Amtsrichterin des AG München weist mit zutreffender Begründung der Verfügung vom 1.10.2014 – 334 C 22127/14 – auf die bestehende Rechtslage hin.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

Anfang dieses Monats hatten wir hier über den Skandal bei der Münchner Justiz beim Amts- und Landgericht München berichtet. Nachstehend geben wir Euch eine Verfügung des Dezernates 334 C des AG München zu den Sachverständigenkosten vom 01.10.2014 bekannt. Diese Verfügung der Amtsrichterin W. zeigt, dass es auch anders – nämlich rechtlich korrekt – in München geht. Wir hoffen daher, dass die Einwirkungen der beiden Kammern des LG München nicht auf fruchtbaren Boden bei den Richterinnen und Richtern des AG München fällt. Immerhin sind die Richter und Richterinnen keinen Weisungen unterworfen und lediglich dem Gesetz verpflichtet. Lest selbst die Münchner Verfügung und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis urteilt zu der fiktiven Schadensabrechnung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 13.8.2014 – 26 C 502/14 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach einer kurzen krankheitsbedingten Pause melde ich mich zurück. Unserem Hans Dampf danke ich, dass er mich während meines Ausfalls tatkräftig beim Veröffentlichen von Urteilen vertreten hat. Nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Saarlouis im Saarland zur fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens bekannt. Die Kürzung des Schadensersatzes erfolgte durch den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer auf der Grundlage eines „Prüfberichtes“ durch die DEKRA. Die DEKRA ist sich auch wirklich für keine Schandtat zu schade. Und die Versicherer hören wohl nie auf mit dem „Beschiss“ des Geschädigten aufgrund eines bestellten Prüfberichtes. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Neunkirchen urteilt zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes mit teilweise mehr als fragwürdigen Entscheidungsgründen (5 C 121/14 (52) vom 08.12.2014)

Als kleines Kontrastprogramm zur sauberen juristischen Aufarbeitung des AG Völklingen, hier ein „Saarland-Schrotturteil“ aus Neunkirchen (5 C 121/14 (52)  vom 08.12.2014) gegen das Deutsche Büro Grüne Karte, bei dem es jedem halbwegs gebildeten Juristen „die Schuhe auszieht“. Zum einen nimmt das Gericht Bezug auf BGH VI ZR 357/13 (= Entscheidung zur Abtretung an Erfüllungs statt), obwohl der Geschädigte selbst geklagt hatte (= BGH VI ZR 225/13). Zum anderen kürzt hier das Gericht willkürlich die Nebenkosten und stellt darüber hinaus noch wilde (unqualifizierte) Behauptungen auf, was im Grundhonorar des Sachverständigen enthalten sein muss und was nicht. Last not least bleibt die korrekte Rechtsprechung des Saarländischen OLG unerwähnt, da dem Gericht die (falschen) Entscheidungen des LG Saarbrücken wohl eher ins Konzept passen?

Lieber Richter: Der Einzige, der wirklich weiß, welche Nebenkosten bereits im Grundhonorar einer Sachverständigenrechnung enthalten sind und welche nicht, ist der jeweilige Sachverständige. Der alleine kennt die betriebswirtschaftlichen Grundlagen seiner Kostenkalkulation. Alles andere sind Spekulationen aus der Glaskugel.

Des weiteren sind Kürzungen im Schadensersatzprozess ein Verstoß gegen BGH VI ZR 67/06, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen eingehalten hat, was hier ja wohl außer Frage steht? Darüber hinaus ist gemäß VI ZR 225/13 die Beklagtenpartei in der Beweispflicht für einen möglichen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht nach § 254 BGB. Was hier seitens des Gerichts jedoch aktiv betrieben wird, ist die Beweislastumkehr hin zur Klägerseite, die in der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung schlichtweg unzulässig ist.

Oder in der Zusammenfassung: „Willkürrechtsprechung nach Gutsherrenart“ die ihresgleichen sucht. „Dorfrichter Adam“ lässt grüßen.

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AG Völklingen verurteilt HUK Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die von der HUK außergerichtlich gekürzt wurden (5 C 206/14 (14) vom 03.12.2014)

Mit Entscheidung vom 03.12.2014 (5 C 206/14 (14)) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Völklingen zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, die im außergerichtlichen Verfahren – wie so oft – von der HUK gekürzt wurden. Kläger in diesem Verfahren war der Geschädigte.

Wieder eine Niederlage der HUK und ein Beleg dafür, dass es auch im Saarland Tendenzen zur korrekten Rechtsprechung gibt. Der Amtsrichter „peifft“ nämlich hier auf das LG Saarbrücken und hält sich an die korrekte Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und damit auch an die entsprechenden Entscheidungen des BGH. Recht so! Das Amtsgericht in Völklingen hat den Sachverhalt umfangreich erörtert und die Rechtslage klargestellt. Wieder ein Richter, vor dem man die Kappe ziehen kann.

Warum ignorieren eigentlich diverse andere Amtsgerichte im Saarland die Entscheidung des Saarländischen OLG sowie des BGH und ziehen es vor, die „Willkür-Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken anzuwenden? Sehr seltsam, oder? Insbesondere wenn man sich jederzeit auf das OLG Saarbrücken berufen kann mit dem Hinweis, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des LG in der Berufung beim OLG jeweils keinen Bestand hatten.

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Berliner Sahneschnittchen: AG Berlin-Mitte verurteilt VHV Versicherung AG mit interessanter Begründung zur Erstattung der restlichen Mietwagenkosten, die außergerichtlich durch die VHV gekürzt wurden (111 C 3038/13 vom 11.11.2014)

Mit Entscheidung vom 11.11.2014 (111 C 3038/13) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Mitte zur Erstattung restlicher – außergerichtlich durch die VHV gekürzter – Mietwagenkosten verurteilt. Geklagt hatte die Mietwagenfirma aus abgetretenem Recht. Diese Entscheidung bringt die Problematik der Mietwagenkosten voll auf den Punkt.

Der Richter vollzieht hier eine schonungslose Abrechnung zu den Manipulationen der Fraunhofer-Liste, die im Auftrag der Versicherer erstellt wurde, einschl. praktischer Hinweise, wie eine Vermietung in der Regel abläuft. Offensichtlich hat dieser Richter schon selbst Erfahrungen mit der Anmietung eines Mietwagens gesammelt? Ein Urteil, das sich von der aus dem Ruder gelaufenen Rechtsdogmatik zu den Mietwagenkosten gelöst hat und bei dem durch den Richter die Tatsachen Punkt für Punkt aufs Tablett gebracht wurden. Entscheidungen wie diese sind eines Richteramtes wirklich würdig. Dass es sich von der derzeitigen „Willkür-Rechtsprechung“ bei den Mietwagenkosten erfrischend abhebt, ist eigentlich ein trauriges Bild für den Rest der Zunft?

Frei nach Ina Deter:

Ich sprüh’s auf jede Wand – neue (solche) Richter braucht das Land.

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AG Witten verurteilt LVM Versicherung zur Erstattung des vorgerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenhonorars (2 C 806/14 vom 02.12.2014)

Mit Entscheidung vom 02.12.2014 (2 C 806/14) wurde die LVM Versicherung durch das Amtsgericht Witten zur Zahlung der vorgerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte hier der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Wesentlichen ist die Entscheidung korrekt begründet bis auf die Argumentation zu den Schreibkosten. Hier 3 Euro abzuziehen ist (im Schadensersatzprozess) völlig daneben. Eine „Differenz“ von 3 Euro bei den Schreibkosten konnte der Geschädigte natürlich bei Beauftragung sofort erkennen? Völlig absurd, oder?

Das kommt davon, wenn man sich im Schadensersatzprozess werkvertraglichen Gesichtspunkten zuwendet und dann noch entsprechende Urteile des BGH hierzu zitiert. Obwohl es sich im Ergebnis um ein positives Urteil handelt, ist es – unter Betrachtung schadensersatzrechtlicher Grundsätze – durch diesen „Lapsus“ eigentlich doch nur reif für die Tonne? „Oberlehrer“, die entgegen der BGH-Rechtsprechung (z.B. VI ZR 67/06, VI ZR 225/13, VI ZR 471/12 u. VI ZR 528/12) das Sachverständigenhonorar und/oder die Nebenkosten nach Gutsherrenart „freihändig“ festschreiben  oder kürzen wollen, und damit so nebenbei noch sämtliche Grundsätze der freien Marktwirtschaft in Frage stellen, gibt es offensichtlich nicht nur in Hamburg, München und Saarbrücken …?

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AG Aachen verurteilt AchenMünchener Versicherungs AG zum Ausgleich der restlichen Sachverständigenkosten, die außergerichtlich durch die AM Versicherung rechtswidrig gekürzt wurden (120 C 168/14 vom 31.07.2014)

Mit Entscheidung vom 31.07.2014 (120 C 168/14) wurde die AachenMünchener Versicherung AG durch das Amtsgericht Aachen zur Erstattung des restlichen – vorgerichtlich durch die AM Vers. gekürzten – Sachverständigenhonorars verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Ergebnis eine zufriedenstellende Entscheidung bis auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die hier nicht zugesprochen wurden. Die Begründung hierzu überzeugt nicht.

„Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat der Kläger als Sachverständiger nicht.“

Doch lieber Richter – denn es wurde (nur) Schadensersatz geltend gemacht. Dieser Anspruch ändert sich durch eine Abtretung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz.

Da kann man mal sehen, wie man mit einem Satz am Ende Gutes wieder „verhauen“ kann.

Ein weiteres Urteil, das zeigt, dass die Versicherer auf dem Holzweg sind. Zumindest die, die meinen, man könne im Rahmen des aktiven Schadensmanagements ein paar Euro bei den Sachverständigen „herausleiern“. Wie man sieht, ist auch dieser Versuch wieder kläglich gescheitert.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK Coburg Allg. Vers. AG zur Erstattung der vorgerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (912 C 211/14 vom 08.12.2014)

Mit Entscheidung vom 08.12.2014 (912 C 211/14) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zum Ausgleich des vorgerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Wesentlichen basiert das Urteil auf einer korrekten Begründung.

Die Argumentation zu den Portokosten ist jedoch völlig daneben. Insbesondere dann, wenn man sich damit selbst widerspricht. Woher sollte ein Geschädigter „ex ante“ erkennen, dass die Portokosten in der „Kommunikationspauschale“ enthalten sein sollen, zumal dieser Einwand sowieso jeglicher Grundlage entbehrt? Der Einzige, der nämlich wirklich weiß, welche Kosten in Pauschalen enthalten sind oder nicht, ist wohl NUR der Sachverständige? Wieder ein „Oberlehrer-Versuch“, mit dem in die Rechnungsgestaltung des freiberuflichen Kfz-Sachverständigen willkürlich eingegriffen wurde.

BGH – VI ZR 67/06:

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).“

Hat der Geschädigte hier den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt? Ja, hat er! Dann bleibt auch kein Raum für irgendwelche Kürzungen durch das Gericht.

Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

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Amtsrichterin des AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.12.2014 – 102 C 3350/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK Coburg Allgemeine Vers. AG. Seitens der HUK-COBURG wurde offensichtlich wieder alles bestritten und dem Sachverständigen sogar Betrug unterstellt. „Betrüger“ unterstellen rechtskonform arbeitenden Sachverständigen Betrug? Das ist doch eine verkehrte Welt, wie wir meinen. Und so  langsam wird es unerträglich, in wecher Art und Weise die HUK-COBURG vorträgt bzw. vortragen läßt. Es gehört nämlich auch zur Wahrheitspflicht, vor Gericht wahrheitsgemäß vorzutragen. Aber mit der Wahrheit hält es offenbar die HUK-COBURG nicht so genau. Es sollten vielmehr Daten über die HUK-COBURG gespeichert werden, die ihre Betrugsversuche festhalten, als dass durch die Versicherungen unbescholtene Kraftfahrzeugeigentümer durch Speicherung in der HIS-DATEI in den Verdacht des Versicherungsbetruges geraten. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin das Prognoserisiko dem Schädiger aufgelegt. Die HUK-COBURG behauptet zwar großmundig eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht bei der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen, kommt andererseits aber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nach, denn derjenige, der die Verletzung des § 254 II BB behauptet, muss dies auch schlüssig darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff.). Außer heißer Luft hat die HUK-COBURG nichts dargelegt. Peinlich, wie wir meinen.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt VN der Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.12.2014 – 272 C 156/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach dem gestrigen „Schrotturteil“ aus München geben wir Euch zum Sonntag noch ein positives Urteil aus Köln am Rhein zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der Generali Versicherung bekannt. Leider gebraucht auch hier der junge Richter den Begriff der „Sachverständigengebühren“, obwohl es den, wie er im Examen gelernt hat, nicht gibt. Die Bezeichnung „Gebühren“ und eine etwas exotische Ansicht zu den Nebenkosten trüben leider etwas das positive Ergebnis dieses Urteils. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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Richterin L. der 343. Zivilabteilung des AG München mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (AG München Urteil vom 28.7.2014 – 343 C 7226/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

passend zu dem gestrigen Beitrag von Hans Dampf veröffentlichen wir heute hier ein Skandalurteil aus München aus dem Jahr 2014. Es ist einfach unglaublich, mit welcher Frechheit und Arroganz die zuständige Amtsrichterin L. hier das Recht ins Gegenteil verbiegt und dabei die bestehendee Rechtsprechung ignoriert und sich dabei noch auf das BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – beruft. Abt. 343 C des AG München gleich Richterin L., das muss man sich merken. Wenn man diese „Schweinerei“ gelesen hat, dann weiß man, dass hier nicht mehr sachlich nüchtern geurteilt wird, sondern dass da irgend etwas Persönliches im Untergrund glimmt – oder irgendwelche Versicherer die Hand im Spiel haben? Einfach nur noch  unglaublich, oder was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Skandal: „Verschwörung“ der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige – notfalls auch gegen Recht und Gesetz?

So langsam kommt etwas Licht ins Dunkel zu den „dubiosen Vorgängen“, die sich seit einiger Zeit hinter den Kulissen des LG München und AG München abspielen und die auch durch diverse Informationsquellen schon seit längerem „durchgesickert“ sind. Nach einem nun vorliegenden Hinweis der Abt. 335 des AG München hätten sich 2 Kammern des Landgerichts München darauf „geeinigt“, künftig die Nebenkosten der Kfz-Sachverständigen im Schadensersatzprozess in Anlehnung an das JVEG zu kürzen. Höhere Kosten müssten demnach durch ein „betriebswirtschaftliches Gutachten“ bewiesen werden. Die Tatsache, dass bei der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung der Schädiger für eine mögliche Überhöhung irgendwelcher Kosten beweisbelastet ist, wird hierbei vollständig ausgeblendet (VI ZR 225/13). Auch die ex ante Sicht des Geschädigten scheint die Münchener Gerichte dabei wohl nicht mehr wirklich zu interessieren?

Nach den u.a. Ausführungen des Amtsgerichts zu den Vorstellungen des LG München soll bei den Nebenkosten die Obergrenze wohl bei 1,00 Euro/Lichtbild liegen, für eine schwarz-weiß-Seite gäbe es 0,50 Euro, für die Farbseite 1,00 Euro, Datenträger würden mit 5 Euro vergütet und Fahrtkosten mit 0,30 Euro/km in Ansatz gebracht. Audatexkosten würden nicht zugesprochen, ebenso wie die Fahrzeit zum Besichtigungsort.

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