Wer kennt sie nicht, die Schreiben einiger Versicherer, mit denen diese sich als prozessbevollmächtigt erklären, wenn man deren Versicherungsnehmer (VN) auf Zahlung rechtswidriger Kürzungen durch den Versicherer gerichtlich in Anspruch nimmt? Selbst nach entsprechenden Belehrungen durch Mahn- und/oder Zivilgerichte unter Verweis auf § 79 ZPO sind nach wie vor einige Versicherungen nicht dazu bereit, dieses rechtswidrige Verhaltensmuster abzulegen. Der Krug geht ja bekanntlich immer so lange zum Brunnen, bis er bricht. Hier wurde nun der „Krug“ der (unbelehrbaren) LVM durch eine entsprechende Unterlassungsklage beim LG Köln zerbrochen.
Vorgeschichte:
In einem Mahnverfahren beim AG Euskirchen wurde die LVM Versicherung auf Grundlage des § 79 ZPO als nicht prozessbevollmächtigt zurückgewiesen, nachdem die LVM Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt hatte, der gegen deren Versicherungsnehmer gerichtet war. Captain HUK hatte am 24.11.2013 hier darüber berichtet. Nach dem Widerspruch folgte dann das streitige Verfahren vor dem AG Bergheim (21 C 1/14). Dort zeigte die LVM wiederum Verteidigungsbereitschaft als Prozessvertretung für den VN. Im Anschluss daran wurde die LVM durch den klagenden Rechtsanwalt daraufhingewiesen, entsprechendes künftig zu unterlassen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nachdem die LVM dem nicht nachkommen wollte, erfolgte Klageerweiterung beim AG Bergheim. Beim AG Bergheim wurde der Unterlassungsanspruch vom Verfahren abgetrennt und an das LG Köln abgegeben. Nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts erkannte die LVM den Anspruch auf Unterlassung dann doch an. Für die Wettbewerbskammer des LG Köln stand nämlich außerhalb jeglicher Diskussion, dass hier ein entsprechender Unterlassungsanspruch seitens des Klägers besteht.
Hier nun das Anerkenntnisurteil der LVM-Versicherung nebst Protokoll:
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