AG Frankfurt am Main verurteilt VN der Itzehoer Versicherung zur Zahlung der von der Haftpflichtversicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem Urteil vom 10.2.2015 – 30 C 3560/14-45 – .

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Hamburg-Bergedorf geht es mit den opositiven Urteilen gegen die Kfz-Haftpflichtversicherer weiter nach Frankfurt am Main. Nachstehend geben wir Euch ein kurzes und knappes Urteil des Amtsrichters der 30. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main bekannt. Wieder einmal war es die Itzehoer Versicherung, die nicht gewillt ist, die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich voll auszugleichen. Mit kurzem und knappem Urteil hat der erkennende Amtsrichter des AG Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf die grundlegende BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270 = DS 2014, 90) den Restschadensersatzanspruch begründet. Da die Itzehoer Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nicht den vollen Schadenersatz geleistet hat, hat der Geschädigte bzw. der klagende Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, nicht mehr die Itzehoer Versicherung  für den Rest in Anspruch genommen, sondern – zu Recht – den Unfallverursacher, und damit den Versicherungsnehmer der Itzehoer Versicherung. So erfährt dieser von den rechtwidrigen Machenschaften seiner Versicherung. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt durch den Prozessbevollmächtigten des klagenden Sachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure  Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Richter des AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2014 – 408 C 44/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach dem vor kurzem veröffentlichten Schrottrteil aus Hannover eben wir Euch – wie angekündigt -hier nun ein positives Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder hatte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund, und damit rechtswidrig, gekürzt. Der Geschädigte hat sich die Kürzung nicht gefallen lassen und – zu Recht – Klage erhoben. Immerhin geht es um seinen Anspruch auf vollen Schadensersatz bei voller Haftung der HUK-COBURG. Dem ist auch der erkennende Richter der Abteilung 408 C des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf gefolgt. Er verurteilte zum Jahresschluss die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sahverständigenkosten. Da ging für die HUK-COBURG das Jahr 2014 aber nicht gut zu Ende.  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hannover urteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.11.2014 – 541 C 3345/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zur Abwechslung veröffentlichen wir nach den positiven Urteilen mal wieder ein „Schrotturteil“, das man von der Begründung her schnell wieder vergessen sollte. Die erkennende Amtsrichterin in Hannover hat offenbar vom Schadensersatz überhaupt nichts kapiert. Zuerst fackelt sie ein umfangreiches Feuerwerk ab mit jeder Menge BGH-Mietwagenrechtsprechung, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 bereits entschieden hatte, dass Mietwagenkosten mit den Sachverständigenkosten nicht vergleichbar sind. Danach schwenkt sie in Richtung LG Saarbrücken ein und kürzt dann im Schadensersatzprozess willkürlich die Nebenkosten. Und dabei ist die neuerliche Rechtsprechung des LG Saarbrücken nach der Rückverweisung vom BGH nach meiner Kenntnis noch gar nicht rechtskräftig? Bei der erkennenden Amtsrichterin handelt es sich wohl um eine „Seelenverwandte“ des Präsidenten des LG Saarbrücken und Vorsitzenden der Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken? Zumindest die Bezugnahme auf den „Müll“ aus Saarbrücken legt diesen Verdacht nahe. Lest aber selbst dieses Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Für das kommende Wochenende sind auch wieder positive Urteile geplant und in Arbeit.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Ebersberg verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2014 – 7 C 321/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

es geht jetzt Schlag auf Schlag. Schon wieder müssen wir ein Urteil gegen die HUK-COBURG veröffentlichen. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die ohne Rechtsgrund, und damit rechtwidrig, die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich gekürzt hatte. Diese unberechtigte Kürzung nahm der Geschädigte nicht hin und beanspruchte – zu Recht – vollständigen Schadensausgleich mit Hilfe des Gerichts. Und wieder hat die HUK-COBURG durch sinnlose Kürzungen einen Prozess provoziert, den sie dann letztlich – mit Recht – verloren hat. Sind die bisher verlorenen Prozesse noch nicht Lehrgeld genug? Aber, wir wir wissen, ist die HUK-COBURG beratungsresistent. Und so werden noch weitere Urteile gegen die HUK-COBURG ergehen. Da bin ich mir sicher. Lest selbst das Urteil aus Ebersberg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.10.2014 – 32 C 3620/14 (86) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach dem interessanten Bericht über die Vorgaben des BVSK zur Erstellung seiner Honorarumfrage, die laut BGH ohnehin keiner kennen muss, geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtswidrig und ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten, die immerhin ein Indiz für die erforderlichen Sachverständigenkosten bilden, kürzte. Damit verstieß sie gegen die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947), aber auch gegen das BGH-Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – (BGH DS 2014, 228). Zu Recht wurde daher die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG kosten- und auslagenpflichtig sowie verzinslich zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Lest bitte selbst das recht kurze Urteil gegen die HUK-COBURG und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der BVSK schwingt weiterhin eifrig die Schaufel als „Totengräber“ für den Berufsstand der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen und schreibt seinen Mitgliedern nun vor, dass die Abrechnung der Nebenkosten auf Grundlage des JVEG zu erfolgen hat?

Über den BVSK gab es in der langjährigen Geschichte von Captain HUK ja schon einiges zu berichten. Dass sich der BVSK nicht unbedingt als „Freund“ der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen versteht, ist sicher auch dem Dümmsten nicht verborgen geblieben? Ein Grund dafür könnte möglicherweise sein, dass ein erheblicher Anteil der im BVSK organisierten Sachverständigen im Auftrag der Versicherer tätig sind. Also nix mit „frei und unabhängig“.

In der Vergangenheit gab es z.B. ein „Abkommen“ des BVSK mit der HUK Coburg Versicherung in Gestalt des sog. „Gesprächsergebnisses“ in mehrfacher (langjähriger) Auflage, das den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen jede Menge Schwierigkeiten bei der Durchsetzung korrekt fakturierter Sachverständigenkosten bereitete. Unzählige Gerichtsprozesse mit der HUK Coburg waren die Folge dieser „Gesprächsergebnisse“, sofern sich der Sachverständige nicht an die „Vorgaben“ der HUK halten wollte.

Das muss man sich mal reinziehen. Der Versicherer des Schädigers will dem Sachverständigen des Geschädigten vorschreiben, wie der SV (als freier Unternehmer) sein Honorar zu bemessen hat. Der Schädiger bestimmt demnach die Höhe des Schadensersatzes – und das mit aktiver Unterstützung eines Berufsverbandes? Dreister geht es wohl nimmer, oder? So etwas nennt man eine schallende Ohrfeige für das gesamte Schadensersatzrecht.

Nachdem aufgrund von Ermittlungen des Bundeskartellamtes das „Gesprächsergebnis“ seitens des BVSK zurückgezogen werden musste, „entwickelte“ die HUK ein sog. „Honorartableau“ auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung, was am Ende nichts anderes war und ist, als das „Gesprächsergebnis“ im neuen Outfit. Im Angesicht des warnenden Zeigefingers durch das Kartellamt musste der BVSK hierbei natürlich im Hintergrund bleiben.

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AG Dortmund verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK vorgerichtlich nicht ersetzt hatte, mit Urteil vom 12.2.2015 – 411 C 8843/14 – .

Sehr geehrte Captain Huk-Leserinnen und Leser,

wieder einmal musste ein deutsches Gericht bemüht werden, weil die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG,  nicht in der Lage oder nicht gewillt war, bei vollständiger Haftung vollständigen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu leisten. So war der Geschädigte gezwungen, mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe seinen vollständigen Schadensersatzbetrag einzuklagen. Dabei hat der Geschädigte aber nicht mehr den Versicherer, der ohnehin weitere Schadensersatzleistungen bereits vorgerichtlich abgelehnt hatte, in Anspruch genommen, sondern den Schadensverursacher direkt. Bekanntlich ist das durchaus möglich, denn Fahrer, Halter und Versicherer haften als Gesamtschuldner. Einer der Gesamtschuldner kann für den Rest voll in Anspruch genommen werden. Folgerihtig ist im Rechtsstreit der dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde liegt, der Unfallverursacher persönlich verklagt worden. Lest selbst das  Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt von den Rechtsanwälten Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit umfangreicher Begründung im Urteil vom 29.12.2014 – 99 C 4334/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein „Marathon-Urteil“ über 17 Seiten aus Halle an der Saale zu den erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit einer guten Begründung bekannt. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die nicht gesetzestreu Schadensersatz leistete, obwohl die volle Haftung der HUK 24 AG bestand. Wieder musste gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die HUK-COBURG in Anspruch genommen werden. Wieder bestritt die HUK 24 AG die Aktivlegitimation des Klägers. Allerdings gingen ihre Einwände ins Leere. Insoweit war ihr Bestreiten unsubstantiiert. Nicht recht verständlich ist die Kostenquotelung. Nach Angaben des Einsenders wurde gegen die Kostenverteilung Beschwerde eingelegt. Lest aber selbst das umfangreiche Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2014 – 29 C 3478/14 (40) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier geben wir Euch  ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die nicht entsprechend dem Gesetz die Schadensregulierung vorgenommen hatte. Wieder musste gegen diese Versicherung, die meint eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage Schadenspositionen kürzen zu können, gerichliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die bisher verlorenen Prozesse stören die HUK-COBURG offenbar nicht. Lest selbst das weitere für die HUK-COBURG negative Urteil des AG Frankfurt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Langenfeld verurteilt VN der Provinzial der Rheinprovinz zu der Zahlung der von der Provinzial vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.1.2015 – 31 C 128/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier veröffentlichen wir ein Urteil aus Langenfeld (Rheinland) zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der Provinzial Versicherung der Rheinprovinz. Auch in diesem Fall musste die Versicherungsnehmerin das ausbaden, was ihre Kfz-Haftpflichrversicheerung ihr eingebrockt hatte. Das Urteil ist sehr umfangreich begründet, jedoch wieder mit Angemessenheitsvergleichen unter Einbeziehung der BVSK-Honorarbefragung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Fürstenfeldbruck verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung mit Urteil vom 19.12.2014 – 7 C 1337/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum Samstagnachmittag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein positives Urteil aus Fürstenfeldbruck zur fiktiven Schadensabrechnung. Wieder war es die HUK-COBURG, die bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hat. Der Geschädigte war daher genötigt, mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe den Restschadensersatz gerichtlich geltend zu machen. Dabei hat der Geschädigte dann – zu Recht – nicht  mehr die HUK-COBURG, die ohnehin die Restzahlung verweigert hatte, sondern den VN der HUK-COBURG verklagt. Dieser hat mit Zustellung der Klageschrift durch das Gericht dann so beiläufig auch erfahren, wie seine Kfz-Haftpflichtversicherung Unfallschäden reguliert, nämlich gegen Recht und Gesetz. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Karlsruhe verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG als beauftragter Schadensregulierer nicht ersetzt hatte, mit Urteil vom 20.11.2014 – 2 C 257/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend eben wir Euch zum Wochenende ein positives Urteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Die Beklagte zu 2) war das Deutsche Büro Grüne Karte und die Beklagte zu 1) war die HUK-COBURG. Auch in diesem Verfahren hat die HUK-COBURG vortragen lassen, dass die Nebenkosten der Sachvertändigenkostenrechnung sich nach den Bestimmungen des JVEG richten müssten. Dabei verkennt die HUK-COBURG, dass der BGH wiederholt die Übertragbarkeit des für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Bestimmungen des JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedlichen Haftungssituationen abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH NZV 2007, 182). Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass eine Übertragung der  Bestimmungen des JVEG auf Privatgutachter weder direkt noch anolog angebracht ist. Gleichwohl – und damit die BGH-Rechtsprechung ignorierend – trägt die HUK-COBURG selbstherrlich vor, dass die Nebenkosten nach JVEG zu messen seien. Bis auf eine Ausnahme (LG Saarbrücken) ist dieser unsinnige Vortrag auf taube Ohren gefallen. Aber man sieht darin, dass es die HUK-COBURG mit der BGH-Rechtsprechung nicht so genau nimmt. Dabei gelten BGH-Grundsatzurteile auch für die Coburger Versicherung, mag es ihr schmecken oder nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG Karlsruhe und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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