Richter des AG Marl verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.12.2014 – 16 C 231/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Marl in Westfalen zu den erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Der erkennende Richter der 16. Zivilabteilung des AG Marl hat das Urteil sehr umfangreich begründet. Dabei ist seine Begründung  eigentlich schlüssig bis auf den Mietwagenvergleich. Die Grundsätze zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall können nicht auf die erforderlichen Sachverständigenkosten übertragen werden. Das hat bereits der BGH in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden. Insofern mangelt es dem Urteil aus Marl. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Aufruf vom 19.01.2014! Zusendung von Urteilen in Zusammenhang mit AG München – AZ: 343 C 7350/10

Es steht im Raum, dass mehrere Richter und versicherungsnahe Anwälte 2014 in München „beschlossen“ haben sollen, bei Kfz.-Sachverständigen-Rechnungen das Grundhonorar nach BVSK und die Nebenkosten nach JVEG gerichtlich „zu überprüfen“ und entsprechende „Korrekturen“ vorzunehmen. Mittlerweile liegen uns Urteile vor, die diese rechtswidrige Praxis bestätigen.

Kommentar vom: 19.01.2015 um 21:44

“- Zu den Sachverständigenkosten:
Die erkennende Richterin hat am 9.11.2011 sechs Endurteile verkündet, die sich umfangreich mit den rechtlichen und tatsächlichen Problemen im Zusammenhang mit Sachverständigenkosten auseinandersetzen. Die Verfahren waren zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden worden. In dem verbundenen Verfahren wurde durch das Gericht ein Sachverständigengutachten zur üblichen Abrechnung von Kfz-Schadensgutachtern eingeholt. Das Aktenzeichen des führenden Verfahrens lautet: 343 C 7350/10. Auf den Inhalt des dort erholten Gutachtens, die zahlreich erteilten Hinweise und die übrigen Begründungen in dem Urteil wird Bezug genommen.”

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AG Paderborn verurteilt Allianz VVD zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, insbesondere Beilackierungskosten, nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 14.11.2014 – 50 C 169/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Paderbron zu einer konkreten Abrechnung gegen die Allianz VVD bekannt. Wie man sieht, versuchen die Versicherer nunmehr auch bei der konkreten Reparatur anzugreifen. Lackangleichung heißt die derzeitige „Sau“, die durchs Schadenmanagement-Dorf getrieben wird. Dieses insbesondere von der Allianz-Versicherung. Die Lackangleichung ist eine Position, die jeder seriöse Lackfachmann bei Metallic-Lacken für erforderlich hält einschließlich der Lackhersteller. Nur die (unseriösen) Versicherer halten diese Schadensposition offensichtlich nicht für erforderlich? Das mit dem Nutzungsausfall kann man unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos, das eindeutig bei dem Schädiger liegt (vgl. BGHZ 63, 182 ff),  auch anders sehen. Aber – na ja, auch die gegenteilige Ansicht des Gerichts ist m.E. vertretbar. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommntare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Düsseldorf urteilt zu einem Blechschaden – die Ausführungen dürften aber auch entsprechend im Schadensersatzrecht beim unverschuldeten Unfall gelten (OLG Düsseldorf Urteil vom 30.10.2014 – I-3 U 10/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil des OLG Düsseldorf zum Kaufrecht bekannt. Uns gehen die Urteile zum Schadensersatzrecht nicht aus, dafür sorgen HUK-COBURG, Allianz und andere schon, dass ständig Nachschub bei der Redaktion oder bei den Autoren eintrifft. In dem heute veröffentlichten Urteil geht es im Wesentlichen um einen beanstandeten Blechschaden. Die Ausführungen des  3. Zivilsenates des OLG Düsseldorf zum „Blechschaden“ sind aber auch interessant beim Haftpflichtschaden, zum Beispiel bei einem offenbarungspflichtigen Schaden oder Mangel und bei der zu berücksichtigenden merkantilen Wertminderung, wie wir meinen. Lest daher selbst das Urtel des OLG Düsseldorf und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt AachenMünchener Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.10.2014 – 111 C 4439/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Lesr des Captain-Huk-Blogs,

von Halle an der Saale ist es nicht allzu weit bis Leipzig. Unsere Urteilsreise geht daher weiter nach Leipzig. Wir stellen Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherungs AG zu einer Kürzung über 29,51 € vor. Da hatten die Schadensbearbeiter der AachenMünchener Versicherungs AG doch tatsächlich den Auftrag, die berechneten Sachverständigenkosten um sage und schreibe 29,51 € zu kürzen. Als ob der Geschädigte aus seiner Sicht – und darauf kommt es an – erkennen konnte, dass die Sachverständigenkosten um diesen doch geringen Betrag überhöht sein würden? Zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin auf das Grundsatzurteil des BGH zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (unter anderem veröffentlicht in NJW 2014, 1947 und DS 2014, 90) abgestellt und der Klage stattgegeben. Spiel, Satz und Sieg für das Unfallopfer bzw. den Kfz-Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten geltend gemacht hat. Die Kürzungen der Versicherungen sind nicht mehr verständlich und müssen daher nach BGH VI ZR 225/13 als Kampfansage an die Sachverständigen gewertet werden. Diese neuerliche Kürzungsflut sollte daher wieder Gegenstand einer Reportage des NDR oder anderer Sender sein. Was denkt ihr? Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Halle an der Saale verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.11.2014 – 97 C 3183/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lererinnen und Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten. Wider einmal musste der Restbetrag eingeklagt werden. In diesem Fall klagte der Sachverständige den an ihn abgetretenen Restschadensersatzanspruch der Geschädigten bei dem Amtsgericht Halle an der Saale ein, nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich aufgrund der offen gelegten Abtretungsvereinbarung einen Teil der Sachverständigenkostenrechnungen bereits an den Sachverständigen geleistet hatte. In dieser Leistung dürfte ein Schuldanerkenntnis liegen, so dass der Schädigerversicherung im Prozess Einwände gegen den Grund der Verpflichtung abgeschnitten sind. Im Übrigen würde es auch gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen, wenn freiwillig geleistet wird und im anschließenden Klageverfahren die Rechtsposition des Klägers bestritten wird. Der in diesem Fall klagende Sachverständige hatte zwei Kürzungsfälle zu einer gehäuften Klage zusammengezogen. In einem Fall wurde die Klage abgewiesen, da die Eigentümerschaft nicht nachgewiesen werden konnte. Wir meinen, dass das ein Blödsinn ist, da die HUK-COBURG schon vorher teilweise reguliert hatte, und nunmehr im Rechtsstreit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, zum Grunde der Restleistung Einwände zu erheben. Zumindest dürften diese nach § 242 BGB unbeachtlich sein. Eine Gehörsrüge soll diesbezüglich angeblich laufen. Was dabei  herauskommt, ist ja hinreichend bekannt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Wolgast verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 20.11.2014 – 2 C 114/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier veröffentlichen wir für Euch heute noch ein positives Urteil aus Wolgast zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Kurz und knackig konnte die Amtsrichterin des AG Wolgast entscheiden. Unter Bezugnahme des Grundsatzurteils des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkoten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH BeckRS 2014, 04270 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NJW-Spezial 2014, 169 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) konnte es der erkennenden Amtsrichterin auch leicht fallen, kurz und bündig das berechtigte Klagebegehren des Klägers gegen die LVM-Versicherung abzuurteilen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Ausgebremst und abgeschmiert: LVM Versicherung unterliegt in einem Unterlassungsverfahren beim LG Köln zum Thema „Prozessvollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers“ (31 0 351/14 vom 18.12.2014)

Wer kennt sie nicht, die Schreiben einiger Versicherer, mit denen diese sich als prozessbevollmächtigt erklären, wenn man deren Versicherungsnehmer (VN) auf Zahlung rechtswidriger Kürzungen durch den Versicherer gerichtlich in Anspruch nimmt? Selbst nach entsprechenden Belehrungen durch Mahn- und/oder Zivilgerichte unter Verweis auf § 79 ZPO sind nach wie vor einige Versicherungen nicht dazu bereit, dieses rechtswidrige Verhaltensmuster abzulegen. Der Krug geht ja bekanntlich immer so lange zum Brunnen, bis er bricht. Hier wurde nun der „Krug“ der (unbelehrbaren) LVM durch eine entsprechende Unterlassungsklage beim LG Köln zerbrochen.

Vorgeschichte:
In einem Mahnverfahren beim AG Euskirchen wurde die LVM Versicherung auf Grundlage des § 79 ZPO als nicht prozessbevollmächtigt zurückgewiesen, nachdem die LVM Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt hatte, der gegen deren Versicherungsnehmer gerichtet war. Captain HUK hatte am 24.11.2013 hier darüber berichtet. Nach dem Widerspruch folgte dann das streitige Verfahren vor dem AG Bergheim (21 C 1/14). Dort zeigte die LVM wiederum Verteidigungsbereitschaft als Prozessvertretung für den VN. Im Anschluss daran wurde die LVM durch den klagenden Rechtsanwalt daraufhingewiesen, entsprechendes künftig zu unterlassen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nachdem die LVM dem nicht nachkommen wollte, erfolgte Klageerweiterung beim AG Bergheim. Beim AG Bergheim wurde der Unterlassungsanspruch vom Verfahren abgetrennt und an das LG Köln abgegeben. Nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts erkannte die LVM den Anspruch auf Unterlassung dann doch an. Für die Wettbewerbskammer des LG Köln stand nämlich außerhalb jeglicher Diskussion, dass hier ein entsprechender Unterlassungsanspruch seitens des Klägers besteht.

Hier nun das Anerkenntnisurteil der LVM-Versicherung nebst Protokoll:

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AG Düsseldorf verurteilt VN der HUK-COBURG als direkten Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher, von der HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.1.2015 – 31 C 14710/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir heute noch ein Urteil aus Düsseldorf zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG. Völlig zu Recht hat das Unfallopfer nach dem Schadensereignis einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt. Dessen berechnete Kosten sind aufgrund der Urteile des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2007, 1450 und NJW 2014, 1947) erforderliche Wiederherstellungskosten, die grundsätzlich der Schädiger zu tragen hat. Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Wegen des von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten hat der Geschädigte – zu Recht – den Schädiger persönlich in Anspruch genommen. Dabei konnte der Kläger Bezug nehmen auf die Urteile des BGH vom 23.1.2007 (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann)  und vom 11.2.2014 ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Daher war das Urteil auch durchweg positiv ausgefallen. Was aber ein absolutes No-Go ist, ist die Tatsache, dass die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte aufgetreten ist. Der Auftritt einer Kfz-Haftpflichtversicherung, wie der HUK-COBURG, als Prozessbevollmächtigte geht gar nicht nach § 79 ZPO. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Arroganz vom Feinsten: Aktuelles Schreiben der Allianz Versicherung an einen Kfz-Sachverständigen bezüglich Kürzung der Sachverständigenkosten

Hier ein Schreiben der Allianz Versicherung vom 21.01.2015, das an Frechheit und Arroganz kaum noch zu überbieten ist? Die Allianz Versicherung kürzt rechtswidrig die Sachverständigenkosten und will den Sachverständigen dann noch dazu bringen, den Versicherungsnehmer der Allianz NICHT auf die Restzahlung in Anspruch zu nehmen. Der Kürzungsbetrag lag hier übrigens bei EUR 60,69.

Sehr geehrte Damen und Herren,

den von Ihnen geforderten Rechnungsbetrag halten wir für überhöht. Deshalb haben wir ihn auf die angemessene Höhe gekürzt und gleichzeitig den Betrag von 465,11 EUR an Sie überwiesen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unser Abrechnungsschreiben vom 02.01.2015.

Sollten Sie die Kostenrechnung durch unsere Zahlung nicht als angemessen ausgeglichen ansehen, legen Sie uns bitte schriftlich dar, warum die geltend gemachten Kosten, die für Sachverständigenleistung ortsübliche Vergütung in der Region darstellen.

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AG Achim legt mit Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO der Allianz Versicherungs AG die Kosten des Rechtsstreits auf, nachdem durch Zahlung der Allianz dieser erledigt wurde (Beschluss des AG Achim vom 4.8.2014 – 10 C 328/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier und heute geben wir Euch einen Beschluss des AG Achim nach  § 91 a ZPO zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung bekannt. Direkt nach Klageerhebung hatte die Allianz beim Rechtsanwalt angerufen und dann doch gezahlt, sodass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden musste. Offenbar wollte man seitens der Allianz einen weiteren verlorenen Rechtsstreit vermeiden. Um das Image dieser Versicherung ist es seit den Reportagen der ARD durch Herrn Lütgert – dieser Blog berichtete darüber –  nicht sonderlich gut bestellt. So wird aber der Kostenbeschluss des AG Achim veröffentlicht. In dem wird auch dargestellt, dass die Kürzungen der Allianz Versicherung AG unberechtigt waren. Das war der Allianz Versicherung auch bekannt, ansonsten hätten sie den Restbetrag nicht freiwillig nachgezahlt und damit den Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ausgelöst. Es ist nur mehr als arrogant, von der Gegenseite eine Klagerücknahme statt der Erledigung zu beanspruchen.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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OLG München, Urteil vom 21.02.2014 – AZ: 10 U 4039/13 – verneint Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht  – wegen Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens anstelle einer „einfachen“ Schadensfeststellung und Schadensdokumentation – ist dann nicht anzunehmen, wenn wie hier, der Geschädigte annehmen muss, seinen berechtigten Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen zu können, weil eine gerichtliche Beweissicherung – bekanntlich – nicht umgehend erfolgt.

Maßgeblich ist, ob der  – vernünftige – Geschädigte es für geboten und erforderlich halten durfte, mit der Schadensfeststellung am eigenen Fahrzeug und der Erteilung des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens bzw. einer analytischen Begutachtung abzuwarten. Dies war nachfolgend der Fall. Der Beklagte zu 1) und seine schwangere, über Schmerzen klagende Beifahrerin hatten bereits am Unfallort wahrheitswidrige Angaben gemacht und ein Ausbremsen des Klägers – öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-​Schäden und Bewertung sowie Prüfingenieur  –  in Abrede gestellt.

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