Hallo verehrte Leserinnen und Lesser des Captain-Huk-Blogs,
bekanntlich hat das OLG München bezüglich der Anwendbarkeit des JVEG bei Privatutachtern im März diesen Jahres ein Machtwort gesprochen, damit der unsinnigen Rechtsprechung mit der Anwendung des JVEG bei Schadensgutachtern im Bereich des LG-Bezirks München ein Riegel vorgeschoben wurde. Bis zum 12.3.2015, dem Tag der Beschlussverkündung des OLG München, wir berichteten hier darüber, ergingen auch beim AG München abenteuerlich anmutende Urteile. Um ein Beispiel dieser Rechtsprechung einmal darzustellen, haben wir uns entschlossen, das Urteil der Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – hier zu veröffentlichen. Damit ist der Versicherungswirtschaft auch gezeigt, dass dieser Blog nicht nur positive Urteile veröffentlicht. Derartige, von der Versicherungswirtschaft und einzelnen Kfz-Versicherern aufgestellte Behauptungen sind daher völlig aus der Luft gegriffen, zeigen sie doch die Hilflosigkeit der Versicherer gegenüber diesem Blog und seinen Inhalten. Nachfolgend geben wir also das geschichtsträchtige Urteil des AG München, das vor dem Beschluss des OLG München vom 12.03.2015 ergangen ist, bekannt. Das Urteil zeigt noch einmal, wie sich die Münchner Richterschaft die Zukunft der Sachverständigenkosten vorgestellt hatte. Damit die Sache zementiert wird, wurde natürlich keine Berufung zugelassen, da die Sache – nach Meinung der Amtsrichterin – in München „geklärt“ sei. Sie meinte damit die ebenso rechtsfehlerhafte Rechtsprechung des LG München, bzw. zweier Senate des LG München. Dass das OLG München allerdings die Rechtslage ganz anders sah, durchkreuzte natürlich die Pläne, die JVEG-basierte Rechtsprechung in und um München zu etablieren. Die von der erkennenden Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung des AG München gebrauchten Begründungen zu den Nebenkosten zeigen, dass sie entweder keine Ahnung vom Schadensersatzrecht und vom Abtretungsrecht hat – oder im Lager der Versicherer steht? Einfachste Grundregeln des Bürgerlichen Rechts wurden missachtet. So bleibt ein abgetretener Schadensersatzanspruch auch nach der Abtretung noch ein Schadensersatzanspruch. Mit der Abtretung wandelt sich die abgetretene Forderung nicht um. So könnte jeder einzele Punkt der Begründung bemängelt werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare und Stellungnahmen zu diesem Urteil ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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