AG Otterndorf verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2017 – 2 C 238/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf in einem Schadensersatzprozess zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse bei einer Schadensersatzforderung des Gläubigers gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer des Schädigers die Schadenspositionen Verbringungskosten und Sachverständigenkosten gekürzt. Das erkennende Amtsgericht Otterndorf hat bei den Verbringungskosten völlig korrekt entschieden auf der Grundlage von § 249 Abs. 1 BGB mit Prognoserisiko, Naturalrestitution usw.. Bei den Sachverständigenkosten erfolgt dann jedoch wieder der Rückfall auf § 249 Abs. 2 BGB mit Überprüfung der Einzelpositionen. Bei den Verbringungskosten hat das erkennende Gericht zu Recht erkannt, dass es sich um Kosten der Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB handelt, bei der die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung fungiert. Nicht umsonst hat der BGH die Werksttatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt (BGHZ 63, 182 ff.). Ebenso ist der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Beide stellen quasi für den Schädiger den vor dem Ereignis bestehenden Zustand im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB her. Würde der Schädiger die Wiederherstellung selbst vornehmen müssen, so würde er sich zur Reparatur des Fahrzeugs ebenfalls der Werkstatt bedienen, weil er selbst dazu nicht in der Lage ist. Das gilt auch für die beweissichernde Sachverständigentätigkeit bei der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Daher hat die Rechtsprechung zu Recht sowohl den Sachverständigen als auch die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt (BGH aaO.; OLG Naumburg aaO.). Gleiches gilt übrigens auch für den Abschleppunternehmer und die Mietwagenfirma, auch diese handeln zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Der eine, um die Unfallstelle zu räumen und das verunfallte Fahrzeug abzuschleppen, damit der vor dem Unfall bestehende Verkehrsfluss wiederhergestellt wird, der andere, um die vor dem Unfall bestehende sofortige Nutzungsmöglichkeit an dem Fahrzeug, die der Geschädigte vor dem Unfall an seinem Fahrzeug besaß und die durch den Unfall beeinträchtigt wurde, wiederherzustellen. Warum also die Rechtsprechung die Erfüllungsgehilfen des Schädigers unterschiedlich betrachtet, erscheint unverständlich. Dies gilt umsomehr, als in einem Urteil der Sachverständige und der  Werkstattunternehmer mal nach § 249 abs. 2 BGB und dann nach § 249 Abs. 1 BGB behandelt wird, obwohl beide Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind. Fehler des Erfüllungsgehilfen des Schädigers gehen bekanntlich zu Lasten des Schädigers. Das gilt auch für vermeintlich fehlerhafte Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess. Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Gelsenkirchen entscheidet zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Schadensabrechnung und zur Haftungsquote nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 14.2.2017 – 201 C 177/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach den Weihnachtstagen starten wir mit der Urteilsreihe im Ruhrgebiet. Nachfolgend stellen wir hier ein Urteil aus Gelsenkirchen zur Haftungsteilung/Haftungsquote nebst fiktiver Schadensabrechnung vor. Schon wieder wurde seitens des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen – entgegen BGH VI ZR 398/02 ff. – mit mittleren Stundenverrechnungssätzen operiert. Und wieder hat das erkennende Gericht, dieses Mal das Amtsgericht Gelsenkirchen, – unserer Meinung nach – fehlerhaft entschieden. Sofern der Geschädigte bereits seiner Schadenskalkulation die mittleren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstätte zugrunde legt, gibt es keinen Hinderungsgrund, auf eine noch günstigere freie Werkstatt zu verwiesen. Die Gleichwertigkeit der Werkstattreparaturqualität gemäß der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.)  steht dann nämlich nicht mehr zur Diskussion. Sachverständigengutachten mit „mittleren Stundenverrechnungssätzen“ sind schlichtweg unbrauchbar, da sie einen Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung „…der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt….“ darstellen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Die Redaktion wünscht der Leserschaft fröhliche Weihnachten!

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

alle wollen Weihnachten feiern. Denn wer möchte nicht gerne mit seiner Familie, Freunden und Bekannten die besinnlichen Stunden an Heiligabend und an den beiden Weihnachtsfeiertagen verbringen? Den selben Wunsch haben auch die Mitglieder der Captain-Huk-Redaktion, denn auch diese haben Familie, Freunde und Bekannte. Demzufolge möchte auch die CH-Redaktion über die Weihnachtsfeiertage einmal zur Ruhe und Besinnung kommen. Daher haben wir uns entschlossen, über  Heiligabend und die Weihnachtstage keine Redaktionsarbeit vorzunehmen. In dieser Zeit werden also keine Beiträge veröffentlicht. Wir gehen davon aus, dass die geneigte Leserschaft Verständnis dafür hat, zumal wir über das ganze Jahr hinweg jede Menge Beiträge und Urteile zur Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen zu den Themen Haftpflicht, Unfall und Kasko veröffentlicht haben.

Wir wünschen unseren Leserinnen und Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest

Eure Captain-Huk-Redaktion

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AG Stade verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Abschleppkosten mit Urteil vom 16.11.2017 – 63 C 698/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

kurz vor den Weihnachtsfeiertagen veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Stade zu den Abschleppkosten gegen die VHV Versicherung. Diese hatte offensichtlich „die Segel gestrichen“ und den Streit nicht aufgenommen. Offenbar hat sie eingesehen, dass ein weiteres Beharren auf die Kürzung wohl zu einem negativen Sachurteil führen würde. Lest selbst das kurz und knapp gefasste Urteil des AG Stade vom 16.11.2017 – 63 C 698/17 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rheine urteilt gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse bei den restlichen Sachverständigenkosten fast brilliant, allerdings zu den Reparaturkosten mangelhaft mit Urteil vom 20.11.2017 – 14 C 219/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

kurz vor den Festtagen veröffentlichen wir – quasi als beschaulichen Abschluss vor den Weihnachtsfeiertagen – ein Urteil aus Rheine zu den Sachverständigenkosten und zu den Kosten der konkreten Schadensabrechnung gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die vom Geschädigten beanspruchten Schadensersatzbeträge gekürzt. Wieder einmal war der Geschädigte gezwungen gegen die HUK-COBURG gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wieder einmal wurde die HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes verurteilt. Dabei hat das erkennende Gericht bei der Beurteilung der restlichen Sachverständigenkosten – bis auf den Hinweis der „bezahlten Rechnung“ – nahezu brilliant  entschieden, obwohl es die konkreten Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB beurteilt. Insbesondere hat das Gericht – zu Recht – darauf  hingewiesen, dass der Geschädigte das JVEG regelmäßig nicht kennt. Eine Plausibilitätsüberprüfung ihm danach praktisch nicht möglich ist. Damit stellt sich das erkennende Gericht bewußt gegen die BGH-Rechtsprechung. Allerdings ist die Beurteilung der restlichen Reparaturkosten dann erheblich daneben gegangen. Selbstverständlich kann der Geschädigte zuerst fiktiv abrechnen und dann auf die konkrete Reparatur umschwenken. Das hier zitierte Urteil des BGH betrifft lediglich die Reparaturbestätigung und nicht den Übergang von der fiktiven zur konkreten Abrechnung. Zu den Sachverständigenkosten ist eine 2+ und zu den Reparaturkosten eine 6 zu vergeben. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dorsten urteilt mit bedenklicher Begründung zu einem Schadensfall, in dem der Geschädigte fiktiv abrechnen will, mit Urteil vom 19.9.2017 – 3 C 94/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch zwar spät, aber nicht zu spät, ein Urteil aus Dorsten zur fiktiven Schadensabrechnung vor. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch leider mehr als bedenklich. Sofern der Sachverständige mit durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen einer freien Werkstatt kalkuliert, habe die Versicherung kein Recht zum Verweis auf eine günstigere Alternativwerkstatt? Wieso das denn? Unserer Meinung nach kann man in so einem Fall doch erst Recht auf andere Werkstätten verweisen, sofern der Geschädigte mit seinem Gutachten zum Ausdruck bringt, dass er nicht in der Markenwekstatt reparieren lassen will. Dann spielt es doch gar keine Rolle, wo er letztendlich die Karre zusammenschustern lässt. Hier etabliert sich auf leisen Sohlen wieder eine (falsche) Rechtsprechung am Porsche-Urteil vorbei. Erinnert ein wenig an den Mittelwertschrott Fraunhofer/Schwacke bei den Mietwagen. Ist zwar alles völliger juristischer Nonsen, aber Hauptsache das Gericht kann sich vor dem Absaufen an irgendeinen Strohhalm klammern. Richtig wäre gewesen, dass bei der fiktiven Abrechnung der Geschädigte – gemäß BGH – grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt hat. Sofern der Sachverständige bei einem „Fiktivgutachten“ mit „durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen“ kalkuliert, ist das Gutachten schlichtweg „unbrauchbar“. Denn es handelt sich um einen Verstoß gegen die BGH-Grundsätze. Das Gericht hätte also nicht nur den Verweis auf eine andere Werkstatt der Versicherung zulassen müssen, sondern hätte auch einen Hinweis geben können, dass das Gutachten falsch ist unter Verweis auf die Regressmöglichkeit der Sachverständigenkosten. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Ratingen weist mit einem mit groben Rechtsfehlern versehenen Urteil den an Erfüllungs Statt nach § 364 BGB abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Prozess gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG ab (AG Ratingen Urteil vom 28.9.2017 – 9 C 101/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Ratingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen bzw. für die HUK-COBURG vor, das voller Fehler steckt. Da wird vom erkennenden Gericht doch tatsächlich festgestellt, die Rechnung des Sachverständigen sei noch nicht bezahlt. Dabei liegt eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vor. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt tritt der gleiche Erfolg ein wie bei einer Bezahlung. Das Schuldverhältnis erlischt. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt erlischt der Werklohnanspruch, weil eben die Werklohnforderung quasi erfüllt wurde, wie bei der Bezahlung. Offenbar verkennt das erkennende Gericht den Zahlcharakter einer Abtretung an Erfüllungs statt. Auch die Tatsache, dass es sich um abgetretenen Schadensersatz handelt, scheint dem Gericht fremd zu sein? Geltend gemacht wurde nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen gegen seinen Kunden, den Geschädigten, sondern geltend gemacht wurde der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger auf Erstattung der berechneten und letztlich durch die Abtretung an Erfüllungs Statt beglichenen Kosten des Sachverständigen. Durch die Abtretung verändert sich die Forderung nicht. Auch nach der Abtretung bleibt es bei einem Schadensersatzanspruch (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Als weiteren Fehler prüft das erkennende Gericht im Schadensersatzprozess werkvertragliche Rechnungsposten. Im Schadensersatzprozess sind jedoch Schädiger und das Gericht nicht berechtigt, eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 Rn.13). Der Geschädigte hat den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gewahrt, wenn er beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Bestimmung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht, denn der Sachverständige ist der Erfüllunhsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Nicht umsonst hat daher bereits der BGH entschieden, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Im Rahmen des § 249 I BGB ist eine werkvertragliche Prüfung ohnehin nicht geboten, da der Vermögensnachteil bereits durch die Rechnung vorliegt, denn auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist ein zu ersetzender Schaden (BGH VI ZR 73/04 m.w.N.; Offenloch ZfS 2016, 244, 245).  Der gravierendste Fehler kommt dann noch, indem das Gericht der Auffassung ist, dass eine werkvertragliche Überprüfung der Sachverständigenkosten auf der Grundlage von BVSK vorzunehmen sei und dann auch noch feststellt, dass die Kosten zwar innerhalb der BVSK-Honorarbefragung lägen, erstattungsfähig sei jedoch nur ein Mittelwert. Nach welcher gesetzlichen Vorschrift sich diese Auffassung ergibt, gibt das Gericht nicht an. Diese Ansicht ist auch irrig in Anbetracht der Tatsache, dass eine bezahlte (!) Rechnung vorliegt, die immerhin ein Indiz für die Erforderlichkeit darstellt, wenn überhaupt über die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II BGB geprüft werden müsste, was bei Kosten der Wiederherstellung nach § 249 I BHB ohnehin nicht der Fall ist. Ein derart falsches Urteil schreit nach Rechtsmitteln. Insoweit ist es gut, dass das Gericht die Berufung zuhelassen hat. Möge das Berufungsgericht diesen juristischen Mist aus der Welt schaffen. Lest aber selbst das Urteil des AG Ratingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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HUK Coburg misst – gesetzeswidrig – mit zweierlei Maß

HUK-Coburg stellt sich bei Kündigungen über aboalarm quer

Die HUK-Coburg zeigt sich bei Kündigungen der Kfz-Versicherung über aboalarm störrisch: Eine fehlende Unterschrift ist der Grund für den Zwist.

 (………..)

aboalarm-Gründer will gegen HUK-Coburg vorgehen

„Das Verhalten der HUK-Coburg gegenüber unseren Kunden ist nicht akzeptabel“, erklärt Bernd Storm van’s Gravensande, CEO und Co-Gründer von aboalarm. „Hier wird auf der einen Seite unser Service unterwandert und auf der anderen Seite versucht, sich mit fadenscheinigen Begründungen aus der Pflicht gegenüber den Verbrauchern zu ziehen. Wir haben der HUK-Coburg alle an uns herangetragenen Fälle übermittelt und noch immer keine finale Antwort auf unsere Fragen erhalten. Wir behalten uns daher weitere rechtliche Schritte vor und haben unseren Kunden den Beistand unseres Rechtsexperten zugesichert. Wir werden nicht lockerlassen.“

Quelle: tz, alles lesen >>>>> >>

Dazu fällt mir nur ein: Mit freundlichen Grüßen, Ihr Schaden- Team

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AG Coburg verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der vollen Verbringungskosten, auch nachdem diese im Prozess komplett bestritten wurden , mit Urteil vom 28.3.2017 – 14 C 101/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Coburg zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung mit umfangreicher Begründung vor. Da der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Coburg geführt wurde, liegt es nahe, dass es sich bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung um die HUK-COBURG handelt. Leider wurde uns der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht mitgeteilt. Umso überraschender ist es, dass das AG Coburg so umfassend gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung urteilt. Bemerkenswert ist auch, dass die einstandspflichtige Versicherung zunächst einen Teil der Verbringungskosten anerkannt hatte, dann im Rechtsstreit die Verbringung insgesamt bestritt. Dass dieses Bestreiten unerheblich war, erkannte die beklagte Versicherung jedoch nicht. Das erkennende Gericht hat die Beklagte aber ausdrücklich auf ihr widersprüchliches Verhalten hingewiesen und auf die Tatsache, dass sie vorgerichtlich bereits einen Teil der berechneten Verbringungskosten, die im Übrigen durch die Reparaturrechnung nachgewiesen waren, anerkannt hatte. Wenn die Beklagte meint, die Verbringungskosten seien in der Höhe nicht entstanden, so hat sie diese gleichwohl auszugleichen, da der Werkstattinhaber ihr Erfüllungsgehilfe bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes im Sinne des § 249 I BGB ist (BGHZ 63, 182 ff.). Allerdings verbleibt ihr der Vorteilsausgleich (vgl. dazu auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Auf den Vorteilsausgleich hat das erkennende Gericht die Beklagte auch indirekt hingewiesen, mit dem Hinweis, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht in Betracht kommt, weil bereits der Ausgleichsanspruch an die Beklagte abgetreten war. Lest selbst das Urteil des AG Coburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Langen erläßt gegen die AllSecur Versicherung Versäumnisurteil, nachdem ihre vermeintlichen Prozessbevollmächtigten keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorlegen konnten, und legt durch Beschluß die Kosten den BLD-Anwälten auf (AG Langen/ Hessen Urteil und Beschluß vom 17.11.2017 – 51 C 45/17 (80) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch einen zutreffenden Beitrag eines Rechtsanwalts vor, den die Redaktion von Captain-Huk vor Kurzem erhalten hat. Grundlage für den Beitrag ist das Verhalten der Anwälte der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung AllSecur. Für die AllSecur Versicherung handelten – allerdings ohne Vollmacht!! – die Rechtsanwälte BLD. Wieder einmal waren die Kölner Anwälte ohne ordnungsgemäße Vollmacht unterwegs. Wir meinen, dass sich die Damen und Herren Geschädigtenanwälte viel zuviel von den Versicherungsanwälten gefallen lassen. Wie verhält es sich eigentlich mit der immer wieder von Versicherungsanwälten vorgebrachten Behauptung: „Unter Versicherung ordnungsgemäßer Vollmacht …“ ? Handelt es sich hierbei um eine uneidliche Falschbehauptung, um Anmaßung oder nur um ein Kavaliersdelikt? Auf jeden Fall konnten die BLD-Anwälte ihre behauptete Vollmacht für den Rechtsstreit nicht nachweisen. Hierfür kassierte die AllSecur Versicherung ein Versäumnisurteil und die BLD-Anwälte müssen auch noch die Kosten nach § 89 ZPO tragen. Eine erneute Schlappe für die BLD-Anwälte, wie wir meinen. Im Nachgang stellen wir Euch das Versäumnisurteil gegen die AllSecur Versicherung und den Zurückweisungsbeschluss gem. § 79 ZPO vor. Nachstehend wollen wir Euch auch noch den Bericht des Klägeranwalts bekannt geben.

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Veröffentlicht unter AllSecur Versicherung, Haftpflichtschaden, Prozessvollmacht § 79 ZPO, Sachverständigenhonorar, Urteile, ZPO § 79 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 9 Kommentare

AG Rüsselsheim verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der Verbringungskosten mit guter Begründung und der Sachverständigenkosten mit unzureichender Begründung mit Urteil vom 18.10.2017 – 3 C 399/17 (31) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum 3. Advent stellen wir Euch hier ein Urteil aus Rüsselsheim zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In Anbetracht der hier immer wieder auftauchenden HUK-COBURG sage noch einer, die meisten seien mit der HUK-COBURG zufrieden. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG hatte, wie häufig, die in der Schadenszusammenstellung des Geschädigten enthaltenen Verbringungskosten sowie die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich gekürzt. Der Geschädigte konnte und wollte sich mit den von der HUK-COBURG willkürlich vorgenommenen Kürzungen nicht zufrieden geben. Er klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Rüsselsheim. Das erkennende Gericht hat bei den Verbringungskosten top geurteilt. Allerdings sind dem Gericht dann bei den Sachverständigenkosten erhebliche Schnitzer unterlaufen. Der klagende Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Dementsprechend machte er klageweise den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten geltend, und nicht, wie das Gericht meint, den Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten. Der Werklohnanspruch, aus dem sich die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten ergibt, ist nicht abgetreten worden. Durch die Abtretung verändert sich der abgetretene Anspruch auch nicht. Der Neugläubiger (Zessionar) erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Abtretenden (Zedenten) bestand (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Dementsprechend sind bei dem abgetretenen Schadensersatzanspruch werkvertragliche Gesichtspunkte fehl am Platze. Schon erst recht sind dem Gericht Einzelpostenüberprüfungen untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes war die beweissichernde Dokumentation des Schadensumfangs und der Schadenshöhe und des Wiederherstellungsweges durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig. In diesem Sinne ist der Sachverständige auch der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Sollte daher der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige tatsächlich Fehler, auch bei der Berechnung seiner Kosten, gemacht haben, ohne dass ein Auswahlverschulden vorliegt, so muss sich der Schädiger an seinen Erfüllungsgehilfen halten. Der Streit über die Sachverständigenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Lest daher selbst das Urteil des AG Rüsselsheim und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen 3. Advent
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile, Verbringungskosten | Verschlagwortet mit , , , , , | 4 Kommentare

LG Halle verurteilt W.R. Berkley Insurance Ltd. zur Zahlung von Schadensersatz einschließlich der gesamten berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.9.2017 – 4 O 33/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch – kurz vor dem Wochenende – noch ein Urteil aus Halle an der Saale zur fiktiven Abrechnung gegen die W. R. Berkley Insurance (Europe) Limited vor. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung hatte die Zahlung verweigert, da sie von einem gestellten Unfall ausgegangen war. Das erkennende Landgericht Halle kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und hat den Schaden in der Hauptsache zugesprochen. Interessant sind in den Urteilsgründen auch die Ausführungen zu den vorgerichtlichen Sachverständigenkosten. Das erkennende Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die berechneten Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und somit gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung durch den vorgerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das erkennende Gericht hat zwar etwas anders formuliert, meint aber letztlich das Gleiche, was der BGH bereits in seinem Urteil vom 23.1.2007 (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11) ausgeführt hat. Insbesondere wurde in dem Urteil des LG Halle nichts von wegen Angemessenheit nach BVSK oder JVEG geprüft. das ist auch folgerichtig, denn weder der Schädiger noch das Gericht ist zu einer Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – berechtigt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes wahrt. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte zur Beweissicherung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht. Es geht daher auch ohne werkvertragliche Angemessenheitsprüfung im Schadensersatzrecht. Lest daher selbst das Urteil des LG Halle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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