AG Gummersbach verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.8.2014 – 15 C 168/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und wieder war es die HUK-COBURG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Wieder einmal musste gegen die HUK-COBURG gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den gesamten Schadensersatzanspruch erfüllt. Nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Gummersbach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. bekannt. Offenbar haben sich bei dem Amtsgericht in Gummersbach die Zivilrichter auf eine gemeinsame Marschroute gegen die HUK-COBURG geeinigt. Das Urteil ist insoweit interessant, als die hier erkennende  Richterin der Abteilung 15 die Textbausteine der Abt. 16 aus dem Urteil 16 C 418/13 verwendet. Insgesamt eine korrekte Begründung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Nun noch ein Hinweis in eigener Sache. Aufgrund einer Veranstaltung in Frankfurt bin ich von Freitag bis Sonntag mal weg. In dieser Zeit könnt Ihr keine Beiträge von mir erwarten. Ich wünsche trotzdem ein schönes Wochenende.

Viele Grüße und bis Montag
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Aschaffenburg verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.4.2015 – 123 C 202/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 8.4.2015. Dem Rechtsstreit zugrunde liegt ein Verkehrsunfall, den der bei der HUK-COBURG versicherte Fahrer eines Pkws im Jahre 2014 verursachte. Der Geschädigte beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens, damit der Schadensumfang und die -höhe beweismäßig festgestellt wurden. Der beauftragte Kfz-Sachverständige berechnete seine Leistungen. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG ersetzte allerdings nicht die vollständigen berechneten Sachverständigenkosten, obwohl eine volle Haftung des Versicherungsnehmers bestand. Gekürzt wurden aus der Sachverständigenkostenrechnung 110,69 €. Eine dezidierte Aufschlüsselung des Kürzungsbetrages erfolgte durch die HUK-COBURG nicht. Mit anwaltlicher Hilfe klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB den restlichen Schadensersatz bei dem zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg ein. Allerdings erfolgte die gerichtliche Inanspruchnahme nicht bezüglich der HUK-COBURG, sondern gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich. Die Klage hatte Erfolg. Interessant ist die Begründung. Lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.3.2015 – 911 C 524/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir noch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne Rechtsgrrund die berechneten Sachverständigenkosten, und damit den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Gutachterkosten bei voller Haftung  kürzen  zu können. Dieser Irrglaube müßte der HUK-COBURG aufgrund der vielzähligen Prozesse gegen sie und ihre Versicherungsnehmer doch zwischenzeitlich genommen worden sein. Trotz entsprechender Rechtsprechung wird munter darauflos gekürzt. Eine völlig unverständliches und, wie das nachfolgende Urteil auch beweist, rechtswidriges Regulierungsverhalten nach einem vom HUK-COBURG-Versicherungsnehmer verschuldeten Verkehrsunfall. Aber darin zeigt sich wieder einmal die Beratungsresistenz dieser Coburger Haftpflichtversicherung. Lest daher das nachfolgende Urteil, das bis auf den BVSK-Vergleich eine gute Entscheidung darstellt. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau RA Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Anschließend gebt bitte Eure Stellungnahmen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Halle an der Saale verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.2.2015 – 104 C 996/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch auch noch ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB abgetreten war, ließ der Neugläubiger die Kürzung nicht auf sich sitzen und klagte. Geklagt hat der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ohne Prozessvertretung. Das Urteil zeigt daher, dass auch ohne erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt das Recht zur Geltung gebracht werden kann. Heraus kam ein völlig korrektes Urteil ohne Angemessenheitsprüfung. Was allerdings ein Schönheitsfehler ist, ist die Tatsache, dass die Gerichtskostenverzinsung abgewiesen wurde. Unseres Erachtens zu Unrecht. Lest aber selbst das Urteil vom 19.2.2015 des Amtsrichters des AG Halle / Saale und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Bayreuth verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 13.4.2015 – 109 C 206/15 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Garmisch-Partenkirchen geht es auf unserer Urteilsreise weiter nach Bayreuth. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil des Amtsrichters der 109. Zivilabteilung des AG Bayreuth in dem Rechtsstreit des Unfallopfers gegen die Generali Versicherungs AG bekannt. Wieder ging es um gekürzte Sachverständigenkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht zahlen wollte oder konnte, obwohl die Haftung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung eindeutig war. Aber man lässt es dann lieber auf einen Rechtsstreit ankommen und zahlt dann zusätzlich auch noch Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zinsen. Bei dieser Situation ist das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Generali keineswegs beachtet, denn das rechtswirige Kürzungsverhalten ist so etwas von unwirtschaftlich, wenn nachher doppelt so viel gezahlt werden muss. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. unterliegt in vollem Umfang wegen der gekürzten Sachverständigenkosten vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen mit Urteil vom 23.2.2015 – 6 C 760/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach den im wahrsten Sinne des Wortes unbrauchbaren Urteilen aus München veröffentlichen wir für Euch hier und heute noch ein positives Urteil aus Garmisch-Partenkirchen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Leider hat die junge Richterin das falsche Wort „Sachverständigengebühren“ verwandt. Ohne diesen Mangel wäre es eine richtig gute Leistung der Richterin gewesen. Sie hat mit wenig Worten schadensersatzrechtlich alles richtig gemacht und gesagt. Ohne die „Gebühren“ hätte es eine Lehrstunde vom Fuße der Zugspitze für die Richter in der Landeshauptstadt werden können. Lest selbst das Urteil und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vor dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 urteilt auch die Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG München mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 18.12.2014 – 17 O 5122/14 – u.a. auch zu den Sachverständigennebenkosten, die sie an JVEG misst.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Vervollständigung Eurer und unserer Unterlagen geben wir Euch nach dem fehlerhaften Urteil des AG München vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – , das wir Euch heute vormittag hier vorgestellt hatten, noch ein „Skandalurteil“ zu den Sachverständigenkosten des LG München vom 18.12.2014 – 17 O 5122/14 – bekannt. Wohlgemerkt, auch diese Entschedung erging vor dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015, auf den wir bereits mehrfach hier hingewiesen hatten. Interessant in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der erkennenden Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG München unter Punkt 2.2 der Urteilsbegründung, in dem sie auf die berechneten Nebenkosten das JVEG anwendet. Dabei übersieht sie noch nicht einmal die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Obwohl der BGH bereits mehrfach entschieden hatte, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Kostenrechnungen privater Schadensgutachter anwendbar sind (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05, Rn. 19 = BGH VersR 2006, 1131; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144), wird diese Rechtsprechung offenbar bewußt ignoriert. Bei genauerer Lektüre der Entscheidungen hätte die erkennende Richterin auch erkennen können, dass der BGH die Nichtanwendbarkeit der Grundsätze des JVEG nicht nur auf das Grundhonorar, sondern auch auf die Nebenkosten bezogen hat. Dem Revisionsurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – lag nämlich eine Entscheidung des LG Frankfurt / Oder zugrunde, in der sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten nach JVEG gemessen wurden. Diese JVEG-basierte Rechtsprechung des LG Frankfurt/Oder war jedoch insgesamt revisionsrechtlich vom VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – beanstandet worden. Aber auch bereits vorher hatte der für Werkvertrag zuständige X. Zivilsenat des BGH mit den Urteilen Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 80/05 u. X ZR 122/05 – diese Entscheidung im gleichen Sinne getroffen, obwohl es dort um die Höhe der Sachverständigenkosten im Verhältnis Geschädigter zu Sachverständigem ging. Die BGH-Rechtsprechung wird hier noch nicht einmal erwähnt. Es wird einfach – der Argumentation der Versicherungsanwälte folgend – die Anwendbarkeit des JVEG auf Nebenkosten bejaht. Eine schlechte richterliche Leistung, wie wir finden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Stellungnahmen ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Vor dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 urteilt das AG München mit kritisch zu betrachtender Begründung zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Urteil vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – .

Hallo verehrte Leserinnen und Lesser des Captain-Huk-Blogs,

bekanntlich hat das OLG München bezüglich der Anwendbarkeit des JVEG bei Privatutachtern im März diesen Jahres ein Machtwort gesprochen, damit der unsinnigen Rechtsprechung mit der Anwendung des JVEG bei Schadensgutachtern im Bereich des LG-Bezirks München ein Riegel vorgeschoben wurde. Bis zum 12.3.2015, dem Tag der Beschlussverkündung des OLG München, wir berichteten hier darüber, ergingen auch beim AG München abenteuerlich anmutende Urteile. Um ein Beispiel dieser Rechtsprechung einmal darzustellen, haben wir uns entschlossen, das Urteil der Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – hier zu veröffentlichen. Damit ist der Versicherungswirtschaft auch gezeigt, dass dieser Blog nicht nur positive Urteile veröffentlicht. Derartige, von der Versicherungswirtschaft und einzelnen Kfz-Versicherern aufgestellte Behauptungen sind daher völlig aus der Luft gegriffen, zeigen sie doch die Hilflosigkeit der Versicherer gegenüber diesem Blog und seinen Inhalten. Nachfolgend geben wir also das geschichtsträchtige Urteil des AG München, das vor dem Beschluss des OLG München vom 12.03.2015 ergangen ist, bekannt. Das Urteil zeigt noch einmal, wie sich die Münchner Richterschaft die Zukunft der Sachverständigenkosten vorgestellt hatte. Damit die Sache zementiert wird, wurde natürlich keine Berufung zugelassen, da die Sache – nach Meinung der Amtsrichterin – in München „geklärt“ sei. Sie meinte damit die ebenso rechtsfehlerhafte Rechtsprechung des LG München, bzw. zweier Senate des LG München. Dass das OLG München allerdings die Rechtslage ganz anders sah, durchkreuzte natürlich die Pläne, die JVEG-basierte Rechtsprechung in und um München zu etablieren. Die von der erkennenden Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung des AG München gebrauchten Begründungen zu den Nebenkosten zeigen, dass sie entweder keine Ahnung vom Schadensersatzrecht und vom Abtretungsrecht hat – oder im Lager der Versicherer steht? Einfachste Grundregeln des Bürgerlichen Rechts wurden missachtet. So bleibt ein abgetretener Schadensersatzanspruch auch nach der Abtretung noch ein Schadensersatzanspruch. Mit der Abtretung wandelt sich die abgetretene Forderung nicht um. So könnte jeder einzele Punkt der Begründung bemängelt werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare und Stellungnahmen zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Datenerfassung über Fahrweise : Pilotprojekt der Itzehoer Versicherungen

Quelle: Norddeutsche Rundschau vom 21.04.2015

Die Versicherungen testen ein Telematik-System, um das Fahrverhalten von Autofahrern zu kontrollieren. Die Daten sollen Grundlage von Verträgen werden.

Rechtzeitig bremsen. Sanft lenken. Defensiv fahren – und das möglichst zu wenig unfallträchtigen Zeiten. All das kann sich in Zukunft für Versicherungsnehmer direkt auszahlen. Die Itzehoer Versicherungen testen in einer Pilotphase ein Telematik-System, mit dem Daten über die Fahrweise erfasst und übertragen werden. Daraus sollen individuelle Verträge entwickelt werden: „Am Ende des Jahrzehnts wird der Autofahrer den Tarif bestimmen“, sagte in der Bilanzpressekonferenz am Montag der Vorstandsvorsitzende Uwe Ludka.

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AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.11.2014 – 116 C 302/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Siegburg geht es zurück nach Bonn, aber wir bleiben bei der HUK-COBURG. Diese zeichnet sich offenbar besonders hervor, wenn es um die Kürzung von berechtigten Schadensersatzforderungen des Unfallopfers geht. Nachfolgend geben wir hier ein weiteres umfangreiches Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG bekannt. Auch in desem Fall hatte die HUK-COBURG rechtwidrig gekürzt, ohne zu erklären, wie sich der Kürzungsbetrag zusammensetzt. Es wird einfach ein von der HUK-COBURG selbst bestimmter Betrag als „erforderlicher Geldbetrag“ für die Wiederherstellung des vormaligen Zustands angegeben. Der Hinweis auf das von der HUK-COBURG selbst verfasste Honorartableau hilft dabei auch nicht weiter, denn dem Schädiger ist es nicht möglich, selbst den zu ersetzenden Schadensbetrag zu bestimmen. Nach dem deutschen Schdensersatzrecht bestimmt nicht der Schadensersatzverpflichtete, wie hoch der zu beanspruchende Schadensersatzanspruch ist. Das wäre ja auch ein Ding aus dem Tollhaus, wenn der Schädiger selbst bestimmen könnte, ws er an Schadensersatz zu leisten habe. Noch bestimmt das Gesetz in § 249 BGB in welcher Form und Höhe der Schadensersatz zu leisten ist. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Siegburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.9.2014 – 114 C 240/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk–Leserinnen und -Leser,

von Bonn aus ist es einen Katzensprung nach Siegburg. Wir setzen unsere Urteilsreise daher in Siegburg fort. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Siegburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG. Wieder war es diese Kfz-Haftpflichtversicherung, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Allerdings hat das zuständig Gericht der HUK-COBURG dann in den Urteilsgrründen dargelegt, wie korrekte Schadensregulierung geht, nämlich ohne rechtswidrige Kürzung von Schadenspositionen. Lest daher das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Dank Schadenmanagement und Schadenslenkung – Warten auf den Krankenwagen ausgesetzt im Straßengraben?

Schreiben die „GDV-Versicherer“ am Unfallmeldedienst-Gesetz?

Nur wer demnächst eine „Unfallmeldefunktionalität“ in sein Fahrzeug einbauen lässt, hat noch das Recht, nach einem Verkehrsunfall gerettet zu werden. So jedenfalls muß die Aussage von Herrn Heitmann (HUK-Coburg) – abgedruckt auf AH – interpretiert werden.

Unfallmeldedienst soll Schadenmanagement absichern

Bereits im ersten Quartal 2015 wird der GDV bei seinen Versicherungskunden in die Vermarktung des sogenannten „Unfallmeldedienstes“ einsteigen. Vor dem Hintergrund des ab 2018 verpflichtenden Notrufsystems eCall will die „klassische“ Kfz-Assekuranz damit auch Kunden älterer Fahrzeuge erreichen und ihr Schadenmanagement gegenüber der Autoindustrie verteidigen.

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