Historisches: AG Steinfurt verurteilt LVM Versicherung Münster zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2010 – 4 C 555/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir ein etwas ältere Urteil aus Steinfurt als Ergänzug für unsere Urteilsliste gegen die LVM Versicherung. Nach dem Unfall im Münsterland beauftragte das Unfallopfer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Wie sich durch das Gutachten herausstellte, lagen die Reparaturkosten immerhin bei ca. 26.000 €. Auf die berechneten Kosten des Sachverständigen zahlte die LVM als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich einen Teil, obwohl sie voll haftete. Da die Sachverständigenkosten aufgrund einer Abtretungsvereinbarung abgetreten waren, machte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung geltend. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Celle urteilt zu einer Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen Lkw und wendendem Pkw auf Bundesstraße 73 bei Stade mit Berufungsurteil vom 10.12.2014 – 14 U 139/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Celle zur Haftungsteilung. Dabei ging es um ein Wendemanöver eines Pkw-Fahrers auf einer Bundesstraße, nämlich der B 73 im Bereich Stade. Von hinten näherte sich ein Lkw.  Es kam, wie es kommen musste, es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge. Streitig war die Haftungsquote. Hierzu hat das OLG Celle nun entschieden und die überwiegende Haftung zu Lasten des Wendenden und seiner Haftpflichtversicherung zugewiesen. Lest selbst das Berufungsurteil des OLG Celle und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Pasewalk legt fälschlicherweise bei den Sachverständigennebenkosten JVEG an mit „Schrotturteil“ vom 6.2.2015 – 100 C 12/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Abwechslung veröffentlichen wir mal wieder ein „Schrotturteil“ aus der Provinz. Wieder war es die HUK-COBURG, die ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Bei den Kürzungen der HUK-COBURG handelt es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein Massenphänomen (vgl. Schulz ZfS 2015, 131). Dabei vergißt die HUK-COBURG, dass ihre Äußerung, der Sachverständige rechne überteuert ab und wegen der Überteuerung läge ein berechtigter, auf vollen Schadensausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch nicht vor, dass in diesem Fall diese Äußerung einen Unterlassungsanspruch des Sachverständigen nach §§ 824 I, 1004 BGB auslösen kann (vgl. OLG Naumburg Urt. v. 20.1.2006 – 4 U 49/05 -; Schulz ZfS 2015, 131, 132 Fn. 9). Nicht nur, dass der Amtsrichter in Pasewalk dies missachtet, ignoriert er auch noch die herrschende Rechtsprechung und Literatur. Insbesondere die Rechtsprechung des BGH (BGH X ZR 122/05; BGH X ZR 80/05; BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13 und BGH VI ZR 357/13) wird ignoriert. Mehrfach hat sich der BGH dafür ausgesprochen, dass die Grundsätze des JVEG weder bei dem Grundhonorar noch bei den Nebenkosten auf Privatgutachter übertragbar sind (BGH X ZR 80/05; X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06). Gleichwohl wird durch das Gericht der – irrigen – Argumentation der HUK-COBURG folgend bei den Nebenkosten JVEG angewandt.

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Amtsrichterin des AG Achim verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.2.2015 – 10 C 417/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum verregneten Sonntag geben wir Euch als passende Lektüre für diejenigen, die nicht das Fußballspiel der deutschen Nationalmannschaft sehen wollen, noch ein Urteil aus Achim zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es das Schaden-Team der HUK-COBURG, das nicht korrekt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geleistet hat, für den die HUK-COBURG in vollem Umfang haftete. Die Sache musste rechtshängig gemacht werden, weil sich die HUK-COBURG wehrte, den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB zur Erstattung der Sachverständigenkostenrechnung zu zahlen. Die HUK-COBURG hat wieder alles ins Blaue hinein bestritten. Welche Bilder und in welcher Anzahl zur Dokumentation des Schadens erforderlich sind, entscheidet einzig und allein der Sachverständdige, nicht die HUK-COBURG. Deshalb hat auch bereits der BGH eine Preiskontrolle durch den Schädiger und das Gericht abgelehnt. Daran sollte sich nun einmal auch die HUK-COBURG richten. Die dortige Richterin am AG Achim hat in ihrem Urteil gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG eine prima Begründung abgegeben, wie wir meinen. Was meint Ihr? Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Sascha Schiller aus Bremen. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Neubrandenburg verurteilt mit kurzem und knappen Urteil vom 30.1.2015 – 105 C 69/15 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum verregneten Wochenende hier noch ein klares Urteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Kläger war der Geschädigte auf Erstattung der bezahlten Sachverständigenkostenrechnung. Besser wäre noch gewesen, wenn er statt der HUK-COBURG gleich den Schädiger, den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, gerichtlich in Anspruch genommen hätte. Dann hätte es in Anlehnung zur BGH-Rechtsprechung –VI ZR 225/13– glatt gepasst. Aber auch so war es Spiel, Satz und Sieg für den Kläger. Das Urteil wurde erstritten durch die Kanzlei Holmer aus Albeck. Lest selbt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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HUK-COBURG greift aktuell auf das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG 2009 zurück!

Obwohl das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-COBURG 2009 bereits sechs Jahre alt und damit auf keinen Fall aktuell ist, greift neuerdings die HUK-COBURG-Schadenaußenstelle Nürnberg auf eben dieses antiquierte Gesprächsergebnis zurück. Was sich die Verantwortlichen dabei gedacht haben, bleibt offenbar deren Geheimnis, denn Sinn macht die Bezugnahme auf dieses alte Gesprächsergebnis nicht, abgesehen davon, dass es ohnehin kein Massstab für die erforderliche Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein kann. Die Absprache eines Sachverständigenverbandes mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die überdies auch noch eintrittspflichtig ist, kann keine Richtschnur für den Wiederherstellungsaufwand sein, den das Unfallopfer im Zeitpunkt der Beauftragung ex-ante als erforderlich im Sinne des § 249 II BGB ansehen durfte. Das Unfallopfer kann aus seiner laienhaften Ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass die Kosten des von ihm zur Schadensbegutachtung beauftragten Kfz-Sachverständigen den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen.

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Junge Richterin des AG Lampertheim verurteilt VN der LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2015 – 3 C 765/14 (03) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Wochenendlektüre geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Lampertheim zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der LVM Versicherung bekannt. Offenbar macht die LVM in Münster das nach, was bereits die HUK-COBURG vormacht. Allerdings fällt auch die LVM damit auf die Nase. In diesem Fall hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls nicht die LVM Versicherung, sondern die Unfallverursacherin persönlich in Anspruch genommen. So erfährt wenigstens die Versicherte von den Machenschaften ihrer LVM. Die von der LVM initiierte Kürzungsrechnung ist allerdings ohne die zuständige junge Richterin des Amtsgerichts in Lampertheim gemacht worden. Die junge Richterin hat offensichtlich im Schadensersatzrecht Durchblick und mit dem „Angemessenheitsgefasel“ der Versicherungsanwälte nichts am Hut. Der Hinweis auf „Gebühren“ ist natürlich wieder daneben. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Die Direktorin des AG Völklingen verweigert dem LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit beachtenswertem Urteil vom 9.1.2015 – 5 C 369/14 (12) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu dem beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein positives Urteil aus Völklingen (Saar) zu den Sachverständigenkosten. Geklagt hatte der Geschädigte gegen den Schadenverursacher. Auch die Direktorin des AG Völklingen hat die Sache mit einer umfangreichen Begründung zielgenau auf den Punkt gebracht. So nach und nach verweigern die Richter im Saarland dem Landgericht Saarbrücken und dem Vors. Richter der Berufungskammer wohl die Gefolgschaft und halten sich lieber an das OLG Saarbrücken und die BGH-Rechtsprechung, so könnte man meinen, wenn man das Urteil aus Völklingen liest. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Paukenschlag: Das OLG München erteilt der „JVEG-Verschwörung“ bei den Amts- und Landgerichten in München gegen die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen eine deutliche Absage mit Beschluss vom 12.03.2015 (10 U 579/15)

Am 30.01.2015 hatten wir hier über einen Skandal an den Amts- und Langerichten in München berichtet, wobei die betroffenen Gerichte – nach gegenseitiger Absprache – die Nebenkosten der Sachverständigenrechnungen im Schadensersatzprozess rechtswidrig auf Grundlage des JVEG kürzen wollten. Damit dieser Weg nicht in einer Sackgasse endet und um den Rechtsfrieden in München wiederherzustellen, hat sich nun das OLG München mit deutlichen Worten in diesen unglaublichen Justizskandal eingeschaltet und einen entsprechenden umfangreichen Beschluss gefasst, den sich jeder Captain-HUK-Leser zu Gemüte führen und zur weiteren Verwendung herunterladen sollte.

Das OLG München hat sich in einer aktuellen Berufungssache ausführlich mit der Thematik „Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess“ auseinandergesetzt und den „JVEG-Kürzungslobbyisten“ – sowie den rechtswidrigen Kürzern anderer Fraktionen – eine deutliche Absage erteilt. Das OLG München hat sich u.a. auch die abgedriftete Rechtsprechung des OLG Dresden und LG Saarbrücken vorgenommen und eindrucksvoll aufgezeigt, warum sich diese Gerichte komplett auf dem Holzweg befinden.

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Amtsrichterin des AG Gelnhausen verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 7.1.2015 – 53 C 722/14 (69) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Gelnhausen. Auch hier musste das Gericht über rechtswidrig von der HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten urteilen.  Nachstehend geben wir Euch hier ein hervorragend abgesetztes Urteil aus Gelnhausen zu den Sacherständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Geklagt hatte hier das Unfallopfer. In der Urteilsbegründung merkt man bereits, wie gefrustet die erkennende Amtsrichterin über den unsinnigen Vortrag der HUK-COBURG ist. Da wird einfach ins Blaue hinein, ohne Zusammenhang zum Sachverhalt, behauptet. Dass das kein substantiierter Sachvortrag ist, lernt jeder Referendar bereits im ersten Jahr. Umso erstaunlicher ist, dass der Anwalt der HUK-COBURG derart unsinnigen Vortrag hält. Insbesondere die Erklärungen zu den Kosten von Gerichtsgutachten und die Ausführungen zu den Nebenkosten kann man durchaus als Mustervorlage verwenden. Auch die subtilen Tritte ans Schienbein des Beklagtenvertreters zeigen, dass die Amtsrichterin durchaus bemerkt hat, dass man sie hier wohl für dumm verkaufen wollte. Wegen dieser Umstände sollte dieses Urteil in den üblichen Publikationen ebenfalls veröffentlicht werden. Der HUK-COBURG kann nur gesagt werden, dass unsachlicher und ins Blaue hinein gestellter Vortrag nicht weiterhilft. Man macht sich lächerlich.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.1.2015 – 103 C 6714/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Völklingen an der Saar geht es weiter nach Leipzig. Nachstehend veröffentlichen wir wieder ein positivs Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Interessant an dem Urteil der Amtsrichterin ist der Hinweis auf die Sittenwidrigkeit. Es handelt sich offenbar um eine Richterin, die sich wohl im Schadensersatzrecht auskennt und weiß, worauf es ankommt? Lest selbst das Urteil der Amtsricherin der 103. Zivilabteilung des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Völklingen (Saarland) verurteilt mit beachtenswertem Urteil die VN der LVM Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.1.2015 – 5 C 348/14 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein umfangreich begründetes Urteil aus Völklingen zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der LVM Versicherung. Geklagt hatte der Geschädigte gegen die Unfallgegnerin. Nachdem es im Saarland – Völklingen liegt bekanntlich im Saarland -, durch die Berufungskammer des LG Saarbrücken bedingt, eine mehr oder weniger kritisch zu betrachtende Rechtsprechung im Schadensersatzrecht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gibt, hat das Unfallopfer nicht mehr die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die LVM Versicherung, wegen des restlichen Schadensersatzes verklagt, sondern – zu Recht – den Unfallverursacher persönlich. Der zuständige Amtsrichter hat mit seiner saarländischen Entscheidung sich bewußt von der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken abgegrenzt. Leider benutzt auch dieser Amtsrichter den falschen Begriff der „Gebühren“, obwohl es solche nicht gibt. Insgesamt handelt es sich aber um eine erfreuliche Entscheidung aus dem Saarland, mit der der „Freymannschen Rechtsprechung“ die Leviten gelesen werden. Das Urteil enthält erfreulicherweise auch einen Hinweis zum Forderungsausgleich. An dieser Argumentation hapert es noch bei den meisten Geschädigtenanwälten. Erfreulich, dass dem Geschädigten ein qualifizierter Schadensersartzrechtler zur Seite stand. Interessant sind auch die Ausführungen zur „bezahlten Rechnung“. Das Urteil wurde dem Autor zur Veröffentlichung durch die Rechtsanwälte Imhof und Partner, Roßmarkt 23 – 29, Aschaffenburg zugesandt. Lest selbt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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