AG Wolfsburg verurteilt kostenpflichtig die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur verzinslichen Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.1.2015 – 23 C 107/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch heute auch noch ein Urteil aus Wolfsburg zu den Sachverständigenkosten gegen die VN der HUK-COBURG bekannt. Weil die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ihrer Schadensersatzleistungspflicht nicht in vollem Maße nachkam, obwohl eine volle Haftung bestand, nahm das Unfallopfer mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe die Unfallverursacherin, die VN der HUK-COBURG, persönlich wegen des restlichen Schadensersatzes in Anspruch. Durch diese Maßnahme erfährt auch die Versicherte, dass sie nicht bei einer so guten Versicherung versichert ist, wie die Werbung der HUK-COBURG immer Glauben machen will. So erfährt der Versicherte auch, dass seine Versicherung  Schadensersatzansprüche des Geschädigten rechtswidrig kürzt. Das hätte er von seiner HUK-COBURG auch nicht gedacht? Es ist aber so, wie er aus dem Urteil, das ihn zur Zahlung restlicher Schadensersatzbeträge verurteilt, erfahren muss. Lest selbst  und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Erding verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.1.2015 – 3 C 2394/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Erding zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG.  Wieder war es diese Versicherung, die der – irrigen – Auffassung war, die berechneten Sachverständigenkosten einfach ohne Rechtsgrundlage kürzen zu können. Auch der von den Anwälten der HUK-COBURG erhobene Einwand, dass die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt seien, ging – zu Recht – fehl. Denn der vom BGH gemachte Hinweis auf die bezahlte Kostenrechnung ist verfehlt. Denn der bezahlten Rechnung steht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gleich. Im Übrigen ist das Schadensersatzrecht kein Kostenerstattungsrecht. Ob die Kosten bezahlt sind oder nicht, darauf kommt es nicht an. Daher ist der jungen Richterin in Erding bei München zuustimmen. Zuzustimmen ist der Richterin auch insoweit, als sie im Urteil festgestellt hat, dass auch die Kosten eines 26 km entfernten Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand angesehen werden können. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne nachösterliche Woche
Willi Wacker

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AG Traunstein verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz des Unfallopfers mit Urteil vom 3.2.2015 – 311 C 1163/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leerinnen und – Leser,

auch am Ostermontag sind wir für Euch da und veröffentlichen hier ein prima Urteil aus Traunstein zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG. Wieder war es diee Firma, die meinte rechtswidrig die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers kürzen zu können, obwohl eine hundertprozentige Haftung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung bestand. Wer zu einhundert Prozent haftet, hat auch zu einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht das Grundanliegen des § 249 II 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Unfallopfer bei voller Haftung des Schädigers auch vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rd-Nr. 7 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Aber die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Versicherung meint, auch bei einhundertprozentiger Haffung nur einen Bruchteil des Schadensersatzes leisten zu müssen. Dem hat das erkennende Gericht mit klaren Worten widersprochen und die regulierungspflichtige HUK 24 AG in ihre Schranken gewiesen. Auch hat das erknnende Gericht klar zum Ausdruck gebracht, wer die Darlegungslast für angeblich überhöhte Sachverständigenkosten trägt. Die klare Antwort ist, dass die der Schädiger trägt. Wenn in Schreiben der HUK-COBURG immer wieder das Gegenteil behauptet wird, ist dies schlichtweg falsch und stellt den Verdacht des Betruges zu Lasten des Geschädigten dar. Lest aber selbst das schöne Osterei-Urteil aus Traunstein und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Ostermontag
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Halle (Saale) ändert das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.1.2015 – 1 S 58/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute am Ostersonntag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Osterei – Berufungsurteil aus Halle an der Saale – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Das mit den Mahnkosten und den Zinsen sehe ich jedoch anders. Die HUK-COBURG hatte als eintrittspflichtige Kfz-Hatpflichtversicherung aufgrund einer (unbestimmten) Abtretung teilweise bezahlt und die Zahlung des Restbetrages endgültig verweigert. Im Prozess meinte sie dann, die Abtretung sei zu unbestimmt und bestritt daher die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen. Das nennt der Jurist widersprüchliches Verhalten und Verstoß gegen § 242 BGB. Wer zunächst auf eine Forderung leistet, kann dann nicht hinterher die Berechtigung aus der Forderung, auf die er bereits geleistet hat, bestreiten. Das ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. So hat es aber die HUK-COBURG bzw. ihr Prozessbevollmächtigter getan. Lest selbst das Berufungsurteil der Berufungskammer des LG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und weiterhin noch ein schönes Osterfest
Willi Wacker

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AG Lüdenscheid verurteilt VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.3.2015 – 95 C 125/14 –

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

heute geben wir Euch ein aktuelles Urteil des Amtsrichters der Zivilprozessabteilung 95 C des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 23.3.2015 bekannt. Wieder war es die VHV Allg. Versicherung AG, die meinte, rechtswidrig die berechneten – und bezahlten – Sachverständigenkosten nach eigener Einschätzung kürzen zu können. Auch in diesem Fall hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Hannover die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Da halfen auch nicht ellenlange Schriftsätze der Versicherungsanwälte. Zutreffend hat das Gericht auf die Grundsatzurteile des BGH in NJW 2007, 1450 (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) und BGH NJW 2014, 1947 (= BGH DS 2014, 90) abgestellt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und schöne Ostertage
Willi Wacker

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LG Bremen ändert zu Recht das Urteil des Amtsrichters des AG Bremen gegen die R+V Versicherung vom 3.7.2014 – 9 C 138/14 – ab und verurteilt die R+V Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 27.1.2015 – 10 S 221/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Karfreitag-Feiertag stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Bremen zu den Mietwagenkosten gegen die R+V Versicherung vor. Zum besseren Verständnis haben wir das Amtsgerichtsurteil unten angefügt. Das Urteil des Amtsrichters muss man sich unbedingt in Ruhe lesen, ansonsten bekommt man beim Lesen einen dicken Hals ob der Ungereimtheiten in dem Urteil. An diesen Ungereimtheiten, die auch vor der Berufungskammer keinen Bestand hatten, erkennt man aber recht deutlich, wie massiv die Richter gegen die Schadensdienstleister aufgehetzt sind. Die Urteilsbegründung entbehrt jeglicher Grundlage. Das gilt auch für die Argumente  zur „Naturalrestitution“. Der Amtsrichter Dr. W. hat hier „Fraucke“ angewandt und die Kosten für die Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung sowie für die Winterreifen nicht zugesprochen und dieses sehr ausufernd begründet. Dass ein Gewerbebetrieb davon lebt, Gewinne zu erzielen, war ihm wohl nicht richtig bewusst.  Seine Rechtsauffassung hat er unter anderem auch in der MDR 2013 437-442 veröffentlichen lassen. Nur ist das Urteil nicht rechtskräftig. Welcher seriöse Verlag veröffentlicht schon Urteile, die noch nicht rechtkräftig sind? Möglicherweise hat auch die Versicherungswirtschaft die Veröffentlichung initiiert. Auf jeden Fall hat die Berufungskammer des LG Bremen – zu Recht –  dieses Urteil aufgehoben und die Kosten für die Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung sowie die Winterreifen zugesprochen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Osterfest.
Willi Wacker

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AG Witten verurteilt Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem vorgerichtlich sein Kfz-Haftpflichtversicherer HUK-COBURG nur teilweise Zahlung geleistet hat, mit Urteil vom 30.3.2015 – 2 C 957/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch als Osterlektüre ein interessantes Urteil über restliche Sachverständigenkosten der Richterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichts Witten vom 30.3.2015.  Wieder hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, nur einen Teil der Sachverständigenkosten gezahlt, die dadurch entstanden sind, dass das Unfallopfer berechtigterweise nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall am 7.4.2014 in Witten einen qualifizierten und anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zur Schadenshöhe und zum Schadensumfang sowie zur Dokumentation der Unfallschäden beauftragt hatte. Das Büro des Sachverständigen war ca. 15 km vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt. Die von der Haftpflichtversicherung beauftragten Rechtsanwälte D. E. & P. aus B. trugen im Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger insbesondere zu den Nebenkosten in der Sachverständigenkostenrechnung wieder einmal ins Blaue hinein vor. Dies gilt insbesondere für die Fahrtkosten. Das gilt aber auch für die Anzahl der Ausfertigungen. Zu Recht hat das erkennende Gericht drauf abgestellt, dass vier Ausfertigungen des Gutachten als erforderlich anzusehen sind. Da die Haftpflichtversicherung nicht vollständigen Schadensersatz leistete, wie es ihre gesetzliche Pflicht aus § 249 II BGB gewesen wäre, hat der Geschädigte mit anwaltlicher Hilfe wegen des Restbetrages nicht mehr den Versicherer, sondern den Schädiger persönlich in Anspruch genommen. So erfährt der Schädiger auch von dem rechtswidrigen Verhalten seiner Haftpflichtversicherung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und einen ruhigen morgigen Karfreitag
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Homburg (Saar) übt Kritik an der Rechtsprechung des LG Saarbrücken bezüglich der Nebenkosten nach JVEG und setzt bei ihm rechtshängiges Verfahren bis zur Entscheidung über die Revision gegen 13 S 41/13 LG Saarbrücken mit Beschluss vom 5.2.2015 – 23 C 180/14(20) – aus.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bekanntlich hat die Berufungskammer des LG Saarbrücken in dem Rechtsstreit, der mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13 zum BGH führte, nach der Zurückweisung des Verfahrens die Nebenkosten zwar nicht mehr auf 100,– € gedeckelt, dafür aber diese im Wesentlichen an JVEG gemessen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren 13 S 41/13 des LG Saarbrücken. Aber auch dieses Urteil der sogenannten Freymann-Kammer ist nicht rechtskräftig. Da die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken gegen die Rechtsprechung des BGH in X ZR 80/05X ZR 122/05 und VI ZR 67/06 verstößt, wird das Urteil des LG Saarbrücken überwiegend kritisch betrachtet. Selbst die nachgeordneten Richter im Landgerichtsbezirk Saarbrücken sehen dies ebenso kritisch. So hat der Amtsrichter in Homburg an der Saar eindeutig und unmissverständlich sein Unverständnis für die Rechtsprechung des LG Saarbrücken ausgedrückt. Da er die Frage der Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten zu entscheiden hatte, hat er wegen seiner – berechtigten – Bedenken ggen die Rechtsprechung des LG Saarbrücken ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt. Nach diesseitiger Ansicht hätte er sich auf das OLG Saarbrücken beziehen können und der Klage stattgeben können. Lest aber selbst den Beschluss aus Homburg bezüglich der Ausführungen zu VI ZR 357/13 und der aktuellen Freymann’schen JVEG Revision aufgrund einer Klage des SV aus abgetretenem Recht (erfüllungshalber) gegen den Unfallverursacher (der HUK) persönlich. Sodann gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hannover verurteilt zur Zahlung der nicht erstatteten Aktenüberlassungskosten für die Unfallakte mit Urteil vom 9.1.2015 – 556 C 12061/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch einmal nicht ein Sachverständigenkostenurteil vor, sondern ein Urteil aus Hannover zu den Kosten für die Einholung einer polizeilichen Ermittlungsakte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der – irrigen – Auffassung, die Kosten für die Einholung der Ermittlungsakte bzw. der Unfallakte nicht ersetzen zu  müssen, da die Haftung unstreitig gewesen wäre. Auch wenn die Haftung unstreitig ist, hat der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigte Anspruch auf Einsicht in die Unfallakte und das, was die Polizei an Ort und Stelle aufgenommen hat bzw. was die Zeugen schriftlich angegeben haben. Insoweit gehören bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Kosten der Einsicht in die Unfallakte grundsätzlich immer zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen. Auch gehören diese Kosten zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Dass eventuell diese Aktenüberlassungskosten, die häufig auch durch Nachnahme entrichtet werden, noch nicht bezahlt worden sind, wie die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, ändert nichts daran, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist. Dementsprechend hat das erkennende Gericht auch die Aktenüberlassungskosten zugesprochen. Die Kopierkosten wurden bedauerlicherweise abgewiesen. Diese Klageabweisung ist zu Unrecht erfolgt, denn die Fertigung der notwendigen Kopien erfolgte, um den Schadensersatzanspruch erfolgreich durchsetzen zu können. Auch insoweit handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Aschaffenburg Zwgst. Alzenau i. Ufr. verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.3.2015 – 130 C 555/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein Urteil des Amtsrichters der Abteilung 130 C der Zweigstelle Alzenau in Unterfranken des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 18.3.2015 vor. Der Amtsrichter hatte über eine Klage des vom Unfallopfer eingeschalteten Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht zu entscheiden. Da die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vollständig Schadensersatz leistete, wurde folgerichtig die VN als Unfallverursacherin für den Restbetrag in Anspruch genommen. Dem Kfz-Sachverständigen war der Restschadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten nach dem Verkehrsunfall abgetreten worden. Zutreffend hat das erkennende Gericht dem Kläger den Restschadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen die Unfallverursacherin zugesprochen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Sulingen setzt noch nicht vollständig bezahlte Sachverständigenrechnung mit bezahlter Rechnung gleich und verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.1.2015 – 3 C 134/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Sulingen (Niedersachsen) zu den restlichen Sachverständigenkosten. Wie man erkennen kann, kommt der Versicherungsanwalt der LVM Versicherung nun mit dem Argument daher, dass es eine Rolle spielen soll, ob die Rechnung durch den Geschädigten bereits bezahlt ist oder nicht. Der Hinweis auf die bezahlte Rechnung erfolgte durch den VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner u.a. in dem Urteil VI ZR 357/13. Dieser Hinweis ist aber unzutreffend, denn der bezahlten Rechnung steht die entsprechende Verpflichtung zur Zahlung gleich. Auch wenn der Zahlungsschuldner die Rechnung noch nicht bezahlt hat, ist er mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung belastet. Der Streit zwischen Sachverständigen und Versicherungen soll nämlich nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Entscheidend ist ohnehin, wie der Geschädigte im Zeitpunkt der Auftragserteilung, spätestens bei Erhalt der Rechnung, aus seiner Ex-ante-Betrachtung den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand sieht. Wenn er eine Zahlungsverpflichtung durch Beauftragung des Kfz-Sachverständigen zum Zwecke der Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs und der Beweisdokumentation eingeht, weil dies zur Wiederherstellung notwendig ist, so sind die dadurch entstehenden Kosten, deren Höhe der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht kennen konnte und musste, erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB (vgl. BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil gegen die LVM Versicherung und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Uelzen spricht restliche Sachverständigenkosten im Verhältnis Geschädigter zu Schädiger und die Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 12.3.2015 -13 C 5028/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier geht es jetzt mit restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall weiter. Wie üblich, wurde auch in diesem Fall seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, vorgerichtlich und dann auch später im Gerichtsverfahren eingewandt, dass die Kosten des vom geschädigten Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens zu teuer wären. Das gelte insbesondere für die Nebenkosten. Diese Argumentation mit den Vergleichen zu Preisen in Drogeriemärkten oder ähnlichem ist natürlich abwegig. Denn welcher Sachverständige gibt seine Fotos zur Entwicklung in einem Drogeriemarkt ab? Ähnlich abwegig sind die Argumente bezüglich der Fahrtkosten etc.. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung wird darauf verwiesen, dass es nicht auf die ex-post festgestellten Preise ankommt, sondern auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Das, was der Geschädigte aus seiner laienhaften subjektbezogenen Sicht für die Wiederherstellung des vormaligen Zustandes für angemessen und zweckmäßig erachtet, das ist der erforderliche Betrag im Sinne des § 249 II BGB. Insoweit darf das Unfallopfer die Schadenspositon „Sachverständigenkosten“ auslösen, obwohl ihm die Höhe dieser Kosten nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein kann. Markterkundigungspflichten hat das Unfallopfer nicht. Preisvergleiche muss es ebenfalls nicht anstellen. Insoweit hat das Amtsgericht Uelzen durch den zuständigen Amtsrichter die Unfallverursacherin zu Recht  zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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