Richter des AG Hamburg-Bergedorf verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.1.2015 – 410d C 86/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Da es um erforderliche Wiederherstellungskosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ging, war einzig und allein § 249 BGB entscheidend. Dass die Versicherungswirtschaft mit langatmigen Schriftsätzen, die teilweise 30 und mehr Seiten umfassen, versucht, den Geschädigten und auch das Gericht auf nicht entscheidungsrelevante Nebenschauplätze zu leiten, ist bekannt. Daher hat in diesem Fall der junge Richter der Zivilabteilung 410 d des AG Hamburg-Bergedorf viel zu viel Aufwand für eine klare Sache aufgewandt. Für meinen Geschmack wurden viel zu viel „Vergleichsmaßstäbe“ angelegt, derer es nicht bedurft hätte. Auch das Abdriften in die Angemssenheitsprüfung gefällt mir nicht. Was der Geschädigte für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, und darauf kommt es an, für notwendig erachtet, ist aus seiner Ex-ante-Sicht zu prüfen. Eine im Nachhinein durchgeführte Prüfung durch das Gericht, praktisch eine Ex-post-Betrachtung, ist dabei nur bedingt zielführend. Selbst wenn auf Seiten des Sachverständigen im Rahen der Rechnungsstellung Fehler vorliegen würden, so können diese nicht dem Geschädigten angelastet werden, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Vielmehr dürfte der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers sein, wie der BGH dies bereits bei der Werkstatt entschieden hat (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Sollte daher der Schädiger der Auffassung sein, die Kosten des Sachverständigen seien überhöht, so ist er bei voller Ausgleichung der Schadensersatzansprüche, wozu er nach § 249 II BGB verpflichtet ist, gleichwohl nicht schutzlos, denn er hat den Vorteilsausgleich. Hierauf sollte viel häufiger hingewiesen werden. Aber lest selbst das Urteil aus Hamburg-Bergedorf vom 6.1.2015 und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG München wendet nach dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – nicht die Regeln des JVEG auf Sachverständigennebenkosten an und verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 20.3.2015 – 345 C 29785/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil des AG München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Das Urteil datiert zeitlich nach dem JVEG-Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 –10 U 579/15-, den wir am 26.03.2015 hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten. Der Amtsrichter des AG München nimmt im Rahmen der Urteilsbegründung explizit Bezug auf diesen Beschluss. Na, das zeigt doch, dass Gerichte nicht mehr blind der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken mit ihrer JVEG-basierten Entscheidung 13 S 41/13, die noch nicht einmal rechtskräftig ist, folgen. Damit ist dann aber auch das Vorbringen der HUK-COBURG und ihrer Anwälte hinfällig geworden. Eine Anwendung des JVEG auf Privatgutachter widerspricht eindeutig der Rechtsprechung des BGH. Das wird der BGH in der erneuten Revision zu bedenken haben, zumal der Entscheidung VI ZR 67/06 des VI. Zivilsenates am 23.1.2007 eine Anwendung des JVEG beim Grundhonorar und bei den Nebenkosten zugrunde lag. Wichtig ist auch der Satz im Urteil, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Wir halten daher die Entscheidung des AG München vom 20.3.2015 gegen die HUK-COBURG für eine zielführende Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus 68199 Mannheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Bad Schwalbach verurteilt die Württembergische Versicherung AG im Kaskoschadensfall zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Schadenspositionen mit Urteil vom 22.1.2013 – 3 C 14/10 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute nachmittag veröffentlichen wir noch ein Urteil aus Bad Schwalbach zur fiktiven Abrechnung bei einem Vollkaskoschaden gegen die Württembergische Versicherung AG. Aus diesem Urteil kann man gut erkennen, wie knallhart auch an der Kaskofront um Schadensersatzansprüche gerungen wird. Man kann davon ausgehen, dass sich 99% der Kaskokunden solche Kürzungen gefallen lassen und es – leider –  nur in Ausnahmefällen zu einem Prozess, wie diesem hier, kommt. Daher unser Rat, auch bei Kaskoschäden anwaltliche Beratung suchen und gegebenenfalls mit einem qualifizierten Rechtsanwalt, der im Schadensersatzrecht erfahren ist, auch gerichtliche Hilfe suchen. Denn die Versicherer haben nur ein Interesse, nämlich ihre Schadensersatzleistungen unter allen Umständen zu minimieren. Das gilt sowohl im Haftpflichtfall als auch im Kaskoschadensfall. Mich verwundert, dass seitens der Versicherung plötzlich eingewandt wird, dass Grundsätze des Schadensersatzrechtes nicht im Kaskoschadensrecht gelten sollen. Schon in dieser Argumentation sieht man, dass sich die Versicherer, wie hier die Württembergische Versicherung AG, bemühen, mit jedweder Argumentation sich vor berechtigten Schadensersatzansprüchen zu drücken. Lest aber selbst das Urteil aus Bad Schwalbach und gebt danach bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Darmstadt ändert AG Offenbach ab und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und weist Rechtsansicht der R+V bezüglich der Nebenkostendeckelung ins Reich der Fabel mit Urteil vom 30.1.2015 – 6 S 131/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Lesser,

heute vormittag veröffentlichen wir für Euch hier ein Berufungsurteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die R+V-Versicherung. Diese hatte unter Bezug auf die von einer Mindermeinung in der Rechtsprechung vorrgenommene Deckelung der Sachverständigennebenkosten die berechneten Nebenkosten auf 100,– € begrenzt. Diese – unsinnige und vom BGH gekippte – Mindermeinung wird aber nach wie vor von der Versicherungswirtschaft weiterverfolgt, wie der diesem Urteil zugrunde liegende Fall zeigt. Offenbar hat die R+V-Versicherung das Urteil des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – (= BGH NJW 2014, 3151), mit dem die Nebenkostendeckelung des LG Saarbrücken revisionsrechtlich beanstandet wurde, nicht zur Kenntnis genommen, obwohl sie doch im Bereich Schaden durch ihren Herrn Handlungsbevollmächtigten gut beraten wird? Dieser von der R+V-Versicherung vertretenen Auffassung war offenbar auch das AG Offenbach bei Frankfurt gefolgt. Da das amtsgerichtliche Urteil eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung verstieß, war die Berufung durch den qualifizierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesagt. Die Berufung hatte Erfolg. Zutreffend hat die Berufungskammer auf BGH VI ZR 357/13 hingewiesen. Damit muss die R+V-Versicherung nun einmal zur Kenntnis nehmen, dass eine Nebenkostendeckelung auf 100,– € nicht möglich ist. Es kommt auf die Ex-ante-Betrachtung des Unfallopfers im Zeitpunkt der Beauftragung des Kfz-Sachverstänigen an. Dabei ist dann die vorgelegte Sachverständigenkostenrechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 II BGB. Ob das vorliegende Berufungsurteil auch auf „Rolands Blog“, dem Info-Blog des Herrn Handlungsbevollmächtigten der R+V-Versicherung, veröffentlicht wird? Lest selbst das  Berufungsurteil des LG Darmstadt und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Richter des AG Mannheim verurteilt die AllSecur Deutschland AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.1.2015 – 5 C 461/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch heute noch ein Urteil aus Mannheim zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allsecur Versicherung. Um es vorweg zu sagen: Es handelt sich zwar um eine positive Entscheidung. Aber die ist mit teilweise rechtsdogmatischen Fehlern behaftet. So wird etwa der Begriff der „Gebühren“ verwandt, obwohl die Kfz-Sachverständigen solche nicht berechnen. Oder es sind „die Höhe der Sachverständigenkosten  gemäß § 287 ZPO in beanspruchter Höhe zu schätzen.“ Beides ist natürlich Humbug. Das Gericht hat nicht die Höhe der SV-Kosten zu schätzen, sondern bestenfalls, ob sich die SV-Kosten im Rahmen des Erforderlichen halten. Bei § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadenshöhenschätzung. Aber sei’s drum – inzwischen kann man ja schon froh sein, wenn im Schadensersatzprozess nicht rechtswidrig gekürzt wird. Lest aber selbst das Urteil aus Mannheim und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Alsfeld verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2015 – 30 C 603/14 (73) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier für Euch ein positives Urteil aus Alsfeld zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Der Amtsrichter in Alsfeld hat das Urteil prima begründet. Leider hat er aber auf das BGH-Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – abgestellt, anstatt auf das hier anwendbare Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, denn der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem unverschulden Verkehrsunfall war nämlich „erfüllungshalber“ an das Sachverständigenbüro abgetreten worden. Im Verfahren VI ZR 357/13 lag hingegen eine Abtretung an Erfüllungs Statt vor. Aber was kümmert es die HUK-COBURG, wenn sie sowieso zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten – wie hier – verurteilt wurde? Lest selbst das Urteil aus Alsfeld und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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LG Frankfurt (Oder) ändert mit kritisch zu betrachtendem Berufungsurteil vom 17.12.2013 – 16 S 131/13 – das Urteil des AG Strausberg vom 13.6.2013 – 9 C 385/12 – ab und wird selbst vom BGH VI ZR 281/14 abgeändert.

Hallo verehrte Captin-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir in der Redaktion haben lange diskutiert, ob wir das nachfolgende Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 17.12.2013 – 16 S 131/13 – veröffentlichen sollten. Die einen meinten, dass es zu kontraproduktiv sei. Die anderen waren der Ansicht, dass das Urteil auf jeden Fall veröffentlicht werden sollte, da diese Entscheidung auch bei Juris verfügbar ist. Es hat bei einer hiesigen Veröffentlichung noch den Vorteil, dass das negative Urteil mit sachlichen und klarstellenden Kommentaren versehen werden kann. Sinnvoll ist es auch, neben dem BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 281/14, das wir bereits  veröffentlicht haben, und neben dem Ursprungsurteil des AG Strausberg, das wir heute morgen veröffentlicht haben, auch das dazugehörige Berufungsurteil des LG Frankfurt / Oder zu veröffentlichen, damit sämtliche dem BGH-Urteil zugrunde liegende Urteile dargestellt sind. Die letztere Auffassung hat sich dann durchgesetzt. Nachstehend veröffentlichen wir daher das negative LG-Urteil zu dem Sachverständigenverfahren AG Strausberg und zum besseren Verständnis des BGH-Urteils IV ZR 281/14. Der Tag der Verkündung des BGH-Urteils, das letztlich das entscheidende ist, war ein schwarzer Tag für die „Kasko-Ganoven“, wie ich meine. Was denkt Ihr? Lest selbst das Berufungsurteil des LG Frankfurt / Oder und gebt sodann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Das Allerletzte!, Fiktive Abrechnung, Kaskoschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenverfahren, Unglaubliches, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Strausberg entscheidet als Ausgangsinstanz im Sachverständigenverfahren, das dem Revisionsverfahren VI ZR 281/14 zugrunde liegt, mit interessanten Erwägungen ( AG Strausberg Urteil vom 13.6.2013 – 9 C 385/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch ein zwar etwas älteres Urteil aus Strausberg zu dem Sachverständigenverfahren gegen die LVM Versicherung bekannt. Aus dem Verfahren, das dem BGH-Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – zugrunde liegt und in dem es um eine Abtretung an Erfüllungs Statt ging, haben wir gelernt, die vorgehenden Urteile der ersten und zweiten Instanz ebenfalls zu veröffentlichen. Bei dem heute veröffentlichten Urteil des AG Strausberg handelt es sich um das Ursprungsurteil zur Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen IV ZR 281/14, die wir am 06.01.2015 hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten. Interessant an dem Urteil sind auch die Ausführungen zu den UPE-Aufschlägen, die auch heute noch Gültigkeit haben dürften. Interessant sind auch die Ausführungen zu der Weisungsgebundenheit. Auch die DEKRA erstellt „auf Weisung und im Auftrag“ der entsprechenden Versicherung ihren Prüfbericht. Schon von daher kann dieser immer wegen der Parteilichkeit zurückgewiesen werden, wenn man diese Prüfberichte überhaupt als relevant ansieht. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hersbruck verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.2.2015 – 11 C 1290/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Dortmund geht es weiter nach Hersbruck. Auch hier fing sich die HUK-COBURG ein Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ein. Wieder meinte sie, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Eine Rechtsgrundlage für die Kürzung steht der HUK-COBURG allerdings nicht zur Seite. Gleichwohl wird gegen Recht und Gesetz gekürzt. Die junge Richterin am Amtsgericht Hersbruck hat sich aber auf das Gesetz bezogen und – zutreffend – die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung verurteilt. In den wesentlichen Punkten ist das Urteil völlig korrekt begründet worden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Schadensersatzbeträge, die die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 26.1.2015 – 427 C 8175/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter ins Revier. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Dortmund zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG. Wieder musste ein Unfallopfer mit anwaltlicher Unterstützung gegen den Unfallverursacher persönlich vorgehen, weil die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung trotz 100-%iger Haftung nicht vollen Schadensersatz leistete. Bei dieser Haftpflichtversicherung handelte es sich wieder um die HUK-COBURG. Nachdem diese nicht vollen Schadensersatz leistete, wurde der VN der HUK-COBURG auch gerichtlich wegen des nicht regulierten Schadensersatzbetrages in Anspruch genommen. Heraus gekommen ist wieder einmal eine klare Entscheidung ohne Prüfung der Angemessenheit. Denn schadensersatzrechtlich kommt es nur auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer 323 S des LG Hamburg weist Berufung der HUK-COBURG gegen das Urteil des AG HH-Altona vom 5.11.2013 – 316 C 301/13 – zurück und bestätigt damit die Erforderlichkeit der gesamten berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.03.2015 – 323 S 7/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Hamburg und geben Euch nachstehend noch ein interessantes, umfangreiches Berufungsurteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das Berufungsurteil stellt eine weitere deutliche Abfuhr für die HUK-COBURG dar. Und schon wieder ist sie mit ihrem rechtswidrigen Kürzungsverhalten vor Gericht gescheitert. Obwohl doch bereits das AG Hamburg-Altona zutreffend die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz zugesprochen hatte, mussten noch weitere Versichertengelder vergeudet werden durch eine durch nichts zu begründende Berufung zum LG Hamburg. Die HUK-COBURG propagiert doch immer die zu beachtende Wirtschaftlichkeit, handelt ihrerseits aber nicht danach. Wichtig an dieser Berufungsentscheidung ist auch die Feststellung des Gerichts, dass die Zahlungsverweigerung der Mahnung gleich steht (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)! Der Verzugseintritt wird in vielen Fällen nämlich falsch ausgeurteilt. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein freundliches Moin, moin
Willi Wacker

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AG HH-Harburg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (647 C 150/14 vom 01.04.2015)

Mit Urteil vom 01.04.2015 (647 C 150/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 91,66 € nebst Zinsen verurteilt.

Das übliche Procedere: Die HUK-Coburg kürzt dem Sachverständigen einen Teil der Gutachtenkosten, der Halter wird zur Zahlung verurteilt. Nach meinen Informationen wird sich am Regulierungsverhalten der HUK in naher Zukunft wohl auch nichts ändern. Wohlan, es gibt weiter was zu tun.

Erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile, hier die Urteilsbegründung:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 398 ZPO zu. Der Beklagte haftete gegenüber der Geschädigten X in voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2014 in der W. Straße in Hamburg. Dort fuhr der Beklagte mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug (amtliches Kennzei­chen xx-xx …) aus Unachtsamkeit auf das Fahrzeug der Geschädigten auf und beschädigte es hierbei.

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