Urteilslisten-Update – 01/2015

Nach einer längeren „Pause“ stellen wir hier nun wieder aktuelle Urteilslisten zum Download im pdf-Format bereit. Urteilslisten im pdf-Format – z.B. zur Vorlage im Gerichtsprozess – gibt es in zyklischer Reihenfolge, die Online-Listen werden täglich gepflegt.

Online:                                              PDF:

130%-Regelung                                 Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                            Download >>>>

Fiktive Abrechnung                            Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage           Download >>>>

Reparaturbestätigung                        Download >>>>

Stundenverrechnungssätze               Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg                  Download >>>>

SV-Honorar / andere Versicherer        Download >>>>

Verbringungskosten                           Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Die Bereitstellung der Listen erfolgt ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Zum Thema Mietwagenrechtsprechung wurde „nur“ noch die Gesamtliste aufbereitet, da die Einsendung von Urteilen stark rückläufig ist. Die separate Liste von Urteilen gegen Fraunhofer wurde deshalb nicht mehr aktualisiert und datiert vom 01.07.2014.

Mietwagenkosten                              Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                       Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Amtsrichter des AG Jülich verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 23.2.2015 – 4 C 453/14 – .

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 23.2.2015 zu den restlichen Sachverständigenkosten, die die Generali Vers. AG vorgerichtlich ohne Rechtsgrund gekürzt hatte. Der Geschädigte suchte nach einem Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der Generali versicherten Fahrzeugs verursacht hatte, einen Sachverständigen in Eschweiler auf, damit dieser ein Schadensgutachten erstellt. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige 1.057,64 €. Die Generali erstattete dem Unfallopfer daraufhin nur 1.026,97 €. Die ersatzpflichtige Versicherung war der Meinung, das Grundhonorar und insbesondere die Nebenkosten der Rechnung seien überhöht. Sie bezog sich dabei auf das Urteil des OLG Dresden. Und genau dieses Urteil fegte der erkennende Amtsrichter der beklagten Generali-Versicherung um die Ohren. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor von dem Schadensgutachter aus Eschweiler zugesandt.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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LG Hanau urteilt im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung und spricht gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. die fiktiven UPE-Aufschläge zu sowie die merkantile Wertminderung und restliche Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.2.2015 – 4 O 818/13 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und – Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir heute ein Urteil über eine fiktive Schadensabrechnung bei einem Unfall in der Nähe von Hanau, bei dem ein Pkw Mercedes-Benz SL 350 durch einen Pkw mit bulgarischem Kennzeichen beschädigt wurde. Nach dem Unfall holte das deutsche Unfallopfer ein Gutachten ein. Aufgrund der im Gutachten angegebenen Reparaturarbeiten ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die durchgeführte Reparatur ließ er durch den Schadensgutachter bescheinigen. Die deutsche Regulierungsgesellschaft, die Schmitz GmbH in Köln, zahlte nur einen Teil des entstandenen Schadens. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites vor dem örtlich zuständigen Landgericht Hanau. Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes. Dabei sprach sie auch die fiktiven UPE-Aufschläge zu. Interessant sind auch die Ausführungen zur merkantilen Wertminderung und zu den restlichen Sachverständigenkosten. Das Urteil wurde dem Autor durch die Rechtsanwälte Imhof und Partner, Roßmarkt 23-29 aus 63739 Aschaffenburg zugesandt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Richter des AG Köln verurteilt im Prozess des Unfallopfers gegen die Unfallverursacherin (VN der HUK-COBURG) zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.1.2015 – 272 C 155/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Norden geht es weiter in den Westen. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. In diesem Fall hat das Unfallopfer nicht gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, geklagt, sondern direkt den Unfallverursacher, den bei der HUK-COBURG Versicherten, gerichtlich wegen des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Der Kläger dieses Verfahrens ist der hiesigen Vorgehensempfehlung gefolgt. Insoweit waren die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – anzuwenden. Auf die Begründung der Einzelfallentscheidung des BGH zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht – VI ZR 357/13 – kam es daher in diesem Rechtsstreit nicht an. Folgerichtig sprach der erkennende Richter der 272. Zivilabteilung des AG Köln dem klagenden Unfallopfer auch den rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkostenbetrag zu. Allerdings verstecken sich in der Urteilsbegründung gefährliche Elemente der Begründung, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten geltend macht. Bei diesem Richter sollte ein Sachverständiger wegen der restlichen abgetretenen Sachverständigenkosten wohl besser nicht klagen. Was meint Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | 2 Kommentare

Richterin des AG Norderstedt verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter, abgetretener Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 13.1.2015 – 46 C 13/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und – Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Norderstedt. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil  zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Wieder war es in diesem Fall die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, ohne Rechtsgrund – und damit rechtswidrig – die berechneten Schverständigenkosten kürzen zu können. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Grundhonorars, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten. Völlig zu Recht hat die junge Richterin der 46. Zivilabteilung des AG Norderstedt bezüglich der von der HUK-COBURG behaupteten Nebenkostendeckelung auf 100,– €, wie es das revisionsrechtlich nicht haltbare Urteil des LG Saarbrücken getan hat, auf das Revisionsurteil des BGH hingewiesen und klar gestellt, dass es grundsätzlich eine pauschale Nebenkostendeckelung auf 100,– € nicht geben kann. Aber auch das Messen der einzelnen Positionen nach JVEG-basierten Gesichtspunkten ist m.E. nicht möglich, da der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) klar entschieden hat, dass das JVEG auf Kostenrechnungen des Privatgutachters weder direkt noch analog übertragbar ist. Die Gründe für die unterschiedliche Betrachtung sind auch vom BGH derzeit gut herausgearbeitet worden. Dies gilt auch heute noch. Zwar versuchen einige Gerichte nun dem LG Saarbrücken zu folgen und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO die JVEG-basierten Beträge anzuwenden. Auch insoweit hat der BGH in seinem vorerwähnten Grundsatzurteil klar gestellt, dass weder dem Schädiger noch dem Gericht eine Preiskontrolle der berechneten Sachverständigenkosten möglich ist. Denn der Streit zwischen Versicherer und Sachverständigen soll nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Die Versicherer haben auch unangemessene Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB zu ersetzen. Sie sind dabei nicht rechtlos, wenn sie der Auffassung sind, die Beträge seien überhöht und damit nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 BGB. In diesem Fall können sich die Versicherer die vermeintlichen Bereicherungsansprüche des Unfallopfers gemäß § 255 BGB analog abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs aktiv gegen die angebliche Überhöhung vorgehen. Allerdings ist es einfacher, auf der Passivseite die Angemessenheit zu bestreiten als auf der Aktivseite im Wege der Klage, die behauptete Überhöhung darzulegen und zu beweisen. Schon von daher müsste nunmehr immer häufiger auf den Vorteilsausglich hingewirkt werden. Insgesamt halten wir das nachfolgende Urteil der jungen Richterin ohne „am Amtsgericht“ für lesenswert. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.11.2014 – 114 C 6415/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Auch diese hat sich zunächst gegen die Aktivlegitimation der Klägerin und dann gegen die Höhe des abgetretenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gewehrt. Nur diese Abwehr der berechtigten Ansprüche war unsubstantiiert. Wenn die VHV der Ansicht ist, die Sachverständigenkosten seien überhöht, so hat sie aus schadendersersatzrechtlichen Gesichtspunkten diese Kosten dem Geschädigten gleichwohl zu ersetzen. Allerdings ist sie nicht schutzlos. Ihr verbleibt der Vorteilsausgleich, indem sie sich analog § 255 BGB den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten läßt und im Wege des abgetretenen Rechts gegen den Sachverständigen vorgeht. Dieser Weg wird allerdings gescheut, weil es einfacher ist, auf der Passivseite Ansprüche abzuwehren als auf der Aktivseite Ansprüche schlüssig darzulegen und zu beweisen. Da die VHV den Vorteilsausgleich nicht gesucht hat, hat dementsprechend  hier die Amtsrichterin unter Bezug auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) der Klage in vollem Umfang statt gegeben. Lest selbst das Urteil der Amtsrichterin des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Die Berufungskammer des LG Frankfurt am Main entscheidet durch die Einzelrichterin zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und weist die Berufung der HUK 24 AG gegen das Urteil des AG Frankfurt mit lesenswerter Begründung zurück (Berufungsurteil vom 30.10.2014 – 2-01 S 204/13 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Berufungsurteil des LG Frankfurt am Main zu den (restlichen) Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder versuchte die HUK 24 AG die berechneten Sachverständigenkosten nach werkvertraglichen Gesichtspunkten zu kürzen. Auch in diesem Fall erlitt die HUK-COBURG eine Niederlage. Auch diese Entscheidung der Berufungskammer des LG Frankfurt am Main stellt wieder eine satte Bauchlandung der HUK-COBURG bei den Sachverständigenkostenkürzungen dar. Es kommt offensichtlich nicht besonders gut an, wenn durch die eintrittspflichtige Kfz.-Haftpflichtversicherung versucht wird, Richter aufs Glatteis führen zu wollen, obwohl diese Ahnung haben. Das OLG Frankfurt zur Rechtsberatung zu zitieren, obwohl das Gesetz inzwischen geändert wurde, erscheint als Dummenfang vom Feinsten, wie wir meinen. Zur Beurteilung der erforderlichen Sachverständigenkosten hat sich die Kammer zu Recht auf BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) bezogen. Auch der von den Anwälten der HUK-COBURG vorgebrachte Verweis auf die Entscheidung des OLG Dresden geht fehl. Die Entscheidung des OLG Dresden hat sich mit dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – überholt. Das muss die HUK-COBURG nun mal akzeptieren, ob es ihr schmeckt oder nicht. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Pforzheim verurteit HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.2.2015 – 4 C 133/14 –

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und schon wieder müssen wir über die HUK-COBURG berichten und ein gegen die HUK 24 AG ergangenes Urteil  des AG Pforzheim vom 19.2.2015 veröffentlichen. Die HUK 24 AG meinte doch allen Ernstes, die berechneten Sachverständigenkosten nach ihrem eigenen Gutdünken kürzen zu können. Dies galt insbesondere für die berechneten Nebenkosten. Diese Kürzungsrechnung hat sie aber ohne das Amtsgericht Pforzheim gemacht. Der zuständige Amtsrichter Dr. G. wies die beklagte HUK 24 AG auf die gesetzmäßige Schadensregulierung hin. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die von ihr vorgenommenen Kürzungen rechtswidrig waren und in der vorgenommenen Form nicht von der Rechtsordnung hingenommen werden können. Insbesondere gefällt die Begründung zu den Nebenkosten. Entscheidend sind die Gesamtkosten des Sachverständigen. Hält ein durchschnittlicher, wirtschaftlich denkender Geschädigter diese für angemessen und zweckmäßig, so sind sie aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten auch erforderlich im Sinne des § 249 BB. Wie die einzelnen Positionen der Rechnung zusammengesetzt sind, ist für die Ex-ante-Sicht unerheblich. Deshalb ist auch die Rechtsprechung des LG Saarbrücken, die einzelne Nebenkosten im einzelnen auf ihre angebliche Überhöhung überprüft,  als absolute Mindermeinung, die lediglich auf den begrenzten regionalen Markt (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 – Seite 5, Punkt 4b) Anwendung finden kann, zu betrachten. Lest selbst das Urteil aus Pforzheim und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mt freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Staatsverschuldung – Nur ein zentrales Problem Griechenlands?

Zur Abwechselung habe ich nachfolgend einen Blog-Beitrag von Goldseiten verlinkt. Beinahe alles, was ich von Prof. Dr. Torsten Polleit bisher gelesen haben, findet meine Zustimmung oder bestätigen mich in meinen Gedanken.

Unsere Politiker waren und sind bemüht, uns Deutschen die Griechen als ein Volk der Faulen und Schmarotzer „zu verkaufen“.  Dabei ist in Griechenland „der kleine Mann“ auch nur  das Opfer „unfähiger“ Politiker, wie die Völker überall in Europa.  Die Verschuldung Griechenlands allein bei der EU und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) gibt Prof. Dr. Pollteit mit etwa 234 Mrd. Euro an.

Deutschlands Staatsverschuldung wird heute – offiziell – mit 2 Billionen, 185 Milliarden Euro beziffert, steigend um 1.556 Euro pro Sekunde.

Deutschlands Staatsverschuldung

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.12.2014 – 108 C 4839/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir noch ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG. Offenbar lernen die es doch nie? Wieder musste die HUK-COBURG verklagt werden, um zu erreichen, dass vollständiger Schadensersatz, wie es § 249 BGB vorsieht, geleistet wird. In diesem Fall war die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vorgerichtlich nicht in der Lage oder nicht bereit, vollständigen Schadensersatz für ein Schadensereignis zu leisten, dessen Haftung unstreitig voll bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, der HUK-COBURG All. Vers. AG., lag. Also musste notgedrungen aus abgetretenem Recht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen diese beratungsresistente Versicherung rechtshängig gemacht werden. Wie man sieht, mit Erfolg. Und schon wieder ein Urteil mehr für die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2014 – 29 C 3472/14 (40) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Oldenburg geht es zurück nach Frankfurt am Main. Nachstehend geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit perfekter Begründung als Wochenendlektüre bekannt. Einen Makel trägt leider das Urteil, weil die Brutto- und Nettowerte vertauscht wurden. Ansonsten aber handelt es sich um ein lesenswertes Urteil, wie wir meinen. Auch so kann die BGH-Rechtsprechung im Urteil vom 22.7.2014 zutreffend umgesetzt werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Oldenburg verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich von der HUK-COBURG gekürzten, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2014 – 7 C 7174/14 (X)-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

wieder einmal war es die HUK-COBURG, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die vom Sachverständigen berechneten Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens kürzen zu können. Diese Kürzungsrechnung hatte die HUK-COBURG ohne den Sachverständigen und ohne den erkennenden Richter bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Oldenburg gemacht. Der Geschädigte hatte nämlich den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der  Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten, der die gekürzten Beträge bei dem Amtsgericht Oldenburg einklagte. Der zuständige Richter der 7. Zivilabteilung des AG Oldenburg gab dem Kläger Recht und wies die Argumente des HUK-Anwaltes zurück. Das Urteil wurde dem Autor von dem klagenden Kfz-Sachverständigen zur Veröffentlichung hier im Blog zugesandt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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