AG Rostock verurteilt die AllSecur Deutschland AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, obwohl die Begründung nicht überzeugt. (AG Rostock Urteil vom 20.10.2017 – 47 C 61/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Rostock. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Rostock zum Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vor, bei dem es um restliche Sachverständigenkosten gegen die AllSecur Deutschland AG ging. Eingeklagt hatte der Geschädigte eine bezahlte Sachverständigenkostenrechnung, so dass das erkennende Gericht das BGH-Urteil VI ZR 225/13 hätte anwenden müssen. Statt dessen wird das BGH-Urteil von Pinocchio und seinen Freunden zur Begründung herangezogen. Das ist schon einmal der erste Fehler. Dazu kommt, dass das erkennende Gericht die EDV-Abrufkosten abgewiesen hat, da diese zur eigentlichen Tätigkeit des Sachverständigen gehören sollen. Das hätte der Geschädigte im Rahmen einer Plausibiltätskontrolle erkennen können. So ein Quatsch. Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle hat der Geschädigte als Laie in Unfallsachen allenfalls die Verpflichtung, die Anzahl der berechneten Seiten, der Kopien, der Lichtbilder oder der Kilometer zu überprüfen. Aus seiner laienhaften Ex-ante-Sicht, auf die kommt es bekanntlich im Schadensersatzrecht (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn.12) an, konnte er entgegen der irrigen Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erkennen, dass die EDV-Abrufkosten zu den Grundkosten des Sachverständigen gehören. Zu Recht wird zwar bei der bezahlten Rechnung die Indizwirkung der Erforderlichkeit bejaht, dann aber eine Preiskontrolle vorgenommen, obwohl im Schadensersatzprozess dem Schädiger und dem Gericht eine solche verwehrt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Insgesamt ist das Urteil daher eine mangelhafte juristische Leistung. Sie ist es eigentlich nicht wert, veröffentlicht zu werden. Wir haben uns aber entschlossen, sie doch hier vorzustellen, nämlich als negatives Beispiel. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt fehlerhaft die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG nur zum Teil zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.9.2017 – 99 C 4054/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem wir Euch gestern das jüngste Revisionsurteil des BGH zu den Sachverständigenkosten als Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Abtretungserklärung an den Sachverständigen und weiterer Abtretung an eine Verrechnungsstelle mit Begleichung der Rechnung vorgestellt hatten, stellen wir Euch heute ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Klagehäufung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Auch hier vertrat die HUK-COBURG die rechtirrige Ansicht, die Abtretungen seien zu unbestimmt. Dabei verkennt die HUK-COBURG, dass es nach herrschender Rechtsprechung ausreicht, wenn die Forderung der Höhe nach bestimmbar ist, wie im zu entscheidenden Rechtsstreit vor der 99. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale. Das hat das erkennende Gericht erkannt und die Aktivlegitimation bejaht. Allerdings verirrt sich das erkennende Gericht dann im Schadensersatzprozess in werkvertragliche Überprüfungen der einzelnen abgetretenen Sachverständigenkostenrechnungen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, wozu auch die Feststellung der zur Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten gehören, so ist weder der Schädiger noch das Gericht im Rahmen des Schadensersatzprozesses zur werkvertraglichen Preiskontrolle berechtigt. Immerhin ist der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Das hat immerhin das für Sachsen-Anhalt zuständige OLG Naumburg (in DS 2006, 283 ff.) entschieden. Die Urteilsgründe sind daher fehlerhaft, weil sie mit Schadensersatz nichts zu tun haben. Auch durch die Abtretungen verändert sich die Schadensersatzforderung nicht (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Lest aber selbst das Urteil aus Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat entscheidet erneut über die Sachverständigenkosten als ersatzfähiger Vermögensnachteil gemäß § 249 BGB und zur Abtretung und Weiterabtretung an Verrechnungsstelle mit Revisionsurteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hat der VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Kosten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen als ersatzfähigen Vermögensnachteil im Sinne des § 249 BGB entschieden. Dabei hat der VI. Zivilsenat des BGH die bereits mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – unter Randnummer 11 gemachte Aussage, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, wiederholt und auf die ebenfalls in dem Urteil vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16 Rn. 6 – gemachte Aussage verwiesen. Damit hat der VI. Zivilsenat des BGH – übrigens unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner –  die Sachverständigenkosten als Vermögensnachteil i.S.d. § 249 BGB bezeichnet, ohne auch nur das Wort „bezahlte Rechnung“ zu gebrauchen. Offenbar hat der VI. Zivilsenat des BGH eingesehen, dass auch eine noch nicht beglichene Rechnung als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Zum Weiteren hat der VI. Zivilsenat nunmehr – ebenso wie bei den Mietwagenkosten – auch die Einziehung der (restlichen) Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach Abtretung als  zulässig und erlaubt angesehen, sofern nur der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der (restlichen) der Höhe nach bestimmten Sachverständigenkosten im Streit ist. Das war in dem zu entscheidenden Revisionsrechtsstreit der Fall. Wie gäufig der Sachverständige sich den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten sachverständigenkosten abtreten läßt, das ist letztlich unerheblich. Auch wenn der Sachverständige sich ständig den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abtreten laßt, macht er damit noch nicht ein eigenständiges Geschäft i.S.d. § 2 RDG geltend. Allerdings ist bei der Weiterabtretung Vorsicht geboten, denn es kommt auf den sauberen Wortlaut der Weiterabtretung an. Lest aber selbst das jüngste Revisionsurteil des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Dachau verurteilt den bei der VHV versicherten Unfallschädiger zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.10.2017 – 3 C 127/17 -, wobei allerdings die Begründung nicht überzeugt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

ich melde mich zurück und stelle für Euch hier und heute ein Urteil aus Dachau zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der VHV Versicherung versicherten Schädiger vor. Das Urteil des Amtsgerichts Dachau ist zwar im Ergebnis positiv, aber in der Begründung jedoch leiderwieder fehlerhaft, da wieder nach werkvertraglichen Kriterien geprüft wurde, obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt. Bekanntlich haben im Prozess um Schadensersatz werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen, da es um Schadensersatz nach §§  249 ff. BGB geht und nicht um werkvertragliche Werklohnansprüche des Sachverständigen gegen seinen Kunden. Nicht umsomst hat der BGH entschieden, dass im Schadensersatzprozess weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind, eine (werkvertragliche) Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 ). Mit der Beauftragung des Sachverständigen unternimmt der Geschädigte Maßnahmen zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gemäß § 249 I BGB. Folgerichtig hat das OLG Naumburg (in DS 2006, 283) den vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen auch als Erfüllungsgehilfen des Schädigers zur Herstellung des vormaligen Zustands angesehen. Etwaige Fehler des Erfüllungsgehilfen des Schädigers gehen zu Lasten des Schädigers. Ein Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten, der ja Erfüllunhsgehilfe des Schädigers ist, kann und darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg aaO.). Daher bilden die vom Sachverständigen berechneten Kosten einen nach § 249 I BGB auszugleichenden Schaden, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann. Lest aber selbst das Urteil des AG Dachau und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Göppingen verurteilt WGV Versicherung zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 27.09.2017 – 11 C 592/17

Mit Entscheidung vom 27.09.2017 – 11 C 592/17 – wurde die WGV Versicherung durch das Amtsgericht Göppingen zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Kfz-Schadensache verurteilt. Nach Ansicht der WGV Versicherung habe es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt, bei dem die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. Dieser rechtsirrigen Argumentation ist das AG Göppingen jedoch definitiv nicht gefolgt, wie das untenstehende Urteil zeigt.

Wie man unschwer erkennen kann, wird seitens der Kfz-Haftpflichtversicherer an allen Fronten versucht, sich um die schadensersatzrechtlich zustehenden Ansprüche der Geschädigten zu drücken – hier z.B. Verweigerung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die WGV. Der Bericht im Stern vom 29.1.2017 ist also nichts weiter als eine kleine Zusammenfassung des exzessiven „Schadenmanagementwahnsinns“, dem viele Geschädigte und deren Anwälte Tag für Tag ausgesetzt sind. Hochgerechnet auf das gesamte Schadensaufkommen handelt es sich um einen Milliardenbetrug zu Lasten der Geschädigten. Wohlgemerkt, Jahr für Jahr!

Die fadenscheinigen Ausreden der HUK zum Stern-Beitrag kann man jedoch sofort widerlegen, sofern man sich die Mühe macht, die Auswertung der Forsa-Umfrage aufmerksam zu studieren. Bewertet wurde im Wesentlichen nämlich nicht, wie oft ein Versicherer (nach Stückzahl) auffällig ist. Bewertet wurde vielmehr die fallbezogene Bearbeitungs- bzw. Regulierungsqualität der jeweiligen Versicherung. Und hierbei trägt die HUK – nach dem Ergebnis der Forsa-Umfrage – offensichtlich die dunkelrote Laterne.

Zitat:

Im Hinblick auf die Leistungserbringung wird wiederum die HUK-Coburg von 73 Prozent der befragten Anwälte und mit großem Abstand als das Versicherungsunternehmen eingestuft, bei dem es nach ihrer Erfahrung „häufig“ zu unberechtigten oder kleinlichen Kürzungen bzw. der Zurückweisung von Leistungen kommt…

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„Besonders der Marktführer HUK-Coburg falle negativ auf.“

Auch die Coburger Neue Presse berichtet.

Nach der im STERN veröffentlichten Forsa-Umfrage unter Befragung von Verkehrsanwälten ist das Ergebnis eindeutig. Die HUK Coburg, gefolgt von Allianz und VHV, führen die Liste der Versicherer an – Haftpflichtschäden nicht nach juristischen, sondern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen – zu regulieren.

Auftraggeber der Umfrage war der Deutsche Anwaltsverein.

Während Allianz und VHV zu den Vorwürfen schweigen, versuchte man sich bei der  HUK Coburg mal wieder herauszureden.

„… und wir führen seltener Prozesse mit Kunden oder Anspruchstellern“

Doch Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, widerspricht:

„Der Geschädigte kann nicht darauf vertrauen, dass ihm freiwillig das gezahlt wird, was ihm zusteht.“

Coburg

Schlechte Bewertung für die HUK

Laut Stern gibt es häufig Probleme bei der Regulierung von Haftpflichtschäden. Der Versicherer weist die Kritik zurück

Quelle: Neue Presse, alles lesen >>>>>>

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HUK-Coburg = größter Problemversicherer vor VHV und Allianz

Zu diesem Ergebnis kam eine Forsa-Umfrage bei 1.072 Rechtsanwälten, die der Deutsche Anwaltsvereins (DAV)  in Auftrag gegeben hatte.

Passend zu der HUK´schen Geschäftspolitik hier nun der Hinweis auf einen Beitrag zur (miserablen) Abwicklung von Unfallschäden einiger Kfz-Haftpflichtversicherer, der in der aktuellen Ausgabe des Stern vom 30.11.2017 (49/2017) erschienen ist.

Quelle: Stern.de vom 29.11.2017

„Manche Versicherungen versuchen, die Zahlung zu verweigern, andere zögern sie möglichst lange hinaus: Eine Umfrage unter Verkehrsanwälten zeigt, geschädigte Autofahrer kommen immer schwerer an ihr Geld.

Die Regulierung von KfZ-Haftpflichtschäden hat sich nach der Beobachtung von Verkehrsanwälten in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. Besonders der Marktführer Huk-Coburg falle negativ auf. Das hat eine Forsa-Umfrage ergeben, über die der stern in seiner am Donnerstag erscheinenden Ausgabe berichtet. 72 Prozent der 1072 befragten Anwälte sagen, dass sich in den letzten fünf Jahren das Regulierungsverhalten verschlechtert habe, für 52 Prozent sogar deutlich. Lediglich vier Prozent erkennen Verbesserungen.“

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Der hilflos wirkende Versuch der HUK, das schlechte Abschneiden des Coburger Versicherers mit seiner „Markführerschaft“ zu relativieren, kann mitnichten überzeugen. Ein gelegentlicher Blick in die Forsa-Umfrage bringt hierzu entsprechende Erleuchtung. Darüber hinaus pfeifen es die Spatzen schon seit vielen Jahren von den Dächern. Bestes Beispiel für das desaströse Regulierungsverhalten sind die unzähligen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der HUK, die auf dieser Plattform bereits „verewigt“ sind. Im Vergleich mit der Allianz oder der VHV kommt die HUK hierbei noch deutlich schlechter weg, als bei der Forsa-Umfrage im Stern-Beitrag. Als passendes Beispiel hierzu sei das Streitaufkommen zu den Sachverständigenkosten erwähnt, zu dem – neben weiteren 2.000++ – inzwischen mehrere hundert Urteile aus Leipzig gegen die HUK in der CH-Urteilsliste erfasst sind! Ungeachtet der verlorenen Rechtsstreite lässt sich die (beratungsresistente) HUK in Leipzig trotzdem immer wieder stets aufs Neue verklagen – und schädigt damit auch noch den Rest der Bevölkerung, da die Gerichtskosten (aufgrund der geringen Streitwerte) in der Regel durch den Steuerzahler mitfinanziert werden müssen.

Siehe auch:

Verkehrsanwaelte.de vom 30.11.2017

Stern.de vom 27.01.2008
Stern.de vom 16.02.2009
Stern.de vom 26.10.2009
Stern.de vom 16.12.2013

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Bundesarbeitsgericht (BAG) weist HUK Coburg in die Schranken und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter fest mit Beschluss vom 25.04.2017 – 1 ABR 46/15

Hier ein weiterer OT-Beitrag, der möglicherweise etwas Erleuchtung darüber bringt, wie die Verantwortlichen bei der HUK Coburg „ticken“. Zumindest was den Umgang mit den Mitarbeitern angeht, lässt sich aus dem folgenden Rechtsstreit erahnen.

In dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt aus 2012 war wohl das Ziel die komplette Leistungsüberwachung der Mitarbeiter – schön verpackt unter dem unverfänglichen Oberbegriff der „Prozessoptimierung“ bzw. „Belastungsstatistik für Schadenaußenstellen“. Nachdem die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur flächendeckenden Umsetzung der Geschäftsprozessoptimierung im Schadenbereich“ wohl gekündigt war, und die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik für Schadenaußenstellen“ durch den Betriebsrat in Zweifel gezogen wurde, kam es im weiteren Verlauf zum Prozess beim Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg -. In der zweiten Runde wurde dann das Landesarbeitsgericht Nürnberg bemüht. Letztendlich musste dann doch das Bundesarbeitsgericht am 25.04.2017 – 1 ABR 46/15 – eine abschließende Entscheidung treffen.

Der Beschluss der Bundesrichter ist eindeutig. Die angestrebte „Rundumüberwachung“ der HUK Coburg stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter dar.

Wie man unschwer erkennen kann, fährt die HUK bei den Mitarbeitern die gleiche Strategie wie bei der Schadenregulierung von Kfz-Unfallschäden: Defizitäres Rechtsbewusstsein, keine Kompromisse, Kampf bis aufs Messer – ohne Rücksicht auf Verluste. Die Dauerstrategie der HUK, Unfallgegner rechtswidrig zu übervorteilen, kann der eine oder andere möglicherweise noch irgendwie nachvollziehen, da die ruinösen Billigprämien zwangsläufig gegenfinanziert werden müssen. Die eigene Mitarbeiterschaft zu demotivieren, indem man versucht, unliebsame Gewerkschaftsmitglieder mit fadenscheinigen Unterstellungen aus dem Betrieb zu klagen (siehe z.B. CH-Beitrag vom 29.11.2017), oder – wie hier – die exzessive Mitarbeiterüberwachung (gegen den Widerstand der Mitarbeitervertretung) durchzusetzen, mag verstehen wer will. Bei einem Betriebsklima wie diesem ist es schon erstaunlich, dass sich der Laden nicht im Personalnotstand befindet. Möglicherweise ist dies jedoch der Markmacht geschuldet, da die HUK als größter Arbeitgeber vor Ort quasie eine „Monopolstellung“ inne hat?

Hier nun der umfangreiche Beschluss des Bundesarbeitsgerichts:

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HUK-Coburg scheitert mit Kündigung gegen Betriebsrat vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg (7 TaBV 8/15 vom 23.10.2015)

Zur Abwechslung hier einmal ein etwas themenfremder Beitrag, der zeigt, dass die HUK nicht nur extern – also bei der Schadenregulierung – „Schindluder“ treibt, sondern auch gegen die eigene Belegschaft mit richtig harten Bandagen zu Felde zieht. Zur Beseitigung unliebsamer Gewerkschafter (Union Busting) wird bei Bedarf auch schweres Geschütz aufgefahren, wie der Beitrag auf der verdi-Webseite zeigt. Es handelte sich um den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs im Rahmen der Betriebsratstätigkeit gegen den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden der Hamburger Niederlassung, wobei die HUK den Nachweis für diese Behauptung offensichlich nicht führen konnte. Obwohl die HUK in Betrugsfragen eigentlich sattelfest sein müsste, ist sie letztendlich am 23.10.2015 beim Landesarbeitsgericht Hamburg – 7 TaBV 8/15 – kläglich gescheitert. Dieses Verhalten  erinnert u.a. auch an die Prozesse um gekürzte Sachverständigenkosten. Stets jede Menge „heiße Luft“ seitens der HUK – ohne jegliche Substanz. Der großspurige Webhinweis der HUK auf „Compliance“ muss all denen, die bereits Erfahrungen mit der HUK gesammelt haben, wie der blanke Hohn vorkommen?

Quelle: verdi Hamburg-News 05/2015

„Die HUK-Coburg Versicherung ist jetzt auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg mit ihrem Versuch gescheitert, dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ihrer Hamburger Niederlassung, M. S., zu kündigen. Eine Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht ließ die zuständige Kammer des Hamburger LAG nicht zu. Stattdessen forderte die Richterin die HUK-Coburg auf, wieder zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Betriebsräten zurückzukehren.“

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Siehe auch:

Captain-HUK-Beitrag vom 30.11.2017
DGB Rechtsschutz GmbH vom 20.03.2017
Verdi-News vom 04.12.2015 – S. 6
Mobbing-Zentrale vom 23.11.2015
Verdi vom 23.09.2015
In Franken vom 18.02.2016 (Fa. Brose)

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AG Duisburg-Hamborn verurteilt eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zum Ausgleich der vorgerichtlich durch die Versicherung gekürzten Verbringungskosten mit Urteil vom 21.03.2017 – 6 C 239/16

Mit Entscheidung vom 21.03.2017 – 6 C 239/16 – wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zur Erstattung der restlichen Kosten für die Fahrzeugverbringung verurteilt, die außergerichtlich durch die Versicherung willkürlich gekürzt wurden. Es handelte sich um eine konkrete Abrechnung nach Fahrzeuginstandsetzung in einer Reparaturwerkstatt.

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung korrekt begründet. Lediglich der Hinweis auf die „Indizwirkung der bezahlten Rechnung“ war entbehrlich. Im Rahmen der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung spielt es nämlich keine Rolle, ob eine Rechnung bereits beglichen ist oder nicht. Denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ist schadensersatzrechtlich einer bezahlten Rechnung gleichzustellen. Der Hinweis der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH zur Differenzierung zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen ist demzufolge unverständlich bzw. rechtsfehlerhaft.

Das Werkstatt- bzw. Prognoserisiko geht grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, so dass es keine Rolle spielt, ob eine Rechnung bereits bezahlt ist oder nicht. Denn auch die Reparaturwerkstatt gehört zu den Erfüllungsgehilfen des Schädigers (BGH vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182ff). Demzufolge gehen auch sämtliche Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers – somit also auch mögliche Fehler bei der Rechnungserstellung. Nachdem die Schadensposition (durch den Reparaturauftrag) ausgelöst wurde, hat der Geschädigte Anspruch auf vollständigen Schadensausgleich gem. § 249 BGB. Natürlich immer nur dann, sofern ihm kein Auswahlverschulden angelastet werden kann.

Der Schädiger ist hierbei nicht rechtlos gestellt, denn er kann im Rahmen des Forderungsausgleichs möglicherweise zuviel bezahlte Kosten zurückfordern (OLG Naumburg vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff).

Dieser Streitfall zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass die Versicherer an allen Ecken und Enden den berechtigten Schadensersatz des Geschädigten willkürlich und rechtswidrig kürzen, was das Zeug hält. Das Rechtsbewusstsein ist dabei inzwischen vollständig auf der Strecke geblieben.

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AG München erteilt dem Verweis der HUK Coburg auf Billiggutachten der SV NET eine klare Absage und verurteilt zum vollständigen Ausgleich der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.09.2017 – 322 C 12124/17

Am 27.01.2017 und 15.02.2017 hatten wir darüber berichtet, dass die HUK mit Ihren Erstanschreiben Geschädigte dazu nötigt, „Sachverständige“ der SV-NET zu beauftragen, die „Gutachten“ – unabhängig von der Schadenshöhe – für einen Pauschalbetrag von 280,00 Euro incl. MwSt einschl. sämtlicher Nebenkosten abrechnen. Andernfalls würde der Geschädigte – nach Ansicht der HUK – gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Mit Entscheidung vom 20.09.2017 (322 C 12124/17) hat das Amtsgericht München diesem Ansinnen der HUK eine weitere Absage erteilt und klargestellt, dass der Geschädigte nach wie vor berechtigt sei, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Er müsse sich nicht auf Sachverständige der Versicherung verweisen lassen. Auch dann nicht, wenn die Kosten für diesen Sachverständigen über dem Preisdiktat der HUK liegen sollten. Darüber hinaus stellt das Gericht in Zweifel, dass der Geschädigte ein unabhängiges Gutachten von der SV NET erwarten kann. Die HUK wurde also wieder einmal (wie schon mehrere tausend Mal zuvor) zum Ausgleich der vollständigen Sachverständigenkosten verurteilt. Ein entsprechendes Urteil gegen die HUK zum Thema SV NET hatten wir bereits am 24.10.2017 veröffentlicht.

Dass es sich hierbei um Sonderkonditionen für die HUK handelt, oder am Ende möglicherweise doch mehr bezahlt wird, als proklamiert, lässt sich unschwer aus einem aktuellen Schreiben der HUK an einen Geschädigten erahnen, das uns vorliegt.

Zitat:

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AG Plön verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (72 C 362/17 vom 10.11.2017)

Mit Urteil vom 10.11.2017 (72 C 362/17) hat das Amtsgericht Plön die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 109,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten spricht das Gericht nicht zu unter Verweis auf § 421 ff BGB, ebenso keine Kosten für eine Halteranfrage. Auch die geltend gemachten Kosten für eine Restwertanfrage werden – trotz entsprechender Vereinbarung mit dem Geschädigten – nicht zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 109,48 € aus § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249, 398 BGB in Höhe von 109,48 €.

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