In einem hochaktuellen Urteil des AG Saarlouis unterliegt die HUK-COBURG trotz Rechtsprechung des LG Saarbrücken (AG Saarlouis Urteil vom 9.3.2015 – 28 C 1790/14 (70) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier und heute noch ein brandaktuelles Urteil aus dem Saarland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Diese Versicherung behauptet wieder einmal ins Blaue hinein und bestreitet alles. Doch der erkennende Amtsrichter hat die Schliche der HUK-COBURG und ihrer Anwälte erkannt und in diesem Urteil angesprochen, dass kein sachlich fundierter Vortrag der beklagten Versicherung zu der Erkennbarkeit der behaupteten Überhöhung vorgebracht wurde. Mithin war das Vorbringen der HUK-COBURG sogar im Saarland mit der nicht BGH-konformen Rechtsprechung des LG Saarbrücken unerheblich. Aus diesem Urteil ergibt sich allerdings, dass das Berufungsurteil des LG Saarbrücken nicht rechtkräftig ist. Daher ist die Rechtsprechung des LG Saarbrücken zu den Nebenkosten nach JVEG auch nicht rechtskräftig. Allerdings scheint es so, dass die Richter im Saarland aufgrund der nicht mit der BGH-Rechtsprechung konformen Rechtsprechung ihrer Berufungskammer offensichtlich etwas irritiert sind? Die Kritik dieses Amtsrichters an der Rechtsprechung der Freymann-Kammer hätte auch noch klarer ausfallen können. Auf jeden Fall ist dieses Urteil ein Beweis dafür, dass die nachgeordneten Amtrichter nicht unbedingt der Freymann-Rechtsprechung folgen. Eine bittere Niederlage für die HUK-COBURG. Lest selbst das aktuelle Urteil des AG Saarlouis und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten 76,40 € mit Zinsen und Kosten mit Urteil vom 15.1.2015 – 110 C 6509/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil aus Leipzig zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. In diesem Fall war es die Generali-Versicherung, die nicht gewillt war, den vollstänigen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu leisten. Folgerichtig wurde die Angelegenheit rechtshängig gemacht. Was dann die Ausführungen des Gerichts zur fiktiven Schadensabrechnung in dem Urteil sollen, bleibt offenbar Geheimnis des erkennenden Amtsrichters. Es kann natürlich auch sein, dass Textbausteine durcheinandergeraten sind. In der Hauptsache selbst wurde dann kurz und knapp die von der Generali Versicherung vorgenommene Kürzung abgebügelt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Dumm gelaufen: Mit der heutigen Veröffentlichung der Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006 (15 S 179/05) bei Captain HUK dürfte die „Verschwörung“ gegen die freien und unabhängigen Sachverständigen bezügl. Kürzung der Nebenkosten gemäß JVEG künftig wohl ins Leere laufen?

Am 30.01.2015 hatten wir hier über einen Skandal bezüglich einer „Verschwörung“ der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige berichtet. Nach den dort vorliegenden Informationen hatten sich 2 Kammern des LG München sowie diverse Abteilungen des AG München darauf „verständigt“, künftig die Nebenkosten der Sachverständigenkostenrechnung synchron auf Grundlage des JVEG zu kürzen. Die richterliche Freiheit wurde quasie durch die Hintertür kollektiv „aufgehoben“ und eine Rechtssprechung gegen Recht und Gesetz „befohlen“.

Nachdem sich inzwischen weitere Gerichte in der Republik dem JVEG-Wahnsinn anschließen wollen, und  der Skandal offensichtlich weitere Kreise zieht, als sich viele vorstellen können, haben wir entsprechend (erfolgreich) recherchiert.

Wie wir alle wissen, wurde bereits in den BGH-Entscheidungen vom 04.04.2006 ( X ZR 80/05 und X ZR 122/05) im Rahmen des Werkvertragsrechts ausführlich begründet und festgestellt, dass die Grundsätze der JVEG-Vergütung nicht auf private Sachverständige übertragbar sind. Zum selben Ergebnis kommt auch der BGH in der Begründung seiner Schadensersatzentscheidung vom 21.01.2007 (VI ZR 67/06).

Nach diesen BGH-Entscheidungen konnten die Versicherer bei entsprechenden SV-Honorarstreitigkeiten kaum noch einen Prozess gewinnen. Deshalb war man dann plötzlich auf die „glorreiche Idee“ gekommen, der BGH könnte ja in der Entscheidung vom 21.01.2007 bezüglich Ablehnung der JVEG-Grundsätze nur das Grundhonorar „gemeint“ haben. Die Nebenkosten seien von der Entscheidung demzufolge wohl nicht umfasst, so dass die Gerichte das Schadensersatzrecht (§ 249 BGB) und die Sichtweite des Geschädigten mal etwas beiseite legen könnten und entsprechend dem JVEG Kürzungen vorzunehmen seien. So die Argumentation, die zur Zeit überall verbreitet wird. Wohin Strategien wie diese führen, wurde u.a. im Beitrag vom 30.01.2015 deutlich gemacht.

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Richterin L. am AG München – Az: 343 C 7578/14 vom 14 Juli 2014 – stellt ihre frühere korrekte Rechtsprechung auf den Kopf und belegt den unabhängigen Sachverstand – anweisungsgebunden – mit „Berufsverbot“

Chronologie richterlicher Willkür im Schadensersatzprozess

zum bereits eingestellten Sachverhalt:

Skandal: “Verschwörung” der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige – notfalls auch gegen Recht und Gesetz?

Meinem Beitrag voran stelle ich das rechtskonforme LG München I Urteil – Az: 19 S 7874/11 – eingestellt bei CH am 23.10.2011.

LG München I weist Berufung der HUK-Coburg mit klaren Worten zurück mit Urteil vom 1.9.2011 -19 S 7874/11-.

Soweit die Beklagte anführt, die Beweislast für die angemessene Honorarhöhe träfe die Klagepartei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.

So weit, so gut, weil korrekt.

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Reparatur: Werkstätten in der Zwickmühle

Quelle: Kfz-Betrieb – Konrad Wenz – vom 13.03.2015

Die Würzburger Karosserie- und Schadenstage untersuchen am 17. und 18. April im Vogel Convention Center, was für die fachgerechte Unfall-Reparatur notwendig ist – rechtlich und technisch. Für die Werkstätten sind das entscheidende Fragen, denn sie sitzen allzu oft zwischen den Stühlen: Versicherungen wollen eine günstige Instandsetzung, die Hersteller pochen auf ihre Vorgaben, und die Kunden wirtschaftlich wieder so gestellt sein, wie vor dem Schaden. Rechtsanwälte und Richter stellt sich immer wieder das Problem, was denn wirklich notwendig ist oder war zur Schadenbeseitigung.

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AG Merseburg legte nach Erledigung der Hauptsache durch Zahlung des VN der Allianz diesem die Kosten des Rechtsstreits auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Beschluss vom 12.1.2015 – 10 C 348/14 (X) – auf.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntagnachmittag veröffentlichen wir noch einen Beschluss des AG Merseburg vom 12.1.2015. Es ging in dem Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten. Nachdem die eigentlich regulierungspflichtige Allianz-Versicherung diese nicht gezahlt hatte, nahm der aus abgtretenem Recht klagende Sachvrständige den Unallverursacher, den Versicherungsnehmer der Allianz-Versicherung, in Anspruch. Der Allianz VN zahlte den geküzten Betrag unter Vorbehalt. Die Allianz Versicherung wurde über die Zahlung informiert und aufgefordert den Vorbehalt aufzuheben. Sie hob den Vorbehalt auf und erstattet dann den Betrag ihrem VN zurück. Damit trug dann die Allianz den restlichen Schadensersatz, so wie es das Gesetz auch vorsieht. Warum nicht gleich? Aufgrund der Erledigung hatte der Unfallverursacher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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BVSK schon wieder mit Vollgas auf „Schmusekurs“ mit der HUK Coburg Versicherung?

Ein Tritt ans Schienbein des BVSK durch das Kartellamt ist dem Geschäftsführer wohl nicht genug? Kaum ist in der Kartellrechtssache gegen den BVSK zum kartellrechtswidrigen „Gesprächsergebnis“ HUK Coburg / BVSK etwas Gras darüber gewachsen, schon folgt der nächste Anlauf zum „Einlauf“. Der BVSK biedert sich offensichtlich erneut der HUK Coburg zu „Gesprächen“ an für irgendwelche „faule Absprachen“ bezüglich der Sachverständigenkosten?

Hierzu gab es vor kurzem ein Info-Rundschreiben des BVSK an seine Mitglieder zum Thema Honorartableau HUK Coburg, das wir den Lesern nicht vorenthalten wollen. Insbesondere die (von uns) hervorgehobenen Passagen sind beachtenswert:

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AG Leipzig verurteilt LVM zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.1.2015 – 111 C 8834/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Berlin geht es zurück nach Leipzig. Dieses Mal war es nicht die HUK-COBURG, sondern die in Münster in Westfalen ansässige LVM, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hat. Nachfolgend geben wir Euch hier das Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Das Ergebnis ist zwar für das  Unfallopfer positiv, die Ausführungen zur abgetretenen Forderung unter Bezugnahme auf OLG Dresden sind unserer Ansicht nach völlig daneben. Denn richtig ist, dass der Schädiger bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten hat. Ist der Schädiger der Ansicht, der berechnete Schadensersatz sei überhöht, muss er gleichwohl den vollen Betrag ersetzen, ist allerdings auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Insoweit ist er auch bei vermeintlich überhöhten Schadesersatzbeträgen nicht schutzlos. Er kann sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten ggemäß § 255 BGB analog abtreten lassen und sodann aus abgetretenem Recht den Bereicherungsanspruch geltend machen (vgl. dazu Imhof/Wortmann DS 2011, 149). Lest aber bitte selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.1.2015 – 155 C 3095/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Sachsen-Anhalt geht es weiter nach Berlin mit Urteilen gegen die HUK-COBURG. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Wieder war es diese Versicherung, die rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Da der Schadensersatzanspruch wirksam abgetreten war, klagte der Neugläubiger diesen restlichen Schadensersatz erfolgreich bei dem Amtsgericht Mitte ein. Der erkennenden Richterin konnte die HUK-COBURG kein X für ein U vormachen. Auch die ellenlangen Schriftsätze der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung konnten die zutreffende Ansicht der  erkennenden Richterin nicht ins Wanken bringen. Völlig zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass des Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-COBURG kein Schätzmaßstab sein sein. Selbst gestrickte Honorartabellen der HUK-COBURG können niemals Maßstab für einen erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB sein. Daher war die HUK-COBURG auch in diesem Rechtsstreit unterlegen. Lest selbst das Urteil aus Berlin und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2015 – 94 C 4062/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht mit den Urteilen gegen die HUK-COBURG gleich weiter. Von Leipzig geht es weiter nach Halle an der Saale. Da die HUK-COBURG flächendeckend im gesamten Bundesgebiet ohne Rechtsgrund, und damit rechtswidrig, Kürzungen hinsichtlich der berechtigten Schadensersatzansprüche der Unfallopfer vornimmt, ergehen auch flächendeckend über das gesamte Bundesgebiet verteilt Urteile gegen diese Versicherung. So musste auch das Amtsgericht Halle an der Saale über gekürzte Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden. Es wurde wieder alles bestritten, von  der Abtretungsvereinbarung bis zum Eigentum des Unfallopfers. Aber alles Bestreiten half nichts. Die HUK-COBURG wurde kosten- und auslagenpflichtig sowie verzinslich verurteilt, den vorgerichtlich rechtswidrig geküzten Betrag nachzuzahlen. Leider gebraucht die erkennende Amtsrichterin in Halle auch den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“. Solche gibt es nicht. Lest das umfangreiche Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.12.2014 – 114 C 8720/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Saarland geht es weiter nach Sachsen. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Selbst wenn der Sachverständige, wie hier, aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer geltend macht, bleibt es ein Schadensersatzanspruch, der in der Hand des Geschädigten entstanden ist, und dessen Höhe sich aus den Grundsatzurteilen des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ergibt. Das bedeutet, dass es für die erforderlichen Sachvertändigenkosten auf die Ex-Ante- Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt. In diesem Zeitpunkt konnte er grundsätzlich eine Schadensposition auslösen, deren genaue Höhe er nicht kannte und auch nicht kennen konnte, da sich die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe berechnen. Der Geschädigte kannte daher weder den Schadensumfang noch die -höhe und erst recht nicht die Höhe der Sachverständigenkosten. Da dem Geschädigten regelmäßig keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB vorgeworfen werden kann, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann, ist daher bei den Sachverständigenkosten vom erforderlichen Wiederherstellungaufwand gemäß § 249 II BGB auszugehen. Sofern dieser Schadensersatzanspruch nunmehr in der Hand eines Dritten, an den der Anspruch gemäß § 398 BGB abgetreten worden ist, geltend gemacht wird, so ändert sich an dem ursprünglich entstandenen Anspruch nichts, denn der ist bereits entstanden und kann sich durch die Abtetungsvereinbarung nicht ändern. Daher ist das Urteil des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -, auch wenn es sich, wie hier, um eine Forderung aus abgetretenen Recht handelt, insoweit kritisch zu betrachten, als der BGH die Hürden für den Vortrag der Erforderlichkeit höher gesetzt hat als im Fall der Geltendmachung der Sachverständigenkosten durch den Geschädigten selbst (siehe: BGH VI ZR 67/06 und BGH VI ZR 225/13). In dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 –  ging es auch um Restforderungen aus der bezahlten Sachverständigenkostenrechnung. Folgerichtig hat das AG Leipzig im vorliegenden Fall nicht BGH VI ZR 357/13 trotz vorliegender Abtretung, sondern BGH VI ZR 225/13 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Damit liegt eine weitere Schlappe der HUK-COBURG vor. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Völklingen verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken mit Urteil vom 4.2.2015 – 16 C 253/14 (11) -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem im Bereich des Landgerichts Saarbrücken viel über die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken und das BGH-Urteil VI ZR 357/13 diskutiert wurde, geht das Amtsgericht Völklingen an der Saar durch die junge Richterin D. einen anderen Weg und bezieht sich auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 8.5.2014 – 4 U 61/13 -. Die Rechtsprechung des LG Saarbrücken wird in den Urteilsgründen zu Recht völlig ignoriert, zumal das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – noch nicht rechtskräftig ist.  Allerdings wird auf den BGH Bezug genommen, aber korrekter Weise auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90), da in diesem Fall der Geschädgte gegen den Schädiger, der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG ist, auf Ersatz des restlichen Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall klagt. Einen Mangel hat allerdings das Urteil. Die erkennende Richterin gebraucht das falsche Wort „Sachverständigengebühren“. Diese gibt es nicht bei freien Kfz-Sachverständigen. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt durch die Kanzlei Imhof und Kollegen, Roßmarkt 23- 29, 63739 Aschffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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