Hallo, sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,
nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier und heute ein umfangreiches Urteil aus Landau in der Pfalz zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG. Wieder war es diese in Coburg ansässige Kfz-Hafpflichtversicherung, die bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hatte. Der das Schadensgutachten erstellende Sachverständige hatte bei kalkulierten Reparaturkossten von 8.308,25 € Sachverständigenkosten von 914,16 € berechnet. Bei dieser angemessenen Relation meinte die HUK-COBURG einen lächerlichen Betrag von 45,16 € kürzen zu müssen, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH der Schädiger im Schadensersatzprozess nicht berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450= VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507 ). Gleichwohl kürzt die HUK-COBURG von den berechneten 914,16 € 45,16 €. Als ob der Geschädigte diesen lächerlichen Betrag bei Erhalt der Rechnung als überteuert erkennen müsste? Sicherlich nein! Bei einer Schadenshöhe von über 8.300,– € erscheint ein Sachverständigenkostengesamtbetrag von 914,16 € als nicht zu beanstanden, und zwar auch aus der Sicht eines normalen, verständigen Geschädigten. Auf dessen Sicht kommt es an, und nicht auf die Sicht der regulierungspflichtigen HUK-COBURG, die meint, den von ihr zu erbringenden Schadensersatz aus einer selbst gefertigten Tabelle mit Namen Honorartableau festlegen zu können. Das hat das Gericht sauber herausgearbeitet und in einem – zugegebenermassen – umfangreichen Urteil festgehalten. Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um ein mustergültiges Urteil, bei dem § 249 BGB und seine Folgen strikt beachtet wurden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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