Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
obwohl die Haftung des Unfallverursachers eindeutig ist, erhält der Geschädigte nicht vollen Schadensersatz. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen Recht und Gesetz. Denn es ist Grundsatz des Schadensersatzrechtes, dass der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers auch vollen Schadensersatz erhalten soll (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff. R-Nr. 7; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das schädigende Unfallereignis entspricht. Das bedeutt weiter, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH VersR 2013, 1590 R-Nr. 18; BGH DS 2014, 282 R-Nr. 14= NJW 2014, 1947). Auch ist der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen regionalen Marktes verpflichtet, um einen möglicht preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH DS 2007, 144 ff. R-Nr. 17; BGH DS 2014, 90 R-Nr. 7; BGH DS 2014, 282 R-Nr. 15). Der Geschädigte kann dabei dann grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihm berechneten Sachverständigenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB darstellen. Der dem Geschädigten obliegenden Darlegungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB genügt der Geschädigte in der Regel dadurch, dass er die Rechung des Sachverständigen vorlegt (Vgl. BGH DS 2014, 282 R-Nr. 16). Soweit der BGH auf eine beglichene Rechnung abstellt, ist dies zu kurz betrachtet.
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