Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und – Leser,
von Leipzig geht es weiter nach Norderstedt. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Wieder war es in diesem Fall die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, ohne Rechtsgrund – und damit rechtswidrig – die berechneten Schverständigenkosten kürzen zu können. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Grundhonorars, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten. Völlig zu Recht hat die junge Richterin der 46. Zivilabteilung des AG Norderstedt bezüglich der von der HUK-COBURG behaupteten Nebenkostendeckelung auf 100,– €, wie es das revisionsrechtlich nicht haltbare Urteil des LG Saarbrücken getan hat, auf das Revisionsurteil des BGH hingewiesen und klar gestellt, dass es grundsätzlich eine pauschale Nebenkostendeckelung auf 100,– € nicht geben kann. Aber auch das Messen der einzelnen Positionen nach JVEG-basierten Gesichtspunkten ist m.E. nicht möglich, da der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) klar entschieden hat, dass das JVEG auf Kostenrechnungen des Privatgutachters weder direkt noch analog übertragbar ist. Die Gründe für die unterschiedliche Betrachtung sind auch vom BGH derzeit gut herausgearbeitet worden. Dies gilt auch heute noch. Zwar versuchen einige Gerichte nun dem LG Saarbrücken zu folgen und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO die JVEG-basierten Beträge anzuwenden. Auch insoweit hat der BGH in seinem vorerwähnten Grundsatzurteil klar gestellt, dass weder dem Schädiger noch dem Gericht eine Preiskontrolle der berechneten Sachverständigenkosten möglich ist. Denn der Streit zwischen Versicherer und Sachverständigen soll nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Die Versicherer haben auch unangemessene Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB zu ersetzen. Sie sind dabei nicht rechtlos, wenn sie der Auffassung sind, die Beträge seien überhöht und damit nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 BGB. In diesem Fall können sich die Versicherer die vermeintlichen Bereicherungsansprüche des Unfallopfers gemäß § 255 BGB analog abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs aktiv gegen die angebliche Überhöhung vorgehen. Allerdings ist es einfacher, auf der Passivseite die Angemessenheit zu bestreiten als auf der Aktivseite im Wege der Klage, die behauptete Überhöhung darzulegen und zu beweisen. Schon von daher müsste nunmehr immer häufiger auf den Vorteilsausglich hingewirkt werden. Insgesamt halten wir das nachfolgende Urteil der jungen Richterin ohne „am Amtsgericht“ für lesenswert. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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