Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
unsere Urteilsreise geht weiter nach Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf in einem Schadensersatzprozess zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse bei einer Schadensersatzforderung des Gläubigers gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer des Schädigers die Schadenspositionen Verbringungskosten und Sachverständigenkosten gekürzt. Das erkennende Amtsgericht Otterndorf hat bei den Verbringungskosten völlig korrekt entschieden auf der Grundlage von § 249 Abs. 1 BGB mit Prognoserisiko, Naturalrestitution usw.. Bei den Sachverständigenkosten erfolgt dann jedoch wieder der Rückfall auf § 249 Abs. 2 BGB mit Überprüfung der Einzelpositionen. Bei den Verbringungskosten hat das erkennende Gericht zu Recht erkannt, dass es sich um Kosten der Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB handelt, bei der die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung fungiert. Nicht umsonst hat der BGH die Werksttatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt (BGHZ 63, 182 ff.). Ebenso ist der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Beide stellen quasi für den Schädiger den vor dem Ereignis bestehenden Zustand im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB her. Würde der Schädiger die Wiederherstellung selbst vornehmen müssen, so würde er sich zur Reparatur des Fahrzeugs ebenfalls der Werkstatt bedienen, weil er selbst dazu nicht in der Lage ist. Das gilt auch für die beweissichernde Sachverständigentätigkeit bei der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Daher hat die Rechtsprechung zu Recht sowohl den Sachverständigen als auch die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt (BGH aaO.; OLG Naumburg aaO.). Gleiches gilt übrigens auch für den Abschleppunternehmer und die Mietwagenfirma, auch diese handeln zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Der eine, um die Unfallstelle zu räumen und das verunfallte Fahrzeug abzuschleppen, damit der vor dem Unfall bestehende Verkehrsfluss wiederhergestellt wird, der andere, um die vor dem Unfall bestehende sofortige Nutzungsmöglichkeit an dem Fahrzeug, die der Geschädigte vor dem Unfall an seinem Fahrzeug besaß und die durch den Unfall beeinträchtigt wurde, wiederherzustellen. Warum also die Rechtsprechung die Erfüllungsgehilfen des Schädigers unterschiedlich betrachtet, erscheint unverständlich. Dies gilt umsomehr, als in einem Urteil der Sachverständige und der Werkstattunternehmer mal nach § 249 abs. 2 BGB und dann nach § 249 Abs. 1 BGB behandelt wird, obwohl beide Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind. Fehler des Erfüllungsgehilfen des Schädigers gehen bekanntlich zu Lasten des Schädigers. Das gilt auch für vermeintlich fehlerhafte Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess. Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker