Berufungskammer des LG Zweibrücken mit lesenswertem Urteil vom 27.5.2014 – 3 S 26/13 – zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke-Mietpreisspiegel.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

für diejenigen, die sich nicht oder nicht gänzlich in den Karnevalstrubel hineinziehen lassen wollen, veröffentlichen wir hier ein prima Berufungsurteil des LG Zweibrücken zu den Mietwagenkosten mit 17 Seiten Urteilsumfang. In der ersten Hälfte der umfangreichen Urteilsbegründung führt die Berufungskammer aus, warum Schwacke und nicht Fraunhofer anzuwenden ist bzw. warum die Miewagenkosten auch nicht nach Fracke geschätzt werden können. Da es bei der Erforderlichkeit des Geldbetrages, der zur Schadensbeseitigung aufzuwenden ist, auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt, ist eine mathematische Mittelung von irgendwelchen Zahlen, die unter Umständen der Geschädigte gar nicht kennt und auch nicht kennen muss, ohnehin schon nicht nachvollziehbar. Insoweit überzeugen die Ausführungen der Kammer unter Mitwirkung des Präsidenten des Landgerichts. Daran anschließend erfolgt eine Zerbröselung der nachträglichen Internetangebote, die immer wieder von den eintrittspflichtigen Versicherern im Nachhinein (!) angeführt werden. Es kommt auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Sodann macht die Kammer Ausführungen, wer zur Schadensminderung beweisbelastet ist. Die Berufungskammer des LG Zweibrücken hat sich damit mit zutreffenden Argumente eindeutig gegen das OLG Zweibrücken positioniert, das bekanntlich das arithmetische Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer als erforderliche Mietwagenkostenbasis ansieht. Unsere Meinung ist, dass so langsam  einige Gerichte aufwachen und feststellen, dass mit der Schadensregulierung nach § 249 BGB wohl einiges aus dem Ruder gelaufen ist und dass viele Richter den Versicherern in der Vergangenheit auf den Leim gegangen sind. Auf jeden Fall hat sich die Berufungskammer in Zweibrücken (Rheinland-Pfalz) mit diesem Berufungsurteil richtig Mühe gemacht, um die bestehenden Missstände klar und deutlich aufzuzeigen. Gebt bitte Eure Meinungen zu diesem Urteil kund.

Viele Grüße zum Rosenmontag
Willi Wacker

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AG Aachen musste über eine Kürzung der Sachverständigenkosten durch die LVM um 9,52 € entscheiden und diese und ihren VN als Gesamtschuldner kostenpflichtig und verzinslich verurteilen. (AG Aachen Urteil vom 8.1.2015 – 100 C 456/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

man kann es kaum glauben, aber es ist wahr. Das Amtsgericht Aachen musste sich mit einer Klage des Kfz-Sachverständigen befassen, weil die LVM-Versicherung – Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. – nicht gewillt war, auch die restlichen berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 9,52 € zu erstatten. Für die rechtswidrige Kürzung musste ein deutsches Gericht bemüht werden. Das nicht am 1. April, wie man meinen könnte, sondern im Herbst des Jahres 2014. Mit der geringen Kürzung durch die LVM konnte sich – zu Recht – der Kfz-Sachverständige nicht einverstanden erklären. Er klagte aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger und dessen Versicherung, die LVM-Versicherung in Münster. Mit Recht, weil die Kürzung rechtswidrig war, verurteilte das Gericht die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und verzinslich zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten 9,52 € sowie zur Tragung der vorgerichtlichen Kosten des Klägers. Das Urteil wurde uns übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Johannes Klotz aus 54673 Neuerburg. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) mit kritisch zu betrachtendem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten (AG Halle a.d. Saale Urteil vom 22.12.2014 – 92 C 1314/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach dem historischen, aber gleichwohl interessanten, BGH-Urteil aus dem Jahre 1982 geben wir Euch hier, praktisch als Kontrastprogramm,  ein weiteres Schrotturteil der Vizepräsidentin des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG.bekannt.  Einfach nur noch unerträglich, welchen Mist diese Vertreterin der „Frauenquote“ hier in Halle produziert. Die bezieht sich bei einem Schadensfall aus 2010 auf ein Urteil des OLG Dresden aus 2014. Die ohnehin unzutreffende Rechtsmeinung des OLG Dresden konnte der Geschädigte sicher schon bei der Beauftragung im Jahr 2011 erahnen? Sogar gegen die Rechtsprechung des BGH wird entschieden. Denn der BGH war mit seinem Urteil VI ZR 357/13 zwar anderer Meinung wie das OLG Dresden. Aber offenbar interessiert das die  erkennende Richterin  aus Halle wenig.  Die Grundsatz-Urteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (veröffentlicht ua. in NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90)  werden zwar erwähnt, jedoch nicht angewendet, sondern im Sinne der Versicherungswirtschaft fehlinterpretiert. Und zum guten Schluss werden die Sachverständigenkosten auch noch nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gekürzt, obwohl im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen, denn es geht einzig und allein um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB.  Eine wirklich schlechte juristische Leistung der Vizepräsidentin des AG Halle an der Saale. Was denkt ihr? Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Der IVa-Zivilsenat entscheidet mit einem interessanten Revisionsurteil in einem Sachverständigenverfahren mit Urteil vom 3.3.1982 – IVa ZR 256/80 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum Wochenende geben wir Euch  hier ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1982  bekannt. Es handelt sich um ein Urteil zum Sachverständigenverfahren. Eine wirklich interessante Lektüre zu diesem Thema, wie wir meinen. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. Vielen Dank an den Sachverständigen, der uns auf das Urteil aufmerksam machte. Entschieden hatte damals der IVa Zivilsenat des BGH.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München schreibt der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse ins Versicherungsstammbuch, wie korrekt Schadensersatz zu leisten ist mit Urteil vom 3.12.2014 – 341 C 22796/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum närrischen Wochenende veröffentlichen wir hier wieder eine „linke Nummer“ der HUK-COBURG zur fiktiven Schadensabrechnung. Seitens der HUK-COBURG wurde wieder alles bestritten, was es zu bestreiten gab – einschließlich  Unfallhergang, Sachverständigenkosten und auch die Verbringungskosten. Damit hätten die Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG doch wissen müssen, dass nur substantiiertes Bestreiten erheblich ist. Nur wenn die Beklagtenseite substantiiert – und nicht nur ins Blaue hinein – bestreitet, muss das Gericht in die Beweisstation eintreten. Ist das Bestreiten unerheblich, kann das Gericht „kurzen Prozess“ machen und dem Klagebegehren stattgeben. So war es auch hier. Die Amtsrichterin des AG München hat mit einer umfangreichen Begründung „kurzen Prozess“ gemacht und die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands  vollumfänglich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Dabei hat die erkennende Amtsrichterin auch zutreffend festgestellt, dass der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Deshalb gehen eventuell überteuerte Rechnungen des Sachverständigen grundsätzlich nicht in das Risiko des Geschädigten. Vielmehr ist der Schädiger auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Die HUK-COBURG ist daher – zu Recht – mit ihren unerheblichen Argumenten abgebügelt worden. Leider hat die Amtsrichterin das Wort „Gebühren“ benutzt. Dadurch leidet das Urteil etwas in seiner Qualität, denn es gibt keine Sachverständigengebühren. Lest selbst das gut begründete Urteil des AG München und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Sondershausen legt mit Beschluss vom 26.09.2014 – 1 C 196/14 – der VN der Allianz-Versicherung als Unfallverursacherin die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache auf.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend geben wir Euch hier den Beschluss des AG Sondershausen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der Allianz Versicherung bekannt, nachdem die Allianz nach Klageerhebung gezahlt hatte. Schlecht gelaufen für die Unfallverursacherin, könnte man sagen. Eigentlich hätte die Allianz Versicherung gar nicht Prozessbevollmächtigte der Beklagten sein dürfen. Die erkennende Amtsrichterin hat auch so „kurze fünfe gemacht“ und der VN der Allianz die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Da wird sich die Allianz-Versicherte aber gefreut haben. Leider hat auch in diesem Verfahren das Gericht den Begriff der Gebühren benutzt, obwohl es solche im Kfz-Sachverständigenwesen nicht gibt. Lest aber selbst den Beschluss und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Fürstenwalde / Spree verurteilt kostenpflichtig und verzinslich die KRAVAG Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit lesenswertem Urteil vom 11.6.2014 – 26 C 299/13 -.

Hallo, verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsrichters S. der 26. Zivilabteilung des Amtsgerichts Fürstenwalde an der Spree (Land Brandenburg). Wie so oft ging es um gekürzte Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Da dieses Urteil eingetippt werden musste, dauerte es einige Zeit, bis das Urteil komplett veröffentlicht werden konnte. Wir bitten dies zu entschuldigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2014 – 104 C 3969/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Frankfurt am Main geht es zurück nach Halle an der Saale. Hier und heute veröffentlichen wir für Euch wieder ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Wieder einmal meinte die HUK-COBURG berechtigt zu sein, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dieses Recht steht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zu. Das gilt sowohl für das Grundhonorar al auch die Nebenkosten, denn weder das Gericht noch der Schädiger sind berechtigt, eine Kontrolle der berechneten Preise durchzuführen (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Zu Recht hat der Amtsrichter der 104. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen. Daher wurde die beklagte HUK 24 AG zu Recht – und mit Recht! – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Frankfurt am Main verurteilt aus abgetretenem Recht die R+V Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.9.2014 – 32 C 1118/14 (41) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

wir bleiben in Frankfurt und stellen Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die R+V Versicherung vor. Die Richterin hat es sich einfach gemacht und sich vollumfänglich auf das BGH-Urteil VI ZR 225/13 berufen. Die einleitenden Sätze „Die Sachverständigenkosten sind nur in der üblichen Höhe zu erstatten.“ und „Der Rahmen des Erforderlichen, und damit die Höhe des abgetretenen Anspruchs, richtet sich im Zweifel nach der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung, welche tatrichterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegt.“ sind natürlich voll daneben. Aber nach den BGH-Zitaten ist dann keine Rede mehr von „Üblichkeit“. Die Richterin bekommt dann doch noch die Kurve und verurteilt die beklagte R+V-Versicherung zur Zahlung der vogerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten. Ob im Richter-Blog auch über dieses Urteil, das gegen die R+V Allgemeine Versicherungs AG ergangen ist, berichtet wird? Ich glaube kaum! Lest selbst das Frankfurter Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Frankfurt am Main weist zunächst mit Beschluss vom 24.7.2014 die VHV auf BGH ZR 225/13 hin und verurteilt diese dann mit Urteil vom 14.10.2014 – 30 C 2874/14 (25) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserinnen und Leser ,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten vom 14.10.2014 – sowie den zugehörigen Beschluss vom 24.07.2014 – mit einem interessanten Hinweis auf VI ZR 225/13 gegen die VHV Versicherung bekannt. Auch bei dem Amtsgericht Frankfurt differenziert man offensichtlich aufgrund des letzten BGH-Urteils zu den Sachverständigenkosten nach Abtretung an Erfüllungs Statt nach dem jeweiligen Stand des Klägers und nach bezahlter oder nicht bezahlter Rechnung. Diese Differenzierung halte ich zwar für verfehlt, da es keinen Unterschied machen kann, ob eine Rechnung bezahlt, teilbezahlt oder gar nicht bezahlt ist. Auch die Belastung mit einer  Zahlungsverpflichtung ist der Zahlung gleichgestellt. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Freistellungsanspruch statt einem Zahlungsanspruch. Ist der Anspruch des Sachverständigen auf Zahlung des berechneten Werklohns jedoch durch Zahlung des Geschädigten erfüllt, hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger und / oder dessen Versicherer gemäß der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270) einen vollen Ersatzanspruch auf die Differenz zu dem vom Versicherer erstatteten  Betrag. Insofern hat das erkennende Gericht zutreffend in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Lest bitte Urteil und Beschluss des AG Frankfurt am Main selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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Einzelrichterin der Berufungskammer des LG Halle an der Saale weist Berufung der HUK-COBURG als unbegründet zurück und bestätigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt war (LG Halle a.d.Saale Berufungsurteil vom 9.12.2014 – 2 S 126/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Halle an der Saale. Nachstehend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal hatten die Sachbearbeiter des Schadensteams der HUK-COBURG Allgemeinen Versicherungs AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gekürzt. Da die restlichen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten waren, klagte dieser den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Halle an der Saale ein. Der Amtsrichter gab der Klage statt. Die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG meinte jedoch, mit dem Kopf durch die Wand zu müssen und legte gegen das Urteil des AG Halle Berufung ein. Die 2. Zivilkammer des LG Halle als Berufungskammer wies jedoch die Berufung als unbegründet zurück. Das Berufungsurteil des LG Halle stellt daher ein weiteres Fiasko für die HUK-COBURG dar. Das wievielte ist es eigentlich? Lest selbst das Berufungsurteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.11.2014 – 111 C 6689/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von München geht es weiter nach Leipzig. Nachstehend geben wir Euch  ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es diese Kfz-Haftpflichtversicherung, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten einfach kürzen zu können. Aufgrund der Klage des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gab die erkennende Amtsrichterin M. der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig der HUK-COBURG die passende – und zutreffende – Antwort, indem sie auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hinwies und entsprechend urteilte. Auch auf den plumpen Versuch der Anwälte der HUK-COBURG, die auf ein völlig unzutreffendes Urteil des AG München hinwiesen, fiel die erkennende Amtsrichterin nicht herein. Wieder ein schöner Erfolg für den Geschädigten und eine Klatsche für die HUK-COBURG, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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