Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Hamburg-Bergedorf geht es mit den opositiven Urteilen gegen die Kfz-Haftpflichtversicherer weiter nach Frankfurt am Main. Nachstehend geben wir Euch ein kurzes und knappes Urteil des Amtsrichters der 30. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main bekannt. Wieder einmal war es die Itzehoer Versicherung, die nicht gewillt ist, die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich voll auszugleichen. Mit kurzem und knappem Urteil hat der erkennende Amtsrichter des AG Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf die grundlegende BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270 = DS 2014, 90) den Restschadensersatzanspruch begründet. Da die Itzehoer Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nicht den vollen Schadenersatz geleistet hat, hat der Geschädigte bzw. der klagende Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, nicht mehr die Itzehoer Versicherung für den Rest in Anspruch genommen, sondern – zu Recht – den Unfallverursacher, und damit den Versicherungsnehmer der Itzehoer Versicherung. So erfährt dieser von den rechtwidrigen Machenschaften seiner Versicherung. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt durch den Prozessbevollmächtigten des klagenden Sachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker