Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Da es um erforderliche Wiederherstellungskosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ging, war einzig und allein § 249 BGB entscheidend. Dass die Versicherungswirtschaft mit langatmigen Schriftsätzen, die teilweise 30 und mehr Seiten umfassen, versucht, den Geschädigten und auch das Gericht auf nicht entscheidungsrelevante Nebenschauplätze zu leiten, ist bekannt. Daher hat in diesem Fall der junge Richter der Zivilabteilung 410 d des AG Hamburg-Bergedorf viel zu viel Aufwand für eine klare Sache aufgewandt. Für meinen Geschmack wurden viel zu viel „Vergleichsmaßstäbe“ angelegt, derer es nicht bedurft hätte. Auch das Abdriften in die Angemssenheitsprüfung gefällt mir nicht. Was der Geschädigte für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, und darauf kommt es an, für notwendig erachtet, ist aus seiner Ex-ante-Sicht zu prüfen. Eine im Nachhinein durchgeführte Prüfung durch das Gericht, praktisch eine Ex-post-Betrachtung, ist dabei nur bedingt zielführend. Selbst wenn auf Seiten des Sachverständigen im Rahen der Rechnungsstellung Fehler vorliegen würden, so können diese nicht dem Geschädigten angelastet werden, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Vielmehr dürfte der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers sein, wie der BGH dies bereits bei der Werkstatt entschieden hat (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Sollte daher der Schädiger der Auffassung sein, die Kosten des Sachverständigen seien überhöht, so ist er bei voller Ausgleichung der Schadensersatzansprüche, wozu er nach § 249 II BGB verpflichtet ist, gleichwohl nicht schutzlos, denn er hat den Vorteilsausgleich. Hierauf sollte viel häufiger hingewiesen werden. Aber lest selbst das Urteil aus Hamburg-Bergedorf vom 6.1.2015 und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker