Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Halle an der Saale geht es weiter nach Rostock. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Rostock zum Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vor, bei dem es um restliche Sachverständigenkosten gegen die AllSecur Deutschland AG ging. Eingeklagt hatte der Geschädigte eine bezahlte Sachverständigenkostenrechnung, so dass das erkennende Gericht das BGH-Urteil VI ZR 225/13 hätte anwenden müssen. Statt dessen wird das BGH-Urteil von Pinocchio und seinen Freunden zur Begründung herangezogen. Das ist schon einmal der erste Fehler. Dazu kommt, dass das erkennende Gericht die EDV-Abrufkosten abgewiesen hat, da diese zur eigentlichen Tätigkeit des Sachverständigen gehören sollen. Das hätte der Geschädigte im Rahmen einer Plausibiltätskontrolle erkennen können. So ein Quatsch. Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle hat der Geschädigte als Laie in Unfallsachen allenfalls die Verpflichtung, die Anzahl der berechneten Seiten, der Kopien, der Lichtbilder oder der Kilometer zu überprüfen. Aus seiner laienhaften Ex-ante-Sicht, auf die kommt es bekanntlich im Schadensersatzrecht (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn.12) an, konnte er entgegen der irrigen Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erkennen, dass die EDV-Abrufkosten zu den Grundkosten des Sachverständigen gehören. Zu Recht wird zwar bei der bezahlten Rechnung die Indizwirkung der Erforderlichkeit bejaht, dann aber eine Preiskontrolle vorgenommen, obwohl im Schadensersatzprozess dem Schädiger und dem Gericht eine solche verwehrt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Insgesamt ist das Urteil daher eine mangelhafte juristische Leistung. Sie ist es eigentlich nicht wert, veröffentlicht zu werden. Wir haben uns aber entschlossen, sie doch hier vorzustellen, nämlich als negatives Beispiel. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker