Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
für diejenigen, die sich nicht oder nicht gänzlich in den Karnevalstrubel hineinziehen lassen wollen, veröffentlichen wir hier ein prima Berufungsurteil des LG Zweibrücken zu den Mietwagenkosten mit 17 Seiten Urteilsumfang. In der ersten Hälfte der umfangreichen Urteilsbegründung führt die Berufungskammer aus, warum Schwacke und nicht Fraunhofer anzuwenden ist bzw. warum die Miewagenkosten auch nicht nach Fracke geschätzt werden können. Da es bei der Erforderlichkeit des Geldbetrages, der zur Schadensbeseitigung aufzuwenden ist, auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt, ist eine mathematische Mittelung von irgendwelchen Zahlen, die unter Umständen der Geschädigte gar nicht kennt und auch nicht kennen muss, ohnehin schon nicht nachvollziehbar. Insoweit überzeugen die Ausführungen der Kammer unter Mitwirkung des Präsidenten des Landgerichts. Daran anschließend erfolgt eine Zerbröselung der nachträglichen Internetangebote, die immer wieder von den eintrittspflichtigen Versicherern im Nachhinein (!) angeführt werden. Es kommt auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Sodann macht die Kammer Ausführungen, wer zur Schadensminderung beweisbelastet ist. Die Berufungskammer des LG Zweibrücken hat sich damit mit zutreffenden Argumente eindeutig gegen das OLG Zweibrücken positioniert, das bekanntlich das arithmetische Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer als erforderliche Mietwagenkostenbasis ansieht. Unsere Meinung ist, dass so langsam einige Gerichte aufwachen und feststellen, dass mit der Schadensregulierung nach § 249 BGB wohl einiges aus dem Ruder gelaufen ist und dass viele Richter den Versicherern in der Vergangenheit auf den Leim gegangen sind. Auf jeden Fall hat sich die Berufungskammer in Zweibrücken (Rheinland-Pfalz) mit diesem Berufungsurteil richtig Mühe gemacht, um die bestehenden Missstände klar und deutlich aufzuzeigen. Gebt bitte Eure Meinungen zu diesem Urteil kund.
Viele Grüße zum Rosenmontag
Willi Wacker