Richter des AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstütrzungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.11.2014 – 410d C 123/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Rechtsstreit war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G., die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Diese Entscheidung zeigt, wie schwer es nach BGH VI ZR 357/13 geworden ist, die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht durchzusetzen. Der junge Richter müht sich umfangreich mit BVSK um die Angemessenheit. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatsche-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Perleberg weist mit unverständlicher Begründung die berechtigte Klage des Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht zurück (AG Perleberg Urt. v. 20.11.2014 – 11 C 275/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

auch bei diesem Urteil des Amtsrichters des Amtsgerichts in Perleberg – im Land Brandenburg – haben wir lange überlegt, ob wir das, gelinde gesagt, „Schrotturteil“ veröffentlichen sollten oder nicht. Es gab einige Gründe, das Urteil mit entsprechendem Vorspann hier zu veröffentlichen. Zum einen wollen wir damit zeigen, dass wir nicht nur positive Urteile für die Geschädigtenseite veröffentlichen. Zum anderen sollen die Sachverständigen auf keinen Fall selbst klagen. In diesem Fall vor dem AG Perleberg hatte der Sachverständige das Klageverfahren selbst geführt, was unserer Ansicht nach bereits ein No-Go ist und hatte dann in seiner Naivität, allerdings zu Unrecht,  was auf die Nase bekommen. Da wurde offensichtlich ein Exempel statuiert: „Der Sachverständige kann uns (Juristen) nie das Wasser reichen“. Da kann man mal sehen, was dabei herauskommt, wenn man selbst klagt, auch wenn kein Anwaltszwang besteht. Nachstehend geben wir Euch das Urteil, das Protokoll und einen vorausgegangenen Schriftsatz des SV zu den Nebenkosten bekannt. Unserers Erachtens ist die richterliche Arbeit als unzulänglich zu bewerten. Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Nebenkosten nach werkvertraglichen Gesichtspunkten unter Bezugnahme auf das JVEG usw. zu beanstanden. Die Rechtsprechung des BGH ist dem Amtsrichter offenbar auch unbekannt? Der BGH hat bereits entschieden, dass das JVEG auf Privatgutachter nicht anwendbar ist. Auch eine analoge Anwendung ist nicht angebracht (vgl. BGH  Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – und BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ). Derartige höchstrichterliche Rechtsprechung wird offensichtlich bewußt vom Gericht ignoriert, denn auch wenn sie vom Kläger nicht vorgetragen wird, ist sie vom Gericht zu beachten. Unseres Erachtens liegt hier offensichtlich ein Fall von Rechtsbeugung vor. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und trotzdem noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG München verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und restlicher Nutzungsausfallentschädigung zu einem Streitwert von über 2.000,– € mit Urteil vom 13.8.2014 – 345 C 8199/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Neubrandenburg geht es weiter nach München, wo die HUK-COBURG wieder eine juristische Niederlage einstecken musste. Sie meinte wieder einmal, trotz der entgegenstehenden BGH-Rechtsprechung, die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall eigenmächtig kürzen zu können. Sachverständigenkosten und Nutzungsausfallentschädigung wurden ohne Rechtsgrundlage einfach gekürzt. Und wieder hat der „Billigheimer“ aus Coburg eine Niederlage eingefahren. Insbesondere zum Thema Nutzungsausfall ist das Urteil äußerst lesenswert. Die HUK-COBURG verzögert die Reparatur unter anderem durch Nachbesichtigung und will die Kosten der Verzögerung dann nicht tragen. Ein schöner Rechtsstreit mit einem „auskömmlichen“ Streitwert zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG. Ob das die Versicherten der HUK-COBURG verdient haben? Dieses Urteil reiht sich in die Masse der verlorenen Prozesse der HUK-COBURG ein, die mittlerweile bereits gerichtsbekannt sind und sogar in Urteilsbegründungen erwähnt werden, wie dieser Blog vor wenigen Tagen hier bereits berichtet hat. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Neubrandenburg verurteilt im schriftlichen Verfahren die LVM-Versicherung in Münster zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten (AG Neubrandenburg – 102 C 126/14 -). –

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Memmingen geht es weiter nach Neubrandenburg. Nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Leider gebraucht die erkennende Amtsrichterin des AG Neubrandenburg das Wort „Sachverständigengebühren“, obwohl der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige solche nicht berechnet. Bis auf das falsche Wort „Gebühren“ handelt es sich um eine völlig korrekte Entscheidung. Bedauerlicherweise hat die Amtsrichterin – sowie auch die Geschäftsstelle – das Datum der Verkündung des Urteils vergessen. Insoweit bedarf es gegebenenfalls der Urteilsberichtigung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Memmingen urteilt gegen die VHV-Versicherung und spricht die restlichen, im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten zu und verneint Verweisung auf eine mehr als 25 km entfernte Alternativwerkstatt mit lesenswertem Urteil vom 10.11.2014 – 21 C 1155/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Memmingen zur fiktiven Abrechnung und zur Unkostenpauschale gegen die VHV Versicherung bekannt. Unseres Erachtens ist die Urteilsbegründung top. Zunächst behauptete die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ins Blaue hinein, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Nachdem dann aber seitens des Klägers zu seiner Eigentümerstellung vorgetragen wurde, erfolgte kein Vortrag der Beklagten mehr. Damit galt der Vortrag des Klägers als zugestanden. Auch die von der VHV behauptete Verweisung ging ins Leere, denn die benannte Alternativwerkstatt lag mehr als 25 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt. Schon von daher war sie nicht mehr ohne Weiteres mühelos zu erreichen. Im Übrigen hätte der Geschädigte, um die Werkstatt erreichen zu können, erst eine Notreparatur vornehmen müssen. Eine derartige Verpflichtung hat der Geschädigte auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltung nicht! Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Feichtinger aus Mindelheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

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JVEG geht nicht, ein bisschen nach JVEG und ein bisschen Sachverständigen-Honorartabelle geht gleich gar nicht

Damit es nicht zu Fehlinterpretationen kommt, stelle ich dem nachfolgend diskutierten Sachverhalt das BGH-Urteil:  VI ZR 67/06 voran:

21 b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 19).

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AG Bad Kreuznach verurteilt mit prima begründetem Urteil vom 22.10.2014 – 22 C 375/12 – die VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Salzwedel geht es weiter nach Bad Kreuznach. Nachstehend geben wir Euch  hier ein   Urteil aus Bad Kreuznach zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK-COBURG bekannt. Damit wächst die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG unaufhaltsam. Das gegen die Fahrerin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs ergangene Urteil ist unserer Ansicht nach prima begründet, was insbesondere bei den Nebenkosten gilt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Die Rechtsprechung in Hamburg zum Verweis der Versicherer auf Partnerwerkstätten konsolidiert sich: AG Hamburg verurteilt die Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Stundenverrechnungssätze (Urteil vom 20.11.2014, Az.: 50a C 220/12)

Nachdem bei den Gerichten in Hamburg insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit der von den Versicherern benannten Referenzwerkstätten mit Unterstützung einschlägiger gerichtlicher Gutachter in der Vergangenheit so ziemlich alles abgesegnet wurde, was von den Versicherern kam, scheint sich nunmehr im Hinblick auf die vertraglichen Verbindungen dieser Werkstätten mit den Versicherern bei der Hamburger Rechtsprechungspraxis einiges – unter der Vorgabe des LG Hamburg und des OLG Hamburg – zu ändern.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer wieder an eine der bekannten Referenzwerkstätten bzw. deren Stundenverrechnungssätze bei einer fiktiven Schadensabrechnung verwiesen und mit Kostenvoranschlag belegten Reparaturschaden von 1.647,41 € netto um einen Betrag von 607,50 € gekürzt. Die Geschädigte klagte diesen Betrag sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein. Der Klage hat das AG Hamburg mit Urteil vom 20.11.2014, Az.: 50a C 220/12, stattgegeben mit einer fundiert dargelegten Begründung:

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Amtsrichter des AG Salzwedel verurteilt VN der DEVK zur Zahlung der von der DEVK nicht ersetzten fiktiven Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten mit Urteil vom 16.12.2014 – 31 C 158/14 (III) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute geben wir Euch ein Urteil zu den fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschlägen (UVP-Zuschlägen) bekannt. Die zu 100 Prozent haftende DEVK hatte beide Schadenspositionen, obwohl sie im Schadensgutachten des qualifizierten Kfz-Sachverständigen aufgeführt waren, nicht ersetzt. Daraufhin nahm der Unfallgeschädigte den Unfallverursacher, den Versicherungsnehmer der DEVK, persönlich in Anspruch. Das örtlich zuständige Amtsgericht in Salzwedel (Sachsen-Anhalt) gab dem Kläger Recht. Lest das recht kurze und kompakte Urteil des Amtsrichters der 31. Zivilabteilung des AG Salzwedel und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Lahnstein verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der durch die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten und zur Feststellung der Zahlungspflicht bezüglich der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 21.10.2014 – 20 C 168/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Saarlouis geht es weiter nach Lahnstein. Auch in diesem Fall kürzte die HUK-COBURG, als ob es das BGH-Urteil VI ZR 225/13 nie gegeben hätte. Die Geschädigte nahm darauf hin wegen des Restbetrages nicht mehr die kürzende HUK-COBURG in Anspruch, sondern die Unfallverursacherin persönlich. Immerhin haftet diese auch persönlich gegenüber dem Unfallopfer. Eingeklagt hat das Unfallopfer auch die Gerichtskostenzinsen. Das erkennende Gericht hat auch diese zugesprochen. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit ihrem VN als Gesamtschuldner zur Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.11.2014 – 26 C 981/14 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus St. Wendel im Saarland geben wir Euch hier nun ein positives Urteil aus dem Saarland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) bekannt. Man sieht, dass es im Saarland auch anders, sprich: richtiger, geht. Die Mehrwertsteuer bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten einzuklagen war, entgegen unserer Ansicht nach, wohl etwas gewagt? Allerdings hätte nicht auf Freistellung, sondern auf Zahlung erkannt werden müssen, da sich der Freistellungsanspruch aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG St. Wendel im Saarland verurteilt VHV nur zum Teil zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 21.10.2014 – 4 C 535/14 (55) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteil des AG St. Wendel (im Saarland) hat sich die Redaktion schwer getan, das Urteil überhaupt zu veröffentlichen. Gekürzt hatte in diesem Fall die VHV-Versicherung. Allerdings waren die restlichen im Streit befindlichen Sachverständigenkosten an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle abgetreten. Es lag also keine Abtretung an den das Schadensgutachten fertigenden Kfz-Sachverständigen vor. Da die Abtretung der Forderung den Rechtscharakter der Forderung nicht verändert, geht es auch nach der Abtretung um Schadensersatzrecht – und nicht, wie das erkennende Gericht prüft, um Werkvertragsrecht. Im Schadensersatzrecht, egal, ob aus direktem Anspruch des Unfallopfers oder aus abgetretenem Recht, haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Es geht nämlich eindeutig um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Die Erforderlichkeit hat aber nichts mit der Angemessenheit im Sinne des § 631 f. BGB  zu tun. Das Urteil des AG St. Wendel verstößt eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung. Der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat hat mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. auch BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 – [= BGH VersR 2004, 1189, 1190]). Es kommt daher im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, was zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbart ist oder was nach billigem Ermessen gemäß § 315 I BGB bestimmt werden könnte.

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