AG Bonn verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 29.10.2014 – 113 C 47/14 – die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem der Leser F-W Wortmann zu dem Beitrag über die Amtsrichterin am AG Leipzig einen umfangreichen und instruktiven Kommentar geschrieben hatte, geben wir Euch hier noch ein „Wort zum Sonntag“, ein umfangreiches Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG, bekannt. Es handelt sich unserer Auffassung nach um eine prima Entscheidung, die alles enthält, worauf es ankommt. Lest selbst und gebt auch am Sonntag bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch schöne sonnige Stunden am heutigen Sonntag.
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt mit kurzer und knapper Begründung die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.1.2015 – 103 C 6713/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Allg. Vers. AG, die meinte, rechswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder einmal musste das Gericht die HUK-COBURG Allg. Vers. AG darauf hinweisen, dass eigenmächtige Kürzungen durch den Schädiger bzw. den Versicherer des Schädigers das deutsche Schadensersatzrecht nicht kennt. Da sich die Leipziger Richter offenbar mit dem Schadensersatzrecht und der Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen auskennen, genügte eine kurze Begründung, um der beklagten HUK-COBURG zu zeigen, dass ihre Schadensregulierung rechtswidrig war. Kurze Begründung – genau auf den Punkt gebracht, so müsste es auch anderenorts laufen. In Leipzig scheint aber offensichtlich die Messe für die HUK-COBURG gelesen worden zu sein. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Pirmasens entscheidet mit den Grundsatzurteilen des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zu den erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 18.12.2014 – 5 C 417/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Saarbrücken geht es weiter nach Pirmasens. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier eine Entscheidung der jungen Richterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichts Pirmasens zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Zutreffend bezieht sie sich auf die Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, nämlich BGH VI ZR 67/06 (= BGH NJW 2007, 1540 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) und BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Lest selbst das Urteil des AG Prirmasens und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Transparency International „Deutschland erzielt lediglich 23 Punkte.“

Ich weiß jetzt nicht, ob ARD und ZDF der Bericht zu Lobbying in Europa eine Meldung wert war. Aber, selbst gesehen und gehört, ein ARD/ZDF-Börsen-Versteher sah sich heute Morgen genötigt, uns, die Beitragszahler von ARD, ZDF und Deutschlandradio, darauf vorzubereiten, dass mittels Gesetzesänderung die armen Lebensversicherer von den derzeit – vertraglich vereinbarten – hohen Zinssätzen „befreit“ werden könnten.

Unreguliert und unausgewogen – Bericht zu Lobbying in Europa vorgestellt

Berlin, 15.04.2015 – Die Antikorruptionsorganisation Transparency International hat heute den Bericht „Lobbying in Europe: Hidden Influence, Privileged Access“ veröffentlicht. Der Bericht zeigt, dass Lobbying in Europa nach wie vor unzureichend reguliert ist und somit Einfallstore für Korruption bietet. Nur sieben von 19 untersuchten Ländern verfügen über gezielte Maßnahmen, die einen fairen Zugang von allen Interessen zum politischen Entscheidungsprozess sicherstellen sollen. Deutschland gehört nicht zu diesen sieben Ländern (Frankreich, Großbritannien, Irland, Litauen, Österreich, Polen und Slowenien).

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LG Saarbrücken entscheidet zu den Sachverständigenkosten hervorragend und zu der merkantilen Wertminderung mit erheblichen Mängeln mit Urteil vom 22.1.2015 – 4 O 424/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die Urteilsreise geht wieder zurück nach Saarbrücken, allerdings nicht zur Berufungskammer des Landgerichts, sondern zur 4. Zivilkammer, die erstinstanzlich zuständig ist. Das nachfolgend dargestellte Urteil der 4. Zivilkammer des LG Saarbrücken zeigt, dass nicht alle Richter am Landgericht Saarbrücken im Freymannschen Honorar-Boot sitzen. Insoweit handelt es sich bei der nachfolgenden Entscheidung um eine in Sachen Sachverständigenkosten wirklich gute und konsequente Entscheidung nach Recht und Gesetz. Das kann man allerdings von den Entscheidungsgründen zur Wertminderung leider nicht sagen. Das verunfallte Fahrzeug war im Jahr 2007 erstmalig zugelassen worden. Der Schadensfall stammt aus dem Jahr 2012. Mithin war das verunfallte Fahrzeug gerade 5 Jahre alt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug auch noch ein  Liebhaberfahrzeug ist. – Und dann wird durch das Gericht keine Wertminderung zugesprochen? Allerdings liegt offenbar der Fehler bei dem vom Gericht bestellten Sachverständigen H., dem das Gericht gefolgt ist. Da haben beide wirklich keine Ahnung vom Gebrauchtwagenhandel und von dem Thema „Wertminderung“. Insoweit leider ein erhebliches Minus für das Urteil. Die Unkostenpauschale von 30,– € herabgesetzt auf 25,56, na ja. Ganz verständlich ist das nicht. Lest aber selbst das Urteil aus Saarbrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.1.2015 – 103 C 5847/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

nach dem völlig verfehlten (Klientel-) Urteil aus Saarbrücken veröffentlichen wir hier nun ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Im Gegensatz zu dem Urteil aus Saarbrücken handelt es sich hier um eine völlig korrekte Entscheidung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen. Völlig zutreffend hat das erkennende Gericht in diesem Fall darauf abgestellt, dass – solange die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten nicht  e r k e n n b a r  erheblich über den üblichen Preisen liegen – die Sachverständigenkosten als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen sind. Für den Geschädigten als Laien ist wohl kaum erkennbar, ob die vereinbarten oder berechneten Preise über den üblichen Preisen liegen, zumal den Geschädigten keine Erkundigungspflicht trifft (vgl. BGH DS 2007, 144 ff Rdnr. 17; BGH DS 2014, 90 Rdnr. 7). Der erkennende Amtsrichter hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Geschädigten kein Verstoß gegen § 254 II BGB vorzuwerfen ist. Grundsätzlich muss ohnehin gefragt werden, ob § 254 BGB im Schadensersatzrecht dogmatisch überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu Wortmann ZfS 1999, 1 ff)? Denn eine  Anwendung würde bedeuten, dass der Geschädigte trotz voller Haftung des Schädigers einen Teil seines Schadens selbt tragen müsste. Das widerspricht eindeutig dem Grundsatz des Schadensersatzrechtes, wonach bei voller Haftung vollständiger Schadensersatz zu leisten ist (vgl. Steffen NZV 1991, 1 f.; ders. NJW 1995, 2057, 2062; BGH NJW 2014, 1947  Rdnr. 7).

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Amtsrichter H. des AG Saarbrücken mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 27.10.2014 – 120 C 350/14 (05) – zu den Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

obwohl die Haftung des Unfallverursachers eindeutig ist, erhält der Geschädigte nicht vollen Schadensersatz. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen Recht und Gesetz. Denn es ist Grundsatz des Schadensersatzrechtes, dass der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers auch vollen Schadensersatz erhalten soll (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff. R-Nr. 7; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das schädigende Unfallereignis entspricht. Das bedeutt weiter, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH VersR 2013, 1590 R-Nr. 18; BGH DS 2014, 282 R-Nr. 14= NJW 2014, 1947). Auch ist der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen regionalen Marktes verpflichtet, um einen möglicht preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH DS 2007, 144 ff. R-Nr. 17; BGH DS 2014, 90 R-Nr. 7; BGH DS 2014, 282 R-Nr. 15). Der Geschädigte kann dabei dann grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihm berechneten Sachverständigenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB darstellen. Der dem Geschädigten obliegenden Darlegungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB genügt der Geschädigte in der Regel dadurch, dass er die Rechung des Sachverständigen vorlegt (Vgl.  BGH DS 2014, 282 R-Nr. 16). Soweit der BGH auf eine beglichene Rechnung abstellt, ist dies zu kurz betrachtet.

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AG HH-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (920 C 347/14 vom 10.04.1015)

Mit Urteil vom 10.04.2015 (920 C 347/14) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeug zur Zahlung von 116,23 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht liegt im Ergebnis richtig, hätte aber dieses Ergebnis ohne Probleme auch ohne Bezug zur BVSK-Honorarumfrage erzielen können. Erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach ist die Klage zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf weitere Sachverständigenvergütung aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) in tenorierter Höhe aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG.

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AG Düsseldorf entscheidet gegen den VN der HUK-COBURG im Falle der fiktiven Schadensabrechnung, den von der HUK-COBURG gekürzten Schadensbetrag zu zahlen, mit Urteil vom 12.2.2015 – 39 C 9254/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von den Sachverständigenkosten nun zu einem anderen Thema der Schadensregulierung, das ebenfalls häufig zu Schadenskürzungen durch die Versicherer genutzt wird. Es handelt sich um die fiktive Schadensabrechnung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Grundsätzlich stehen dem Unfallopfer nach einem unverschuldeten Vekehsunfall zwei Wege zur Verfügung, einmal die Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs und andererseits die Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In dem Schadensgutachten gibt der Sachverständige die für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlichen Kosten bekannt. Diese Kosten können dann – ohne Umsatzsteuer – Grundlage der fiktiven Schadensabrechnung sein. Immer wieder streichen die eintrittspflichtigen Kfz-Versicherer dann im Rahmen der Schadenseregulierung die im Gutachten aufgeführten Beträge. Meistens sind diese Kürzungen jedoch rechtswidrig, weil sie gegen Recht und Gesetz verstoßen. So auch in dem Fall, der dem nachstehend aufgeführten Urteil des AG Düsseldorf zugrunde liegt.  Nachdem die eintrittspflichtige HUK-COBURG nur unvollständig Schadensersatz geleistet hatte, obwohl einhundertprozentige Haftung bestand, hat das Unfallopfer mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe den Schädiger, also den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, persönlich in Anspruch genommen. Das angerufene Gericht verurteilte den VN der HUK-COBURG dasjenige zu zahlen, was die HUK-COBURG vorgerichtlich widerrechtlich gekürzt hatte. Lest selbst das positive Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung. Gebt dann bitte anschließend Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Halle verurteilt mit einem umfangreichen Berufungsurteil vom 3.2.2015 – 2 S 63/14 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse teilweise zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit seitens der Versicherungswirtschaft und insbesondere seitens der HUK-COBURG nicht weiterhin der (unbegründete) Vorwurf der Parteilichkeit diesem Blog gegenüber gemacht werden kann, veröffentlichen wir nachfolgend ein umfangreiches Berufungsurteil mit 18 Seiten Umfang aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG hat den Rechtsstreit zum Teil gewonnen. Der klagende Sachverständige hat den Prozess deshalb teilweise verloren, da einige Forderungen aus der Klagehäufung bereits verjährt waren. Die Redaktion weist daher ausdrücklich darauf hin, dass nicht nur für Unfallopfer und Sachverständige bzw. Mietwagenunternehmer positive Urteile hier veröffentlicht werden. Lest daher selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin der 322. Zivilabteilung des AG München weist die Prozessparteien mit Hinweisverfügung vom 27.3.2015 – 322 C 25354/14 – darauf hin, dass eine Aufsplittung der Sachverständigenkosten in Grundhonorar und Nebenkosten nicht möglich ist und Kürzungen nach JVEG nicht zulässig sind.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nun ist es schriftlich, dass die nachgeordneten Gerichte im OLG-Bezirk München sich nicht nach den Vorgaben der Berufungskammern des LG München richten, sondern dem – im Ergebnis zutreffenden – Hinweisbeschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -, über den wir hier bereits berichtet haben. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin darauf hingewiesen, dass eine Aufsplitterung der Sachverständigenkosten in Grundhonorar und Nebenkosten nicht möglich ist. Entscheidend ist der Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten. Dieser ist der Schaden des Geschädigten, den bei voller Haftung des Schädigers dieser dem Unfallopfer zu ersetzen hat. Dieser Gesamtbetrag unterliegt – wenn überhaupt – auch nur der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Diese Norm gibt dem besonders freigestellten Tatrichter die Möglichkeit, die  H ö h e  des eingetretenen Schadens nach freier Überzeugung festzustellen. Die Überprüfung einzelner Positionen der Sachverständigenkostenrechnung hat der BGH bereits in der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – untersagt. Ebenso hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Und trotzden versucht die Versicherungswirtschaft die Bestimmungen des JVEG auf die Kostenrechnungen der Privatsachverständigen zu übertragen. Und selbst Gerichte, wie das LG Saarbrücken, wenden in bewußter Kenntnis der BGH-Rechtsprechung die Bestimmungen des JVEG an. Nachdem aber – zu Recht – das OLG München in bewußter Kenntnis der Rechtsprechung des LG Saarbrücken darauf hingewiesen hat, dass JVEG eben nicht anwendbar ist, pfeift das JVEG in München nicht mehr durch die Gerichtsflure. Im Schadensersatzrecht messen sich  die Sachverständigenkosten einzig und allein an der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Lest daher selbst die Hinweisverfügung des AG München und gebt dann bitte Eure sachlichen – aber hoffentlich vielzähligen – Kommentare und Stellungnahmen ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Richter des AG Oldenburg verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.12.2014 – 7 C 7205/13 (X) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg-Bergedorf geht es weiter nach Oldenburg. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein umfangreiches Urteil des AG Oldenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, bei dem sich die Versicherung erfolglos mit einer Widerklage versucht hatte. Es handelt sich um eine Entscheidung mit guter Begründung, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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