VI. Zivilsenat des BGH urteilt zu entgangenem Gewinn einer Autobahnrastanlage an der BAB 5 bei Heidelberg, nachdem aufgrund eines Lkw-Unfalls eine Brücke einsturzgefährdet war und die Autobahn gesperrt wurde, die Raststätte allerdings außerhalb des gesperrten Bereiches lag, mit Urteil vom 9.12.2014 – VI ZR 155/14 – .

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

heute stellen wir Euch noch ein Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 9.12.2014 vor. In diesem Rechtstreit ging um einen Unfall eines Sattelzuges, der einen Bagger geladen hatte, dessen Auslegearm nicht vollständig eingefahren war, und wegen der Überhöhe an einer Autobahnbrücke bei Heidelberg kollidierte. Die Brücke war danach einsturzgefährdet. Die Bundesautobahn A 5 wurde in diesem Bereich gesperrt. Wenige Kilometer nach der Sperrung – aber außerhalb des gesperrten Autobahnbereichs – befand sich die Autobahnraststätte der Klägerin. Aufgrund der Sperrung und der Verkehrsdurchsage im Radio, die Unfallstelle weiträumig zu umfahren, erlitt die Klägerin wegen weniger Verkehrsaufkommens Umsatzeinbußen. Sie macht gegen den Haftpflichtversicherer des Sattelzuges Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von knapp 38.000,- € geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Straubing verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Schverständigenkosten mit Urteil vom 27.11.2014 – 003 C 1049/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Frankfurt geht es nach Straubing. Nachfolgeld geben wir Euch hier wieder ein positives Urteil aus Straubing zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG  Haftpflichtunterstützungskasse, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage, quasi nach Gutsherrenart, die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch die von der HUK-COBURG bemängelten Nebenkosten sind vom Gericht als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anerkannt worden. Daher bildet dieses Urteil wieder eine Schlappe der HUK-COBURG im Kampf um die erforderlichen Sachverständigenkosten und vergrößert die Urteilsliste in diesem Blog. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Frankfurt am Main verurteilt WGV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit beachtenswertem Urteil vom 11.4.2014 – 31 C 2620/13 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Saarbrücken geht es wieder zurück nach Frankfurt am Main. Nachstehend veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die WGV-Versicherung. Es ist dabei festzustellen, dass auch bei den Untergerichten bei Restsachverständigenklagen keine Probleme auftreten, wenn der Geschädigte selbst gegen den Schädiger, den Halter oder den Kfz-Haftpflichtversicherer klagt. Insoweit ist das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (veröffentlicht u.a. in BeckRS 2014, 04270 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 401 = NZV 2014, 255) durchaus eine Hilfe. Daran ändert auch das Einzelfallurteil des BGH VI ZR 357/13 nichts. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Saarländisches OLG ändert Urteil des LG Saarbrücken ab und verneint ausdrücklich Berechnung der Sachverständigenkosten nach Rechtsprechung der 13 S – Berufungskammer des LG Saarbrücken und verurteilt H.Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit lesenswertem Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch noch ein umfangreiches Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts. In diesem Rechtsstreit, der in erster Instanz vor der 4. Zivilkammer des LG Saarbrücken ausgefochten wurde, ging es um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz in L. im Saarland. Der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang wurde von der Beklagtenseite – nicht glaubhaft – bestritten, so dass das Gericht auch hinsichtlich des Unfallhergangs streitig verhandeln und entscheiden musste. Dabei hatte es sich die 4. Zivilkammer des LG Saarbrücken hinsichtlich der Haftungsverteilung zu einfach gemacht. Ebenso war es mit den restlichen Sachverständigenkosten, hinsichtlich derer die erkennende Zivilkammer des LG Saarbrücken der – umstrittenenen – Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken mit ihrer – vom BGH gekippten – Nebenkostendeckelung folgte und dabei die anders lautende Rechtsprechuung des OLG Saarbrücken unberücksichtigt ließ. Das Ergebnis der Berufung war, dass auch insoweit das angefochtene Urteil des LG Saarbrücken abgeändert werden musste. Damit hat der Vorsitzende Richter der Berufungskammer des LG Saarbrücken, Herr Vors. Richter am LG Freymann, erneut eine Schlappe hinsichtlich seiner Rechtsprechung zu den Nebenkosten erlitten. Aber auch die Mietwagenkosten und die allgemeine Unkostenpauschale waren Gegenstand des Rechtsstreites. Die Mietwagenkosten nach „Fracke“, also nach dem arithmetischen Mittel zwischen Fraunhofer Tabelle und Schwacke-Liste, anzunehmen, ist natürlich nicht verständlich, da es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Mietwagenunternehmens ankommt. Selbst wenn der Geschädigte bei den Mietwagenkosten – anders als bei den Sachverständigenkosten – eine Erkundigungspflicht besitzt, so ist er dennoch im Vorhinein, also im Ex-ante-Zustand, nicht in der Lage, dieses Mittel korrekt zu ermitteln. Da es aber bei der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB im Rahmen seines Schadensersatzprozesses auf die laienhafte Sicht des Unfallopfers  ankommt, ist der ex-post ermittelte Mittelwert auf keinen Fall der „erforderliche“ Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB. Unterm Strich gesehen war das wohl „en richtig dolles Ding“ für die Versichertengemeinschaft? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verneint auch bei 14 Jahre altem Fahrzeug die Verweisung auf eine freie Werkstatt und verurteilt Aachen-Münchener Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 30.10.2014 – 31 C 2574/14 (10) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

es geht zum Amtsgericht in Frankfurt am Main zurück. Nachstehend geben wir Euch als Wochenendlektüre hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema fiktive Abrechnung, Wertminderung, Kostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherung bekannt. Interessant ist, dass auch das AG Frankfurt mit der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die fiktiven UPE-Zuschläge, wie sie im Schadensgutachten kalkuliert sind, zugesprochen hat. Auch zeigt dieser Rechtsstreit eindeutig, dass auch bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug eine Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar ist. Das verunfallte Fahrzeug war nämlich durchgehend und lückenlos scheckheftgepflegt. Ebenso interessant ist es, dass  das AG Frankfurt eine merkantile Wertminderung bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug mit über 100.000 km Laufleistung verneint hat. Damit hat sich das erkennende Gericht insoweit gegen die wohl überwiegende  Meinung in Rechtsprechung und Literatur gestellt, die der Auffassung ist, dass auch bei älteren und viel gelaufenen Fahrzeugen  nach einem Unfall eine merkantile Wertminderung eintreten kann (vgl. BGH VI ZR 357/03 = BGH NJW 2005, 277, 279, der der allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen hat und die Grenze der Zuerkennung der merkantilen Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Kfz. und einer Laufleistung von 100.000 km angenommen hat; vgl. auch weitere Urteile bei Wortmann DS 2009, 253, 257 Fußn. 52).  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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LG Köln ignoriert bewusst den Beschluss des OLG Köln vom 16.7.2012 und urteilt zu dem Restwert im Schadensgutachten mit Urteil vom 8.10.2014 – 13 S 31/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier ein Berufungsurteil aus Köln zum Restwertstreit. In diesem Rechtsstreit, in dem es um die Restwertproblematik ging, hat die erkennende Berufungskammer des LG Köln der falschen Rechtsprechung des OLG Köln klar und unmissverständlich eine Abfuhr erteilt und sich an den korrekten Entscheidungen des BGH orientiert. Damit ist der unsägliche Beschluss des OLG Köln bezüglich des anzurechnenden Restwertes einfach auf den Haufen der Geschichte geworfen worden. Dabei hat das erkennende LG Köln ausführlich auf die Rechtsprechung des BGH abgestellt. Darüber hinaus war aber möglicherweise auch das Gutachten des Geschädigtensachverständigen – entgegen der Meinung des LG – unbrauchbar, da der Restwert über eine Börse ermittelt wurde, zumindest wenn es sich um überregionale Restwertgebote gehandelt haben sollte. Dieser Markt ist dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich. Derartige Angebote muss der Geschädigte nicht beachten. Letztlich hat das LG Köln aber die Stellung des Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens gestärkt. Letztlich hatte wohl auch die Beklagtenseite argumentiert, dass Restwertgebote aus dem Internet nicht zu beachten sind und das Gutachten unbrauchbar machen können. Wenn dem so wäre, hätte der Sachverständige O. im vorliegenden Rechtsstreit  aber mächtig Glück gehabt. Eine Prozessführung im Vertrauen auf ein unbrauchbares Gutachtens dürfte im Falle des Unterliegens einen Regressanspruch für die Kosten des Verfahrens und Rückforderung der Sachverständigenkosten auslösen, meinen wir. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit guter Begründung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.10.2014 – 32 C 2787/14 (27) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Wiesbaden geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten bekannt. In diesem Fall klagte der Geschädigte gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Die Rechtsprechung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) wird von der HUK-COBURG völlig ignoriert, obwohl sie in dem Revisionsverfahren vor dem BGH und in dem abschließenden Verfahren vor dem LG Darmstadt selbst involviert war. Soviel Ignoranz der BGH-Rechtsprechung ist kaum zu überbieten. Aber der erkennende Amtsrichter der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main hat der beklagten HUK-COBURG mit diesem Uteil eine einwandfreie Begründung nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ins Versicherungsstammbuch geschrieben. Auch die Argumentation zur „Selbstmahnung durch Kürzung“ ist sehr interessant und sollte in Zukunft beachtet und als Argumentation verwendet werden. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 28.11.2014 – 92 C 3696/14 (30) – die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend geben wir Euch heute noch ein Urteil aus Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Vers. AG bekannt. Wir meinen, dass das Urteil  prima begründet worden ist – auch zum Thema des möglicherweise bestehenden Forderungsausgleichs. Lest selbst das Urteil des erkennenden Amtsrichters des AG Wiesbaden vom 28.11.2014 und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 mit Urteil vom 19.11.2014 – 31 C 3196/14 (96) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Auch dieses Urteil bestätigt, dass es wohl keine Probleme gibt, wenn der Geschädigte klagt. Deshalb kann nur der Rat gegeben werden, dass entsprechend der BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – der Geschädigte die Sachverständigenkosten vollständig ausgleicht und dann den gekürzten Betrag gegen den Unfallverursacher – mit anwaltlicher Hilfe natürlich – einklagt. Völlig zu Recht hat die erkennende Amtsrichterin auf die beiden Grundsatzurteile des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkosten abgestellt, nämlich BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, veröffentlicht unter anderem in NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90. Da die Amtsrichterin die DS 2014, 90 als Zitatstelle angegeben hat, die häufig hier genannt wird, handelt es sich offenbar bei ihr um eine Leserin dieses Blogs. Das freut uns. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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OLG Celle ändert landgerichtliches Urteil ab und verurteilt die Landschaftliche Brandkasse Hannover zum Schadensersatz bei unterlassener Abdeckung einer Sand- und Kiesfuhre mit Berufungsurteil vom 26.11.2014 – 14 U 77/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier mal ein etwas anderes Berufungsurteil zu einem Verkehrsunfall bekannt. Es handelt sich um eine Fahrzeugbeschädigung durch Steinschlag. Der ist dadurch entstanden, dass ein Lkw-Fahrer es unterlassen hatte, eine Abdeckung über die Ladefläche zu spannen. Das in zweiter Instanz getroffene Urteil ist unserer Ansicht nach eine zutreffende Entscheidung. Die Redaktion dieses Blogs empfindet es grundsätzlich als Zumutung, wenn die Lkw-Fahrer mit ihrem Sand, Kies und den Steinen ohne Plane durch die Gegend fahren. Aus der Straßenverkehrsordnung heraus ist der Fahrer verpflichtet, für einen sicheren Transport der Ladung zu sorgen. Kein anderer Verkehrsteilnehmer darf gefährdet oder geschädigt werden. Dem Versicherer kann daher nur empfohlen werden, bei fehlender Abdeckplane des schadensverursachenden Lkws entsprechend Regress zu nehmen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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EU-Kommission „beschließt“ Automatisches Notrufsystem 112-eCall ab April 2018

Laut Autohaus Online bestätigte der Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments die Einigung zwischen Kommission, Parlament und Rat hinsichtlich der  Einführung des Notrufsystems eCall. Ab April 2018 sollen Fahrzeuge ohne das automatische Notrufsysstem keine Typzulassung mehr erhalten. Somit ist die europaweite Bevormundung der in der europäischen Union lebenden Erwerbern von Neufahrzeugen beschlossene Sache. Dies, obwohl sich laut AH nur 46 Prozent der befragten 30- bis 59-Jährigen ein automatisches Notrufsystem „wünschten“.

Die Versicherungswirtschaft freut sich insbesondere über den Willen der EU, dass sich der Fahrzeughalter aussuchen kann, wer künftig im Auto mit fährt.  Dass es der „zähneknirschende Wille“ der Versicherungswirtschaft war, davon erfährt der Leser nichts. Hätten die Kfz.-Versicher doch nur zu gern den alleinigen Zugriff auf das eCall-System gehabt.

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AG Langen verurteilt HUK 24 AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2014 – 56 C 315/14 (10) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

heute veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Langen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige hatte für die Erstellung des Schadensgutachtens insgesamt 2.312,85 € berechnet, worauf die beklagte HUK 24 AG nur 1.343,– € zahlte. Sie meinte, mit diesem Betrag sei der Sachverständige ausreichend entgolten. Die rechtswidrig vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten sowie die restlichen Anwaltkosten waren Gegenstand der Klage vor dem Amtsgericht Langen in Niedersachsen. Allerdings wurde auf Freistellung erkannt und auch beantragt, obwohl sich der Freistellungsanspruch aufgrund der endgültigen und ernsthaften Zahlungsverweigerung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Lest aber selbst das Urteil des AG Langen und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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