Mit Entscheidung vom 08.12.2014 (912 C 211/14) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zum Ausgleich des vorgerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Wesentlichen basiert das Urteil auf einer korrekten Begründung.
Die Argumentation zu den Portokosten ist jedoch völlig daneben. Insbesondere dann, wenn man sich damit selbst widerspricht. Woher sollte ein Geschädigter „ex ante“ erkennen, dass die Portokosten in der „Kommunikationspauschale“ enthalten sein sollen, zumal dieser Einwand sowieso jeglicher Grundlage entbehrt? Der Einzige, der nämlich wirklich weiß, welche Kosten in Pauschalen enthalten sind oder nicht, ist wohl NUR der Sachverständige? Wieder ein „Oberlehrer-Versuch“, mit dem in die Rechnungsgestaltung des freiberuflichen Kfz-Sachverständigen willkürlich eingegriffen wurde.
BGH – VI ZR 67/06:
„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).“
Hat der Geschädigte hier den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt? Ja, hat er! Dann bleibt auch kein Raum für irgendwelche Kürzungen durch das Gericht.
Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.
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