Amtsrichter des AG Gummersbach verurteilt KRAVAG-LOGISTIC Vers.-AG zur Zahlung restlicher Wiederbeschaffungskosten, Mietwagenkosten sowie Entschädigung des Restkraftstoffs im Tank mit Urteil vom 13.2.2015 – 11 C 233/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir wenden uns nunmehr einem anderen Schauplatz für Schadenskürzungen zu, nämlich der Arena für Mietwagenkosten, Restwertanrechnungen und Restkraftstoffentschädigungen bei Totalschäden. Nachstehend veröffentlichen wir hier für Euch ein positives Urteil aus Gummersbach zu den Mietwagenkosten, zum Restwert und zur Erstattung des Restkraftstoffes gegen die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG. Da bei dem zugrundeligenden Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG bestand, der Totalschaden beim Fahrzeug des Unfallopfers eintrat, rechnete diese aufgrund der Angaben des von ihm eingeholten Kfz-Schadensgutachtens ab. Zusätzlich zu dem Wiederbeschaffungsaufwand hatte selbstverständlich der Geschädgte auch Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Unfallfahrzeugs bzw. Anspruch auf den Ersatz der erforderlichen Kosten des Ersatzfahrzeugs und Anspruch auf Ersatz der im Tank verbliebenen Kraftstoffe.  Lest selbst das Urteil aus dem Oberbergischen Kreis und gebt daran anschließend bitte Eure Kommentre ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Bergedorf verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (408 C 257/14 vom 14.04.2015)

Mit Urteil vom 14.04.2015 (408 C 257/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeug zur Zahlung von 96,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht liegt ohne Bezug auf die BVSK-Honorarumfrage im Ergebnis richtig, hätte aber noch die angefallenen Kosten für die Halter zusprechen müssen. Erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache zu einem weit überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weite­rer Sachverständigenkosten in Höhe von 96,67 € aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind der Höhe nach erstattungsfähig, weil sie den erfor­derlichen Herstellungsaufwand darstellten, dessen Ersatz der Geschädigte, der Zedent, nach § 249 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderli­che Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädig­ten mitbestimmt. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädi­ger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf (LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015, Az. 323 S 23/14).

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AG Böblingen entscheidet mit Urteil vom 21.1.2015 – 20 C 1995/14 – zu der sogenannten Bagatellschadensgrenze.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

trotz einer Kritik zu unserer neuen Reihe „Bagatellschadensgrenze“ setzen wir die Veröffentlichung von Urteilen mit diesem Thema fort, denn nur den Beitrag von Peter Pan lesen – und gut, ist es nicht getan. Die Diskussion um die sogenannte „Bagatellschadensgrenze“ wird weiterlaufen. Von den Versicherern wird das Thema immer wieder neu befeuert, um die freien Kfz-Sachverständigen aus dem Geschäft herauszudrängenn. Gerade in dem Bereich zwischen 700,– € und 3000,– € haben die freien Kfz-Sachverständigen ihr Hauptbetätigungsfeld. Wer daher auf einen bestimmten Aufsatz hinweist – und gut ist, hat offensichtlich das Problem nicht verstanden. Wenn aber in Zukunft mit einer Liste von – sagen wir mal einhundert – Urteilen mit Angabe der Grenzbeträge erwidert werden kann, gibt das mehr Gewicht als nur der Hinweis auf einen Aufsatz von Peter Pan. Nachfolgend geben wir Euch daher in der Reihe „Bagatellschadensgrenze“ ein weiteres, sogar aktuelles Urteil des Amtsgerichts Böblingen (Baden-Württemberg), bekannt. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters der 20. Zivilabteilung des AG Böblingen vom 21.1.2015 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Es wäre schön, wenn Ihr auch zu der neuen Reihe Eure Stellungnahme abgeben könntet. Wir freuen uns über jede sachdienliche Anregung.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Plusminus: Gutachten – entscheidend in vielen Schadenersatz-Prozessen

Quelle: Plusminus vom 22.04.2015

Wer unverschuldet einen Unfall oder einen anderen Schaden erleidet, muss sich vor Gericht meist auf ein Gutachten berufen. Etliche Gutachten allerdings sind sehr einseitig verfasst.

Unfallopfer Rainer Matuszak wollte mit seinem Auto an einer grünen Ampel links abbiegen:

»Und habe dann im rechten Augenwinkel gesehen, dass auf der Rechtsabbiegespur einer mit erhöhter Geschwindigkeit ankommt. Und habe dann mein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Kurz danach ist er mir seitlich in den Vorderwagen reingefahren und durch diesen Aufprall von rechts bin ich aus dem Schultergurt rausgeschlagen worden und lag mit dem gesamten Oberkörper im Fußraum des Beifahrers.«

Rainer Matuszak will von der gegnerischen Versicherung und der beruflichen Unfallversicherung Schadensersatz, Schmerzensgeld und Rente. Doch die Versicherungen lehnen ab, behaupten, seine Beschwerden hätten nichts mit dem Unfall zu tun.

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AG Albstadt entscheidet zu der Bagatellschadensgrenze und zum Rechtsdienstleistungsgesetz mit Urteil vom 28.3.2014 – 5 C 663/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Reihe mit den Urteilen zur Bagatellschadensgrenze fort und veröffentlichen heute ein Urteil aus Albstadt (Baden-Württemberg) zu den Sachverständigenkosten mit dem Bezug auf die Bagatellschadengrenze und das Rechtsdienstleistungsgesetz. In dem hier vorliegenden Verfahren hate der Sachverständige den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Im Streit waren kalkulierte Reparaturkosten von knapp eintausend Euro. Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten beliefen sich dann auf  knapp 827,– €.  Nach Ansicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung sollte es sich in diesem Fall um einen Bagatellschaden handeln, bei dem die Einholung eines Schadensgutachten nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Ansicht ist aber eindeutig falsch. Der BGH hat eine Bagatellschadensgrenze von rund 715,– € revisionsrechtlich nicht beanstandet. Da es jedoch keine feststehende, starre Grenze geben kann, dürfte bei Schäden über 700,– € grundsätzlich ein Schadensgutachten erforderlich und die dadurch entstehenden Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzen sein.  Lest daher das Urteil des AG Albstadt vom 28.3.2014 selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig reguliert hatte, mit Urteil vom 15.4.2015 – 70 C 41/15 -.

Verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

es scheint eine unendliche Geschichte zu werden, nämlich die Schadensersatzanspruchskürzungen der regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Obwohl der Fahrer eines bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges den Verkehrsunfall verschuldet hat, und damit eine einhundertprozentige Haftung bestand, hat die eintrittspflichtige HUK-COBURG nicht zu einhundert Prozent Schadensersatz geleistet, obwohl das ihre Pflicht gewesen wäre. Sie kürzte willkürlich die berechneten Sachverständigenkosten. Diese Kürzung war rechtswidrig, wie das Urteil des Amtsrichters der 70. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum beweist, das wir nachfolgend veröffentlichen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mi freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte urteilt zu der Bagatellschadensgrenze mit Urteil vom 30.3.2012 – 114 C 3434/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir ein erstes Urteil aus einer Reihe von Urteilen, die die Bagatellschadengreze zum Gegenstand haben. Es handelt sich zwar um ein etwas älteres Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten. Gleichwohl finden wir es interessant, aufzuzeigen, wie die Versicherer versuchen, den freien Sachverständigen auch über die Bagatellschadensgrenze, die sie immer weiter nach oben treiben wollen, aus der Schadensregulierung heraushalten zu wollen. Wir greifen nicht deshalb auf ältere Urteile zurück, weil uns der Nachschub an aktuellen Urteilen zu Sachvertändigenkosten fehlt, sondern weil wir eine neue Rubrik „Bagatellschadensgrenze“ mit Urteilssammlung und Grenzbetrag je Urteil anlegen wollen. Wer also auch noch Urteile zur Bagatellschadensgrenze in der Schublade liegen hat, mag diese doch bitte an die Redaktion senden. Nur wenn ausreichend viele Urteile vorliegen, macht die beabsichtigte Urteilsliste einen Sinn. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 30.3.2012 und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Kaiserslautern verurteilt zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten für die Teilnahme an der Nachbesichtigung, nachdem der Versicherer diese verlangt hatte, mit Urteil vom 26.6.2014 – 11 C 416/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein interessantes Urteil aus Kaiserslautern zum Thema Nachbesichtigung und die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden weiteren Sachverständigenkosten bekannt. Die Kosten für die Anwesenheit des Geschädigtensachverständigen bei einer von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung geforderten Nachbesichtigung müssen grundsätzlich erstattet werden. Eigentlich hätte der Geschädigte eine Nachbesichtigung gar nicht zulassen brauchen, denn grundsätzlich hat der regulierungspflichtige  Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Anspruch auf Nachbesichtigung. Lest daher das Urteil aus Kaiserslautern und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Richterin des AG Königstein im Taunus verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG nicht ersetzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.1.2014 – 21 C 817/14 (17) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier kommt jetzt ein Urteil aus Königstein im Taunus zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK-COBURG. Nachdem die eigentlich regulierungspflichtige HUK-COBURG bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hat, hat das Unfallopfer bzw. der von diesem beauftragte Kfz-Sachverständige wegen des Restschadensbetrages nicht mehr die HUK-COBURG in Anspruch genommen, sondern den Unfallverursacher persönlich. Das ist auch zulässig, denn Fahrer, Halter und Versicherer haften als Gesamtschuldner. Der Geschädigte als Gläubiger kann sich einen der Gesamtschuldner heraussuchen und von diesem den Restbetrag fordern. So hat es auch der Geschädigte bzw. der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht im vorliegenden Rechtsstreit getan. So erfuhr der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, dass seine Versicherung aus Coburg nicht vollständig Schadensersatz geleistet hat. Er wurde verurteilt, das zu bezahlen, was seine Versicherung aus Coburg rechtswidrig nicht erstattet hat. Wie hilflos die HUK-COBURG zur Zeit agiert, zeigt sich daran, dass sie nunmehr erneut auf die Abrechnung nach Zeitaufwand drängt, obwohl der BGH mehrfach entschieden hatte, dass eine in Relation zur Schadenshöhe orientierte Sachverständigenkostenberechnung als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB erstattet verlangt werden kann (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1540 = VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507). Festzustellen ist auch, dass seitens der Anwälte der HUK-COBURG sehr häufig einfach nur ins Blaue hinein vorgetragen wird. Derartiger Sachvortrag ist unsubstantiiert und unerheblich. Lest aber selbst das Urteil aus dem Taunus und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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VHV Versicherung: Kürzung der Sachverständigenkosten wohl auch unter „Freunden“

Aus einem aktuellen Rundschreiben der SSH vom April 2015 kann man entnehmen, dass wohl auch die SSH-Mitglieder – im Falle eines Haftpflichtschadens – von den Kürzungen bei den Sachverständigenkosten betroffen sind. Bei sog. „indirekten Aufträgen“, also Aufträgen, die nicht durch die Versicherer erteilt werden, kürzt die VHV offensichlich auch bei „Freunden“ die „Gebühren“. Aber die SSH wäre ja nicht die SSH, wenn es für dieses Problem nicht eine „flexible Lösung“ gäbe. Eine davon lautet bis auf weiteres: Kniefall bei der VHV durch Einverständnis mit der Abrechnung nach BVSK/HUK Tabelle (=Gesprächsergebnis). Man kann gespannt sein, was bei den „Gesprächen“ der SSH mit der VHV Versicherung herauskommt? Der „gemeinsame Nenner“ dürfte am Ende wohl lauten: Auch im Falle eines extern beauftragten Haftpflichtschadens „darf“ der geschmeidige SSHler zu Sonderkonditionen mit der VHV abrechnen?

Hier nun das Schreiben:

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IHK München hat über 7 Jahre nahezu 115 Millionen Gewinn zu unrecht abkassiert und einbehalten

Pressemitteilung –  Bundesverband für freie Kammern e. V. vom 21.04.2015

Urteil gegen IHK München rechtskräftig +++ IHK zieht Antrag auf Berufung zurück +++  bffk fordert Rückerstattungen in Millionenhöhe +++ Rechtsaufsicht muss rückwirkende Manipulation der Haushaltsplanungen verhindern

„Die Regel ist so einfach“, verdeutlicht Boeddinghaus, „Beiträge zur Finanzierung des normalen Haushaltes sind zulässig. Ungeplante Gewinne müssen unmittelbar an die Mitglieder zurück.“
Dass die IHK über 7 Jahre fast 115 Millionen nebenher abkassierte und einbehielt ist aus Sicht des bffk ein Skandal, der sich durch eine nachträgliche formalistische Absicherung nicht fortsetzen darf.

Siehe auch: bffk.de

Niederlage der IHK München jetzt amtlich – bffk fordert Erstattungen in Millionenhöhe

Wer in den letzten Jahren beobachten musste, mit welcher Zähigkeit und Unverfrorenheit die IHKn in Deutschland ihre aus Zwangsbeiträgen zusammengerafften Vermögen verteidigt haben, der kann angesichts des Rückziehers der IHK München, nicht mehr gegen das Urteil des VG München anzugehen, eine gewisse Genugtuung nicht verhehlen. Damit ist die Entscheidung des VG München nun rechtskräftig.

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Amtsrichterin des AG Stade verurteilt mit einem kurzen und knappen Urteil vom 11.3.2015 – 61 C 877/14 – die VHV zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor ich jetzt dann mal weg bin, gebe ich Euch noch ein Urteil aus Stade zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung bekannt. Diese Vesicherung macht in letzter Zeit bei den Schadensersatzkürzungen ebenso von sich reden wie die HUK-COBURG. So wird seitens der VHV auf Rechtsprechung verwiesen, die bereits überholt ist. Man hat den Eindruck, dass die Vesicherer sich die Rechtsprechung so zurechtlegen, wie es ihnen am Besten passt. Aber diese Rechnung hat die VHV bei dem Amtsgericht Stade ohne die erkennende Amtsrichterin gemacht. Man muss sich einmal vorstellen, wegen gekürzter knapp 43,– € riskiert die VHV einen Rechtsstreit, der sie später viel teurer zu stehen kommt. So etwas von Unwirtschaftlichkeit ist kaum zu verstehen. Da predigen die Versicherer immer, der Geschädigte müsse sich wirtschaftlich verhalten; selbst verhalten sie sich jedoch nicht nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin auch darauf abgestellt, dass es bei der Prüfung der Erforderlichkeit bei den Sachverständigenkosten nur auf den Gesamtbetrag ankommt. Nur dieser Gesamtbetrag unterliegt der Schadenshöhenschätzung durch den besonders freigestellten Tatrichter nach § 287 ZPO. Lest selbst das kurze und knappe  Urteil des AG Stade und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes sonniges Wochenende und bis Montag
Euer Willi Wacker

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