Junge Richterin des AG Rosenheim verurteilt die Allianz Versicherungs AG und deren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 20.6.2014 – 15 C 348/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum verschneiten Samstagvormittag geben wie Euch hier noch ein Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz-Versicherung bekannt. In diesem Fall hat das Unfallopfer gegen den Schädiger und die Allianz-Versicherung als Gesamtschuldner wegen der restlichen Sachverständigenkosten vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Rosenheim geklagt. Die Unfallstelle auf der Bundesautobahn A 8 (München-Salzburg) lag im Bereich des Amtsgerichts Rosenheim. Besser wäre es gewesen, nur den Unfallverursacher zu verklagen, damit auch dieser Kenntnis von den rechtwidrigen Machenschaften seiner Versicherung erhält. Aber auch als Gesamtschuldner kam der beklagte Fahrzeugführer so auch in den Genuß, zur gesamtschuldnerischen Zahlung verurteilt zu werden, denn die Kürzung der Allianz war rechtswidrig. Zutreffend hat der Geschädigte – ohne Abtretungsvereinbarung – den Restschadensbetrag selbst eingeklagt. So lange der Geschädigte selbst klagt, gibt es offensichtlich keine Diskussionen. Die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = NJW 2014, 1947) ist in derartigen Rechtsstreiten eben Leitlinie für diese Klagen. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Junger Richter des AG Bochum verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.1.2015 – 42 C 463/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter ins Ruhrgebiet, genauer gesagt nach Bochum. Wieder einmal war es die HUK-COBURG, die bei dem von dem Unfallopfer eingeschalteten qualifizierten Kfz-Sachverständigen Kürzungen hinsichtlich seiner berechneten Sachverständigenkosten vonahm. Diese Kürzungen waren ohne Rechtsgrund und damit rechtswidrig. Das Unfallopfer konnte sich  – zu Recht – mit den Kürzungen seines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten nicht anfreunden und klagte vor dem Amtsgericht in Bochum. Der junge Richter der 42. Zivilabteilung des AG Bochum gab ihm Recht. Der Geschädigte erhob aber nicht Klage gegen die HUK-COBURG, sondern nahm die Unfallverursacherin wegen des Restschadensersatzes in Anspruch. Die Klage vor dem Amtsgericht Bochum hatte Erfolg. Wieder einmal hat die HUK-COBURG eine Niederlage hinnehmen müssen, auch wenn sie der beklagten Versicherungsnehmerin ihre Prozessbevollmächtigten zur Seite stellte. Und schon wieder vergrößert sich die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt von dem betreffenden Kfz-Sachverständigen.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Junge Richterin des AG Otterndorf verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.11.2014 – 2 C 338/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Darmstadt geht es wieder zurück in den Norden, genauer gesagt nach Otterndorf an der Elbe. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Otterndorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Bis auf die umfangreiche Begründung eigentlich ein positives Urteil, allerdings wird einiges vermischt. Das Urteil kommt einem vor wie ein „Kesselbuntes“ durch eine lockere Vermischung von Angemessenheit, Üblichkeit und Werkvertragsrecht im Schadensersatzprozess. Das lag aber offenbar noch an der Unerfahrenheit der jungen Richterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichts in Otterndorf in Niedersachsen. In Otterndorf sagen sich anscheinend nicht nur Fuchs und Hase „Gute Nacht“, die deutsche Rechtsprechung offensichtlich auch? Lest aber selbst und gebt auch hierzu bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK Coburg Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.11.2014 – 317 C 96/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und Leser,

von Hamburg geht es nach Darmstadt. Wieder eimal war es die HUK Coburg, die als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die berechneten Sachverständigenkosten des vom Unfallopfer beauftragten Kfz-Sachverständigen willkürlich kürzte. Eine Rechtsgrundage für die Kürzung bestand nicht, so daß die Kürzung rechtswidrig war. Das Unfallopfer trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis an den Sachverständigen ab, so dass dieser aktivlegitimiert wurde. Nachfolgend geben wir Euch hier das Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK Coburg Versicherung bekannt. Die Mahnkosten sind wie immer zu gering bemessen worden. Eine Mahnung unter 10 Euro ist betriebswirtschaftlich nicht darstellbar. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (924 C 62/14 vom 13.01.2015)

Die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges wurde mit Urteil vom 13.01.2015 vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 83,78 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 83,78 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG.

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AG Mainz verurteilt Zurich Insurance plc NfD zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.11.2012 – 85 C 150/12 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier und heute geben wir Euch noch ein etwas älteres Urteil aus Mainz zu den Sachverständigenkosten gegen die Zurich Insurance plc bekannt. Da das Urteil aus dem November 2012 datiert, konnte selbstverständlich der erkennende Amtsrichter seine Entscheidung nur auf das Grundsatzurteil BGH VI ZR 67/o6 (= BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) stützen. In seiner Begründung hat er aber bereits einiges aus der späteren Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – vorweggenommen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Frankfurt am Main Außenstelle Höchst urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 2.10.2014 – 387 C 368/14 (98) – zu den restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

eigentlich ist es von Wiesbaden nach Frankfurt-Höchst gar nicht so weit. Und doch wird in diesen Orten unterschiedlich geurteilt. In dem einen Ort, nämlich Wiesbaden verfasst der Richter ein hervorragendes Urteil, und im anderen Ort, nämlich dem Frankfurter Stadtteil Höchst, wird ein als bedenklich zu bewertendes Urteil abgefasst. Nachstehend geben wir Euch das „Schrotturteil“ aus Frankfurt-Höchst zu den Sachverständigenkosten gegen die DBV-Versicherung bekannt. Obwohl der Geschädigte geklagt hatte, wurde nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gekürzt und dann noch auf das BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13 Bezug genommen, statt das in diesem Fall korrekte BGH-Urteil VI ZR 225/13 anzuwenden. An dieser Entscheidung sieht man mal wieder, dass einige Richter nicht verstehen oder einfach nicht verstehen wollen. Dass es in Frankfurt-Höchst auch anders geht, zeigt das Urteil, das wir am 21.10.2014 hier bei Captain-Huk veröffentlicht hatten. Zwischen den Dezernaten des Gerichts liegen Welten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Richterschaft am OLG Naumburg ohne Rechtsempfinden?

Eine Mauer des Schweigens

Seit einigen Tagen berichtet die VOLKSSTIMME über mögliche Verfehlungen u.a. der Richterschaft am OLG Naumburg. Dies im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Klage eines ehemaligem IT-Angestellten des Oberlandesgerichtes von Sachsen Anhalt. Der IT-Fachmann wurde aufgrund umfangreicher privater Nutzung seines Dienstcomputers, u. a. auch wohl wegen umfangreicher Urheberrechtsverletzungen, entlassen.

Der IT-Fachmann ging am Arbeitsgericht Halle, nunmehr bereits in der 2. Instanz, erfolgreich gegen die ausgesprochene Kündigung vor.

Laut Volksstimme stellte sich im Zuge der Verfahren heraus, dass neben weiteren Angestellten, deren Angehörigen auch die Richterschaft auf Kosten der Allgemeinheit die Dienste des IT-Fachmanns in Anspruch genommen haben. Im Raum steht daher zudem die Frage, warum der Präsident des Oberlandesgerichts „dem Treiben“ kein Ende gesetzt hat.

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AG Wiesbaden verurteilt mit sehr guter Begründung die DA Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.1.2014 – 93 C 2523/13 (32) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Ansbach geht die Urteilsreise weiter zurück nach Hessen. Wir stellen Euch hier noch ein positives Urteil aus Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DA Allgemeine Versicherungs AG vor. Der erkennende Richter liest offenbar hier in diesem Blog mit. Auf jeden Fall zitiert er die BGH-Entscheidung in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ mit der zutreffenden Anmerkung von RA. Lutz Imhof.  Eine sehr gut herausgearbeitete Begründung hat der erkennende Richter für die DA Allgemeine Versicherungs AG gefunden, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8.1.2014 und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Ansbach urteilt zutreffend zu den erforderlichen Kosten der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 22.10.2014 – 3 C 817/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Darmstadt geht es weiter nach Ansbach. Hier und heute geben wir Euch ein positives Urteil aus Ansbach zu den erforderlichen Kosten der Reparaturbestätigung bekannt. Interessant ist, dass die erkennende Amtsrichterin zur Begründung der Erforderlichkeit der Einholung einer Reparaturbestätigung die HIS-Datei der Versicherer herangezogen hat. Da in dieser Datei, auf die die Versicherer allesamt zurückgreifen können, Daten eines vormals Geschädigten und dessen Schäden aufgeführt sind, ist es nur gerecht, dem Unfallopfer gleiche Rechte einzuräumen, damit dieser bei einem erneuten Unfall beweisen kann, dass die vormaligen Schäden ordnungsgemäß ausrepariert worden sind. Daher handelt es sich bei den Kosten für die Nachesichtigung auch um erforderliche Wiederherstellungskosten, die vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Das ergibt sich aus dem Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Lest aber selbst dieses prima Urteil zu den Kosten der Reparaturbestätigung und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt Allsecur-Versicherung kostenpflichtig zur verzinslichen Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.10.2014 – 305 C 165/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Sachsen geht es weiter nach Hessen. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein prima Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten gegen die Allsecur Versicherung. Leider benutzt auch dieser Amtsrichter bereits zu Begin der Urteilsbegründung das falsche Wort „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche bei Kfz-Sachverständigen nicht gibt. Es handelt sich um Kosten. Völlig richtig hat der erkennende Amtsrichter aber gesehen, dass es bei der Beurteilung der erforderlichen und vom Unfallopfer zu beanspruchenden Sachverständigenkosten nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommntare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Junger Richter des AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur kostenpflichtigen und verzinslichen Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.11.2014 – 1 C 582/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach der Lektüre des BGH-Urteils, das wir Euch gestern vorstellten, geht es weiter in die Provinz. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Hohenstein-Ernstthal (Sachsen) zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die willkürlich und rechtwidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kürzte. Der (junge) Richter der 1. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hohenstein-Erstthal in Sachsen urteilte jedoch relativ kurz und knapp zu der rechtswidrigen Kürzung. Er schrieb der HUK-COBURG ins Versicherungsstammbuch, dass es so nicht geht und verurteilte sie kostenpflichtig zur verzinslichen Zahlung der von ihr vorgerichtlich gekürzten Beträge, weil der Geschädigte nach § 249 BGB den berechneten, und durch die Rechnung dargelegten und bewiesenen, Sachverständigenkostenbetrag als erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB ansehen konnte. Auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten kommt es bei der Beauftragung an. Die von der HUK-COBURG vogenommene Kürzung war daher wieder einmal eine unwirtschaftliche Kürzungsmaßnahme der HUK-COBURG.  Eine schöne Entscheidung, die die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG wieder vergrößert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , | Schreib einen Kommentar