Richterin des AG Gummersbach verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 3.2.2014 – 16 C 418/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Otterndorf in Niedersachsen geht es weiter nach Gummersbach in Nordrhein-Westfalen. Auch in diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die Sachverständigenkosten kürzte. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, klagte der Sachverständige den restlichen Schadensersatzanspruch des Unfallopfers bei dem Amtsgericht Gummersbach ein. Die zuständige (junge) Richterin der 16. Zivilabteilung des AG Gummersbach schrieb der beklagten HUK-COBURG deutlich ins Versicherungsstammbuch, wie regelgerecht und nach Recht und Gesetz Schadensersatz zu leisten ist. Es ist schon peinlich, wenn sich die – nach eigenen Angaben – größte Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine junge Juristin in einem Urteil erklären lassen muss, wie Schadensersatz zu leisten ist. Was denkt Ihr? Hat die HUK-COBURG denn gar keine Rechtsabteilung mehr? Lest selbst das positive Urteil der Richterin aus Gummersbach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Anschließend gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.1.2015 – 2 C 407/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Otterndorf zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage – und damit rechtswidrig – die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Dabei liegt die Beweislast bezüglichder behaupteten Überhöhung der Sachverständigenkosten doch eindeutig bei der HUK-COBURG. Aber die schert sich um Beweislastregeln einen Dreck. Ebenso interessiert sie die BGH-Rechtsprechung in BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 einen feuchten Kehricht. Diese Versicherung ist einfach nur beratungsresistent. Anders ist ihr derzeitiges Regulierungsverhalten nicht zu erklären. Da der abgetretene Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten rechtshängig wurde, hat das erkennende Gericht der beklagten HUK-COBURG die korrekte Regulierung ins Versicherungsstammbuch geschrieben. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten sind top, die Begründung zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist allerdings flop. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt DEVK-Versicherung zwar zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, streicht aber unbegründet die Kosten der Restwertermittlung, mit Urteil vom 18.12.2014 – 110 C 3274/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier geben wir Euch heute noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DEVK Versicherung bekannt. Bis auf den Abzug der Kosten für die Restwertermittlung handelt es sich eigentlich um eine gut begründete Entscheidung. Da ein Restwert nicht bei jedem Schadensfall benötigt bzw. ermittelt wird,  kann diese Position demzufolge auch nicht im Grundhonorar enthalten sein, sondern muss separat ausgewiesen werden, und zwar von Fall zu Fall. Ansonsten würde man bei jedem Schaden dem Geschädigten (rechtswidrig) Restwertermittlungskosten „aufbrummen“. Außerdem ist zu überdenken, wie der Geschädigte (ex ante betrachtet) die Erforderlichkeit bzw. Nichterforderlichkeit dieser Position hätte erkennen können? Die Argumentation des Gerichts im Urteil ist daher schlichtweg nicht durchdacht.
So langsam bekommt man den Eindruck von „Neidentscheidungen“ einiger Gerichte, wenn man sieht, dass Richter im Schadensersatzprozess immer wieder willkürlich und rechtswidrig versuchen, irgendwelche Posten einer Sachverständigenrechung – auf die eine oder andere Art – zu beschneiden, obwohl der BGH eine Preiskontrolle durch das Gericht untersagt hat. Gegen das Urteil wurde zwar Gehörsrüge eingelegt, die aber meist abgebügelt wird. Es ist aber immerhin ein Zeichen von Widerstand gegen nicht durchdachte Positionen in der Urteilsbegründung, wie hier.  Wenn das erkennende Gericht bei der Restwertermittlung keine Ahnung hat, so sollte es sich sachverständiger Hilfe bedienen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Richter des AG Waldbröl verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.3.2014 – 6 C 67/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungsgskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die rechtswidrig Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall leistete, für den sie vollumfänglich haftete. Bei voller Haftung ist eigentlich auch voller Schadensersatz zu leisten. So haben es die Juristen in der Vorlesung BGB Schuldrecht gelernt. Nur die Verantwortlichen der HUK-COBURG wollen sich partout nicht an diesen Grundsatz halten. Ohne Rechtsgrundlage, und damit rechtswidrig, werden Schadensersatzpositionen des Unfallopfers gekürzt. Immer wieder und immer häufiger müssen  Unfallopfer oder Dritte, an die die berechtigten Schadensersatzansprüche abgetreten worden sind, wegen unberechtigter Kürzungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. So auch der Sachverständige im Rechtsstreit, den der Richter der 6. Zivilabteilung des AG Waldbröl zu entscheiden hatte. Nachstehend geben wir das  positive Urteil aus Waldbröl zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Im Ergebnis ist das Urtel zwar positiv, aber trotzdem handelt es sich wieder um ein „Oberlehrer-Urteil“, in dem die Angemessenheit der einzelnen Positionen überprüft wurde und das Gericht mit seiner Überprüfung quasi eine eigene „Gebührenordnung“ bastelt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Richter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt mit ausführlich begründetem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtuntersützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.1.2015 – 915 C 585/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Samstag geben wir Euch hier noch ein umfangreich begründetes Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-CBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die der rechtsirrigen Meinung war, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Da hat die HUK-COBURG aber die Rechnung ohne den zuständigen Richter der Abteilung 915 C des Amtsgerichts in Hamburg-St. Georg gemacht.  Entweder hatte der Richter viel Zeit oder er wollte es besonders umfangreich ausführen. Dafür ist nun aber auch alles drin im Urteil einschließlich des Forderungsausgleichs. Die Ausführungen zum BVSK hätte er allerdings auch weglassen können. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen kommenden Sonntag.
Willi Wacker

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AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.12.2014 – 2 C 267/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Otterndorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich nach Gutsherrenart gekürzt hatte. Der junge Richter hat die HUK-COBURG jedoch mit ihrem Kürzungswahn in die Schranken gewiesen. Unseres Erachtens handelt es sich um ein perfekt begründetes Urteil bezüglich der Sachverständigenkosten. Die  vorgerichtlichen Kosten des Anwalts wurden jedoch leider abgewiesen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Freising verneint JVEG bei den Nebenkosten und veruteilt VHV Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.1.2015 – 7 C 1370/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein prima Urteil aus Freising zu den Sachverständigenkosten. Geklagt hatte der Geschädigte gegen die VHV Versicherung. Dabei richtete sich der Kläger nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das leider in der Urteilsbegründung nicht erwähnt wird. Aber die Amtsrichterin führt zu Recht aus, dass das von der Beklagten angeführte BGH-Urteil VI ZR 357/13 auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar ist. In dem Fall BGH VI ZR 357/13 ging es nämlich um restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht, das der Sachverständige gegen den Schädiger geltend macht, wobei der Annahme der Abtretung eine Abtretung an Erfüllungs statt zugrunde lag.  Die erkennende Amtsrichterin macht hier alles richtig, tritt dabei kräftig dem JVEG ans Schienbein und verweist am Ende auf den Forderungsausgleich. Sie ist damit eine der wenigen, die noch den vollen Durchblick hat und offensichtlich weiß, was Recht ist. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Westerburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der 1.3 Anwaltsgebühr nach Verkehsunfall mit Urteil vom 8.12.2014 – 22 C 55/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

dass Angemessenheit nicht Erforderlichkeit bedeutet, das müssen offenbar die Verantwortlichen der HUK-COBURG noch lernen. Oder sie sind tatsächlich so beratungsresistent, wie immer wieder behauptet wird. In dem Fall, der dem nachfolgenden Urteil des AG Westerburg  zugrunde liegt, kämpft die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit der hauseigenen „Angemessenheit“ nicht nur bei den Sachverständigenkosten, sondern wohl auch bei den Rechtsanwaltskosten.  Da aber bekanntlich Angemessenheit nicht gleichzusetzen ist mit Erforderlichkeit,  wurde die HUK-COBURG wieder einmal kurz und knapp vor Gericht abgebügelt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Heinsberg verurteilt Provinzial Rheinland Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.4.2014 – 18 C 423/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Heinsberg zu den Sachverständigenkosten gegen die Provinzial Rheinland Versicherung aus April 2014. Auch hier handelt es sich wieder um eine gerichtlich durchgeführte Willkürkürzung, die dem Amtsgericht im Schadensersatzprozess laut BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) nicht zusteht. Im Übrigen ist die Begründung hierzu hanebüchen nach Gutsherren- bzw. „Gutsfrauenenart“. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Hoffentlich nicht HUK versichert – Kasko schon gar nicht?

Wohin es führt, wenn man ein paar Euro sparen will und sich bei einem „Preisbrecher“ versichert, zeigt ein aktuelles Schreiben der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG an einen Versicherungsnehmer der HUK, nachdem die Frontscheibe an seinem Fahrzeug beschädigt wurde (Kaskoschaden). Bei dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag OHNE WERKSTATTBINDUNG (Kasko Select) – also ohne irgendwelche Einschränkungen bei der Ersatzleistung im Falle einer kaskobedingten Fahrzeuginstandsetzung. Papier ist ja bekanntlich geduldig – insbesondere bei Versicherungen?

Die HUK versucht nun im Schadensfall mit diversen schikanösen Auflagen und Einschränkungen bei der Auswahl einer Werkstatt den Kunden dahingehend zu beeinflussen, das Auto in einer Partnerwerkstatt der HUK reparieren zu lassen.
Die Botschaft ist klar: Kommt das Fahrzeug in unsere Werkstatt, gibt es reichlich Zuckerbrot – bei Auswahl einer anderen Werkstatt gibt es dafür die Peitsche.

Interessant an dem Schreiben ist auch, dass man die „Wertigkeit“ der Werkstätten unterschiedlich beurteilt. Markenwerkstätten erhalten einen höheren Stundenverrechnungssatz sowie selbstverständlich einen Ersatzteilpreisaufschlag (dessen Höhe natürlich die HUK bestimmt) – die „Freien“ hingegen nicht. Der „Fußabtreter“ kann also sehen, wie er mit geringeren Stundeverrechnungssätzen sowie ohne UPE-Aufschlag (betriebswirtschaftlich) über die Runden kommt. Im Rahmen des Teile-Einkaufs beim Markenhändler muss der „Freie“ den ET-Aufschlag allerdings in der jeweils geforderten Höhe berappen. Den Markenhändler interessieren nämlich die Vorgaben der HUK beim Abverkauf von Ersatzteilen nicht.
Der Vorgang ist übrigens auch ein Beleg dafür, dass selbst die HUK zwischen freien und Markenwerkstätten fein säuberlich differenziert und eine „Gleichwertigkeit“, schon aus dieser Tatsache heraus, wohl nicht gegeben ist?

Hier das entsprechende Schreiben der HUK:

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LG Hamburg weist die Berufung der Halterin gegen das stattgebende Urteil des AG HH-Barmbek vom 19.02.2014 zurück, mit dem diese zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt wurde (LG Hamburg vom 19.02.2015, 323 S 23/14)

Mit Urteil vom 19.02.2015 (323 S 23/14) hat das Landgericht Hamburg die Berufung der Halterin (bzw. der hinter dieser stehenden HUK-Coburg Versicherung) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10.02.2014 (823 C 298/13) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 111,88 € verurteilt wurde.

Erfreulicherweise stellt das LG Hamburg in seiner Begründung allein auf die Sichtweise des Geschädigten ab. Auch dem Hinweis der Beklagten, der Sachverständige hätte bei Vertragsschluss den Geschädigten auf „Abrechnungsprobleme“ hinweisen müssen, wird eine deutliche Absage erteilt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten einer Halteranfrage gibt es dennoch einen Wermutstropfen. Das Gericht ist der Auffassung, diese wären nicht zu erstatten.

Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

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Einzelrichterin des LG Baden-Baden verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung der Mietwagenkosten nach Schwacke und zur Zahlung der Abschleppkosten mit Urteil vom 2.2.2015 – 2 O 285/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Baden-Baden zu den Mietwagenkosten und zu den Abschleppkosten gegen die Württembergische Versicherung bekannt. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgte nach Schwacke-Mietpreisspiegel. Die Abschleppkosten wurden ohne Diskussion zugesprochen. Lest selbst bitte das Urteil des Landgerichts Baden-Baden. Gebt sodann auch Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Bloedt-Werner & Huber, aus 76547 Sinzheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

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