Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch noch ein umfangreiches Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts. In diesem Rechtsstreit, der in erster Instanz vor der 4. Zivilkammer des LG Saarbrücken ausgefochten wurde, ging es um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz in L. im Saarland. Der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang wurde von der Beklagtenseite – nicht glaubhaft – bestritten, so dass das Gericht auch hinsichtlich des Unfallhergangs streitig verhandeln und entscheiden musste. Dabei hatte es sich die 4. Zivilkammer des LG Saarbrücken hinsichtlich der Haftungsverteilung zu einfach gemacht. Ebenso war es mit den restlichen Sachverständigenkosten, hinsichtlich derer die erkennende Zivilkammer des LG Saarbrücken der – umstrittenenen – Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken mit ihrer – vom BGH gekippten – Nebenkostendeckelung folgte und dabei die anders lautende Rechtsprechuung des OLG Saarbrücken unberücksichtigt ließ. Das Ergebnis der Berufung war, dass auch insoweit das angefochtene Urteil des LG Saarbrücken abgeändert werden musste. Damit hat der Vorsitzende Richter der Berufungskammer des LG Saarbrücken, Herr Vors. Richter am LG Freymann, erneut eine Schlappe hinsichtlich seiner Rechtsprechung zu den Nebenkosten erlitten. Aber auch die Mietwagenkosten und die allgemeine Unkostenpauschale waren Gegenstand des Rechtsstreites. Die Mietwagenkosten nach „Fracke“, also nach dem arithmetischen Mittel zwischen Fraunhofer Tabelle und Schwacke-Liste, anzunehmen, ist natürlich nicht verständlich, da es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Mietwagenunternehmens ankommt. Selbst wenn der Geschädigte bei den Mietwagenkosten – anders als bei den Sachverständigenkosten – eine Erkundigungspflicht besitzt, so ist er dennoch im Vorhinein, also im Ex-ante-Zustand, nicht in der Lage, dieses Mittel korrekt zu ermitteln. Da es aber bei der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB im Rahmen seines Schadensersatzprozesses auf die laienhafte Sicht des Unfallopfers ankommt, ist der ex-post ermittelte Mittelwert auf keinen Fall der „erforderliche“ Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB. Unterm Strich gesehen war das wohl „en richtig dolles Ding“ für die Versichertengemeinschaft? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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