AG Hannover verurteilt VHV Allg. Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2015 – 411 C 1345/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Hannover an der Leine. Hier veröffentlichen wir zum beginnenden Wochenende ein Urteil aus Hannover zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung. Nachdem die VHV sich nicht verteidigen konnte oder wollte, aus welchen Gründen auch immer, gab es eben unverteidigt einen Urteilsspruch auf die Mütze. Lest selbst und gebt Eure Kommentare bitte auch am Wochenende bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Amtsrichter der 104. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) verurteilt KRAVAG Logistic Vers AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 6.3.2015 – 104 C 3967/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch wenn formal das Urteil durch ein Gericht gesprochen wird, so handelt doch eine natürliche Person. Deshalb werde ich auch weiterhin, mag es dem einen oder dem anderen Kommentator gefallen oder nicht, von Richterinnen oder Richtern und manchmal auch von jungen Richterinnen sprechen. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale vom 6.3.2015 – 104 C 3967/14 – bekannt. Der zuständige Amtsrichter der Abteilung 104 C des AG Halle musste, wie häufig, über rechtswidrige Kürzungen der KRAVAG Logistic Versicherungs AG nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden. Wieder war es diese Versicherung, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können, obwohl die Rechtsprechung des BGH eine Preiskontrolle durch den Schädiger oder dessen Versicherer untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).  Trotz dieser  höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ihre Fortführung in dem weiteren Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014  – VI ZR 225/13 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90)  gefunden hat, wird seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer weiter gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten war, machte der Neugläubiger den gekürzten Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht geltend. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Zutreffend hat der erkennende Amtsrichter der 104. Zivilabteilung des AG Halle auch auf diese BGH-Rechtsprechung in seiner Urteilsbegründung hingewiesen. Lest selbst das Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAK Logistic Vers. AG mit sauberer Begründung.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Lahnstein verurteilt den VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.3.2015 – 20 C 756/14 -.

Verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier und heute veröffentlichen wir ein weiteres Urteil gegen einen Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung trotz hundertprozentiger Haftung keinen hundertprozentigen Schadensersatz geleistet hatte, nahm der Gläubiger des Restschadensersatzanspruchs mit anwaltlicher Hilfe nicht mehr die HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher, den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger, in Anspruch. Von den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 612,20 € hatte die HUK-COBURG nur 448,– € an Schadensersatz geleistet. Der Restbetrag von 146,20 € wurde rechtshängig gemacht. Die zuständige Amtsrichterin des AG Lahnstein gab dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen in vollem Umfang Recht. Allerdings hat sie mal die Geschädigte mit der Beklagten verwechselt. Lest selbst das Urteil des AG Lahnstein und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Legastheniker welcome: Generali Versicherung wohl auf „Sparkurs“ bei den Personalkosten?

Hier ein Schreiben der Generali Versicherung AG an einen Kfz-Sachverständigen mit Originaltext vom 06.05.2015, das wir den Lesern nicht vorenthalten wollen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf ihr Schreiben vom 16.04.2015

Das trifft nicht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 klargestellt, dass die Höhe der Sachverständigengebühren Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuellen durch das Gericht vollständig überprüfbar ist. Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs ist es nach § 287 ZPO besonders freigestellt.

Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preiseuchs ist es nach § 287 ZPO besonders freigestellt, für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind
sie nach derreise der Grundgebühr haben wir uns an den marktüblichen Rechtsprechung des BGH nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.

Bei der Berechnung der Grundgebühr haben wir uns an den marktüblichen Preisen Berechnung der Grundgebühr haben wir uns an den marktüblichen orientiert.

Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG

Zur Krönung des Pamphlets gab es am Ende dann noch 2 Unterschriften.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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AG Landau i.d. Pfalz verurteilt mit mustergültigem Urteil vom 31.3.2015 – 3 C 1445/14 – den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, nachdem diese vorgerichtlich 45,16 € Sachverständigenkosten gekürzt hatte, zur Zahlung der von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo, sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier und heute ein umfangreiches Urteil aus Landau in der Pfalz zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG. Wieder war es diese in Coburg ansässige Kfz-Hafpflichtversicherung, die bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hatte. Der das Schadensgutachten erstellende Sachverständige hatte bei kalkulierten Reparaturkossten von 8.308,25 € Sachverständigenkosten von 914,16 € berechnet. Bei dieser angemessenen Relation meinte die HUK-COBURG einen lächerlichen Betrag von 45,16 € kürzen zu müssen, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH der Schädiger im Schadensersatzprozess nicht berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450= VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507 ). Gleichwohl kürzt die HUK-COBURG von den berechneten 914,16 € 45,16 €. Als ob der Geschädigte diesen lächerlichen Betrag bei Erhalt der Rechnung als überteuert erkennen müsste? Sicherlich nein! Bei einer Schadenshöhe von über 8.300,– € erscheint ein Sachverständigenkostengesamtbetrag von 914,16 € als nicht zu beanstanden, und zwar auch aus der Sicht eines normalen, verständigen Geschädigten. Auf dessen Sicht kommt es an, und nicht auf die Sicht der regulierungspflichtigen HUK-COBURG, die meint, den von ihr zu erbringenden Schadensersatz aus einer selbst gefertigten Tabelle mit Namen Honorartableau festlegen zu können.  Das hat das Gericht sauber herausgearbeitet und in einem – zugegebenermassen – umfangreichen Urteil festgehalten. Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um ein mustergültiges Urteil, bei dem § 249 BGB und seine Folgen strikt beachtet wurden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erding legt für die Bestimmung der Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel 2013 mit Urteil vom 29.1.2015 – 8 C 2262/14 – zugrunde und verurteilt die Württembergische Vers. AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch einmal etwas anderes bekannt. Zur Abwechslung veröffentlichen wir für Euch ein Urteil des jungen Richters der 8. Zivilabteilung des AG Erding zu den erforderlichen Mietwagenkosten gegen die Württembergische Versicherung AG. Dabei legt das erkennende Gericht zu Recht den Schwacke-Mitpreisspiegel zugrunde. Die Fraunhofer-Tabelle wurde folgerichtig sauber abgebügelt – und die Sicht des Geschädigten wurde einmal wieder in den Fokus gerückt! Eine schöne Entscheidung zu den Mietwagenkosten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Neunkirchen (im Saarland) urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 3.1.2015 – 5 C 737/14 (52) – zu den Sachverständigennebenkosten und läßt die Berufung zur 13. Berufungskammer des LG Saarbrücken zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

im krassen Gegensatz zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil der Amtsrichterin des AG Leipzig steht das Urteil aus Neunkirchen, das wir nachfolgend veröffentlichen. Auch in diesem Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen einen VN der HUK-COBURG, bei dem die erkennende Richterin sich erst im Rechtsraum warmgelaufen hat, jedoch dann in die rechtswidrige Spur abgebogen ist und dabei willkürliche Kürzungen der Sachverständigennebenkosten vorgenommen hat. Man merkt, dass Neunkirchen im Saarland liegt. Das Urteil beinhaltet ein wenig BGH-Rechtsprechung, ein bisschen Rechtsprechung des LG Saarbrücken, etwas wilde Spekulation, eine Prise aus der hohlen Hand, gewürzt mit Unterstellungen in Richtung Geschädigter und fertig ist das „Schrotturteil“, mit dem man dem Erforderlichkeitsprinzip des § 249 BGB kräftig in den Hintern treten kann. Selten so viel richterlichen Unsinn zu den Nebenkosten gelesen. Die Frage ist, weshalb hier die Berufung zugelassen wurde? – Damit möglicherweise auch dieses „Schrotturteil“ in der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken landet, um von dort wieder mit der Revisionszulassung zum VI. Zivilsenat des BGH zu gelangen? Was denkt Ihr? Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig entscheidet mit lesenswertem Urteil vom 9.2.2015 – 104 C 8037/14 – auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es mit einem positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG, die den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte. Zu Recht hat sich das erkennende Gericht in diesem Fall auf das Grundsatzurteil des BGH zu den erforderlichen  Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom 11.2.20114 – VI ZR 225/13 – (= BGH BeckRS 2014, 04270 = DAR 2014, 474 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 ) gestützt. Damit ist ein rechtskonformes Urteil aus Leipzig herausgekommen. Aber ich fürchte, dass auch dieses Urteil, das wieder einmal das rechtswidrige Kürzen der HUK-COBURG festschreibt, bei den Verantwortlichen der HUK-COBURG und auch bei den Verantwortlichen des GDV ohne Wirkung bleiben wird. Das ist eben Beratungsresistenz der Versicherer. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Einstieg der HUK-COBURG ins Servicegeschäft konkretisiert sich

Quelle: Autohaus Online vom 16.04.2015

Die HUK-COBURG wird in naher Zukunft ihre vor 13 Monaten publik gewordenen Pläne zum Einstieg ins Servicegeschäft in die Tat umsetzen – auf dem Niveau der „Standards der Premium-Autohersteller“ und in der Startphase mit rund 400 freien Kasko-Select-Werkstätten ihres derzeitigen Werkstattnetzes.

Vorstandssprecher Dr. Wolfgang Weiler und Autovorstand Klaus-Jürgen Heitmann bemühten sich am Dienstag in München noch weidlich darum, im Konjunktiv zu bleiben, andererseits aber waren ihre Aussagen zum Thema „Service Select“ so eindeutig, dass der Einstieg der HUK-COBURG ins Servicegeschäft nurmehr eine Frage des genauen Zeitpunktes ist. Offiziell will sich Deutschlands größter Autoversicherer erst „zur Jahresmitte 2015“, also in etwa acht bis zehn Wochen, offiziell erklären, eine „finale Entscheidung“ sei im Moment noch nicht getroffen, da derzeit noch „letzte Rechnungen“ aufgestellt würden.

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AG Potsdam verurteilt mit Urteil vom 19.3.2015 – 24 C 388/14 – den VN der LVM zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und der Gerichtskostenzinsen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 19.3.2015. In diesem Fall hatte die LVM in Münster in Westfalen die berechneten Sachverständigenkosten rechswidrig gekürzt. Da das Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten hatte, der das Schadensgutachten erstellt hatte, war der Kfz-Sachverständige – zu Recht – nicht bereit, auf die restlichen Schadensbeträge, die an ihn abgetreten waren, zu verzichten. Allerdings nahm der Kfz-Sachverständige mit anwaltlicher Hilfe – folgerichtig – nicht mehr die LVM, sondern den Unfallverursacher persönlich für die Erfüllung der restlichen Schadensersatzforderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Anspruch. Der erkennende Amtsrichter des AG Potsdam erklärte dem beklagten VN der LVM, dass die von der LVM vorgenommenen Kürzungen nicht der Rechtslage entsprachen und verurteilte ihn zum restlichen Schadensersatz. Mit dem Urteil erfuhr der VN der LVM, wie seine LVM reguliert, nämlich gegen das Gesetz. Bei der Urteilssbegründung hat sich das erkennende Gericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – gestützt, ohne das BGH-Urteil zu zitieren. Bei den Geichtskostenzinsen hat es Bezug genommen auf die zutreffende Entscheidung des AG Darmstadt vom 20.12.2012 – 311 C 209/12 – .  Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Stellungnahmen ab.

Mit feundlichn Grüßen
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Essen ändert nach der Gehörsrüge das Urteil ab und verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.3.2015 – 10 C 416/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier und heute ein Urteil aus Essen in Sachen „Gehörsrüge“. Da der Einsender nicht mitgeteilt hatte, welche Kfz-Haftpflichtversicherung hinter dem persönlich verklagten Unfallverursacher steht, bitten wir diesen, eventuell im Rahmen der Kommentiereung oder per Mail an die Redaktion die KFz-Haftpflchtversicherung noch mitzuteilen, damit das Urteil in den Urteilslisten zutreffend einsortiert werden kann. Da die erkennende Amtsrichterin zunächst die Rechtslage anders beurteilt hatte, hat sie aufgrund der überzeugenden Argumente in der Gehörsrüge ihren eigenen vorherigen „Urteilsmist“ aufgehoben und den Mut aufgebracht, entgegengesetzt zu entscheiden. Das finden wir durchaus bemerkens- und erwähnenswert. Allerdings hat sie nun die Berufung zugelassen. Vielleicht kann der Einsender der Redaktion auch mitteilen, ob der Rechtsstreit nunmehr in der Berufungsinstanz entschieden wird? Lest aber auf jeden Fall das amtsgerichtliche Urteil aus Essen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Achtung!! SWR Marktcheck am 07.05.2015 21:00: Wie unabhängig sind Gutachter ?

Quelle: SWR Marktcheck

Gerichtsgutachter haben großen Einfluss. Gerade, wenn um viel Geld gestritten wird, zum Beispiel um hohe Versicherungssummen oder Schadensersatz, entscheidet Ihre Einschätzung oft darüber, welches Urteil der Richter fällt. Aber sind die vom Gericht bestellten Gutachten wirklich immer unabhängig und verlässlich? MARKTCHECK hat Menschen getroffen, die den Glauben daran aus gutem Grund verloren haben.

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