehmer der LVM, nachdem diese entgegen BGH ZR 357/13 nachwievor die Nebenkosten auf 100,– € begrenzt hatte, zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2015 – 2 C 1506/14 (21) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des AG Friedberg. Diesem Urteil war ein Hinweisbeschluss der Gerichts vorausgegangen. In diesem Hinweisbeschluss hatte das Gericht dem beklagten Versicherungsnehmer der LVM bereits nahe gelegt, die Klageforderung anzuerkennen. Mehr Hinweis geht schon nicht mehr! Bedauerlicherweise hat die ekennende Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Friedberg (Hessen) das nicht korrekte Wort „Gebühren“ gebraucht, obwohl es solche nicht bei Kfz-Sachverständigen, auch wenn sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, gibt. Zu diesem Urteil und dem Beschluss des Amtsgerichts Friedberg geben wir Euch noch Erläuterungen des Einsenders dieses Urteil bekannt.

„Das AG Friedberg zeigt beispielhaft, dass eine Vorgehensweise § 495a ZPO, sinnvollerweise verbunden mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für die Justiz das prozessuale Mittel der Wahl ist, einer Überlastung mit immer wieder gleichgelagerten, aber längst auch vor Ort bereits mehrfach entschiedenen Themen, entgegenzutreten. Bereits mit Beschluss vom 19.01.15 wurde dem Beklagten angeraten, die Klageforderung anzuerkennen, was für diesen (bzw. den dahinterstehenden Versicherer) nicht in Frage kam. Hier hat es einen VN der Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins getroffen, da der LVM auch nach dem BGH-Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – der Auffassung war, an seiner bekannten Praxis der pauschalen Kürzung der Nebenkosten auf 100,00 € festhalten zu müssen. Ein Bravo für das AG Friedberg, dass von der Anspruchsbegründung am 15.01.2015 bis zur korrekten Entscheidung des Rechtsstreites noch keine zwei Monate benötigt hat.“

So die Anmerkungen des Einsenders zu diesem Urteil. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Was denkt Ihr?

Viele Grüße und noch eine schöne kurze Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.2.2015 – 115 C 9597/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter nach Leipzig. Nachtehend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Auch mit diesem Urteil erweitert sich die Urteilsliste mit Urteilen gegen die HUK-COBURG. Mit jedem veröffentlichten Urteil gibt sich die HUK-COBURG ein wenig mehr der Lächerlichkeit preis – insbesondere in Leipzig. Die erkennende Amtsrichterin der 115. Zivilabteilung des AG Leipzig hat die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nicht umsonst und zu Recht auf das Grundsatzurteil des BGH mit dem Aktenzeichen VI ZR 67/06 ( = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zutr. Anm. Wortmann) hingewiesen. Obwohl diese BGH-Rechtsprechung existiert, richtet sich die HUK-COBURG nicht danach. Wir sehen in den von der HUK-COBURG geführten Rechtsstreitigkeiten um restlichen Schadensersatz bei voller Haftung nicht nur eine Verschleuderung von Versichertengeldern, sondern wir sehen darin auch einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, das auch für Versicherungen gilt, nicht nur bei Unfallopfern. Den Versicherten gegenüber ist der Versicherer auch zu wirtschaftlicher Verhaltensweise verpflichtet. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt Allianz Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.3.2015 – 921 C 512/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier geht es weiter mit einem positiven Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Vers. AG. Jetzt tritt die Allianz in die ausgelatschten Fußstapfen der HUK-COBURG. Offenbar will sie mit den rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen – ebenso wie die HUK-COBURG – genau so Schiffbruch erleiden? Auf jeden Fall hat der zuständige Amtsrichter des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg der Allianz Versicherung AG mit dem nachfolgend aufgeführten Urteil vom 10.3.2015 – 921 C 512/14 – ordentlich die Leviten gelesen. Bis auf das BVSK-Geschwafel stellt das Urteil eigentlich eine runde Sache dar. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vizepräsidentin des AG Mitte in Berlin verurteilt mit beachtenswertem Urteil vom 13.3.2015 – 16 C 3030/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir am Sonnabend für Euch ein positives Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vom 13.3.2015. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigen kürzte. Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um eine Schadensposition des Unfallopfers, die dieser gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer als Schadensersatz geltend machen kann (vgl. BGH Urt. v.  23.1.2007 – VI ZR 67/06 -; BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -). Gleichwohl wird seitens der HUK-COBURG ohne Rechtsgrundlage diese Schadensposition nach eigenem Gutdünken gekürzt. Die Beweislast für eine überhöhte Schadensposition liegt beim Schädiger. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit der Schadenshöhe bei dieser Schadensposition durch die Vorlage der Sachverständigenkostenrechnung (BGH NJW 2014, 1947). Dessen unbeeindruckt wird durch die Coburger Versicherung weiter gekürzt. Da der Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten war, machte der Sachverständige den Restschadensersatz des Geschädigten im Wege des abgetretenen Rechts gerichtlich geltend. Die zuständige  Vizepräsidentin des Amtsgerichts Mitte in Berlin als erkennende Richterin erteilte der beklagten HUK-COBURG mit klaren Worten für die von ihr vorgenommene Kürzung eine Absage und verurteilte sie zur Zahlung der gekürzten Beträge zuzüglich Zinsen und Kosten. Das erkennende Gericht hielt sogar den wortreichen Vortrag der HUK-COBURG-Anwälte bezüglich der Nebenkosten unter Hinweis auf BGH VI ZR 357/13 für unerheblich und damit nicht entscheidungserheblich, weil kein substantiierter Vortrag vorlag. Es handelt sich um eine gut begründete Entscheidung, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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