Hier ein aktuelles Urteil aus Bielefeld zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung und deren Versicherungsnehmer. Mit Entscheidung vom 16.02.2015 (403 C 397/14) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Bielefeld zur Erstattung außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine positive Entscheidung. Bemerkungen wie die folgende sind jedoch entbehrlich:
„Auch die Schreibkosten sind erstattungsfähig. Die Klägerin hat hierzu substantiiert dargelegt, dass vom Sachverständigen eine Schreibkraft beschäftigt werde, die für die Abfassung des vom Sachverständigen diktierten Gutachtens eingesetzt werde.“
Weshalb sollte der Geschädigte im Schadensersatzprozess (Geschädigter gegen Schädiger) darlegen, ob der Sachverständige eine Schreibkraft hat oder nicht? Gibt es vielleicht keine Schreibkosten, wenn der SV das Gutachten selbst schreibt? Ist ein Sachverständiger „ehrenamtlich“ für die Versicherer tätig?
Gemäß aktueller Entscheidung des BGH muss z.B. eine Versicherung bei der Auszahlung einer Kapital-Lebensversicherung dem Kunden nicht einmal offenlegen, wie sich die Gewinnanteile und Überschüsse für das eingezahlte Kapital des Versicherten zusammensetzen bzw. wie diese ermittelt werden. Die können bei den Riesensummen also immer schön weiter die Leute „an der Nase herumführen“ und mit ihrer „Blackboxes“ machen, was ihnen gefällt. Selbst dann, wenn der Kunde im 4-, 5- oder 6-stelligen Euro-Bereich übervorteilt werden sollte.
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