Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
zum verschneiten Samstagvormittag geben wie Euch hier noch ein Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz-Versicherung bekannt. In diesem Fall hat das Unfallopfer gegen den Schädiger und die Allianz-Versicherung als Gesamtschuldner wegen der restlichen Sachverständigenkosten vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Rosenheim geklagt. Die Unfallstelle auf der Bundesautobahn A 8 (München-Salzburg) lag im Bereich des Amtsgerichts Rosenheim. Besser wäre es gewesen, nur den Unfallverursacher zu verklagen, damit auch dieser Kenntnis von den rechtwidrigen Machenschaften seiner Versicherung erhält. Aber auch als Gesamtschuldner kam der beklagte Fahrzeugführer so auch in den Genuß, zur gesamtschuldnerischen Zahlung verurteilt zu werden, denn die Kürzung der Allianz war rechtswidrig. Zutreffend hat der Geschädigte – ohne Abtretungsvereinbarung – den Restschadensbetrag selbst eingeklagt. So lange der Geschädigte selbst klagt, gibt es offensichtlich keine Diskussionen. Die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = NJW 2014, 1947) ist in derartigen Rechtsstreiten eben Leitlinie für diese Klagen. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker