Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 9.2.2015 – 104 C 8752/14 – die HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Abwechslung veöffentlichen wir einmal wieder hier ein positves Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Auch in diesem Fall ist die HUK-COBURG mit ihrer rechtswidrigen Kürzung auf die Nase gefallen. Es gibt grundsätzlich keine Rechtsgrundlage, die der Schädigerseite das Recht einräumt, eigenmächtig den Schadensersatzanspruch kürzen zu können. Maßgeblich ist und bleibt das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – , das dann vom BGH in der Grundsatzentscheidung VI ZR 225/13 fortgeführt wurde. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch auf die Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 hingewiesen. Das Urteil ist umfangreich begründet worden auf der Basis des Schadensersatzrechtes. Alles in allem eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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eCall à la HUK & Co: Unfallmeldedienst soll Schadenmanagement absichern

Quelle: Autohaus Online vom 16.04.2015

Dr. Norbert Rollinger, der Vorsitzende des Hauptausschusses Schaden- und Unfallversicherung im Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) höchstselbst war es, der vor kurzem auf der Jahrespressekonferenz seines Verbandes in Berlin die Arbeit am Projekt „Unfallmeldedienst“ einräumte. Die Furcht, dass Automobilhersteller ab 2018, wenn der automatische Notruf eCall verpflichtend in allen Neuwagen verbaut wird, die Autofahrer nach einem Unfall bevorzugt in eigene Marken-Autohäuser und Niederlassungen steuern könnten, treibt den Verband bekanntermaßen schon länger um.

Zielfokus: Beim Unfall als Erster am Kunden dran sein!

Nun haben diese Überlegungen dazu geführt, konkret gegenzusteuern, um damit den (frühen) Zugang vor allem zum Unfallkunden nicht zu verlieren. Denn Kosteneinsparungen per eigenem Schadenmanagement und Schadenslenkung ist schließlich nur dann effektiv, wenn man als Erster am Kunden ist und ihn direkt dahin lenken kann, wo man die entsprechend „schlanken Prozesse“ aufgebaut hat.

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Optionen der Werkstätten in der Unfallreparatur/Unfallinstandsetzung – aus rechtlicher und technischer Sicht

Quelle: Kfz-Betrieb vom 22.04.2015

Auf den Würzburger Karosserie- und Schadenstagen erhielten die Teilnehmer viele Informationen zu Reparaturtechniken, beispielsweise im Bereich Glas.

Die Würzburger Karosserie- und Schadenstage in Würzburg wiesen den Werkstätten den Weg durch den Dschungel an rechtlichen und technischen Notwendigkeiten einer fachgerechten Unfall-Reparatur. Kfz-Betriebe treffen regelmäßig im Alltag auf die Frage der tatsächlichen Erfordernis, sehen sie sich doch allzu oft widerstreitenden Interessen aller Beteiligten ausgesetzt.

Versicherungen wollen eine günstige Instandsetzung, die Hersteller pochen auf ihre Vorgaben, und die Kunden wollen wirtschaftlich wieder so gestellt sein, wie vor dem Schaden. Selbst Rechtsanwälte und Richter müssen immer wieder aufs Neue die Frage beantworten, was denn wirklich notwendig ist zur Schadenbeseitigung.

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Berufungskammer des LG Stuttgart bestätigt AG Stuttgart, wonach auch bei knapp 760,– € Sachschaden die Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sind, mit Urteil vom 19.11.2008 – 4 S 255/07 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Reihe mit Urteilen, bei denen es um die Sachverständigenkosten bei geringen Schadensbeträgen geht, und bei denen regelmäßig der Schädiger die Verletzung der Schadensminderungspflicht, besser: Schadensgeringhaltungspflicht,  einwendet, fort. Hier und heute veröffentlichen wir ein etwas älteres Berufungsurteil des LG Stuttgart zu den Sachverständigenkosten bei einem Sturmschaden. Im Rede stehenden Rechtsstreit ging es um Sachschäden in Höhe von 759,80 € netto. Der Sachverständige berechnete für das Gutachten 211,22 €. Die Sachverständigenkosten wurden bereits vom Amtsgericht Stuttgart zugesprochen. Die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung bestätigte die Berufungskammer auch in diesem Einzelfall die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Stellungnahmen ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Aschaffenburg Zwgst. Alzenau verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.3.2015 – 130 C 493/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Tag der Arbeit“, an dem wir tatsächlich für Euch gearbeitet haben,  veröffentlichen wir hier ein prima Urteil des AG Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau in Unterfranken zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Bei diesem Urteil wurde durch den erkennenden Amtsrichter des Amtsgerichts das Pferd einmal anders aufgezäumt – ohne irgendwelche Angemessenheitsvergleiche. Lediglich das Wort „Gebühren“ stört ein wenig. Ob die Bayern es mal lernen, dass die Sachverständigen keine Gebühren berechnen? Aber sei es drum. Auch hier liegt wieder „in der Kürze die Würze“. Lest selbst und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vorsicht bei Leasingfahrzeugen: Versicherungen und Leasingunternehmen haben häufig unterschiedliche Vertragswerkstätten

Quelle: Kfz-Betrieb vom 13.04.2015

Die Reparatur von Leasingfahrzeugen stellt freie Werkstätten vor besondere Herausforderungen.

Reparaturen an Leasingfahrzeugen können zu unvorhergesehenen Komplikationen führen. Hiermit beschäftigen sich die Würzburger Karosserie- und Schadenstage am 17./18. April im Vogel Convention Center.

Mit Problemen ist zum Beispiel zu rechnen, wenn der Versicherungsvertrag die Reparatur durch eine freie, vom Kaskoversicherer zu bestimmende Werkstatt vorsieht, während der Leasingvertrag die Inanspruchnahme einer autorisierten Vertragswerkstatt vorschreibt.

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 die HUK-COBURG Allg. Ver. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.1.2015 – 115 C 8001/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Maifeiertag veröffentlichen wir hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die die berechtigten Forderung des Unfallopfers auf vollständigen Schadensersatz nicht erfüllte bzw. nicht erfüllen wollte. Teilweise gab es vom Gericht, das der Kfz-Sachverständige aus abgtretenem Recht zur Hilfe nahm, recht klare Worte. Man erkennt an den Urteilsgründen aber wieder das Vorghen der Anwälte der HUK-COBURG, nämlich alles zu bestreiten. Nur ist dieses Bestreiten ins Blaue hinein unsubsubstantiiert. Ob drei Fotos weniger zu fertigen gewesen wären, wird von der HUK-COBURG aus der ex-post-Sicht betrachtet. Darauf kommt es aber nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) nicht an. Man sieht, dass die BGH-Rechtsprechung von der HUK-COBURG einfach nicht beachtet wird. Beratungsresistenz kann man auch dazu sagen. Lest das Urteil aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen 1. Mai
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Zwickau überprüft einzelne Sachverständigenkostenrechnungspositionen und verurteilt die LVM mit kritisch zu betrachtendem Urteil nur teilweise zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.10.2014 – 2 C 895/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Maifeiertag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Zwickau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Die erkennende Amtsrichterin hat mit dem nachfolgend aufgeführten Urteil die Rechtsprechung des BGH missachtet. Offenbar ist sie den – unsinnigen – Argumenten der Anwälte der LVM gefolgt und hat offensichtlich eine Preiskontrolle einzelner Positionen der Sachverständigenkostenrechnung vorgenommen. Das erfolgte entgegen der Rechtsprechung des BGH in NJW 2007, 1450 (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Denn dort hatte der BGH geurteilt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle auch hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen der zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Zur Feststellung eines Fahrzeugschadens nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Denn nur dieser kann regelmäßig den Umfang und die Höhe des Schadens feststellen. Unsoweit gehören  die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 ff.).

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Der Direktor des AG Cuxhaven verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.2.2015 – 5 C 506/14 – und ließ auf Antrag der HUK-COBURG-Anwälte die Berufung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder war das rechtswidrige Kürzungsverhalten der HUK-COBURG Anlaß für einen Rechtsstreit. Wieder kürzte die HUK-COBURG ohne Rechtsgrund das berechnete Sachverständigenhonorar. Dabei behauptete die HUK-COBURG auch noch, die Sachverständigenkosten seien an dem von ihr selbst gestrickten Honorartableau der HUK-COBURG zu messen. Was ist das denn für ein Verständnis von Schadensersatz, wenn der Schuldner der Schadensersatzleistung selbt bestimmt, wie hoch der zu leistende Schadensersatz sein soll? Eine derartige Rechtslage kennt das deutsche Recht nicht. Das müsste sich aber zwischenzeitlich auch bis nach Coburg in Oberfranken durchgesprochen haben. Auf jeden Fall hatte der Direktor des Amtsgerichts in Cuxhaven über die berechtigte Klage eines Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes des Unfallopfers zu entscheiden. Dabei hat der Direktor des Amtsgerichtes den Vortrag der Beklagten regelrecht abgebügelt. Die Kürzungen sind nach seiner Sicht durch nichts gerechtfertigt. Allerdings war er im Endergebnis nicht mehr konsequent, indem er bei der derart klaren Rechtslage auf Antrag der HUK-COBURG-Anwälte doch noch die Berufung zuließ. Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ist m.E. rechtsfehlerhaft, denn der BGH hatte bereits in BGH VI ZR 67/06 entschieden, dass weder der Schädiger noch dessen Versicherer und auch nicht das Gericht im Schadensersatzprozess, wie hier, berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 5.3.2015 – 103 C 298/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch wieder ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die nicht in der Lage oder nicht bereit war – trotz hundertprozentiger Haftung – einhundertprozentigen Schadensersatz zu leisten. Wieder wurden rechtswidrig Sachverständigenkosten gekürzt. Aber die HUK-COBURG hat auch in diesem Fall die Kürzung ohne das Gericht gemacht. Da zwischen Sachverständigem und Geschädigtem eine Abtretungsvereinbarung bestand, machte der Sachverständige aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB den restlichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Gutachterkosten rechtshängig. Und wieder folgte eine herbe Niederalage für die HUK-COBURG. Interessant an dem Urteil der Amtsrichterin der 103. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig sind auch die Ausführungen zur Sittenwidrigkeit. Genau dort – und nur dort – liegt die Grenze der Erforderlichkeit. Insofern ist das Urteil lesenswert.  Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rheinbach verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten 72,27 € mit Urteil vom 13.3.2015 – 5 C 239/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren zu den allgemeinen Urteilen, die die Sachverständigenkosten zum Gegenstand haben, zurück. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Rheinbach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG nur unzureichend Schadensersatz geleistet hat, hatte der Geschädigte bzw. der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige mit gerichtlicher Hilfe den restlichen, noch ausstehenden Betrag geltend gemacht. Das zu Hilfe gerufene Gericht hat mit kurzer und knapper Begründung zur Zahlung verurteilt. Zu diesem Verfahren ist noch anzumerken, dass es um 72,27 € ging, die die HUK-COBURG an Schadensersatz gekürzt hatte. Nun muss der Versicherungsnehmer diesen Betrag verzinslich und kostenpflichtig für die HUK-COBURG nachzahlen. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Vorgang, wie wir meinen. Lest daher selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum hält auch bei 572,43 € brutto Reparaturschaden ein Sachverständigengutachten für erstattungspflichtig mit Urteil vom 30.12.2009 – 65 C 388/09 -..

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

der Aufruf zur Übersendung von Bagatellschadensurteilen hat bereits die ersten Früchte getragen. Gestern wurde mir per Mail ein Urteil des AG Bochum vom 30.12.2009 – 65 C 388/09 – zugesandt. Da das Urteil relativ kurz und bündig war, wurde es durch mich für den Blog abgetippt. Bei dem Einsender bedanken wir uns recht herzlich. Vielleicht macht es Schule und weitere Urteile folgen.  In dem jetzt übersandten Urteil hatte der erkennende Amtsrichter des AG Bochum bei kalkulierten Brutto-Reparaturkosten von 572,43 € die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten von 138,04 € für erstattungspflichtig angesehen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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